B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5147/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Togo,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 27. August 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM den Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Vallorbe am 1. Juli 2013 summarisch befragte und ihm auf-
grund seiner Angaben im Rahmen der Kurzbefragung das rechtliche Ge-
hör zur allfälligen Überstellung nach Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer vortrug, er habe im Jahr 2001 in B._______,
Togo, eine (…) gegründet, habe Ende 2003 sein Heimatland verlassen
und fortan in Ouagadougou (Burkina Faso) gelebt,
dass er am 29. April 2013 Burkina Faso verlassen habe, um an einer
Konferenz (…) in Deutschland teilzunehmen,
dass er nach dieser 5-tägigen Konferenz am 6. Mai 2013 auf dem Luft-
weg nach Lomé (Togo) zurückgekehrt sei,
dass er das für die Reise nach Deutschland notwendige Visum in Burki-
na Faso erhalten habe, nachdem er die Konferenzteilnahmeunterlagen
vorgelegt habe,
dass ihm nach seiner Rückkehr nach Togo am Flughafen der Reisepass
abgenommen worden sei,
dass er zudem festgenommen und in ein Militärcamp geführt worden sei,
wobei man ihm vorgeworfen habe, die Bevölkerung gegen die Regierung
aufgehetzt zu haben,
dass ihm am 7. Mai 2013 dank der Hilfe eines ihm von seinen Studienzei-
ten her bekannten Soldaten die Flucht aus dem Militärcamp gelungen sei,
worauf er nach Ghana geflohen sei,
dass er Ghana am 26. Mai 2013 verlassen und auf dem Luftweg über die
Elfenbeinküste und die Türkei nach Mailand und anschliessend in die
Schweiz gelangt sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen
Gehörs zu einer allfälligen Überführung nach Deutschland ausführte, er
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versichere nochmals, dass er nach seinem Aufenthalt in Deutschland in
den Heimatstaat zurückgekehrt und dort misshandelt worden sei,
dass er nicht nach Deutschland zurückkehren könne, da er bereits (…)-
jährig sei und sich eine Anhörung in der deutschen Sprache für ihn
schwierig gestalte, und dass er aufgrund seiner (…)tätigkeit lieber in ei-
nem frankophonen Land verbleibe,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergeben hat, dass dem Beschwerdeführer durch die deutsche Botschaft
in Ouagadougou ein vom 29. April 2013 bis am 6. Mai 2013 gültiges Vi-
sum erteilt worden war,
dass das BFM gestützt auf diesen Sachverhalt am 10. Juli 2013 die deut-
schen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 9 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dub-
lin-II-Verordnung), ersuchte,
dass die deutschen Behörden dieses Ersuchen am 12. Juli 2013 guthies-
sen,
dass mit ärztlichem Bericht des Spitals C._______ vom 29. Juli 2013 (am
6. August 2013 per Telefax übermittelt) das BFM darüber informiert wur-
de, dass der Beschwerdeführer aufgrund des hohen Verdachts einer
(…)erkrankung in Behandlung sei und die monatliche, kontrollierte Medi-
kamenteneinnahme voraussichtlich bis am 17. März 2014 weitergeführt
werden müsse,
dass nach einer Anfrage des BFM die deutschen Behörden am 26. Au-
gust 2013 schriftlich bestätigten, dass die Weiterbehandlung des Be-
schwerdeführers in der Landesaufnahmeeinrichtung D._______ sicher-
gestellt werden könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. August 2013 – eröffnet am 6. Sep-
tember 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat,
die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und den
Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ab-
lauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
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dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Deutschland sei ge-
stützt auf die Dublin-II-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig und habe dem Übernahmeersuchen
des BFM explizit zugestimmt, obschon die deutschen Behörden darüber
in Kenntnis gesetzt worden seien, dass der Beschwerdeführer eine Aus-
reise in seine Heimat geltend gemacht habe,
dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zuständigkeit
Deutschlands in der Zwischenzeit erloschen wären,
dass bezüglich der vorgebrachten Ereignisse in Togo festzuhalten sei,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Deutschland
die Möglichkeit habe, dort ein Asylgesuch einzureichen und es den deut-
schen Behörden obliege, das Asylgesuch zu prüfen und den Aufenthalts-
status des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls die Weg-
weisung ins Heimatland anzuordnen,
dass keine begründeten Hinweise vorliegen würden, dass Deutschland
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass es dem BFM auch nicht bekannt wäre, dass die deutschen Behör-
den nicht in der Lage wären, im Asylverfahren eine angemessene Über-
setzung in eine für den Beschwerdeführer verständliche Sprache zu ge-
währleisten,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit
Deutschlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
nicht zu widerlegen vermöchten,
dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland – vor-
behältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f.
Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens am 12. Januar 2014 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das
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Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaats nicht zu prüfen sei,
und zudem keine Hinweise auf eine in Deutschland drohende Verletzung
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würden,
dass weder die Situation in Deutschland noch andere Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen würden,
dass auch die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs – er sei bereits (…)-jährig und erachte eine
Anhörung (zu den Asylgründen) in der deutschen Sprache als schwierig –
sowie seine gesundheitliche Situation nicht gegen die Zumutbarkeit der
Wegweisung nach Deutschland sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer in Deutschland Zugang zu einer angemesse-
nen medizinischen Versorgung habe,
dass Deutschland im Übrigen die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.
Januar 2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umge-
setzt habe, weshalb sich der Beschwerdeführer, sollte er sich zu einer
Asylgesuchseinreichung entscheiden, nach seiner Überstellung diesbe-
züglich an die deutschen Behörden wenden könne,
dass im Weiteren die deutschen Behörden auf Nachfrage des BFM am
26. August 2013 schriftlich bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer,
dessen (…)erkrankung nicht mehr ansteckend sei, sich nach seiner Ein-
reise in der Landesaufnahmeeinrichtung D._______ melden könne, wo
seine Behandlung vor Ort weitergeführt werden könne,
dass das BFM die deutschen Behörden in Hinblick auf die Überstellung
frühzeitig über das Krankheitsbild und über seine momentane medika-
mentöse Behandlung in der Schweiz informieren werde, weshalb dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Vollzug der Wegwei-
sung nach Deutschland Rechnung getragen werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. September 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom 27. August 2013 sei auf-
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zuheben und das BFM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; im
Falle der Abweisung seines Asylgesuches sei die vorläufige Aufnahme in
der Schweiz anzuordnen;
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebende
Wirkung der Beschwerde für die Dauer des Dublin-Verfahrens respektive
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, damit er nicht nach Deutsch-
land zurückgeschafft werde sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
dass er zur Begründung insbesondere ausführte, er könne nicht nach
Deutschland zurückkehren, weil togolesische Agenten dort tätig seien,
welche in der Lage seien, den Beschwerdeführer ohne Hinterlassung von
Spuren zu beseitigen,
dass per Telefax vom 17. September 2013 des Bundesverwaltungsge-
richts der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. September 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32‒35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerdebegehren Nr. 7) demgegenüber
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und
damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die
entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf Asylgesuche in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist, und die Prüfung der staatsvertraglichen
Zuständigkeit zur materiellen Behandlung eines Asylgesuches sich nach
den Kriterien der Dublin-II-Verordnung richtet (vgl. einleitende Bestim-
mungen und Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags [DAA; SR 0.142.392.68] i.V.m. Art. 29a Abs.
1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]),
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
(mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahren (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden
sind (vgl. Art. 5–14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeit-
punkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitglied-
staat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c–e Dub-
lin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG,
Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl.,
Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dublin-
II-Verordnung), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht
(Art. 5 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8–13 Dublin-II-Verordnung),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17–19 Dublin-
II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a
Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mit-
gliedstaat ein Asylgesuch einreicht,
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dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz
ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein
anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Be-
stimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer
anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen
werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die EMRK, der Internationale Pakt über
bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das
Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintritts-
rechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O.,
Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass das BFM am 10. Juli 2013 ein Übernahmegesuch an die deutschen
Behörden richtete, welchem diese am 12. Juli 2013 gestützt auf Art. 9
Abs. 4 Dublin-II-Verordnung explizit zustimmten,
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen und Deutschland zur Übernahme des Beschwerdeführers
sowie zur Durchführung des vorliegenden Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer zwar vorträgt, er sei nach seinem Aufenthalt
in Deutschland am 6. Mai 2013 ins Heimatland zurückgekehrt, sei am
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Flughafen in Lomé festgenommen und in ein Militärcamp geführt worden,
wobei man ihm regimekritische Tätigkeiten vorgeworfen habe,
dass er zufällig im Miltärcamp auf einen Soldaten gestossen sei, welcher
sich als alter "Collège"-Bekannter erwiesen habe und welcher insbeson-
dere dafür gesorgt habe, dass seine Gefängniszelle am Tag nach seiner
Inhaftierung offen gestanden sei,
dass diese Schilderungen reichlich abenteuerlich anmuten, nicht realis-
tisch erscheinen und der Beschwerdeführer zu diesem Sachvortrag kei-
nerlei Beweismittel eingereicht hat, weshalb die Rückkehr des Beschwer-
deführers ins Heimatland nach seinem Aufenthalt im Dublin-Staat
Deutschland – welche gegebenenfalls zum Erlöschen der Zuständigkeit
Deutschlands geführt hätte – nicht geglaubt werden kann,
dass der Antrag in der Beschwerde (Beschwerde S. 4), es sei zur Bei-
bringung von Beweismitteln betreffend die Rückkehr nach Lomé eine Frist
einzuräumen, gänzlich vage und unbestimmt bleibt, indem der Be-
schwerdeführer einzig die Einreichung von "tout document plausible qui
doit prouver mon retour au Togo" in Aussicht stellt, und aus diesem Grund
abzuweisen ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die deut-
schen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich
zugestimmt haben, nachdem sie darüber in Kenntnis gesetzt worden wa-
ren, dass der Beschwerdeführer eine Ausreise von Deutschland ins Hei-
matland geltend gemacht hat,
dass der Einwand des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewähr-
ten rechtlichen Gehörs – er wolle angesichts seines Alters und seiner
Sprachkenntnisse nicht nach Deutschland überstellt werden – ebenfalls
nicht geeignet ist, die Zuständigkeit Deutschlands in Frage zu stellen,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements (Art. 33 FK) und
(kraft ihrer EMRK-Mitgliedschaft) des menschenrechtlichen Rückschiebe-
verbots gemäss der Praxis zu Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fortdau-
ernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mitglied-
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staat vorliegt, eine beschwerdeführende Person diese Vermutung nur
umstossen kann, wenn es ihr gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen,
es bestehe für sie bei einer Überstellung in den zuständigen Staat die re-
ale Gefahr ("real risk") eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive
die Gefahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das
Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.;
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prä-
misse ausgegangen wird, dieser komme kraft seiner Mitgliedschaft den
Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezem-
ber 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur
Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfah-
rensrichtlinie) sowie jenen aus der Aufnahmerichtlinie, darunter auch dem
Refoulement-Verbot, nach (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2),
dass die blosse Verletzung der erwähnten Richtlinien durch den zu-
ständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerde-
führenden Person auf Anrufung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
begründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EGMR-Rechtsprechung bedarf (vgl. da-
hingehend FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
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rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-
eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und
der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger
Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtlinie
von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzuset-
zen sowie zudem davon ausgegangen werden kann, dass Deutschland
grundsätzlich als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und das
Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet,
dass auch nicht davon auszugehen ist, Deutschland würde in genereller
Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen re-
spektive in völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Auf-
nahmerichtlinie verstossen,
dass demzufolge nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer
würde bei einer Rücküberstellung nach Deutschland der Zugang zu ei-
nem fairen Asylverfahren verwehrt, und er würde damit unmenschlicher
Behandlung ausgesetzt oder durch die deutschen Behörden ohne Prü-
fung seiner Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement-
Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zu-
rückgeschafft,
dass die deutschen Behörden (Regierungspräsidium in D._______) in ih-
rem Schreiben an das BFM vom 22. August 2013 ausdrücklich auf die
Möglichkeit hinweisen, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag an
das BAMF Karlsruhe richten kann,
dass aufgrund der medizinischen Abklärungen des BFM bei den deut-
schen Behörden im Zusammenhang mit der (…)-Erkrankung des Be-
schwerdeführers davon ausgegangen werden kann, dass die in der
Schweiz begonnene, notwendige Behandlung in Deutschland gewährleis-
tet ist und ohne Unterbruch dort fortgesetzt werden kann,
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dass unter diesen Umständen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür
ersichtlich sind, die darauf hindeuten, der Beschwerdeführer würde im
Falle einer Rückkehr nach Deutschland in eine existenzielle Notlage ge-
raten,
dass es ihm im Übrigen offen stehen würde, allfällige Probleme bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen
deutschen Justizbehörden vorzutragen, dies entweder unter Beiziehung
einer eigens besorgten Rechtsvertretung oder mittels Hilfe unabhängiger,
vorhandener Hilfsorganisationen in Deutschland,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach er Behel-
ligungen seitens togolesischer Agenten befürchtet, keine stichhaltige
Grundlage für einen Selbsteintritt bilden,
dass Deutschland ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden polizeili-
chen Apparat ist, welcher als schutzwillig und schutzfähig gilt, weshalb
sich der Beschwerdeführer bei Furcht vor Übergriffen Dritter an die zu-
ständigen Stellen wenden könnte,
dass es demnach dem Beschwerdeführer obliegt, allfällige Schwierigkei-
ten zunächst bei den zuständigen deutschen Behörden vorzubringen und
bei diesen durchzusetzen, und er dabei auf den Rechtsweg verwiesen
wird,
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, die-
se Einschätzung in Frage zu stellen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen,
dass das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG somit zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas-
sungsbewilligung ist und auch keinen Anspruch darauf geltend machen
kann, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die
Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
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Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 AuG, sondern eine entsprechende Prüfung soweit notwen-
dig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfin-
den muss,
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die mit Telefax vom 17. September 2013 angeordneten vorsorgli-
chen Massnahmen (Aussetzung des Vollzuges) mit dem vorliegenden
Entscheid in der Hauptsache dahinfallen,
dass die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind, weil sich
die Beschwerdevorbringen als aussichtlos erweisen,
dass daher auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5147/2013
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: