B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5148/2011
U r t e i l v o m 2 9 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. August 2011 / N (…).
E-5148/2011
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______ (Distrikt Jaffna) mit
letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt Kilinochchi), verliess seinen Hei-
matstaat gemäss eigenen Angaben am 25. Juli 2008, indem er mit sei-
nem Reisepass und einem italienischen Visum auf dem Luftweg von Co-
lombo über Dubai nach Rom reiste. Nach einem dreitägigen Aufenthalt
gelangte er am 30. Juli 2008 mit einem Personenwagen weiter in die
Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
A.b Anlässlich der Befragung zur Person vom 12. August 2008 und der
eingehenden Anhörung vom 22. August 2008 brachte er im Wesentlichen
vor, er habe sich in Sri Lanka als Fischer und Fischhändler betätigt. Im
Sommer 2005 sei er durch Mitglieder der Sri Lanka Army (SLA) gefilmt
worden, als Personen in D._______ (Distrikt Jaffna) nach der Vergewalti-
gung einer Frau protestiert hätten, und er zufällig in der Nähe gewesen
sei. Aufgrund der Aufnahme sei er 10 Tage danach von der Sri Lanka Na-
vy festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden. Ein halbes
Jahr später hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) die Tami-
len aufgefordert, die Präsidentschaftswahl vom 17. Dezember 2005 zu
boykottieren. Ihm sei in diesem Zusammenhang von den LTTE befohlen
worden, gemeinsam mit einigen anderen Personen Wahlberechtigte an
der Ausübung ihres Wahlrechts zu hindern und von den Wahllokalen
wegzuschicken. Dabei sei er von der Polizei beobachtet worden.
Am (…) Dezember 2005 habe er über einen früheren Arbeitskollegen von
den LTTE den Auftrag erhalten, gegen Entgelt drei kleine Schusswaffen
beziehungsweise Pistolen und zwei grosse verkabelte Pakete von
D._______ nach Jaffna zu transportieren. Da seine Frau schwanger und
die finanziellen Verhältnisse schwierig gewesen seien, habe er den
Transport ausgeführt. Am selben Nachmittag habe ihn ein ihm unbekann-
tes Mitglied der LTTE angerufen und ihm gesagt, wohin er mit den Sa-
chen gehen sollte. Am vereinbarten Treffpunkt, hinter einem Tempel, habe
er die Ware einem Mann und einer Frau übergeben, die auf einem Motor-
rad unterwegs gewesen seien. Diese beiden Mitglieder der LTTE seien
am (…) Dezember 2005 gemeinsam mit (…) weiteren Personen in der
Nähe des (…) Stadions in Jaffna erschossen worden. Am 25. April 2006
seien sechs Beamte der SLA zu ihm nach Hause gekommen, da sie sei-
nen Namen und seine Handynummer aus dem Telefon des Ermordeten in
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Erfahrung gebracht hätten. Sie hätten ihn mit in ihr Camp genommen und
nach seiner Verbindung zur Schiesserei vom Dezember 2005 befragt. Als
er gesagt habe, dass er mit der Sache nichts zu tun habe, sei er beleidigt,
geschlagen und misshandelt worden. Die Befrager hätten ihn auch auf
die Demonstration vom Sommer 2005 und die Präsidentschaftswahlen
von Ende 2005 angesprochen und gesagt, er solle zugeben, dass er "ei-
ner von denen" (LTTE) sei. Daraufhin sei ihm klar geworden, dass er die
ganze Zeit durch die SLA beobachtet worden sei. Nach der Befragung
habe ihm einer der Befrager gesagt, er räume ihm eine zweitägige Frist
ein, um die Wahrheit zu sagen. Tue er dies nicht, werde er die Sonne
nicht mehr aufgehen sehen. Er sei noch am Tag seiner Festnahme freige-
lassen worden und tags darauf ohne seine Familie nach E._______ im
Vanni-Gebiet zu seiner Schwester übersiedelt. Dort habe er zunächst oh-
ne Probleme gelebt, bis er am 25. Juni 2007 von den LTTE mitgenommen
worden sei. Diese hätten ihm nicht geglaubt, dass er verheiratet sei und
Kinder habe und deshalb versucht, ihn zur Absolvierung eines Trainings
zu zwingen, was er verweigert habe. Daher habe man ihn zum Graben
von Bunkern und dem Fällen von Bäumen eingesetzt. Nach etwa 15 Ta-
gen sei dann seine Frau, die von seiner Schwester informiert worden sei,
mit den Kindern zum Camp der LTTE gekommen. Daraufhin sei er freige-
lassen worden und mit seiner Familie nach F._______ (Distrikt Kilinoch-
chi) gezogen. Nach Wiederausbruch des Krieges habe die LTTE Anfang
2008 erneut mit Zwangsrekrutierungen begonnen; die Mitglieder seien
von Haus zu Haus gegangen und hätten verlangt, dass eine Person je-
den Haushalts sich melde. Er habe dies nicht noch einmal durchmachen
wollen, weshalb er am 2. Juli 2008 mit dem Boot nach Mannar und von
dort aus weiter nach Colombo gereist sei. Einige Zeit später habe er mit
Hilfe eines Schleppers das Land verlassen.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identi-
tätskarte im Original zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2011 – eröffnet tags darauf – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung sowie deren Vollzug an.
C.
Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Septem-
ber 2011 durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die
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Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an das
BFM zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid
und subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2011 forderte die Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvor-
schusses auf, welchen dieser fristgerecht leistete.
E.
Am 20. Juli 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung ein.
Das BFM führte mit Stellungnahme vom 24. Juli 2012 – die dem Be-
schwerdeführer am 25. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde – aus, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten.
F.
Am 28. August 2012 anerkannte der Beschwerdeführer die Vaterschaft
eines am (…) in der Schweiz geborenen Mädchens litauischer Staatsan-
gehörigkeit, welches, wie seine Mutter, zur Zeit eine Kurzaufenthaltsbe-
willigung in der Schweiz hat.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentli-
chen mit der Widersprüchlichkeit und Erfahrungswidrigkeit der Vorbringen
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des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung
durch die SLA sowie mit der mangelnden Asylrelevanz der Bedrohung
durch die LTTE.
So habe der Beschwerdeführer bei der einlässlichen Anhörung und der
Befragung zur Person voneinander abweichende Aussagen gemacht. Bei
der Erstbefragung habe er angegeben, die Tasche mit den Waffen einer
(einzigen) Person übergeben zu haben. Zudem habe er geltend gemacht,
im Dezember 2005 seien die LTTE-Mitglieder in der Nähe des Stadions
von Jaffna erschossen worden, und er sei in der Folge im April 2006 allein
von der SLA mitgenommen worden. Bei der Anhörung habe er demge-
genüber ausgeführt, er habe die Waffen zwei Mitgliedern der LTTE, einem
Mann und einer Frau, ausgehändigt; diese seien beim Attentat im De-
zember 2005 im Stadion in Jaffna getötet worden. Ausserdem habe er
abweichend von seiner Erstaussage vorgebracht, bei seiner Festnahme
im April 2006 seien auch seine Frau und die Kinder mitgenommen wor-
den. Sodann habe er bei der Anhörung behauptet, am Tag vor seiner
(recte: am Tag seiner) Abreise aus Jaffna (26. April 2006) sowie am
10. oder 11. September 2006 zu Hause gesucht worden zu sein, während
er diese Suche bei der Befragung zur Person nicht erwähnt habe. Auf-
grund dieser Widersprüche kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgung seitens
der SLA in Jaffna sowie seinen Wegzug ins Vanni-Gebiet auf.
Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in wesentlichen
Punkten erfahrungswidrig beziehungsweise unlogisch. Es sei nicht nach-
vollziehbar, warum die LTTE einem ihnen kaum bekannten Zivilisten ei-
nen wichtigen Waffentransport übertragen würden, zumal ihnen diverse
andere Wege zum Transport offen gestanden hätten. Da es sich um eine
geheime Aktion gehandelt haben solle, sei zudem nicht verständlich, wie-
so der Empfänger der Waffen nicht sämtliche damit zusammenhängen-
den Einträge auf seinem Mobiltelefon gelöscht habe, um den Beschwer-
deführer und die Aktion als Ganzes nicht zu gefährden. In diesem Zu-
sammenhang sei ebenfalls nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
den Namen jener Person nicht kenne, obgleich er mit ihr telefoniert habe,
um den Bestimmungsort der Warenübergabe festzulegen. Dass die Be-
hörden vier Monate gebraucht hätten, um ihn ausfindig zu machen, sei
angesichts des Umstands, dass der Name und die Telefonnummer des
Beschwerdeführers im Handy des ermordeten LTTE-Mitglieds gespei-
chert gewesen sein sollen, nicht nachvollziehbar. Auch die Schilderung
betreffend das Verhalten der SLA nach der Festnahme am 25. April 2006
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vermöge nicht zu überzeugen. Mit der angeblich eingeräumten zweitägi-
gen Bedenkfrist habe sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gege-
ben, sich abzusetzen. Die Einräumung einer solchen Frist sei überdies
unsinnig gewesen, da die SLA gemäss den Angaben des Beschwerde-
führers bereits über genügend Beweismaterial verfügt habe, um diesen
sofort festzunehmen und ein Verfahren einzuleiten. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer seinen Heimatstaat ohne Probleme über einen kontrol-
lierten Grenzübergang verlassen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten erge-
be sich, dass die behauptete Suche seitens der Behörden nicht der
Wahrheit entspreche.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen
Zwangsarbeit bei den LTTE vom 25. Juni bis zum 8. Juli 2007 seien so-
dann nicht asylrelevant, da die LTTE keinen relevanten Machtfaktor mehr
darstelle. Somit habe er aktuell seitens der LTTE nichts mehr zu befürch-
ten.
4.2 Dagegen bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe bei
der Befragung zur Person von seiner Festnahme und seiner Befragung
durch die SLA gesprochen. Seine Ehefrau und die beiden Kinder seien
freiwillig mitgekommen, was er bei der einlässlichen Anhörung auch so
ausgeführt habe; sie seien durch die SLA nicht mitgenommen worden. In
seinen Aussagen sei kein Widerspruch auszumachen. Vielmehr messe
die Vorinstanz dem Empfangsstellenprotokoll offensichtlich einen zu ho-
hen Beweiswert zu. Dies zeige sich auch an anderer Stelle. Er sei sich
nämlich ziemlich sicher, bereits bei der Erstbefragung von der Suche
nach ihm am 10. beziehungsweise 11. September 2006 gesprochen zu
haben, was jedoch möglicherweise nicht protokolliert worden sei. Auch
habe er bei der Befragung zur Person nur ausgesagt, er habe die Tasche
mit den Waffen einer Person übergeben. Ob diese in Begleitung gewesen
sei, habe er weder gesagt, noch sei er dazu befragt worden. Bei der ein-
lässlichen Anhörung habe er seine Asylvorbringen hingegen ausführlich
dargelegt und widerspruchsfrei präzisiert, er habe die Tasche in der Nähe
des Tempels dem Mann übergeben, der zusammen mit einer Frau auf ei-
nem Motorrad gekommen sei. Sodann dürfte die Übersetzung seiner
Aussagen betreffend die Ermordung von (…) Personen im Dezember
2005 anlässlich der Erstbefragung eine Ungenauigkeit aufweisen. Er ha-
be mit Sicherheit nicht gesagt, diese Personen seien im (…) Stadion um-
gekommen, da dieses zum fraglichen Zeitpunkt ein Stützpunkt des Mili-
tärs und erst im Jahre 2008 wieder geöffnet gewesen sei. Er habe die Tö-
tung daher nur von ausserhalb verfolgen können; die Schüsse seien in
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der Strasse gefallen, die am Stadion vorbeigeführt habe. Die Argumenta-
tion des BFM messe dem Protokoll der Erstbefragung auch in diesem
Punkt einen Beweiswert zu, den es nicht habe und würdige seine Vor-
bringen in unangemessener Weise.
Seine Ausführungen widersprächen entgegen den vorinstanzlichen Aus-
führungen auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung oder der Logik.
So habe er regelmässig auf legalem Wege Fisch von D._______ nach
B._______ transportiert, weshalb er für die LTTE eine geeignete Person
gewesen sei, um die Tasche mit den Waffen nach Jaffna zu bringen, zu-
mal notorisch sei, dass die LTTE häufig Zivilisten eingesetzt hätten, um
Transporte durchzuführen. Das Risiko eines solchen Waffentransports
wäre für ein LTTE-Mitglied deutlich höher gewesen. Die Würdigung des
BFM sei, ebenso wie die Behauptung, den LTTE hätten andere Mittel zum
Transport der Waffen offengestanden, nicht nachvollziehbar. Des Weite-
ren verkenne die Vorinstanz die Realität, wenn sie davon ausgehe, dass
jedes Mitglied der LTTE alle Einträge im Handy sofort gelöscht habe, so-
bald es sich um eine Geheimaktion gehandelt habe. Auch bedeute eine
Verhaftung aufgrund eines Mobiltelefoneintrags einige Monate nach ei-
nem Vorfall nicht, dass der Eintrag während Monaten gespeichert gewe-
sen sei; gelöschte Einträge könnten auch nachträglich noch ermittelt wer-
den. Die Einräumung einer Bedenkzeit durch die SLA im April 2006 sei
ferner im vorliegenden Fall plausibel gewesen, da einerseits seine (Be-
schwerdeführer) Familie mit ihm im Armeecamp gewesen sei und gewar-
tet habe, und andererseits nicht eruierbar sei, wie stichhaltig die Beweise
der SLA gewesen seien beziehungsweise, ob diese effektiv vorgelegen
hätten. Da sein Wohnort zudem bekannt gewesen sei, sei das Fluchtrisi-
ko entsprechend herabgesetzt gewesen. Letztendlich sei offen, welche
Ermittlungstaktik die SLA verfolgt habe. Jedenfalls sei es verfehlt, wegen
der Einräumung einer Bedenkzeit auf Unglaubhaftigkeit zu schliessen.
Schliesslich könne aus seiner problemlosen Ausreise nicht die Unglaub-
haftigkeit seiner Vorbringen oder eine nicht vorhandene Verfolgung abge-
leitet werden. Er sei am Flughafen in Colombo von einem singhalesi-
schen Agenten begleitet worden, der alle Dokumente vorgewiesen und
bei den Sicherheitskontrollen die Fragen beantwortet habe. Die Kontrol-
len am Flughafen seien keineswegs so engmaschig und korruptionsfrei
gewesen, dass sie unüberwindbar gewesen seien.
Zusammenfassend ergebe sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz
betreffend die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen falsch sei, weshalb
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das Verfahren zur Prüfung der Asylrelevanz an das BFM zurückzuweisen
sei.
5.
Im Folgenden ist im Sinne einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als unglaubhaft
qualifizierte.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe
des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt,
mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten
Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für ge-
wisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Per-
son. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urtei-
lende Behörde von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 1-3 AsylG; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1).
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gewisse be-
rechtigte Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen erhebt.
5.2.1 Den Aussagen einer asylsuchenden Person bei der Befragung zur
Person kommt angesichts des summarischen Charakters dieser Befra-
gung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Gegensatz zu den Aussa-
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gen bei der einlässlichen Anhörung nur ein beschränkter Beweiswert zu.
Dies bedeutet, dass einfachen Unvollständigkeiten und unwesentlichen
Abweichungen zu späteren Aussagen – im Gegensatz zu Widersprüchen
in wesentlichen Punkten – keine entscheidende Bedeutung beigemessen
werden darf (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66; EMARK 2004 Nr. 34
E. 4.4 S. 243).
5.2.2 Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nicht erwähnte,
dass am 25. April 2006 auch seine Frau und seine Kinder mit zum Camp
der SLA gegangen seien, erweist sich als einfache Unvollständigkeit, die
nicht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen herange-
zogen werden kann. Als unwesentliche Ungereimtheiten zu qualifizieren
sind auch die Beschreibung der Waffenübergabe an eine Person alleine
beziehungsweise in Begleitung sowie die Angabe des Tatortes vom
(…) Dezember 2005 im beziehungsweise in der Nähe des (…) Stadions
in Jaffna. Der Beschwerdeführer äusserte sich zu jenen Ereignissen in
freier Rede und wurde bei der Befragung zur Person nicht eingehender
befragt.
Die Begründung der Vorinstanz erweist sich sodann auch hinsichtlich der
aufgeführten Erfahrungswidrigkeiten nicht als vollumfänglich stichhaltig.
Insbesondere ist für das Bundesverwaltungsgericht zwar keineswegs no-
torisch, dass die LTTE häufig Zivilisten für Waffentransporte einsetzten.
Dennoch erscheint es nicht als unlogisch, dass sie im Einzelfall so vorge-
gangen sein könnten, zumal im Falle des Beschwerdeführers, der als Fi-
scher zwischen D._______ (einer Insel vor Jaffna) und B._______ tätig
war und somit für einen unauffälligen Waffentransport grundsätzlich ge-
eignet schien. Dass dieser den Namen der Person, der er die Waffen
übergab, nicht kannte, erscheint sodann nicht von vornherein als un-
glaubhaft.
5.3 Nicht gefolgt werden kann hingegen den Einwänden des Beschwer-
deführers betreffend die bei der einlässlichen Anhörung angeführte Suche
nach ihm bei seiner Ehefrau am 10. beziehungsweise 11. September
2006. Bei jener Befragung durch das BFM gab er an, damals sei er durch
Mitglieder der SLA noch einmal gesucht worden. Diese hätten ein Foto
von ihm mitgenommen und gesagt, seine Familie werde ihn nicht mehr
lebend sehen (vgl. A9/13 F70 S. 10). Abgesehen davon, dass eine erneu-
te Suche nach dem Beschwerdeführer erst viereinhalb Monate nach des-
sen Befragung durch die SLA als wenig wahrscheinlich erscheint, wäre zu
erwarten gewesen, dass dieser – sollte sich der Vorfall tatsächlich ereig-
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net haben – das zur Annahme einer Verfolgung wesentliche Ereignis be-
reits bei der Befragung zur Person erwähnt hätte. Die diesbezüglich vor-
gebrachten Einwände betreffend die (Nicht-)Protokollierung erweisen sich
als verspätet und unbeachtlich, da der Beschwerdeführer den Inhalt sei-
ner anlässlich der Befragungen gemachten Aussagen unterschriftlich bes-
tätigt hat (vgl. A1/10 S. 8 und A9/13 S. 12) und sich diese entgegenhal-
ten lassen muss.
Nicht überzeugend sind sodann die Ausführungen betreffend die erst vier
Monate nach dem Vorfall vom (…) Dezember 2005 durch die SLA gegen
ihn aufgenommenen Ermittlungen und die ihm bei der Befragung am
25. April 2006 eingeräumte Bedenkfrist. Wenn der Beschwerdeführer tat-
sächlich ernsthaft verdächtigt worden wäre, in Zusammenhang mit der
Erschiessung der (…) Personen vom (…) Dezember 2005 zu stehen, ist
nicht nachvollziehbar, dass die SLA ihn erst Monate später verhört und
ihm anschliessend eine Möglichkeit zur Flucht geboten hätte. Nicht
glaubhaft zu machen vermag er überdies einen Zusammenhang zwi-
schen jener Befragung durch die SLA und dem geltend gemachten Waf-
fentransport durch ihn. Anlässlich des Verhörs sei ihm nämlich nur gesagt
worden, seine Telefonnummer und sein Name seien gefunden worden.
Daher sei er gefragt worden, wie er mit der Schiesserei vom Dezember
im Zusammenhang stehe (vgl. A9/13 F7 S. 3). Auch sei er mit seiner An-
wesenheit anlässlich einer Demonstration im Sommer 2005 und seiner
Beteiligung am Wahlboykott im Dezember 2005 konfrontiert worden (vgl.
A9/13 F25 S. 6). Eine Verbindung zum durch ihn angeblich durchgeführ-
ten Waffentransport wurde hingegen weder angesprochen noch ist eine
solche aus den Akten ersichtlich. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers spricht schliesslich die Ausreise mit dem zu
diesem Zweck auf seinen Namen und mit seinem Foto ausgestellten
Pass über den Flughafen in Colombo. Hätte er eine Verfolgung durch die
sri-lankischen Behörden ernsthaft befürchtet, so ist nicht davon auszuge-
hen, dass er sich dem Risiko ausgesetzt hätte, unter seinem Namen über
den gut bewachten internationalen Flughafen bei Colombo auszureisen.
Nach Prüfung der Befragungsprotokolle fallen weitere Ungereimtheiten in
den Aussagen des Beschwerdeführers auf. So wirken gewisse Vorbrin-
gen wie die angeblich zufällige Anwesenheit bei der von Krawallen beglei-
teten Demonstration im Sommer 2005 oder die entscheidende Rolle sei-
ner Ehefrau – sowohl bei seiner Entlassung nach dem Verhör vom
25. April 2006 als auch aus der Zwangsarbeit bei den LTTE – konstruiert.
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5.4 Eine weitere Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-
schwerdeführers erübrigt sich indes, da sich diese – wie nachfolgend
dargelegt wird – aktuell als nicht asylrelevant erweisen. Obgleich das
BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verfolgungs-
gefahr von Seiten der sri-lankischen Behörden lediglich unter dem Aspekt
der Glaubhaftigkeit prüfte, steht es dem Bundesverwaltungsgericht ge-
stützt auf Art. 62 Abs. 4 VwVG offen, diese zusätzlich unter dem Ge-
sichtspunkt der Asylrelevanz zu würdigen. Eine Rückweisung der Sache
zur Vornahme dieser Prüfung durch das BFM ist demnach nicht ange-
zeigt.
6.
Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von der Glaubhaftigkeit
von dessen Vorbringen auszugehen wäre, erweisen sich diese als nicht
asylrelevant. Dessen Furcht vor künftiger Verfolgung ist unbegründet.
6.1 Betreffend die angeblich durch die LTTE erlittenen Nachteile ist auf
die Erwägung I/3 der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Nachdem
die LTTE im Mai 2009 militärisch vernichtend geschlagen wurden, droht
von ihnen aktuell keine Gefahr mehr (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.).
6.2 Sodann ist eine Vorverfolgung durch die SLA nicht ersichtlich. Vor-
aussetzung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist, dass der
Verfolgungshandlung ein bestimmtes Verfolgungsmotiv zugrunde liegt.
Hierbei handelt es sich um die in Art. 3 AsylG aufgeführten Motive der
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder politischen Anschauung (vgl. E. 3.1). Aus den Filmaufnah-
men der SLA im Sommer 2005 und der anschliessenden einmaligen Be-
fragung durch die Sri Lanka Navy, der Beobachtung durch die Polizei bei
der Aktion für den Wahlboykott und der (von Gewalttätigkeiten begleite-
ten) Befragung nach dem Vorfall vom (…) Dezember 2005 kann indes
kein entsprechendes Verfolgungsmotiv abgeleitet werden. Der Be-
schwerdeführer macht sodann einen Zusammenhang zwischen dem
durch ihn ausgeführten Waffentransport und der Befragung durch die SLA
im April 2006 betreffend die Tötung der (…) Personen am (…) Dezember
2005 aus, was objektiv nicht nachvollzogen werden kann. Es ist davon
auszugehen, dass die SLA mit der Befragung vom 25. April 2006 einzig
den Vorfall vom (…) Dezember 2005 zu klären beabsichtigte, mit dem der
Beschwerdeführer indes in keinem Zusammenhang stand. Diese Annah-
me wird dadurch gestützt, dass sie den Beschwerdeführer erst vier Mona-
te nach dem Vorfall aufsuchte und ihn nach der Befragung wieder gehen
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Seite 13
liess. Dass die SLA bei ihren Ermittlungen Rückschlüsse auf den Waffen-
transport gezogen haben könnte, ist in keiner Weise ersichtlich. Daher ist
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass gegen
ihn kein ernsthafter Verdacht einer über das alltägliche Mass hinausge-
henden Kooperation mit den LTTE vorlag. Folglich kann auch nicht ge-
schlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer durch seinen Umzug
ins Vanni-Gebiet einer drohenden asylrelevanten Verfolgung durch die
SLA entzogen hat.
Zwischen den durch den Beschwerdeführer geschilderten Kontakten mit
den sri-lankischen Behörden und seiner Ausreise besteht schliesslich
kein Kausalzusammenhang. Als Ausreisegrund nannte er bei den vor-
instanzlichen Befragungen den Wiederausbruch des Krieges und die da-
mit einhergehende Wiederaufnahme von Zwangsrekrutierungen durch die
LTTE (vgl. A1/10 Ziff. 15 S. 5 und A9/13 F7 S. 4). Eine drohende Verfol-
gung durch die SLA nannte er im Zusammenhang mit der Ausreise hin-
gegen weder bei der Vorinstanz noch im Beschwerdeverfahren.
Im Zeitpunkt der Ausreise hatte der Beschwerdeführer somit keine be-
gründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung.
6.3 Ferner bestehen keine Anzeichen dafür, dass er aktuell begründete
Furcht haben könnte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verfolgt zu werden.
6.3.1 Der Beschwerdeführer sieht seine aktuelle Gefährdung im Umstand
begründet, dass er die LTTE während mehrerer Jahre unterstützt habe.
Er weise aufgrund des Kontakts zu den beim Stadion getöteten Personen
und zum LTTE-Verantwortlichen von D._______ Verbindungen zu den
LTTE auf, von denen die SLA wisse. Ferner habe er einen Verwandten,
der eine wichtige Position bei den LTTE bekleidet habe. Auch sei er ge-
gen Ende des Bürgerkrieges und somit zu einer kritischen Zeit nach
F._______ (Vanni-Gebiet) geflohen, das bis Ende Oktober 2008 unter der
Kontrolle der LTTE gestanden habe. Dies, sowie seine Flucht ins Aus-
land, könnten den behördlichen Verdacht seiner Zugehörigkeit zu den
LTTE verstärken. Daher riskiere er auch heute noch, von staatlicher Seite
verfolgt zu werden.
6.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist eine mehr-
jährige Unterstützung der LTTE aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr
machte er anlässlich der eingehenden Anhörung neben dem für die LTTE
E-5148/2011
Seite 14
durchgeführten Waffentransport und dem Mitwirken am Wahlboykott aus-
schliesslich eine fünfzehntägige Zwangsarbeit (Durchführung von Gra-
bungen und Fällen von Bäumen) für die LTTE geltend. Den Akten ist aus-
serdem nicht zu entnehmen, dass die SLA Kenntnis hat von der Verbin-
dung des Beschwerdeführers zu dem LTTE-Mitglied aus D._______, wel-
ches ihn zwecks Waffentransport angefragt habe. Dieses Vorbringen er-
scheint als nachgeschoben und daher unbeachtlich, ebenso wie die
nachträgliche Bezeichnung einer besonderen Funktion jener Person als
Verantwortlicher der LTTE von D._______. Auch die Verwandtschaft zu
einem ehemaligen Mitglied der LTTE wird auf Beschwerdeebene erstmals
behauptet, nicht jedoch substanziiert. Dieses Vorbringen erscheint daher
ebenfalls unbeachtlich.
