B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5149/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl); Verfügung des
BFM vom 15. August 2014 / (…).
E-5149/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit undatiertem Schreiben, der schweizerischen Botschaft in der Tür-
kei am 29. Oktober 2913 per E-Mail übermittelt, teilte der Beschwerdefüh-
rer der Botschaft mit, er wolle seinen Neffen B._______, geboren (…), des-
sen Ehefrau C._______, geboren (…), und die vier Kinder D._______, ge-
boren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), G._______,
geboren (…) und H._______, geboren (…), alles syrische Staatsbürger, zu
sich in die Schweiz einladen. Diese Personen seien zurzeit in der Türkei
respektive in der Nähe der türkischen Grenze wohnhaft. Wegen der politi-
schen Tätigkeit und des herrschenden Krieges sei der Neffe gezwungen
gewesen, mit der Familie Syrien zu verlassen, weil sie dort an Leib und
Leben bedroht seien. In der Beilage wurden Beweismittel (namentlich Ko-
pien von Lohnabrechnungen, Handelsregisterauszügen, Mietvertragsaus-
zügen, Ausweisen, Aufenthaltsberechtigungen und Erklärungen des Roten
Kreuzes über subsidiäre Garantien betreffend erleichterte Besucher-Visa
von syrischen Staatsangehörigen) eingereicht.
A.b Die sechs vom Beschwerdeführer eingeladenen Personen (nachfol-
gend: Gesuchstellende) ersuchten am 17. April 2014 das schweizerische
Generalkonsulat in Istanbul aus humanitären Gründen um die Ausstellung
von Schengen-Visa.
A.c Das Generalkonsulat wies die Visaanträge der Gesuchstellenden am
8. Mai 2014 ab mit der Begründung, die im Gesuch angeführten Informati-
onen über Zweck und Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts der Ge-
suchstellenden seien nicht glaubhaft ausgefallen.
A.d Der Beschwerdeführer reichte beim BFM am 15. Mai 2014 (Eingang
BFM: 20. Mai 2014) eine Einsprache gegen den ablehnenden Visumsent-
scheid ein, welche er damit begründete, dass die dem Generalkonsulat
vorgelegten Informationen über Zweck und Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthalts in der Schweiz glaubhaft seien. Die Gesuchstellenden und
er hätten gemäss der sog. Syrien-Weisung vom 4. September 2013 gehan-
delt und alle für eine Visumserteilung erforderlichen Unterlagen in vollstän-
diger Form eingereicht. Die Gesuchstellenden möchten ihn besuchen und
sie würden – Zumutbarkeit ihrer Rückkehr vorausgesetzt – wieder dorthin
zurückkehren, wo sie hergekommen seien. Er sei mit Hilfe eines Freundes
und einer Kostengutsprache des Schweizerischen Roten Kreuzes durch-
aus im Stande, für die Kosten seiner bereits im Dezember 2013 eingelade-
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nen Gäste aufzukommen und diese bei sich oder einem Freund unterzu-
bringen. Er ersuche bei der Neubeurteilung der Anträge um Berücksichti-
gung der aktuellen Situation der Angehörigen und der eingereichten Unter-
lagen. Die entsprechende TLScontact (TLS)-Referenz laute H._______,
die angefochtene Verfügung des Generalkonsulats sei unbekannten Da-
tums.
A.e Das BFM forderte am 18. Juni 2014 die Visaunterlagen vom EDA an,
die gleichentags in digitalisierter Form bei ihm eintrafen.
A.f Mit Zwischenentscheid vom 25. Juni 2014 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschuss von Fr. 150.– auf, wel-
cher gemäss einer Notiz vom 2. Juli 2014 fristgerecht bezahlt wurde.
A.g Mit Verfügung vom 15. August 2014 wies das BFM die Einsprache des
Beschwerdeführers ab. Die Kosten wurden ihm auferlegt und mit dem in
gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
B.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, weder die Bestimmungen des
Schengen-Assoziierungsabkommens noch diejenigen der schweizeri-
schen Rechtsordnung würden einen Anspruch der Gesuchstellenden auf
Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums gewähren. Ein Vi-
sum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt in der Schweiz dürfe nur im
Rahmen des behördlichen Ermessens erteilt werden, wenn die in Art. 32
Visakodex (ABL 243 vom 15. September 2009) i.V.m. Art. 12 der Verord-
nung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung (VEV,
SR 142.204) vorgesehenen Einreisevoraussetzungen erfüllt seien. Die
schweizerische Auslandvertretung habe in eigener Kompetenz das Vi-
sumsgesuch unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars abge-
wiesen. Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines
Visums insbesondere dann zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und
die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens drei
Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum
nicht genügend belegt worden seien, was vorliegend der Fall sei. Der Be-
schwerdeführer könne nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Aus-
reise der Gesuchstellenden bieten, und das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr müsse als hoch eingestuft werden. Dass
die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise besondere
persönliche Gründe hätten, die eine fristgerechte Rückreise sicherstellen
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könne, sei nicht hinreichend dargelegt worden. Mithin seien die Einreise-
voraussetzungen für ein im Schengen-Raum geltendes Visum nicht erfüllt.
Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne
nur bewilligt werden, wenn die betreffende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat offensichtlich an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich
in einer besonderen Notsituation befinden, die ein behördliches Handeln
erfordere und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Befinde sich
eine Person bereits in einem Drittstaat, sei in der Regel – so auch vorlie-
gend – davon auszugehen, dass keine Gefährdung bestehe. Die Gesuch-
stellenden befänden sich in einem sicheren Drittstaat. Eine zwangsweise
Rückführung in ihren Heimatstaat stehe ihnen nicht bevor. Auch gebe es
keine Hinweise, dass sie in der Türkei von Verfolgung oder Schikanen be-
troffen wären. Es lägen somit keine besonderen, humanitären Gründe vor,
die eine Einreise in die Schweiz als zwingend notwendig erscheinen lies-
sen. Die Ausstellung der Visa sei zu Recht verweigert worden. Ausserdem
käme die vom EJPD am 29. November 2013 aufgehobene Aufenthaltsre-
gelung für syrische Familienangehörige (Syrien-Weisung) nicht zur Anwen-
dung. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers datiere der erste
Kontakt mit der zuständigen TLS vom 2. Dezember 2014 (recte 2013), und
die Visagesuche seien im Dezember 2013 eingereicht worden.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. September 2014
(Datum des Poststempels: 12. September 2014) beantragte der Beschwer-
deführer die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Gutheissung
der Visa- und Einreisegesuche. Der Eingabe lagen sechs Beweismittel bei,
u.a. vom Internet heruntergeladene Nachweise der Registrierungsbestäti-
gung bei TLS vom 12. November 2013 und ein Termin-Status des TLS-
Accounts des Beschwerdeführers vom 17. November 2013.
In der Beschwerde wird argumentiert, entgegen den Ausführungen des
BFM im Einspracheentscheid habe der Erstkontakt der Gesuchstellenden
bei TLS fristgerecht, mithin am 12. November 2013, stattgefunden. Somit
fielen sie noch unter die damals gültige Syrien-Weisung. Demnach hätten
die Visa-Anträge nicht mit dem Hinweis auf zu spät erfolgte Gesuchsan-
meldungen abgewiesen werden dürfen. Kost, Logis und finanzielle Bedürf-
nisse seien für die Zeit des Besuchs in der Schweiz gesichert. Sinngemäss
lägen alle für einen positiven Entscheid notwendigen Beweismittel frist-
und formgerecht den Behörden vor.
E-5149/2014
Seite 5
D.
Der Instruktionsrichter sah von der Erhebung eines Kostenvorschusses ab
und lud das BFM am 23. September 2014 zur Vernehmlassung ein.
E.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 30. September 2014 anerkannte das
BFM in Korrektur seiner früheren Annahme, dass der Erstkontakt der Ge-
suchstellenden mit TLS bereits am 14. November 2013 stattgefunden
habe. Es verwies dabei auf seine E-Mail-Abklärungen vom 29. September
2014, die dem Gericht mit der Vernehmlassung eingereicht wurden. Das
BFM hielt dessen ungeachtet an der Abweisung der Beschwerde fest, weil
der Umstand einer fristgerechten Anmeldung nichts am Ausgang des Ver-
fahrens ändern könne, da die Gesuchstellenden nicht zum Kreis der von
der Syrien-Weisung Begünstigten gehörten, zumal Neffen und deren Fa-
milienangehörige sich nicht darauf berufen könnten. Ausserdem bestehe
für die Gesuchstellenden keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Ge-
fährdung an Leib und Leben. Sie seien in der Türkei nicht in einer Notsitu-
ation, die ein behördliches Eingreifen erforderlich mache. Sie könnten sich
dort weiterhin und ohne substantiierte gegen sie persönlich gerichtete
Probleme aufhalten, und es sei ihnen zuzumuten, weiterhin den Schutz der
Türkei in Anspruch zu nehmen. Ein Grossteil der dort anwesenden Vertrie-
benen aus Syrien befände sich in einer ähnlichen Situation wie die Ge-
suchstellenden.
F.
In seiner Replik vom 19. Oktober 2014 (Poststempel: 20. Oktober 2014)
warf der Beschwerdeführer die Frage auf, warum das BFM sich in der an-
gefochtenen Verfügung auf ein falsches Anmeldedatum gestützt und erst
in der Vernehmlassung das Verwandtschaftsverhältnis als eigentlichen Ab-
lehnungsgrund genannt habe. Hätte er diesen Grund bereits mit der ange-
fochtenen Verfügung erfahren und wäre nicht früher, nämlich Ende 2013,
seinen Neffen M. und K. sowie seiner Nichte H., die im gleichen Verwandt-
schaftsverhältnis zu ihm stünden und deren N-Ausweise er in Kopie bei-
legte, die Einreise aufgrund der Syrien-Weisung gestattet worden, hätte er
die angefochtene Verfügung vielleicht akzeptiert. Er verwies zudem auf sei-
nen beigelegten E-Mail-Verkehr mit dem EDA vom 7./29./30. Oktober und
2./4. Dezember 2013 betreffend der genannten Neffen und Nichten und
machte geltend, alles gemäss den Anweisungen der Kontaktperson der
schweizerischen Vertretung und des BFM-Mitarbeiters gemacht zu haben,
welchen die Familienverhältnisse seit dem 29. Oktober 2014 bekannt ge-
wesen seien.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einspracheent-
scheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In
dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist in der Rolle als Gast-
geber der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt
vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März
2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
2.
2.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländergesetz
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1).
2.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
Ausländergesetz (AuG; SR 142.20) und seinen Ausführungsbestimmun-
gen enthaltenen Regelungen über das Visumsverfahren und über die Ein-
und Ausreise gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-As-
soziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art.
2 Abs. 2-5 AuG).
2.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaatsangehörige), benötigen zur Einreise in die Schweiz bezie-
hungsweise den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und
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ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Sie müssen den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über aus-
reichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des bean-
tragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise bieten. Ferner dürfen Drittstaatsangehörige nicht im
Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausge-
schrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere
Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehun-
gen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und
Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener Grenzkodex
[SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der Ver-
ordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31.03.2010,
S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom
15.09.2009, S. 1-58).
2.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
2.5 Aufgrund der dramatischen Lage in Syrien erliess das BFM im Einver-
nehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angele-
genheiten (EDA) und den kantonalen Migrationsbehörden am 4. Septem-
ber 2013 eine Weisung, welche Erleichterungen für die Visumserteilung an
syrische Familienangehörige mit Verwandten in der Schweiz beinhaltete
(nachfolgend: Syrien-Weisung). Das Eidgenössische Polizei- und Justiz-
departement (EJPD) orientierte gleichentags die Öffentlichkeit in einer Me-
dienmitteilung über die beschlossenen Visaerleichterungen. Am 4. Novem-
ber 2013 nahm das BFM eine Korrektur in der Anwendung der Syrien-Wei-
sung vor und erliess zuhanden der Auslandvertretungen Erläuterungen zur
Syrien-Weisung, welche Präzisierungen und Erläuterungen hinsichtlich der
zu erfüllenden Voraussetzungen und der Umsetzung enthielten. Diese Prä-
zisierungen wurden nicht öffentlich kommuniziert. Am 29. November 2013
hob das EJPD die Syrien-Weisung durch die Weisung 2013-11-29/135 Sy-
rien II mit sofortiger Wirkung auf und verfügte, dass per sofort Visagesuche
wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmungen gemäss VEV und
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Seite 8
den dazu erlassenen Weisungen zu behandeln seien. Im Falle einer ernst-
haften und konkreten Gefährdung könne ein humanitäres Visum beantragt
werden. Die Aufhebung der Sonderregelung wurde per Medienmitteilung
kommuniziert.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, dass mangels unmit-
telbarer Gefährdung der Gesuchstellenden keine besonderen, humanitä-
ren Gründe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV bestünden und die Syrien-Wei-
sung nicht anzuwenden sei, da der erste Kontakt mit der zuständigen Stelle
nach Aufhebung dieser Weisung stattgefunden habe. In der Vernehmlas-
sung korrigierte das Bundesamt die verspätete Kontaktnahme und er-
gänzte seine Begründung durch die Feststellung, dass die Gesuchstellen-
den angesichts des zu wenig engen Verwandtschaftsverhältnisses keine
von dieser Weisung Begünstigte seien, weshalb sie dennoch von den Best-
immungen gemäss der Syrien-Weisung profitieren könnten. Im Übrigen
hielt es an seiner bisherigen Argumentation fest.
3.2 In der Beschwerde und den späteren Zuschriften wird der rechtzeitige
Erstkontakt nachgewiesen und unter Verweis auf die frühere Einreisebe-
willigung für zwei Neffen und eine Nichte des Beschwerdeführers ein ge-
nügend naher Verwandtschaftsgrad geltend gemacht beziehungsweise
sinngemäss der Gleichbehandlungsgrundsatz.
4.
4.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 der "Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15.
März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehö-
rige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind" (VO Nr. 539/2001) in Verbindung mit Anhang
I einer Visumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren
wird sinngemäss vorgebracht, die bereits in der angefochtenen Verfügung
geprüften Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Vi-
sums seien erfüllt, insbesondere sichere der Beschwerdeführer eine frist-
gerechte Wiederausreise der Gesuchstellenden zu, wenn es für seine
Gäste zumutbar sei. Aufgrund der gesamten Umstände kann jedoch in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht darauf geschlossen werden,
dass die Gesuchstellenden nach Ablauf der Visadauern fristgerecht aus
dem Schengen-Raum ausreisen würden. Diesbezüglich kann ohne Weite-
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res auf die nachvollziehbaren Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer-
den. Dem Beschwerdeführer gelingt es auch nicht, in überzeugender
Weise eine fristgerechte Ausreise der Gesuchstellenden nach Ablauf des
Visums zuzusichern. Die Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den ge-
samten Schengen-Raum fällt somit nicht in Betracht. Nachfolgend ist daher
einzig zu prüfen, ob das BFM zu Recht die Erteilung eines Einreisevisums
in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
4.2 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), die am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesu-
chen aus dem Ausland aufgehoben. Für Personen, die Schutz vor asyl-
rechtlicher Verfolgung suchen und bei den schweizerischen Vertretungen
zwecks Erhalts einer Einreisebewilligung vorsprechen, wurde die Möglich-
keit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung des BFM
ein Einreisevisum zu erteilen (Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft seit 1. Oktober
2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus humanitären Gründen
in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch einreichen. Unterlässt er
dies, hat er die Schweiz nach drei Monaten zu verlassen.
Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei einer
Person offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet ist. Die betroffene Person muss sich in einer besonderen
Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforder-
lich macht und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann
etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder bei einer aufgrund der kon-
kreten Situation unmittelbaren individuellen Gefährdung gegeben sein.
Das Gesuch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Gefährdung, der per-
sönlichen Umstände der betroffenen Person und der Lage im Heimat- oder
Herkunftsland sorgfältig zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in ei-
nem Drittstaat, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung
mehr besteht. Die Einreisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfah-
ren noch restriktiver als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewil-
ligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundes-
rates vom 26. Mai 2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455,
insbesondere 4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. Sep-
tember 2012 betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden
auf der Internetseite des BFM]; Urteil des BVGer D-3372/2013 vom 30.
September 2013 E. 4.3).
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Seite 10
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich vorab darauf, dass die Syrien-Wei-
sung angesichts der Rechtzeitigkeit der Kontaktierung und in Anbetracht
des im Vergleichsfall als ausreichend erachteten Verwandtschaftsgrad an-
zuwenden sei.
4.3.1 Bedingung für die allfällige Anwendbarkeit der Syrien-Weisung ist
vorab die rechtzeitige Gesuchseinreichung, das heisst eine Anmeldung für
einen Termin bei den offiziellen Servicezentren in der Türkei vor dem 29.
November 2013 (vgl. Weisung des BFM vom 29. November 2013 Ziff. 1
[zu finden auf der Internetseite des BFM]). Die Gesuchstellenden haben
ihre Anmeldungen zwischen dem 12. und dem 14. November 2013 einge-
reicht, das heisst zu einem Zeitpunkt, als die Syrien-Weisung noch gültig
respektive in Kraft war, was vom BFM in seiner Vernehmlassung auch an-
erkannt wird.
4.3.2 Der Adressatenkreis der von der Syrien-Weisung Berücksichtigten
umfasst lediglich Mitglieder der Kernfamilie (= Ehegatten und Kinder bis 18
Jahre, Verwandte in auf- und absteigender Linie (und deren Kernfamilien)
sowie Geschwister (und deren Kernfamilie) von syrischen Staatsangehöri-
gen, die in der Schweiz mit einer B- oder C-Bewilligung leben oder bereits
eingebürgert worden sind (Ziff. I Bst. a der Weisung), wobei die Familien-
mitglieder im Ausland bei Einreichung ihrer Gesuche in Syrien wohnen o-
der sich in einem der Nachbarstaaten Syriens oder in Ägypten bei Einrei-
chung ihrer Gesuche aufhalten. Sie dürfen erst nach dem Ausbruch der
Krise in Syrien (März 2011) in eines dieser vorgenannten Länder gereist
und nicht im Besitz einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung dieser Staa-
ten sein. So ist alleiniger Sinn und Zweck dieser Weisung, bereits vor der
Gesuchstellung zusammenlebenden Familienangehörigen die Einreise in
die Schweiz zu erleichtern. Ihr Geltungsbereich kann nicht auf andere Be-
kannte oder Verwandte ausgeweitet werden.
Diese Voraussetzungen sind indessen nicht erfüllt. Die vom Beschwerde-
führer eingeladenen Gesuchstellenden gehören nicht zum von der Syrien-
Weisung umschriebenen Kreis der Begünstigten, denn es handelt sich bei
ihnen um die Kernfamilie eines Neffen des Beschwerdeführers. Somit ist
die Syrien-Weisung vorliegend nicht anwendbar. Daran ändern die Be-
hauptungen des Beschwerdeführers nichts, wonach in drei anderen Fällen
mit exakt gleichem Verwandtschaftsgradverhältnis wie die Gesuchstellen-
den die beantragten Visa auf der Basis der Syrien-Weisung zustande ge-
kommen seien. Ob diese Behauptung zutrifft (oder ob es sich bei den frühe-
ren Bewilligungen nicht vielmehr um die Kernfamilie von Geschwistern des
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Seite 11
Beschwerdeführers gehandelt hat), kann offengelassen werden, denn es
existiert ohnehin kein Anspruch von Gesuchstellenden auf Gleichbehand-
lung im Unrecht.
4.4 Die Nichtanwendbarkeit der Syrien-Weisung bedeutet noch nicht, dass
Visagesuche ohne Weiteres abzuweisen sind, sondern es erfolgt eine ein-
zelfallgerechte Prüfung des Vorliegens humanitärer Gründe, jedoch ohne
Anwendung der vorstehend erwähnten Visaerleichterungen.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht nach Prüfung der Akten fest,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
ebenfalls nicht erfüllt sind. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die
Gesuchstellenden nach ihrer Ausreise aus Syrien in der Türkei substanzi-
ellen Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Es bestehen zudem keine
Anzeichen dafür, dass ihnen dort eine in naher Zukunft bevorstehende
Ausschaffung nach Syrien droht. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft
an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allge-
meine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfrontiert
sehen, nicht in einer ausweglosen Notsituation, die ein behördliches Ein-
greifen zwingend erforderlich machen würde. Hinzu kommt, dass ein kon-
kretes Problem vor Ort in der Türkei im Rahmen der Einsprache nicht er-
wähnt wurde und auch die eingereichten Beweismittel nicht belegen, dass
die Gesuchstellenden in der Türkei konkret an Leib und Leben bedroht
sind.
4.5 Nach dem Gesagten wurden den Gesuchstellenden somit zu Recht
keine humanitären Visa ausgestellt.
5.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des vorliegenden Ver-
fahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Angesichts
der unrichtigen Begründung der angefochtenen Verfügung und der da-
durch nachvollziehbaren Anfechtung sind sie jedoch zu erlassen (Art. 63
Abs. 1 letzter Satz VwVG).
E-5149/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: