B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5150/2016
Ur t e i l vom 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 25. November 2015 nicht ein, ordnete die
Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Bulgarien an und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
B.
Mit Urteil E-93/2016 vom 13. Januar 2016 wies das Bundesverwaltungs-
gericht die dagegen eingereichte Beschwerde ab.
C.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2016 meldete der Migrationsdienst des Kan-
tons Bern den Beschwerdeführer seit 1. Juni 2016 als verschwunden. Hier-
über informierte das SEM den zuständigen Dublin-Staat mit Schreiben vom
17. Juni 2016 und ersuchte diesen gleichzeitig um Verlängerung der Über-
stellungsfrist.
D.
Mit Eingabe vom 27. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein
Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte, es sei die Verfügung vom
28. Dezember 2016 (recte: 28. Dezember 2015) aufzuheben und das nati-
onale Asylverfahren aufzunehmen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2016 (zugestellt am 16. Au-
gust 2016) erhob das SEM einen Gebührenvorschuss und setzte den Voll-
zug der Wegweisung nicht aus.
F.
Mit Eingabe vom 24. August 2016 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer unter Beilage zweier Schreiben der Heilsarmee vom 22. August
2016 (Unterkunft 1) und vom 19. Juli 2016 (Unterkunft 2) sowie einer Mu-
tationsmeldung des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 16. Juni
2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es
sei der Entscheid des SEM vom 9. August 2016 aufzuheben und die
vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch
einzutreten. Der Vollzug der Wegweisung sei auszusetzen. In prozessualer
Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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G.
Am 31. August 2016 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf
Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2016 wurde das SEM zur Ver-
nehmlassung eingeladen, welches mit Schreiben vom 9. September 2016
fristgerecht antwortete. Am 5. Oktober 2016 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis-
nahme zu.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 in fine AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist inso-
weit einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Zwischenverfü-
gung, mit der ein Gebührenvorschuss verlangt (Dispositiv Ziffer 1) und der
Vollzug der Wegweisung nicht ausgesetzt (Dispositiv Ziffer 2) wird. Die Zwi-
schenverfügung ist betreffend Gebühr selbstständig beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar (Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 23 Abs. 4 Geschäfts-
reglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR,
SR 173.320.1] i.V.m. Ziff. 4 Asb. 1 Anhang VGR). Die Nichtaussetzung des
Vollzugs ist ebenfalls ein taugliches Anfechtungsobjekt, weil sie als vor-
sorgliche Massnahme gilt, die einen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil bewirken kann (Art. 107 Abs. 2 Bst. a AsylG). Insoweit ist auf die Be-
schwerde einzutreten.
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2.3. Soweit beantragt wird, die Behörde sei anzuweisen, auf das Wieder-
erwägungsgesuch einzutreten, ist sie unzulässig. Die Unzulässigkeit ergibt
sich daraus, dass noch keine Endverfügung vorliegt und die Beschwer-
deinstanz nicht zu beurteilen hat, was nicht verfügt worden ist. Auf die Be-
schwerde ist insoweit nicht einzutreten.
2.4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-
VO) kann die Frist der Überstellung auf höchstens 18 Monate verlängert
werden, wenn die Person flüchtig ist (Satz 2, 2. Halbsatz).
3.2. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, er sei in der Unterkunft 1
bis 16. Juni 2016 und in der Unterkunft 2 ab 16. Juni 2016 jeweils anwe-
send gewesen. Er führt auf Beschwerdeebene aus, er sei in der Unter-
kunft 1 vom 10. Dezember 2015 bis zu seinem Transfer in die Unterkunft 2
am 16. Juni 2016 regelmässig anwesend gewesen. Er habe die Anweisung
erhalten, von seiner damaligen Unterkunft (Unterkunft 1) in die neue Un-
terkunft (Unterkunft 2) umzuziehen; seit 16. Juni 2016 sei er immer zur
Kontrolle in der Unterkunft 2 erschienen. Er finde es fragwürdig und er-
staunlich, dass die Information über seinen unbekannten Aufenthalt vom
Migrationsdienst des Kantons Bern an die Vorinstanz weitergeleitet worden
seien, weil üblicherweise diese Informationen zunächst von der Unterkunft
an die kantonalen Behörden gemeldet würden. Er sei immer bei der Heils-
armee anwesend gewesen, was die entsprechenden Beschwerdebeilagen
bestätigen würden.
3.3. Die Vorinstanz erläutert in ihrer Vernehmlassung, dass der zuständige
Sachbearbeiter im Kanton Bern die Meldung des Untertauchens aufgrund
des Eintrags in der Informationsdatenbank „Asyldata“ dem SEM gemeldet
habe. Diese Informationsdatenbank werde vom internen Dienst geführt,
gespeicherte Daten seien von den zuständigen Sachbearbeitern nicht ver-
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änderbar oder löschbar. Eine Meldung des Untertauchens könne beispiels-
weise auch durch eine Inspektion des Migrationsdienstes erfolgen. Ge-
mäss Eintrag im „Asyldata“ sei der Beschwerdeführer in einem Zeitraum
vom 1. Juni 2016 bis 19. Juni 2016 als unbekannten Aufenthalts gemeldet,
womit die Verlängerung der Überstellungsfrist verbunden sei. Einzig der
Migrationsdienst könne das Untertauchen melden beziehungsweise bestä-
tigen.
3.4. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach der Mit-
teilung des Migrationsdienstes vom 1. Juni 2016 bis 19. Juni 2016 unbe-
kannten Aufenthalts war. Die Vorinstanz hat praxisgemäss die zuständigen
Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO ersucht. Die Rechtmässigkeit der Überstellungsfrist wird nicht in
Abrede gestellt. Dass die bulgarischen Behörden auf das Verlängerungs-
gesuch nicht reagiert haben, steht der Überstellung nicht entgegen, da von
einer stillschweigenden Akzeptanz mittels Verfristung auszugehen ist. Un-
ter dem Begriff "flüchtig" (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO) sind alle Sachver-
halte zu subsumieren, in denen Antragsteller aus von ihnen zu vertreten-
den Gründen für die Behörden des Staats, welcher die Überstellung durch-
führen will, nicht auffindbar sind oder sonst wie das Verfahren absichtlich
behindern (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Das Europäi-
sche Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 29, K12, S. 229). Die Verlänge-
rung der Überstellungsfrist kann erfolgen, egal, ob der Betreffende wieder
betreten wird (a.a.O, Art. 29, K12, S. 229).
Aufgrund der Vernehmlassung lässt sich jederzeitige Anwesenheit des Be-
schwerdeführers vernünftigerweise ausschliessen. Der Beschwerdeführer
ist seit Beginn des Asylverfahrens (November 2015) darüber informiert,
dass ihn eine Mitwirkungspflicht im Verfahren trifft. So sind Asylsuchende
verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden und Kantonen zur
Verfügung zu halten (Art. 8 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Beschwerdeführer
gilt gemäss „Asyldata“ als unbekannten Aufenthalts vom 1. Juni 2016 bis
19. Juni 2016. Die wenig beweiskräftigen und nachträglich ausgestellten
Schreiben der Heilsarmee (Beschwerdebeilagen) vermögen hieran und
insbesondere an der Praxis der Migrationsbehörden – die der Vorinstanz
als einzige Stelle solche Vorfälle melden – nichts zu ändern. Die auf Be-
schwerdeebene eingereichte Mutationsmeldung des Migrationsdienstes
des Kantons Bern bestätigt sodann lediglich, dass der Beschwerdeführer
ab 16. Juni 2016 einer neuen Unterkunft (Unterkunft 2) zugeteilt wurde.
Der Beschwerdeführer führt aus, er habe die Anweisung erhalten, er müsse
aus seiner damaligen Unterkunft 1 an die Unterkunft 2 wechseln, weshalb
er sich am 16. Juni 2016 bei der Unterkunft 2 gemeldet habe (Beschwerde
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S. 4). Diese Erklärung lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich – wenn auch nur wenige Tage – unbekannten Aufenthalts war,
was korrekterweise zur Verlängerung der Überstellungsfrist der Vorinstanz
geführt hat. Eine Ankündigung eines Unterkunftswechsels entbindet die
Parteien nicht von ihren Pflichten nach Art. 8 AsylG.
4.
Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit-
spanne als untergetaucht gilt und das Wiedererwägungsgesuch einzig mit
Ablauf der Überstellungsfrist (ohne Untertauchen) begründet ist, ist das
Begehren aussichtslos. Folglich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die
Voraussetzungen für die Erhebung eines Gebührenvorschusses gemäss
Art. 111d AsylG zu Recht als erfüllt erachtete und folgerichtig dem Be-
schwerdeführer eine Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses ansetzte
sowie den Vollzug nicht aussetzte.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenver-
fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 31. August 2016 verfügte Vollzugs-
stopp dahin.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: