Abtei lung V
E-5145/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._____,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 6. Mai 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5145/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 18. August 2008 (Eingangsstempel) bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Colombo um Asyl nachsuchte,
dass er gemäss Aufforderung der Botschaft vom 27. August 2008 am
6. Oktober 2008 (Eingangsstempel) eine schriftliche Ergänzung seiner
Asylbegründung, welcher zahlreiche Beweismittel begelegt waren,
einreichte und nach weiteren Eingaben vom 10. Oktober 2008 und
15. Februar 2009, welchen wiederum Beweismittel beilagen, am
17. Februar 2009 zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches an-
führte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und
bei seinen Eltern in B.____ (Ostprovinz, in der Nähe von Batticaloa,
Anm. BVGer) aufgewachsen,
dass sein Vater im Jahre (...) – vermutlich von den LTTE (Liberation
Tigers of Tamil Eelam) – erschossen worden sei,
dass die LTTE ihn selber zirka im Jahre 1997 hätten rekrutieren wol-
len, er jedoch habe fliehen können,
dass er seit (...) 2005 in Colombo bei einem (...) angestellt gewesen
sei,
dass er am (...) 2008 von der Polizei auf einen Posten verbracht,
während (...) Tagen festgehalten und dann wegen des Verdachts auf
Aktivitäten für die LTTE dem CID (Criminal Investigation Department)
übergeben worden sei, welches ihn (...) lang festgehalten und miss-
handelt habe,
dass die HRCSL (Human Rigths Commission of Sri Lanka) sich für ihn
eingesetzt habe und er am (...) vom Chief Magistrate's Court in (...)
freigesprochen und freigelassen worden sei,
dass er nach B.____ zurückgekehrt sei, wo ihn die TMVP (Thamil
Makkal Viduthalai Pulikal, von den LTTE abgespaltene [Karuna]-Grup-
pe, Anm. BVGer) in der Folge wegen des Verdachts, er arbeite für die
LTTE, bedroht habe,
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dass er diese Vorfälle der Polizei gemeldet und sich versteckt habe, bis
er schliesslich im September 2008 bei einem Freund seines Bruders in
Batticaloa untergekommen sein,
dass man ihn nach einiger Zeit aber auch dort bedroht habe und er am
(...) 2009 erneut von der Polozei befragt worden sei,
dass er nach weiteren Drohungen Übergriffe auf seine Person befürch-
te und deshalb das Land verlassen wolle,
dass für Einzelheiten der Aussagen und zusätzliche Angaben auf die
Akten verwiesen wird,
dass die Botschaft am 18. Februar 2009 das Dossier des Beschwerde-
führers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid über-
wies,
dass der Beschwerdeführer in der Folge noch wiederholt an die Bot-
schaft gelangte und Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 6. Mai 2010 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asyl -
gesuch vom 18. August 2008 ablehnte,
dass das BFM zur Begründung anführte, zwar sei bekannt, dass nach
den Auseinandersetzungen innerhalb der LTTE die TMVP um ihre Vor-
herrschaft gerungen habe, wobei ihr zur Machtergreifung jedes Mittel
recht gewesen sei, weshalb nicht von vornherein ausgeschlossen wer-
de, auch der Beschwerdeführer könnte davon betroffen gewesen sein,
dass sich aber die Situation heute, nachdem der Krieg in Sri Lanka
beendet sei, anders darstelle, befinde sich doch das Land erstmals
seit dem Jahr 1983 wieder unter Regierungskontrolle,
dass zwar die Sicherheits- und Menschrechtslage noch nicht befrie-
digend sei und sich regional unterschiedlich präsentiere, aber die An-
zahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und „Killings“ erheblich
zurückgegangen sei und sich die TMVP als politische Partei etabliert
habe und nicht mehr als militante Gruppierung agiere,
dass es vor diesem Hintergrund realitätsfremd sei, der Beschwerde-
führer sei im heutigen Zeitpunkt – und sogar in einer bisher nicht da -
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gewesenen Intensität – von der TMVP respektive Unbekannten ge-
sucht worden,
dass es – ein starkes Verfolgungsinteresse vorausgesetzt – den Si-
cherheitskräften, welche mit der TMVP zusammenarbeiten würden, ein
Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer aufzuspüren,
dass er über kein politisches Profil verfüge und somit bei Drohungen
seitens militanter Gruppen oder unbekannter Dritter grundsätzlich die
Möglichkeit habe, dies der Polizei zu melden,
dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2008 ungerechtfertigt fest-
genommen worden sei, der srilankische Staat aber trotzdem seine
Schutzpflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme,
dass es im Einzelfall vorkommen könne, dass die Schutzgewährung
unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass gewährt werde,
dass indessen eine faktische Garantie für einen langfristigen indivi-
duellen Schutz nicht verlangt werden könne, zumal es keinem Staat
gelinge, die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu
garantieren,
dass von der srilankischen Polizei beispielsweise nicht erwartet wer-
den könne, dass sie jeder Person mit einem gewissen Gefährdungs-
profil einen umfassenden Personenschutz gewähre,
dass einen umfassenden Personenschutz nur besonders gefährdete
Personen erhielten, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines Pro-
fils nicht zuzurechnen sei,
dass schliesslich festzuhalten sei, dass er über eine gute Ausbildung
verfüge und mehrere Jahre in Colombo gearbeitet habe, unter welchen
Voraussetzungen erwartet werden dürfe, dass der Beschwerdeführer
nötigenfalls den Wohnort erneut wechseln könne,
dass sich demnach dem Asylgesuch keine glaubhaften Hinweise ent -
nehmen liessen, welche zum Schluss führen könnten, er sei bei einem
Verbleib in Sri Lanka gefährdet, und sich die Erteilung einer Einreise-
bewilligung in die Schweiz daher nicht rechtfertige,
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dass den Akten auch keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür
zu entnehmen seien, es sei seit (...) 2008 zu ernsthaften und gezielt
gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorfällen gekommen, und
aufgrund seiner Freisprechung durch ein Gericht im (...) nicht von be-
gründeter Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen auszugehen
sei,
dass die geltend gemachte Furcht vor Übergriffen vor dem Hintergrund
des Erlebten verständlich sei, es jedoch an konkreten Indizien dafür
fehle, es drohten dem Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft einreiserelevante Nachteile (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asykrekurs-
kommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E. 5d).
dass in Anbetracht des Ausgeführten und des Umstandes, dass der
Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil aufweise, die geltend ge-
machte Furcht asylrechtlich nicht relevant sei, und auch die ein-
gereichten Dokumente an dieser Einschätzung nichts ändern könnten,
würden sich diese doch lediglich auf Vorbringen stützen, deren Glaub-
haftigkeit nicht in Frage gestellt werde,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorhandenseins einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen ist, seine beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangene Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig erfolgt,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
indessen gemäss Praxis des Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden
Verfahren verzichtet werden kann, da den in Englisch verfassten Ein-
gaben genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu ent-
nehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom vorerwähnten sprach-
lichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm
vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf
einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einrei -
se zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
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mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG er-
mächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Festnahme und die Übergriffe
durch den CID mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Be-
schwerdeführer am 8. August 2008 vom Chief Magistrate's Court in
Colombofreigesprochen und freigelassen worden ist,
dass aufgrund der polizeilichen Befragung vom (...) 2009 nicht geltend
gemacht werden kann, er sei nach seiner Freilassung weiteren Nach-
stellungen seitens der srilankischen Behörden ausgesetzt gewesen,
dass es sich bei dieser Befragung allein schon aufgrund ihrer geringen
Eingriffsintensität offensichtlich nicht um einen ernsthaften Nachteil im
Sinne des Asylgesetzes handelt,
dass des Weiteren auch hinsichtlich der geltend gemachten Nachstel-
lungen durch die TMVP respektive durch unbekannte Dritte in Über-
einstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung festzuhalten ist, dass die diesbezüglichen Aussagen
realitätsfremd sind, zumal es den Sicherheitskräften, welche mit der
TMVP zusammenarbeiten, – ein tatsächliches Verfolgungsinteresse
vorausgesetzt – ein Leichtes wäre, den Aufenthaltsort des Be-
schwerdeführers ausfindig zu machen,
dass demnach nicht auf eine asylrelevante Gefährdungssituation zu
schliessen ist,
dass vor diesem Hintergrund die eingereichten Dokumente keine an-
dere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe vom 3. Juli 2010, welche sich im Wesentlichen auf das
blosse Wiederholen der aktenkundigen Asylvorbringen oder allgemein
bekannte Fakten beschränken, nicht substanziiert darzulegen vermag,
inwiefern das BFM zu Unrecht auf fehlende Schutzbedürftigkeit im
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Sinne des Asylgesetzes geschlossen und die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt habe,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Wiederholungen ohne
weiteren Begründungsaufwand auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen
indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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