Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5145/2011
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 7. September 2011 / N (…).
E5145/2011
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender tunesischer
Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am (…) 2003 und gelangte mit einem [europäischen] Schengenvisum
über [europäisches Land] nach Italien, wo er sich bis zu seiner Ausreise
in die Schweiz ununterbrochen aufhielt. Am 11. Februar 2011 reiste er in
die Schweiz ein, wo er am 14. Februar 2011 ein Asylgesuch stellte. Am
3. März 2011 wurde er im (…): Empfangs und Verfahrenszentrum [EVZ]
(…) zum Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt.
Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen
Nichteintretensentscheid und eine allfällige Wegweisung nach Italien
gewährt, da aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und der
eingereichten Beweismittel – Zugticket von Mailand nach Zürich vom 11.
Februar 2011 und Übernachtungsbewilligung von Caritas vom 1. Februar
2011 (alles in Kopie) – Italien vermutlich für die Durchführung des
vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahren zuständig sei. Dabei
machte er im Wesentlich geltend, er sei in Italien mehrmals in
Routinekontrollen geraten, bei welchen ihm jedes Mal Fingerabdrücke
abgenommen worden seien. Zudem habe ihn die italienische Polizei im
Rahmen einer solchen Kontrolle umgestossen und verletzt. Des Weiteren
habe er einen Legalisierungsantrag gestellt, welcher jedoch (…) 2010 –
aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweise wegen
illegalen Aufenthalts – von den italienischen Behörden abgelehnt worden
sei; deshalb befürchte er nun, nach Tunesien ausgeschafft zu werden.
Zudem habe er in Italien Probleme mit Privatpersonen, von denen er
bedroht sowie zusammengeschlagen worden sei, gehabt. Schliesslich
habe er in Italien weder eine Unterkunft noch eine Arbeitsstelle gehabt.
B.
Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C. _______
zugewiesen.
C.
Mit Strafbefehl des [kantonale Behörde] vom (…) März 2011 wurde der
Beschwerdeführer wegen geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 172ter
i.V.m. Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Busse in der Höhe von
Fr. 100.– verurteilt.
E5145/2011
Seite 3
D.
Auf das Schreiben des BFM vom 25. März 2011, mit welchem das
Bundesamt gestützt auf Art. 10 Abs. 2 der Verordnung EG Nr. 343/2003
des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrages zuständig ist (DublinIIVO), die italienischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, nahm Italien innerhalb
der festgelegten Frist keine Stellung.
E.
Mit Schreiben vom (…) April 2011 verwarnte das [kantonales
Migrationsamt] den Beschwerdeführer, dass gegen ihn eine Ein oder
Ausgrenzung nach Art. 74 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu prüfen sei,
falls sein Verhalten – der Beschwerdeführer störe und gefährde die
öffentliche Sicherheit und Ordnung – erneut zu Klagen Anlass gebe.
F.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 (Eingang BFM: 3. Juni 2011) teilte der
Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er schwerkrank sei und
bereits mehrmals versucht habe, sich umzubringen; dabei habe er sich
aber lediglich schwer verletzt. Seit März 2011 sei er bei Dr. med. D.
_______, allgemeine Medizin, und seit dem 3. Juni 2011 in
[psychiatrischer Klinik] in Behandlung.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte er eine Entbindungserklärung
von der ärztlichen Schweigepflicht sowie einen Überweisungsbericht von
Dr. med. D. _______ an [die psychiatrische Klinik] vom 4. Mai 2011 zu
den Akten. Das BFM nahm diese Eingabe als Aktenstück A 25/3 ohne
weitere Massnahmen zu den Akten.
G.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 – eröffnet durch die kantonale Behörde
am 22. Juni 2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Italien
an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt das Bundesamt fest, dass
einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a AsylG keine
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Seite 4
aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen
Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden.
H.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2011 (Datum Poststempel: 28. Juni 2011)
erhob die ehemalige Rechtsvertreterin namens und im Auftrag des
Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die vorinstanzliche Verfügung und beantragte dabei, der
Nichteintretensentscheid des BFM sei aufzuheben sowie das Bundesamt
anzuweisen, aufgrund bestehender Wegweisungshindernisse das
Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO wahrzunehmen und
das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen; eventualiter sei die
Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung unter Wahrung des
rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei
die angemessene psychologische Betreuung und Unterbringung des
Beschwerdeführers in Italien sicherzustellen und zu dokumentieren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem wurde beantragt, es
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts von Vollzugshandlungen abzusehen.
Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
Dokumente zu den Akten gereicht: Schreiben des Beschwerdeführers an
das BFM vom 30. Mai 2011, Überweisungsbericht von Dr. med.
D. _______ an die [psychiatrische Klinik] vom 4. Mai 2011, Arztbericht
von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik], vom 27. Juni 2011
sowie eine Fürsorgebestätigung.
I.
Mit Strafbefehl der [kantonale Behörde] vom (…) Juni 2011 wurde der
Beschwerdeführer wegen Trunkenheit gemäss [kantonales Gesetz] zu
einer Busse in der Höhe von Fr. 150.– verurteilt.
J.
Mit Urteil vom 16. August 2011 (Verfahren E3673/2011) hiess das
Bundesverwaltungsgericht aufgrund des nicht rechtsgenüglich
festgestellten Sachverhalts die Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche
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Seite 5
Verfügung vom 30. Mai 2011 auf und wies die Akten zur weiteren
Abklärung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Dabei wies es
das Bundesamt an, den derzeitigen Gesundheitszustand und
insbesondere die Suizidgefährdung sowie auch die Transportfähigkeit
des Beschwerdeführers abzuklären (namentlich durch die Einholung
eines ausführlichen Arztberichtes [der psychiatrischen Klinik]), und
aufgrund dieser Abklärungen einen Selbsteintritt wegen allfälliger
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit zu prüfen.
K.
Mit Schreiben vom 23. August 2011 forderte das BFM den
Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8
Abs. 1 AsylG auf, einen ergänzenden ärztlichen Bericht, welcher sich
zum Gesundheitszustand und zur Transportfähigkeit des
Beschwerdeführers äussert, einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 5. September 2011 an das BFM reichte die ehemalige
Rechtsvertreterin ein ärztliches Schreiben von Dr. med. E. _______,
[psychiatrische Klinik], vom 16. August 2011, an Dr. med. D. _______,
Allgemeinmediziner FMH, ein, dem zu entnehmen sei, dass der
Beschwerdeführer unter einer Anpassungsstörung mit vorwiegender
Störung des Sozialverhaltens beziehungsweise an einer emotional
instabilen Persönlichkeitsstörung vom BorderlineTyp leide. Eine
psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung sei indiziert und die
Fortsetzung der begonnenen Therapie zwingend. Eine Stabilisierung sei
für die Therapie notwendig. Da eine Vertrauensbasis zum Therapeuten in
der Schweiz aufgebaut worden sei, sei die erforderliche Therapie in der
Schweiz weiterzuführen. Im Übrigen wurde angekündigt, ein weiteres
Dokument betreffend die Transportfähigkeit des Beschwerdeführers
werde alsbald nachgereicht.
M.
Mit Verfügung vom 7. September 2011 – eröffnet am 9. September
2011 – trat das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung
nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem hielt das Bundesamt
fest, dass einer Beschwerde gegen diesen Entscheid gemäss Art. 107a
AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme und die editionspflichtigen
Verfahrensakten dem Beschwerdeführer ausgehändigt würden.
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Seite 6
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, Italien sei
gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (SR 0.142.392.68) und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32) für die Durchführung
des vorliegenden Asylverfahrens zuständig. Da die italienischen
Behörden zum Übernahmegesuch des BFM innert Frist keine Stellung
genommen hätten, sei – insbesondere unter Anwendung von Art. 18 Abs.
7 DublinIIVO – die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens am 26. Mai 2011 auf Italien übergegangen. Die
Rückführung habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung – bis spätestens am 16. Februar 2012 zu erfolgen. Dem
Beschwerdeführer sei im Hinblick auf ein DublinVerfahren das rechtliche
Gehör gewährt worden, wobei er zu Protokoll gegeben habe, er befürchte
nach Tunesien ausgeschafft zu werden, da ihm die italienischen
Behörden einen Landesverweis erteilt hätten. Nach Ansicht der
Vorinstanz vermöge diese Begründung jedoch weder die Zuständigkeit
Italiens im vorliegenden Verfahren zu widerlegen noch stelle sie ein
Hindernis für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
dorthin dar, denn es würden keine Hinweise vorliegen, dass Italien seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführe. Zudem würden weder
die in Italien herrschende Situation noch der angeschlagene
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Italien sprechen, denn die DublinIIVO gehe aufgrund
ihres Wortlautes davon aus, dass alle DublinStaaten über eine adäquate
medizinische Versorgung aller Krankheitsbilder verfügen würden. Der
Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung werde durch
die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG garantiert, gemäss welcher den
Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von
Krankheiten, sondern auch bei besonderen Bedürfnissen eine
entsprechende medizinische Versorgung angeboten werde. Diese
Richtlinie sei fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen
Kommission in Italien umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer könne
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Seite 7
daher die in der Schweiz begonnene Behandlung in Italien weiterführen.
Das BFM verfolge die Praxis, die Behörden des zuständigen Dublin
Staates vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die
angezeigte Behandlung zu informieren. Im Falle von Italien werde bei der
Flugankündigung ein ärztliches Zeugnis beigelegt. Es könne deshalb
davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsteller nach seiner
Überstellung nach Italien Zugang zur entsprechenden medizinischen
Versorgung habe. Aus den Akten würden sich ferner keine Hinweise
ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht transportfähig sei. Da der
Beschwerdeführer sodann in einen Drittstaat reisen könne, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, sei
das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen. Im Übrigen bestünden auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien. Der
Vollzug der Wegweisung nach Italien sei schliesslich auch technisch
möglich und praktisch durchführbar, da eine entsprechende Zustimmung
Italiens vorliege.
N.
Mit Eingabe vom 8. September 2011 an das BFM reichte die ehemalige
Rechtsvertreterin den in der Eingabe vom 5. September 2011 offerierten
Arztbericht von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik], vom
5. September 2011, betreffend die Transportfähigkeit des
Beschwerdeführers ein. Zudem wurde auf den Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und The Law Students’ Legal Aid
Office, JussBuss (Norwegen), Oslo und Bern, vom Mai 2011 verwiesen,
welcher über die Situation in Italien von Asylsuchenden, Flüchtlingen und
subsidiär oder humanitär aufgenommenen Personen, mit speziellem
Fokus auf DublinRückkehrende Aufschluss gebe.
O.
Der Beschwerdeführer erhob mit einer Formulareingabe vom 15.
September 2011 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte dabei, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, es sei ihm Asyl zu
gewähren und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit sowie Unmöglichkeit anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf Erhebung eines
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Kostenvorschusses ersucht. Überdies wurde beantragt, der Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen
Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
wobei der Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter
Datenweitergabe – in einer separaten Verfügung darüber zu orientieren
sei.
Zur Begründung wies er insbesondere auf seine psychische Erkrankung
und die schwierigen Verhältnisse in Italien hin. Er habe mehrere Jahre in
Italien unter widrigsten Bedingungen gelebt und habe trotz etlicher
Bemühungen keinen Zugang zu einer medizinischen Versorgung gehabt.
Wenn er um Nahrung, Unterkunft oder medizinische Hilfe gebeten habe,
sei er stets abgewiesen worden. Bevor er um Hilfe in der Schweiz ersucht
habe, sei er in einem so schlechtem Zustand gewesen, dass er keinen
Grund mehr gesehen habe, weiter zu leben. Er habe sich regelmässig
selbst verletzt. Erst in der Schweiz habe er ein Obdach sowie Nahrung
erhalten. Nach wie vor leide er aber an psychischen Problemen und
würde sich weiterhin selber verletzen. Aufgrund der Medikamente, der
Gespräche und des momentan stabilen Umfelds im Asylzentrum habe
sich aber eine gewisse Stabilität eingestellt. Der Gedanke, nach Italien
zurückkehren zu müssen, bringe ihn an den Punkt, wo er keinen
Lebenssinn mehr sehe. Er fürchte sich zudem davor, dass die
italienischen Behörden ihn nach Tunesien ausschaffen würden.
P.
Mit Telefax vom 16. September 2011 setzte das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Wegweisung einstweilen aus.
Q.
Mit Verfügung vom 21. September 2011 hiess das Gericht das Gesuch
um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestützt auf Art. 107a AsylG
gut und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2
VwVG ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
führte an, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren
Zeitpunkt befunden werde.
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Seite 9
R.
Mit Schreiben vom 22. September 2011 zeigte die ehemalige
Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht die
Mandatsniederlegung an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist unter Vorbehalt des nachfolgend Gesagten einzutreten.
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Auf das
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Seite 10
Rechtsbegehren, das Asylgesuch sei gutzuheissen, kann demgegenüber
nicht eingetreten werden.
Die Vorinstanz hat die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und
10.2). Im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, bleibt systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 5). Die
Anordnung von Ersatzmassnahmen (die vorläufige Aufnahme) respektive
die Feststellung von diesen zugrundeliegenden Vollzugshindernissen der
Wegweisung in den Heimatstaat kann auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Deshalb ist auf die
Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten, soweit darin beantragt wird, es
sei dem Beschwerdeführer allenfalls die vorläufige Aufnahme zu
gewähren.
1.5. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
2.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG). Die Prüfung der
staatsvertraglichen Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines
Asylgesuches richtet sich dabei nach den Kriterien der DublinIIVO. Im
Weiteren setzt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG voraus, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
2.2. Die Vorinstanz stellte aufgrund der Akten und der bezüglich des
DublinVerfahrens geltenden Verträge und Übereinkommen zu Recht
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fest, dass Italien für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Die
Anfrage des BFM um Rückübernahme des Beschwerdeführers nach Art.
10 Abs. 2 DublinIIVO vom 25. März 2011 wurde seitens der
italienischen Behörden nicht beantwortet, weshalb gemäss der Regelung
der DublinIIVO davon ausgegangen werden kann, dass Italien der
Übernahme des Beschwerdeführers stillschweigend durch Verfristung
zugestimmt hat.
In der Rechtsmitteleingabe wurde allerdings ausgeführt, dass einerseits
die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, andererseits die in
Italien herrschenden prekären Zustände einen Selbsteintritt der Schweiz
begründen würden. Damit wurden aber vorrangig Gründe geltend
gemacht, welche einem Vollzug der Wegweisung nach Italien
entgegenstehen sollen, und nicht solche, welche Italiens Zuständigkeit in
Frage stellen. Es bleibt demnach zu prüfen, ob die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, welche einem Vollzug der
Wegweisung nach Italien entgegenstünden, zu bestätigen sind.
3.
3.1. In den Ausführungen des Beschwerdeführers kann kein Hinweis auf
eine systematische Verletzung der EMRK durch Italien gesehen werden.
Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende steht zwar derzeit in
der Kritik (vgl. den in der Eingabe vom 8. September 2011 an das BFM
erwähnten Bericht der SFH und von The Law Students’ Legal Aid Office,
JussBuss, Norwegen, a.a.O.), jedoch ist in den Aufenthalts und
Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines
Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt in der Regel kein
Vollzugshindernis zu sehen. Es wäre an dem Beschwerdeführer
gewesen, sich in Italien über die seiner Meinung nach unwürdigen
Bedingungen seines Aufenthaltes anlässlich der Prüfung seines
Asylgesuchs zu beklagen. Im Übrigen werden nach Kenntnis des
Bundesverwaltungsgerichts DublinRückkehrende und verletzliche
Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden
bevorzugt behandelt; daneben würden sich auch private
Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen, wie dies der vom Beschwerdeführer selbst in Kopie
eingereichten Übernachtungsbewilligung von Caritas vom 1. Februar
2011 zu entnehmen ist. Ausserdem lebte der Beschwerdeführer eigenen
Angaben zufolge seit (…) 2003 bis zu seiner Einreise in die Schweiz in
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Italien (vgl. A5/14 S. 9), was zugleich indiziert, dass er in Italien eine
Behausung gehabt haben muss.
3.2. Der Beschwerdeführer vermag ferner nicht darzulegen, dass ihm in
Italien eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins
Heimatland drohen würde; auch diesbezüglich ist vorab von der
Vermutung auszugehen, Italien halte seine völkerrechtlichen Pflichten
gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK ein (vgl. BVGE 2010/45, E.
7.3. 7.7.).
3.3. Ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Überstellung nach Italien
sprechen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Während dem Arztbericht von Dr. med. E. _______, [psychiatrische
Klinik], vom 27. Juni 2011 insbesondere zu entnehmen war, dass durch
eine Ausschaffung eine Verschlechterung des gesundheitlichen
Zustandes des Beschwerdeführers bis hin zu einem Suizidversuch nicht
auszuschliessen sei, geht aus dem ärztlichen Schreiben von Dr. med.
E. ________, [psychiatrische Klinik], vom 16. August 2011 an Dr. med. D.
________ Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer leide unter einer
Anpassungsstörung mit vorwiegender Störung des Sozialverhaltens und
es bestehe der Verdacht auf eine emotional instabile
Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ. Zudem füge er sich weiterhin
repetitive Selbstverletzungen zu. Der Beschwerdeführer habe sich von
aktiven Suizidplänen distanziert, hege allerdings passive Todeswünsche.
Unter enger Zusammenarbeit mit dem Asylbewerberzentrum sei ein
Vertrauensaufbau zum Beschwerdeführer gelungen. Eine integrierte
psychiatrischpsychotherapeutische sowie medikamentöse Behandlung
sei indiziert und es bestehe hierfür Therapietreue seitens des
Beschwerdeführers. Im Falle einer Ausschaffung werde die Fortsetzung
der Behandlung empfohlen. Dem ärztlichen Zusatzbericht von Dr. med.
E. _______, [psychiatrische Klinik], vom 5. September 2011 – welcher
trotz Ankündigung in der Eingabe vom 5. September 2005 vom BFM nicht
abgewartet wurde – ist ferner zu entnehmen, dass beim
Beschwerdeführer eine erhöhte Impulsivität und eine erniedrigte
Frustrationstoleranz bestünden. Deshalb sei nach einem ablehnend
ausfallenden Bescheid von vermehrter Selbst und Fremdgefährdung
auszugehen. Abgesehen davon sei die Transportfähigkeit nicht
beeinträchtigt. Von einer akuten Suizidgefahr oder von aktiven
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Seite 13
Suizidplänen ist auch im Zusatzbericht vom 5. September 2011 nicht die
Rede.
Dem DublinSystem ist es – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte –
immanent, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass
der betreffende zuständige Staat die nötigen medizinischen
Versorgungsleistungen erbringen kann, hat doch jeder Staat – so auch
Italien – die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung
garantiert, in Landesrecht umgesetzt. Eine Unzumutbarkeit der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien kann demnach
grundsätzlich aufgrund der psychischen Erkrankung nicht angenommen
werden; es darf davon ausgegangen werden, dass er in Italien adäquate
medizinische und psychologische Betreuung findet (vgl. auch BVGE
2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8). Das BFM ist somit zu Recht
davon ausgegangen, dass auch gestützt auf Art. 29a Abs. 3 AsylV
1vorliegend ein Selbsteintritt nicht vorzunehmen war.
3.4. Hingegen ist der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten unbedingt Rechnung zu
tragen: Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz
nach Italien muss dem allfälligen Risiko einer Selbst und
Fremdgefährdung mit einer gut organisierten Reise entgegengewirkt
werden. Insbesondere ist sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer
Medikamentierung für die Reise, wie auch für die Übergabe an die
italienischen Behörden erhält. Des Weiteren ist sicherzustellen, dass die
italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche
Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse des
Beschwerdeführers präzise und umfassend informiert sind und er auch
tatsächlich den Behörden übergeben wird, welche die Verantwortung für
ihn übernehmen können.
Ausserdem wird das zuständige Migrationsamt ersucht, aufgrund der
Mandatsniederlegung (vgl. Bst. R) dem Beschwerdeführer das
vorliegenden Urteil in Anwesenheit eines Arztes zu eröffnen, zumal dem
ärztlichen Zusatzbericht von Dr. med. E. _______, [psychiatrische Klinik],
vom 5. September 2011 zu entnehmen ist, dass nach einem ablehnend
ausfallenden Asylentscheid von vermehrter Selbst und Fremdgefährdung
auszugehen sei.
Es obliegt dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde, den
gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers bei der Organisation
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der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen
Ausführungen Rechnung zu tragen.
4.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht nicht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
5.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zu Folge
(Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist keine Ausnahme von diesem
Grundsatz ersichtlich (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510). In Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist die Frage der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des
Nichteintretensentscheides (vgl. BVGE 2010/45, E. 10.2). So sind
allfällige Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der
sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO) zu prüfen.
Wie vorstehend dargelegt, bestehen vorliegend keine Gründe, welche zu
einem Selbsteintritt führen müssten. Das BFM hat die Überstellung des
Beschwerdeführers nach Italien in diesem Sinne zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Betreffend das Rechtsbegehren, die zuständige Behörde sei vorsorglich
anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, wobei der
Beschwerdeführer – bei allfällig bereits erfolgter Datenweitergabe – in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren sei, ist festzuhalten,
dass aus den Akten nicht ersichtlich, dass eine Datenweitergabe erfolgt
ist. Insofern ist dieses Rechtsbegehren obsolet.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
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das vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 15.
September 2011 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.
September 2011 auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, ist im
Urteilszeitpunkt darüber zu befinden.
Die Beschwerdebegehren sind im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht
aussichtslos zu qualifizieren. Aufgrund der Aktenlage muss der
Beschwerdeführer als bedürftig betrachtet werden, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Überstellung des Beschwerdeführers
nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die
italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation des
Beschwerdeführers vorgehend rechtzeitig zu informieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Kosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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