B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5146/2014
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichterin Esther Karpathakis,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM, zuvor Bundesamt
für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 1. Juni 2010 anerkannte die Vorinstanz die Flüchtlings-
eigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und nahm
sie gleichzeitig aufgrund der Unzulässigkeit des Vollzugs vorläufig in der
Schweiz auf.
Das damalige BFM begründete die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft mit dem Vorliegen eines subjektiven Nachfluchtgrundes aufgrund ih-
rer illegalen Ausreise aus Eritrea.
B.
B.a Mit Schreiben vom 21. März 2014 teilte die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mit, bei ihrer Einreise in die Schweiz am 2. November 2013 sei
von der Flughafenpolizei ihre eritreische Identitätskarte (ID) gefunden wor-
den. Die darin enthaltenen Informationen seien nicht mit den Angaben an-
lässlich der im Asylverfahren stattgefundenen Befragungen in Einklang zu
bringen, weshalb davon auszugehen sei, sie habe ihre Flüchtlingseigen-
schaft durch falsche Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tat-
sachen erschlichen. Im Hinblick auf eine allfällige Aberkennung der Flücht-
lingseigenschaft gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör.
B.b Mit Schreiben vom 4. April 2014 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie habe nicht beabsichtigt, die Behörden über ihre
Identität zu täuschen, das zeige sich schon daran, dass sie im Asylverfah-
ren ihren mit jenem in der ID übereinstimmenden richtigen Namen und das
richtige Geburtsjahr angegeben habe. Zwar seien die Angaben auf der
Identitätskarte zum Teil falsch, jene anlässlich der Befragungen entsprä-
chen jedoch der Wahrheit. Sie habe die Identitätskarte 2009 mit Hilfe ihrer
Mutter im Sudan beantragt als sie noch Asylsuchende gewesen sei. Die
fehlerhaften Einträge seien teils auf ungenaue Angaben der Mutter gegen-
über den ausstellenden Behörden, teils wegen administrativer Fehler eben
dieser Behörden zurückzuführen. Sie habe die Karte der Vorinstanz bereits
früher einreichen wollen, da der Asylentscheid aber positiv ausgefallen sei,
habe sie dies unterlassen. Ihre Absicht sei es aber nun gewesen, die Karte
der Vorinstanz doch noch nachzureichen, einzig aus diesem Grund habe
sie diese aus dem Sudan mitgebracht, was wiederum belege, dass sie ihre
Identität nicht verschleiern wolle. Schliesslich handle es sich bei der nun
vorliegenden ID nicht um das Original, sondern um ein Duplikat.
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B.c Mit Schreiben vom 3. Juli 2014 wies die Vorinstanz die Beschwerde-
führerin darauf hin, dass auf der ID als Geburtsort "B._______" vermerkt
sei. Da dieser Ort im Sudan liege und Zweifel daran bestünden, ob sie
überhaupt in Eritrea gelebt habe, sei sie aufgefordert, ihren langjährigen
Aufenthalt in Eritrea und ihre eritreische Staatsangehörigkeit zu belegen.
B.d Mit Eingabe vom 3. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein
Bestätigungsschreiben der Bezirksverwaltung C._______ vom (…) sowie
eine Übersetzung zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 aberkannte die Vorinstanz die origi-
näre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin. Gleichzeitig verfügte
sie ihren Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Beschwer-
deführerin habe ihre Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder
Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen. Bereits anlässlich der
Befragungen habe sie widersprüchliche Angaben zum Verbleib ihrer ID ge-
macht. Ferner liessen sich verschiedene Informationen auf der ID, insbe-
sondere das Ausstellungsdatum, nicht mit den Angaben der Beschwerde-
führerin während den Bundesbefragungen vereinbaren. Aufgrund der Wi-
dersprüchlichkeiten sei im Ergebnis davon auszugehen, dass sie nicht in
Eritrea geboren und aufgewachsen sei, weshalb auch ihre illegale Ausreise
unglaubhaft sei. Letztlich zeige die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
sich eine eritreische ID bei einem eritreischen Konsulat habe ausstellen
lassen können, dass sie aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer all-
fälligen Rückkehr keine behördlichen Konsequenzen zu befürchten habe.
Schliesslich hielt sie fest, da ihr Ehemann mit Verfügung vom 1. Juni 2010
als Flüchtling anerkannt worden sei, werde sie aufgrund der Einheit der
Familie derivativ als Flüchtling anerkannt.
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 10. Septem-
ber 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die
Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und nicht abzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht suchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses nach.
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Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie
habe die Behörden nicht getäuscht, wobei sie im Wesentlichen dieselben
Gründe wie im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 4. April 2014 darlegte.
Insbesondere stütze die Vorinstanz ihre Schlüsse auf die falsche An-
nahme, dass die Identitätskarte 2005 und nicht, wie sich aus dieser ergebe,
2009 ausgestellt worden sei. Indem die Vorinstanz das eingereichte Bestä-
tigungsscheiben der Kreisverwaltung von C._______ ohne weitere Abklä-
rungen als Fälschung abgetan habe, habe sie sodann ihre Abklärungs- und
Begründungspflicht verletzt. Durch die einseitige Beweiswürdigung der Vo-
rinstanz sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wies die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung aufgrund der als aussichtslos
beurteilten Rechtsbegehren ab und erhob einen Kostenvorschuss, wel-
chen die Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2014 fristgereicht leistete.
F.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin das
Duplikat der ID im Original ein, wiederum mit dem Hinweis, daraus sei er-
kennbar, dass das Ausstellungdatum der (…) 2009 und nicht 2005 sei.
Weiter reichte sie eine Kopie eines Schulzeugnisses der Primarschule
D._______, Schuljahr (…), mit Übersetzung zu den Akten, wobei sie das
Einreichen des Originals in Aussicht stellte.
G.
G.a Mit Zwischenverfügung vom 12. November 2014 lud die Instruktions-
richterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G.b Mit Vernehmlassung vom 27. November 2014 hielt die Vorinstanz un-
ter anderem fest, das nun eingereichte Duplikat der eritreischen Identitäts-
karte weise in der Laminierung einen silbernen Schriftzug (PGE) auf, der
in Eritrea erst seit 2010 vorkomme. Demzufolge sei die vorliegende Identi-
tätskarte ab 2010 ausgestellt worden. Als Ausstelldatum sei sowohl in ara-
bischer als auch in lateinischer Schrift der (…) 2005 ersichtlich. Entspre-
chend sei das Original der Identitätskarte im Jahr 2005 in Khartum (Sudan)
und das Duplikat ab dem Jahr 2010 ausgestellt worden. Die Angabe der
Beschwerdeführerin, ihre Mutter habe das Duplikat im Jahr 2009 in Khar-
tum ausstellen lassen, erweise sich unter diesem Umständen wiederum
als unwahr.
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Insgesamt lägen genügend Anhaltspunkte vor, die gegen eine illegale Aus-
reise aus Eritrea sprächen. Hauptsächlich sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin gar nie in Eritrea gelebt habe. Dafür spreche, dass die
(erste, originale) ID 2005 im Sudan ausgestellt worden sei, zumal sich das
auf dem Duplikat festgehaltene Datum jeweils auf die Erstausstellung be-
ziehe. Der Beweiswert der eingereichten Unterlagen betreffend die geltend
gemachte Herkunft C._______ sei demgegenüber als sehr gering einzu-
stufen, da solche Dokumente leicht fälschbar und einfach käuflich erwerb-
bar seien. Auch wenn davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdefüh-
rerin in Eritrea aufgewachsen sei, stehe fest, dass sie Eritrea nicht 2007,
wie von ihr geltend gemacht, sondern vorher verlassen habe. Die geltend
gemachte illegale Ausreise aus Eritrea im (…), welche zur Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft geführt habe, sei somit nicht mehr glaubhaft.
G.c In ihrer Replik vom 12. Dezember 2014 hielt die Beschwerdeführerin
daran fest, die ID sei 2009 und nicht 2005 ausgestellt worden und die Vo-
rinstanz begnüge sich mit tatsachenwidrigen Behauptungen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das ehemalige BFM
respektive das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt. An der Feststellung der
originären Flüchtlingseigenschaft hat die Beschwerdeführerin ein schutz-
würdiges Interesse, selbst wenn sie die Flüchtlingseigenschaft (durch Ein-
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bezug in jene ihres Ehemannes) nach wie vor besitzt; sie ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG; BVGE 2013/21 E 3.2). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Um eine solche
handelt es sich vorliegend, wie zu zeigen sein wird. Der Beschwerdeent-
scheid wird demzufolge nur summarisch begründet (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zu-
lässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Eine formelle Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung fällt nicht in Be-
tracht. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den Gründen der Aberken-
nung der Flüchtlingseigenschaft geäussert und auch dargelegt, weshalb
das eingereichte Bestätigungsschreiben des Verwaltungsbezirks
C._______ nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin gewürdigt werden
konnte. Dabei durfte sie sich auf ihre Amtskenntnisse stützen und die Ver-
fügung wurde insgesamt so abgefasst, dass sich die Beschwerdeführerin
ohne Weiteres über dessen Tragweite ein Bild machen und diesen sach-
gerecht anfechten konnte (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2007/21 E.
10.2 je m.w.H.). Dasselbe lässt sich im Übrigen zu der detailliert begründe-
ten Vernehmlassung sagen, zu welcher der Beschwerdeführerin das Rep-
likrecht gewährt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rah-
men der behördlichen Abklärungs- und Begründungspflicht liegt unter die-
sen Umständen offensichtlich nicht vor.
5.
Art. 63 AsylG regelt die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und den
Widerruf des Asyls. Gemäss dieser Bestimmung wird die Flüchtlingseigen-
schaft durch das BFM unter anderem dann aberkannt, wenn die ausländi-
sche Person diese durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentli-
cher Tatsachen erschlichen hat (vgl. Art. 63 Abs. 1 Bst. a AsylG).
6.
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6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz zum
Schluss, dass aufgrund der Erkenntnisse aus der eritreischen ID (bzw. dem
Duplikat dazu) erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der von der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Befragungen im Rahmen ihres Asylverfah-
rens gemachten Vorbringen, welche zur Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft geführt hatten, entstanden sind. Der Beschwerdeführerin gelingt
es auch nicht, die von der Vorinstanz beanstandeten Ungereimtheiten auf
Beschwerdeebene zu bereinigen.
Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, wenn sie der Beschwerde-
führerin entgegenhält, es lasse sich nicht miteinander vereinbaren, dass
sie einerseits, gemäss ihren Angaben im Asylverfahren, Eritrea im (…) in
Richtung Sudan verlassen habe, zuvor noch nie im Ausland gewesen sei
und sich nun aus dem vorliegenden Duplikat der ID ergebe, dass ihr bereits
am (…) 2005 im Sudan eine eritreische ID ausgestellt worden sei. Hinzu
komme, dass dem Duplikat der ID als Geburtsort B._______ (Sudan) zu
entnehmen sei, während sie im Asylverfahren angegeben habe, in
C._______ (Eritrea) geboren zu sein.
Wenn die Beschwerdeführerin immer wieder den Einwand erhebt, beim auf
dem Duplikat erkennbaren Datum handle es sich um das Jahr 2009 und
nicht 2005, übersieht sie, dass das Datum (…) 2005 nicht nur in lateini-
scher, sondern auch in arabischer Schrift klar aus dem Dokument hervor-
geht. Was den aus dem Duplikat der ID hervorgehenden Geburtsort an-
geht, ist kein Grund ersichtlich, weshalb die eritreischen Behörden der Be-
schwerdeführerin einen falschen Geburtsort attestieren sollten, der Hin-
weis der Beschwerdeführerin, man könne die administrativen Abläufe in
Afrika nicht mit den schweizerischen vergleichen, überzeugt jedenfalls
nicht. Das gilt auch für ihren Einwand, ihre Mutter habe den Behörden fal-
sche Angaben gemacht.
In Bezug auf ihre Mutter stehen darüber hinaus die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren, sie habe sie nach der dama-
ligen Aufforderung der Vorinstanz, im Rahmen des Asylverfahrens Doku-
mente einzureichen, angewiesen, auf der Botschaft in Khartum eine ID an-
fertigen zu lassen, ihrer Aussage bei der Anhörung, mit der Mutter nicht in
Kontakt gestanden zu sein, entgegen (vgl. Protokoll in den SEM-Akten:
A20/8, S. 5). Wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung zum Schluss
kommt, möglicherweise habe die Beschwerdeführerin das Duplikat der ID
erst Ende 2013, anlässlich ihres Aufenthalts im Sudan, ausstellen lassen,
weshalb ihr keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden
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könne, verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin selbst angegeben hatte,
das Dokument 2009 über ihre Mutter ausstellen lassen zu haben. Dennoch
hat sie es an der Anhörung vom 30. April 2010 nicht eingereicht, sondern
vielmehr dort noch angegeben, ihre Identitätskarte sei bei ihrer Flucht aus
dem Sudan vor der Ankunft in Libyen abhanden gekommen (vgl. A20/8, S.
2), ohne auch nur zu erwähnen, dass sie sich über ihre Mutter ein Duplikat
habe ausstellen lassen. Aber auch wenn die Vermutung der Vorinstanz zu-
träfe, die Beschwerdeführerin habe möglicherweise das ID-Duplikat erst
Ende 2013 ausstellen lassen, fällt dies angesichts der zahlreichen Unstim-
migkeiten offensichtlich nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin ins Ge-
wicht. Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen und Einwän-
den der Beschwerdeführerin erübrigt sich und es kann ergänzend auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung verwiesen werden. Dies gilt auch für jene zum nachgereichten Be-
stätigungsschreiben des Verwaltungsbezirks C._______, wonach die Be-
schwerdeführerin in C._______ registriert gewesen sei und gelebt habe,
sowie zum Schulzeugnis von (…).
Zusammenfassend hegt die Vorinstanz zu Recht Zweifel daran, ob die Be-
schwerdeführerin überhaupt jemals in Eritrea gelebt habe und falls dem so
wäre, hat sie jedenfalls zu Recht geschlossen, die illegale Ausreise aus
Eritrea im (…), die Grundlage für die Anerkennung ihrer originären Flücht-
lingseigenschaft war, sei nicht mehr glaubhaft und die Beschwerdeführerin
habe die originäre Flüchtlingseigenschaft durch falsche Angaben oder Ver-
schweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen.
Die Vorinstanz hat die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung
aberkannt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung
als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 3. Oktober 2014 geleistete Kostenvorschuss in
gleicher Höhe wird zur Bezahlung verwendet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der am 3. Oktober 2014 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe
wird zur Bezahlung verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler
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