Aus den geschilderten Kontakten zu den LTTE sowie der während kurzer
Zeit für diese verrichteten Zwangsarbeit kann der Beschwerdeführer kei-
ne Furcht vor künftiger Verfolgung ableiten. Nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts bildet allein der Umstand, dass ein Angehöriger
der tamilischen Ethnie vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in
Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich relevan-
te Gefährdung. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass praktisch die ge-
samte Bevölkerung im Einzugsgebiet der LTTE gewisse Kontakte auf-
wies. Die Wahrscheinlichkeit eines konkreten Verfolgungsrisikos setzt ein
besonderes Profil der betreffenden Person voraus, welches im Falle des
Beschwerdeführers nicht gegeben ist. Dieser gehört keiner der in BVGE
2011/24 definierten Risikogruppen an, deren Zugehörige einer erhöhten
Verfolgungsgefahr unterliegen. Bei diesen handelt es sich unter anderem
um Personen, die – anders als der Beschwerdeführer – auch nach Been-
digung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung
zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Zudem besteht eine
erhöhte Gefährdung für Rückkehrer, denen nahe Kontakte zu den LTTE
unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mit-
tel verfügen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8 S. 493-498). Aus den Akten
gehen keine Anhaltspunkte dafür hervor, dass der Beschwerdeführer
während seines Aufenthaltes in der Schweiz nahe Kontakte zu den LTTE
unterhalten haben könnte. Soweit ersichtlich verfügt er zudem nicht über
beträchtliche finanzielle Mittel. Schliesslich vermögen auch der Wegzug
ins Vanni-Gebiet im Jahre 2006 und die Asylgesuchstellung in der
Schweiz keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu begründen
(vgl. BVGE 2011/24 E. 9.4 S. 501).
E-5148/2011
Seite 15
6.4 Aufgrund des Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in Sri Lanka einer asylbeachtlichen Verfolgungssituation
ausgesetzt war, und es muss aktuell nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne des AsylG drohen würden. Seine
diesbezüglich geltend gemachte Furcht erweist sich als unbegründet.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante
Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit hat
die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksich-
tigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen und macht dies auch nicht geltend.
Die am (…) geborene Tochter des Beschwerdeführers und deren Mutter
(litauische Staatsangehörige) sind gemäss Auskunft des zuständigen
kantonalen Migrationsamts derzeit im Besitz einer bis zum 23. September
2013 gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung L für Angehörige der Mitglied-
staaten der Europäischen Union (EU) sowie der Europäischen Freihan-
delsassoziation (EFTA). Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Recht-
sprechung kann sich eine Person nur dann auf den Schutz des Familien-
lebens nach Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berufen,
wenn deren Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfügt. Unter diesen Begriff fallen die Anwesenheit mit
Bürgerrecht, einer Niederlassungsbewilligung, oder einer Aufenthaltsbe-
willigung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
statt vieler BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f. mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte (EGMR) ist die Rechtmässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und
Familienleben einer Person jedoch auch ohne Vorliegen eines gefestigten
E-5148/2011
Seite 16
oder dauerhaften Anwesenheitsrechts zu prüfen (vgl. EGMR, Agraw ge-
gen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010 [Beschwerde Nr. 3295/06] so-
wie Mengesha Kimfe gegen die Schweiz, Urteil vom 29. Juli 2010 [Be-
schwerde Nr. 24404/05]). In einem neuen Entscheid vom 13. Februar
2013 (2C_639/2012) (betreffend Familiennachzug) sah das Bundesge-
richt den Schutzbereich von Art. 8 EMRK im Einzelfall auch aufgrund ei-
nes faktischen Anwesenheitsrechts nach einer langjährigen vorläufigen
Aufnahme berührt (vgl. dort E. 1.2.2 und 4.4).
Der rechtlich vertretene Beschwerdeführer macht keine Wegweisungs-
hindernisse geltend und beruft sich nicht auf Art. 8 EMRK. Die Anerken-
nung der Vaterschaft betreffend seine Tochter ergibt sich nur aufgrund der
Akten, denen ansonsten keine weiteren Informationen zu entnehmen
sind. Mit der aufgrund der Kurzaufenthaltsbewilligung ihrer Mutter erhal-
tenen Aufenthaltsregelung verfügt seine Tochter nicht über ein gefestigtes
Aufenthaltsrecht. Zudem wird mit der Wegweisung aus der Schweiz zwar
die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner sich aktuell in der
Schweiz aufhaltenden Tochter mutmasslich verändert, gleichzeitig aber
dessen Privat- und Familienleben im Hinblick auf seine im Heimatstaat
verbliebene Frau und die beiden gemeinsamen Kinder geschützt. Es ist
daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus Art.
8 EMRK einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten kann.
Zusammenfassend ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung aus den Akten nicht ersichtlich und wird auch
nicht geltend gemacht. Dessen Wegweisung erweist sich nach dem Ge-
sagten als rechtmässig.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
E-5148/2011
Seite 17
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs.
1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art.
5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr nach Sri Lanka ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). In diesem Zusam-
menhang führt der Beschwerdeführer aus, eine Person tamilischer Her-
E-5148/2011
Seite 18
kunft, die ins Visier der Sicherheitskräfte gerate, befinde sich ausserhalb
der Schutzmechanismen der sri-lankischen Gesetze und sei weitgehend
recht- und schutzlos. Da die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstos-
senden Behandlung somit absehbar sei, sei der Wegweisungsvollzug für
Angehörige der tamilischen Minderheit, insbesondere wenn der Verdacht
auf Zugehörigkeit zu den LTTE bestehe, unzulässig. Er habe in der Ver-
gangenheit Kontakte zu den LTTE gehabt, von denen die Sicherheitskräf-
te wüssten und gehöre einer Risikogruppe an, die nach wie vor staatlich
verfolgt werde.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbehelflich.
Nachdem er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei
einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen
Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu
ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem-
selben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland
drohen. Im Übrigen ist – wie bereits festgestellt – nicht in genereller Wei-
se davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka un-
menschliche Behandlung und auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4.2 S. 503 f.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.2.1 Das BFM erachtete den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers aufgrund der Entwicklung im Distrikt Jaffna als zumutbar, da we-
der die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe da-
gegen sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um ei-
nen gesunden Mann, der während mehreren Jahren die Schule besucht
habe und in Sri Lanka über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge.
9.2.2 Dagegen führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, mit der
Einführung neuer Gesetze, die die Notstandsgesetzgebung ablösen wür-
E-5148/2011
Seite 19
den, sei davon auszugehen, dass staatliche Sicherheitskräfte weiterhin
die Rechtsordnung missachten und Tamilen wegen des Verdachts auf
Zugehörigkeit zu den LTTE inhaftieren würden. Wie Menschenrechtsor-
ganisationen, staatliche Stellen wie das US Department of State und die
Organisation der Vereinten Nationen (UNO) berichten würden, sei die
Menschenrechtslage keineswegs so positiv, wie das BFM vorgebe.
Schwere Menschenrechtsverletzungen seien nach wie vor an der Tages-
ordnung. Es sei anzunehmen, dass Tamilen auch inskünftig erheblicher
Diskriminierung und Repressionen ausgesetzt sein würden und ihnen
rechtsstaatlicher Schutz versagt bleibe.
9.2.3 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die
Lage im Distrikt Jaffna, aus welchem der Beschwerdeführer stammt, und
wo er aufwuchs und eine Familie gründete, weitgehend normalisiert. Es
herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist –
entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – nicht mehr der-
massen angespannt, dass eine Rückkehr als generell unzumutbar einge-
stuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen
Bereich nach wie vor fragilen Situation drängt sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuel-
len Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitliche Element gebüh-
rend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510 f.). Bei
Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet vor Be-
endigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, oder bei de-
nen aufgrund der Akten konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sich die
Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könn-
ten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfäl-
tig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin
zu überprüfen. Dabei sind namentlich die Existenz eines tragfähigen Be-
ziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums sowie der Wohnsituation zu berücksichtigen (vgl. a.a.O.,
E. 13.2.1.2 S. 511).
Nachdem der Beschwerdeführer sich ausschliesslich auf eine generelle
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beruft und keine individuellen
Gründe dagegen anführt, ist bei der Beurteilung nach den soeben darge-
legten Kriterien auf die Akten abzustellen. Aus diesen ergibt sich, dass
sein Vater sowie die Ehefrau mit den beiden Kindern im Zeitpunkt der Be-
fragung zur Person vom 12. August 2008 im Distrikt Kilinochchi (Vanni-
Gebiet) wohnhaft waren. Ob diese inzwischen in den Distrikt Jaffna zu-
rückkehrt sind, ist vorliegend nicht weiter abzuklären, da der Beschwerde-
E-5148/2011
Seite 20
führer dort mit seiner Mutter (wohnhaft in B._______), einer Schwester
(wohnhaft in G._______) und einem Bruder (wohnhaft in H._______)
über weitere nahe Verwandte verfügt. Aus diesem Grunde ist anzuneh-
men, dass er zumindest in der ersten Zeit nach der Rückkehr Aufnahme
bei seinen Familienangehörigen finden könnte. Der Beschwerdeführer ist
sodann gesund und mit (…) Jahren im erwerbsfähigen Alter. Er besuchte
während 10 Jahren die Schule und arbeitete anschliessend bis zum Jah-
re 2006 als Fischhändler und Fischer, bevor er sich als Hilfsarbeiter betä-
tigte (vgl. A1/10 Ziff. 8 S. 3 f.). In der Schweiz konnte er während über vier
Jahren Berufserfahrung als Hilfskoch sammeln. Aufgrund dieser Erfah-
rungen bestehen reelle Chancen, dass er in seinem Heimatstaat wirt-
schaftlich wieder Fuss fassen können wird. Es ist überdies davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner aktuellen Erwerbstä-
tigkeit nicht gänzlich ohne finanzielle Mittel nach Sri Lanka zurückkehren
wird. Daher ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen
Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als
auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs.
2 AuG).
10.
Zusammenfassend hat das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr.
600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie
E-5148/2011
Seite 21
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. September 2011 geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5148/2011
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: