B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5149/2019 / E-5146/2019
Ur t e i l vom 1 8 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Janine Sert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
alle vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher, Advokatur-
büro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom
2. September 2019 / N (…) / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten am 6. Juni 2016 in der Schweiz um
Asyl nach und machten anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom
12. Juli 2016 und der Anhörungen vom 13. und 27. November 2017 im
Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer (N […]; E-5149/2019) sei äthiopischer Staatsange-
höriger oromischer Ethnie und stamme aus dem Dorf D._______, Zone
E._______, Region Oromia, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt
habe. Im März 2012 sei er von den äthiopischen Sicherheitsbehörden fest-
genommen und im Gefängnis von F._______ während sechs Monaten
festgehalten worden, weil er zuvor an seiner Schule die Flagge der «Oro-
mia-Region» gehisst habe, weshalb ihm Unterstützung der Oromo Libera-
tion Front (OLF) vorgeworfen worden sei. Nach seiner Freilassung gegen
Kaution sei er ein paar Mal von den örtlichen Security-Leuten vorgeladen
und über allfällige Kontakte zu gewissen Personen befragt worden. Im Ok-
tober 2015 sei sein Bruder G._______ im Rahmen der Ausschreitungen
der äthiopischen Behörden gegen Oromo-Angehörige festgenommen wor-
den. Am (…) November 2015 habe der Beschwerdeführer in der Ortschaft
H._______, Zone E._______, an Demonstrationen gegen die äthiopische
Regierung teilgenommen. Am (…) November 2015 sei er von einer äthio-
pischen Sondereinheit wegen seiner Demonstrationsteilnahme festgenom-
men und an einem ihm unbekannten Ort festgehalten und misshandelt wor-
den. Ihm sei erneut Unterstützung der OLF vorgeworfen worden. Bei der
Freilassung sei ihm mitgeteilt worden, er habe sich innert fünf Tagen beim
Gericht zu melden und dort Namen von zehn Personen bzw. politischen
Aktivisten preiszugeben. Er habe dieser Forderung jedoch keine Folge ge-
leistet.
Die Beschwerdeführerin (N […]; E-5146/2019) sei äthiopische Staatsange-
hörige amharischer Ethnie und stamme aus I._______, Region Amhara. Im
Jahr 2012 sei sie von einer privaten Drittperson (…) worden. Weil sie von
Familienangehörigen schikaniert worden und die wirtschaftliche Lage
schlecht gewesen sei, sei sie im Jahr 2013 nach J._______, Region Oro-
mia gezogen, wo sie bis zu ihrer Heirat als Haushaltshilfe bei einer Familie
gearbeitet habe. Nach der Heirat noch im selben Jahr sei sie zum Be-
schwerdeführer ins Dorf D._______ gezogen. Als der Beschwerdeführer
im November 2015 ein paar Tage festgehalten worden sei, sei sie von der
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äthiopischen Polizei zu Hause aufgesucht und zu den politischen Tätigkei-
ten ihres Mannes befragt worden.
Nach der Freilassung des Beschwerdeführers, hätten die Beschwerdefüh-
renden Äthiopien gemeinsam illegal verlassen. In der Schweiz hätten sie
einige Male an Kundgebungen der Oromo-Community in (…) und (…) teil-
genommen, an welchen das Vorgehen der äthiopischen Regierung gegen
die Oromo in Äthiopien kritisiert worden sei.
Eine gemeinsame Tochter lebe nach wie vor bei den Eltern des Beschwer-
deführers im Dorf D._______. Nach seiner Ausreise sei dessen Vater zwei-
mal und dessen jüngerer Bruder einmal wegen ihm festgenommen worden.
Der Bruder G._______ sei mittlerweile wieder freigekommen.
Als Beweismittel reichten sie einige Fotos, welche sie an Kundgebungen
zeigen würden, zu den Akten. Der Beschwerdeführer reichte zudem ein
Schuldokument in Kopie zu den Akten.
Am (…) kam ihr Kind in der Schweiz zur Welt.
B.
Mit zwei separaten Verfügungen vom 2. September 2019 – eröffnet am
3. September 2019 – lehnte das SEM die Asylgesuche ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Das SEM begründete diese Verfügungen mit der fehlenden Glaubhaftigkeit
und Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden.
C.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 liessen die Beschwerdeführenden über
ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügungen Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtenen Verfü-
gungen seien aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei
den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; sub-
eventualiter sei ihnen die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und die Beiordnung des unterzeichnenden Rechts-
anwalts als amtlicher Rechtsbeistand.
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Seite 4
D.
Mit separaten Instruktionsverfügungen vom 16. Oktober 2019 stellte die
Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden können den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG
[SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bis-
herige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrati-
onsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesarti-
kel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwenden wird.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs sowie
aus verfahrensökonomischen Aspekten sind die Verfahren E-5149/2019
und E-5146/2019 zu vereinigen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht zum Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 und
2010/44 E. 3.4; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 und 2004 Nr. 1 E. 6a).
5.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist grundsätzlich die Si-
tuation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend. Dabei ist einer-
seits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen
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Seite 6
Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer ab-
sehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der ob-
jektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zu-
gunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, 1990,
S. 135 ff.).
6.
6.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen im Wesent-
lichen zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zu den geltend
gemachten Festnahmen wegen mutmasslicher Unterstützung der OLF
seien teilweise widersprüchlich und wirklichkeitsfremd ausgefallen. Zudem
habe er anlässlich der BzP nicht erwähnt, dass er zwischen 2012 und 2015
mehrmals von den örtlichen Security-Leuten vorgeladen worden sei und
nach seiner Freilassung 2015 innert fünf Tagen eine Namensliste hätte er-
stellen sollen. Insgesamt seien seine diesbezüglichen Vorbringen deshalb
nicht glaubhaft.
Auch die Angaben der Beschwerdeführerin seien widersprüchlich und we-
nig substantiiert ausgefallen, so dass ihr die geltend gemachte Verfolgung
ihres Ehemannes in Äthiopien und ihre eigenen dort erlebten Übergriffe
und Schikanen nicht geglaubt werden könnten. Zudem würde es der vor-
gebrachten (…) im Jahr 2012 am sachlichen und zeitliche Zusammenhang
sowie einem Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG fehlen.
Ferner habe sich die Situation in Äthiopien seit der Einreichung der Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden am 6. Juni 2016 massgeblich verän-
dert und verbessert. So seien insbesondere, seit im April 2018 erstmals ein
Premierminister oromischer Ethnie gewählt worden sei, auch politische
Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten
nach Äthiopien zurückgekehrt, sowie politische Gefangene begnadigt und
freigelassen worden. In Anbetracht dieser positiven Entwicklungen in Äthi-
opien sei – trotz eines vereitelten Putschversuchs im Juni 2019 gegen eine
äthiopische Regionalvertretung mit nachfolgenden Festnahmen – nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als Oromo mit beschei-
denem politischen Profil und aufgrund ihrer Vorgeschichte im heutigen Zeit-
punkt bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet wären. An dieser Ein-
schätzung würde auch das marginale exilpolitische Engagement der Be-
schwerdeführenden nichts zu ändern vermögen. Ihre Vorbringen würden
demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht standhalten.
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Seite 7
Ein Vollzug der Wegweisung sei zudem auch unter Berücksichtigung der
nach wie vor aktuellen fragilen Lage in Äthiopien zumutbar.
6.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführenden aus, ihre Aus-
sagen würden der Wahrheit entsprechen und ihre Schilderungen seien vol-
ler Realkennzeichen. Zudem bestehe begründete Furcht vor Verfolgungs-
massnahmen gegen sie persönlich in Äthiopien wegen ihrer Demonstrati-
onsteilnahme und der Flucht aus der Haft. Sie verweisen auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6079/2015 und D-6086/2015 vom 30. Ja-
nuar 2019, wonach die Lage in Äthiopien fragil und nicht absehbar sei, ob
die vom neuen Ministerpräsidenten angestossenen Reformen nachhaltig
seien. Die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt bezüglich
der Lage in Äthiopien nicht genügend abgeklärt, zumal sich die Situation
nicht derart verändert habe, als die Beschwerdeführenden als Oromo keine
begründete Furcht mehr vor künftiger Verfolgung haben müssten. Eine
Rückkehr nach Äthiopien würde zudem zu einer Situation von unerträgli-
chem psychischem Druck für die Beschwerdeführenden führen. Ferner
müssten die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführenden, entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz, zur Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft führen. Da der Beschwerdeführer bereits bei einer Demonstration in
Äthiopien verhaftet und registriert worden sei, sei er den äthiopischen Be-
hörden bekannt, so dass sie ihn auch bei Demonstrationen in der Schweiz
identifizieren könnten. Der Beschwerdeführer habe somit ein entsprechen-
des politisches Profil.
Der Vollzug der Wegweisung sei zudem nicht zumutbar, da insbesondere
im Herkunftsgebiet der Beschwerdeführenden nach wie vor eine Situation
offener Gewalt herrsche und die Lage in Oromia als «gespannt» beurteilt
werde, weshalb auch das EDA in seinen Reisehinweisen zur Vorsicht auf-
rufe. Gemäss diversen Quellen, unter anderem dem aktuellsten Bericht
des britischen Home Office von August 2019, ergebe sich, dass die Lage
in Äthiopien und insbesondere in der Heimatregion der Beschwerdeführen-
den nicht stabil sei. Ferner sei in der Region das Chikungunya Virus aus-
gebrochen.
7.
7.1 Hinsichtlich der fluchtauslösenden Vorbringen der Beschwerdeführen-
den, wonach sie Äthiopien im Jahr 2015 wegen den politischen Problemen
des Beschwerdeführers als Oromo verlassen hätten, hat das SEM zutref-
fend festgehalten, dass sich die politische Situation in Äthiopien seit ihrer
Ausreise vor rund vier Jahren wesentlich verändert hat.
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Seite 8
7.2 Es ist diesbezüglich auf die – im nach den von den Beschwerdeführen-
den zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen als Re-
ferenzurteil publizierten Entscheid D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 – aufda-
tierte Analyse der politischen Lage in Äthiopien zu verweisen. Demzufolge
hat sich diese seit der Ernennung des Oromo Abiy Ahmed zum Premiermi-
nister im April 2018 grundlegend zum Positiven verändert. Dessen Ziel ist
die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte. Abiy
Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzu-
stossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regie-
rungskritischen Personen, gegen die das Regime bisher mit grosser Härte
vorging. Die Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und
Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige
Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthio-
pien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018
begnadigt und freigelassen. Die OLF und weitere Vereinigungen, die sich
für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden im Juli 2018 von der Liste
der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. Referenzurteil
D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7). Das SEM hat demnach den rechtser-
heblichen Sachverhalt in Bezug auf die Lage in Äthiopien umfassend ab-
geklärt und korrekt festgestellt. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Be-
richte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.3 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Darlegungen der
Beschwerdeführenden glaubhaft sind. Die Beschwerdeführenden überse-
hen in der Beschwerdeschrift, dass das SEM ihre Asylgesuche auch we-
gen fehlender Asylrelevanz abgelehnt hat, was vor dem Hintergrund der
vorstehenden Ausführungen (E. 7.2) nicht zu beanstanden ist. Das SEM
hat zutreffend ausgeführt, dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien wegen seiner angeblichen Beteiligung an einer Demonstration für die
Rechte der Oromo im Jahr 2015 eine asylrechtlich relevante Verfolgung
befürchten müsste.
8.
8.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien
begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG haben.
8.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im
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Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG
zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder
nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
8.3 Im bereits erwähnten Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019
kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der po-
sitiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt
des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im
Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flücht-
lingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist
(vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). Dies dürfte insbe-
sondere für Aktivitäten zugunsten der Oromo gelten. Im Zusammenhang
mit den exilpolitischen Aktivitäten und der geltend gemachten engmaschi-
gen Überwachung der äthiopischen Diaspora durch den Geheimdienst
NISS, ist festzuhalten, dass dessen Führungsriege im Juni 2018 abgesetzt
wurde und strafrechtliche Untersuchungen gegen 36 Sicherheitsleute, da-
runter Mitarbeitende des NISS, eingeleitet wurden (Reuters, Ethiopia's
prime minister replaces commanders in security reshuffle, 08.06.2018,
, ab-
gerufen am 1. Oktober 2019; Reuters, Dozens in court as Ethiopia says
security chiefs ordered attack on PM, 12.11.2018,
/article/us-ethiopia-politics/dozens-in-court-as-ethiopia-says-se-
curity-chiefsordered-attack-on-pm-idUSKCN-1NH1HA>, abgerufen am 1.
Oktober 2019).
8.4 Vorliegend vermögen die Beschwerdeführenden mit ihren Vorbringen
– sie hätten in der Schweiz an einigen Demonstrationen in den Jahren
2016 und 2017 gegen die Unterdrückung der Oromo durch die äthiopische
Regierung teilgenommen – kein sie exponierendes exilpolitisches Engage-
ment darzutun, das sie als ernsthafte Regimekritiker erkennen lassen
würde. Auch die eingereichten Fotos vermögen zu keiner anderen Schluss-
folgerung zu führen. Es erscheint mit Blick auf die aktuelle politische Lage
nach der Wahl von Abiy Ahmed, selbst Oromo, zum Premierminister nicht
wahrscheinlich, dass seitens der äthiopischen Behörden ein besonderes
Interesse an den Beschwerdeführenden besteht und ihnen als Oromo bei
einer Rückkehr eine asylrechtlich relevante Verfolgung drohen würde. Die
von ihnen genannten Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von
April und September 2018 wiederspiegeln die politische Lage vor der Wahl
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des oromischen Premierministers. So ist insbesondere dem zitierten Be-
richt des britischen Home Office von August 2019 zu entnehmen, dass un-
ter anderem die OLF nicht mehr als Terrororganisation geführt wird und
Verbindungen zur OLF nicht mehr automatisch zu Verfolgungsmassnah-
men führen würden (Country Policy and Information Note / Ethiopia: Oppo-
sition to the Government, Version 3.0, S. 48).
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine konkreten Anhaltspunkte
für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Beschwer-
deführenden vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG durch die äthi-
opischen Behörden vorliegen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigen-
schaft zu Recht verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
folgerichtig abgelehnt.
10.
10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
11.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
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Seite 11
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
11.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be-
schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssen die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
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11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen
Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Auch unter Berücksichtigung
der aktuellen Lage lässt sich diese Praxis bestätigen (vgl. Urteile des
BVGer D-6657/2018 vom 10. Juli 2019 E. 7.3; E-2680/2019 vom 19. Juli
2019 E. 9.3). Aufgrund der nach wie vor prekären Lebensbedingungen in
Äthiopien sind gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung ausrei-
chende finanzielle Ressourcen und gut vermarktbare berufliche Fähigkei-
ten sowie intakte familiäre und soziale Netzwerke unabdingbar (vgl. BVGE
2011/25 E. 8.4).
11.4.2 Bezüglich der individuellen Situation hat die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführenden in der Hei-
mat über ein Beziehungsnetz und über Erwerbsmöglichkeiten verfügen. Es
ist davon auszugehen, dass die Eltern des Beschwerdeführers, bei wel-
chen auch das ältere gemeinsame Kind der Beschwerdeführenden lebt,
sowie drei Geschwister nach wie vor im Heimatort des Beschwerdeführers
wohnhaft sind. Die Beschwerdeführenden besitzen in D._______ zudem
ein eigenes Haus, wo sie vor ihrer Ausreise gemeinsam gelebt haben. Die
Angehörigen des Beschwerdeführers finanzierten ihre kostspielige Reise
in die Schweiz. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers ist seine Fami-
lie wirtschaftlich gut gestellt und besitzt Tiere und Land. Nach der Rückkehr
wird er somit wieder im Landwirtschaftsbetrieb der Familie arbeiten kön-
nen. Auch die Beschwerdeführerin verfügt über Arbeitserfahrung als Haus-
haltsangestellte. Der pauschale Einwand in der Beschwerde, die Lage in
der Heimatregion der Beschwerdeführenden sei sehr prekär, ist demzu-
folge angesichts der offensichtlich günstigen Verhältnisse der Beschwer-
deführenden zurückzuweisen.
In der Beschwerdeschrift brachten sie ferner vor, dass in der Region das
Chikungunya Virus ausgebrochen sei, ohne dies weiter zu substanziieren.
Gemäss Hinweis des Bundesamtes für Gesundheit tritt die hauptsächlich
durch weibliche Mücken verbreitete Erkrankung meist sieben bis neun
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Tage nach dem Stich auf und äussert sich durch hohes Fieber, starke Ge-
lenk- und Muskelschmerzen sowie Kopfschmerzen, manchmal begleitet
von einem Hautausschlag. In der Regel ist die Erkrankung ungefährlich; in
wenigen Fällen kann der Chikungunya Virus zu langanhaltender Müdigkeit
und einschränkenden Gelenkschmerzen über Wochen bis Monate führen
(
ueberblick/chikungunya.html>, abgerufen am 16. Oktober 2019). Nach
dem Gesagten gibt es keine Hinweise auf eine medizinische Notlage im
Heimatstaat der Beschwerdeführenden, somit erweist sich der Vollzug der
Wegweisung sowohl allgemein als auch in individueller Hinsicht als zumut-
bar.
11.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Mit Beschwerde-
eingabe vom 3. Oktober 2019 reichten die Beschwerdeführenden zwei Für-
sorgebestätigungen zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit zu den Akten. Da
sich zudem die Beschwerde zum Zeitpunkt der Einreichung nicht als aus-
sichtslos präsentierte, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
13.2 Nachdem der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen
wurde und das Bundesverwaltungsgericht nach aArt. 110a Abs. 1 Bst. a
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AsylG der asylsuchenden Person, welche von der Bezahlung der Verfah-
renskosten befreit wurde, auf Antrag eine amtliche Rechtsbeiständin oder
einen amtlichen Rechtsbeistand bestellt, ist auch das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und antrags-
gemäss Fürsprecher Daniel Weber als amtlicher Rechtsbeistand der Be-
schwerdeführenden einzusetzen.
13.3 Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der
Regel von einem Stundenansatz für das Honorar von Fr. 200.– bis
Fr. 220.– für anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m.
Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf eine entsprechende Nachforderung kann indes verzichtet wer-
den, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverläs-
sig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berück-
sichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Ho-
norar von pauschal Fr. 1'000.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zulasten der Gerichtskasse auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren E-5149/2019 und E-5146/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ein amtlicher Rechts-
beistand in der Person von Fürsprecher Daniel Weber bestellt.
6.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar in Höhe von
Fr. 1'000.– zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Janine Sert
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