Abtei lung V
E-5151/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, geboren _______,
Eritrea,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5151/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im Oktober 2006 verlas-
sen habe, am 24. Juni 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier glei-
chentags um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 27. Juni 2008 im B._______
und der Anhörung vom 15. Juli 2008 zu den Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus C._______ stamme, ethnischer Tigriner orthodoxen
Glaubens und von Beruf Lehrer sei,
dass er von D._______ bis E._______ seine militärische Grundausbil-
dung geleistet habe und in der Folge weiter dienstpflichtig gewesen
sei, wobei er aber die meiste Zeit als F._______ seinen Beruf
ausgeübt habe,
dass er im Jahre 2004 erfolglos um Entlassung aus dem Dienst
zwecks Übertritt als G._______ in ein H._______ ersucht habe,
dass er sich verschiedentlich – beispielsweise an Kursen – regie-
rungskritisch geäussert und um Erhöhung seiner Entlöhnung ersucht
habe, aus welchem Grund er I._______ für J._______ inhaftiert gewe-
sen sei,
dass er am K._______ vorladungsgemäss an einer Veranstaltung hätte
teilnehmen sollen, in welcher Lehrer als Abschluss eines Kurses in der
Beachtung und Vermittlung von Regierungstreue geschult werden
sollten,
dass er der Vorladung keine Folge geleistet habe und am 26. Septem-
ber 2006 von der Polizei gesucht worden sei, weshalb er sich nun ver-
steckt und sein Heimatland am 6. Oktober 2006 in Richtung Sudan
verlassen habe,
dass er am 24. September 2007 nach Libyen weitergereist und um den
21. November 2007 nach Italien gelangt sei, wo er ein Asylgesuch ge-
stellt und in einem Camp gewohnt habe,
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dass er - auf Nachfragen hin - einräumte, in Italien den Flüchtlingssta-
tus zugesprochen und eine drei Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung
sowie einen „Reisepass“ erhalten zu haben,
dass er mit der Situation im Camp und als Flüchtling in Italien nicht zu-
frieden gewesen und deshalb im Februar nach Rom umgezogen sei,
im März 2008 erfolglos einen Grenzübertritt nach Frankreich versucht
habe und schliesslich am 24. Juni 2008 in die Schweiz gelangt sei,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung das rechtliche
Gehör zu einer allfälligen Rückführung in den Heimatstaat und nach
Italien gewährt wurde,
dass er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea seine Verhaftung und al-
lenfalls sein Verschwindenlassen befürchte,
dass er auch nicht nach Italien zurückkehren wolle und könne, weil
dort Flüchtlinge kaum Rechte und Sozialleistungen erhielten und zu-
dem all seine italienischen Papiere verloren gegangen seien,
dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Aufforderung keine eige-
nen Identitätsdokumente einreichte und hierzu erklärte, er habe nie
einen heimatlichen Reisepass besessen und seine Identitätskarte sei
in Libyen abhanden gekommen,
dass das BFM Italien am L._______ um Rückübernahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die zuständigen italienischen Behörden am M._______ schriftlich
und ankündigungsgemäss die vorbehaltlose Rückübernahme des
Beschwerdeführers zusicherten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. August 2008 – eröffnet am selben
Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2
Bst. b AsylG seien vorliegend erfüllt, da der Bundesrat Italien am
14. Dezember 2007 als sicheren Drittstaat bezeichnet, der Beschwer-
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deführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten und je-
nes Land am M._______ die Bereitschaft für die Rückübernahme er-
klärt habe,
dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs
zu einer Rückkehr nach Italien gemachten Einwände nicht geeignet
seien, die Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-refoule-
ment-Gebotes durch Italien herbeizuführen, da die italienischen Behör-
den die Rücknahme unabhängig vom Papierbesitz des Beschwerde-
führers zugesichert hätten, die im Vergleich zur Schweiz unterschiedli-
chen Sozialleistungen ferner keinen Hinderungsgrund darstellten und
Italien im Übrigen seinen völkerrechtlichen und insbesondere aus dem
Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
erwachsenen Verpflichtungen in der Praxis nachkomme,
dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers sodann nicht
offensichtlich zutage trete, da die von ihm geltend gemachten Proble-
me in Eritrea aufgrund verschiedener aufgetretener Widersprüche
(Zeitpunkt der Militärdienstleistung im Jahre 2006, Veranstaltungsort
vom K._______, Anzahl Vorladungen zu dieser Veranstaltung)
unglaubhaft seien und es sich daher erübrige, auf weitere Unge-
reimtheiten einzugehen,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Italien schliessen lassen würden, zumal insbesondere
auch eine Rückübernahmezustimmung durch Italien vorliege,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2008 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei sinngemäss die Aufhebung der BFM-Verfügung, die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz sowie eventualiter den Verzicht
auf die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme be-
antragt,
dass er in der Begründung moniert, er möchte – trotz Rückübernah-
mezusicherung Italiens – wegen der „mysteriösen Umstände“ lieber
nicht nach Italien zurückkehren, zumal die italienischen Behörden die
Bedürfnisse von Flüchtlingen nicht zu erfüllen gewillt seien,
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dass man ihn keinen weiteren Prüfungen mehr unterziehen möge und
er ein Leben im Gefängnis oder gar Selbstmord einer Rückkehr nach
Italien vorziehe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. August 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestäti-
gung der vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der vorangegangene (mehrmonatige und legale) Aufenthalt des
Beschwerdeführers in Italien aktenkundig und unbestritten ist,
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dass vom Beschwerdeführer zudem nie behauptet wurde, er hätte zur
Schweiz enge Beziehungen oder hier nahe Angehörige,
dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten –
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeich-
net worden ist,
dass der Beschwerdeführer – wie vom BFM zutreffend erkannt – in
den sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behör-
den mit nach wie vor gültiger Erklärung vom M._______ gegenüber
der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass bei der Anordnung einer Wegweisung in einen vom Bundesrat als
sicher bezeichneten Drittstaat die Schweizer Behörden von der Vermu-
tung ausgehen, dass die asylsuchende Person dort vor einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes sowie vor Wegweisungshinder-
nissen im Sinne von Art. 44 AsylG sicher ist und dabei die Beweislast
des Gegenteils, das heisst das Umstossen dieser Vermutung, der asyl-
suchenden Person obliegt (vgl. dazu: Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884),
dass der Beschwerdeführer keine Nachteile durch die italienischen Be-
hörden geltend gemacht hat, die geeignet wären, die Vermutung der
Sicherheit des Drittstaates Italien zu widerlegen,
dass denn auch der Beschwerdeführer keinerlei Anstalten dieses Lan-
des hinsichtlich einer beabsichtigten Rückführung nach Eritrea geltend
gemacht hat,
dass keine substanziierten und hinreichend konkretisierten Anhalts-
punkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in Italien un-
menschliche Behandlung oder eine Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK
oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass Italien sowohl Vertragsstaat der FK als auch der EMRK ist und
den sich daraus ergebenden völkerrechtlichen Pflichten grundsätzlich
Folge leistet,
dass somit hinreichende Gewähr dafür besteht, dass der Beschwerde-
führer von Italien nicht in ein Land ausgewiesen wird, in dem für ihn
eine konkrete Gefährdung bestehen würde,
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dass auch keine anderweitigen Indizien für die Widerlegung der Ver-
mutung ersichtlich sind, wonach Italien im Falle des Beschwerdefüh-
rers den Rückschiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG be-
achte,
dass in casu vielmehr die klare Aussage des Beschwerdeführers, wo-
nach er in Italien den Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsbewilligung
besitze, in aller Deutlichkeit für die Einhaltung des Rückschiebungs-
schutzes durch Italien spricht,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung des BFM an-
schliesst, wonach sich aus den (schweizerischen) Anhörungsakten
keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der Flücht-
lingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen grund-
sätzlich verwiesen werden kann,
dass die dort erkannten Unglaubhaftigkeitselemente in der Beschwer-
de weder konkret noch substanziell bestritten werden und im Übrigen
eine blosse, aber durchaus zureichende Auswahl aus zahlreichen wei-
teren Ungereimtheiten darstellen, zumal die Akten eine vom Be-
schwerdeführer betriebene Verschleierungsstrategie und Mitwirkungs-
verweigerung erahnen lassen,
dass das Gesetz für den Ausschluss der Anwendbarkeit des Nichtein-
tretenstatbestandes im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG die offen-
sichtlich zutage tretende Flüchtlingseigenschaft verlangt, deren An-
nahme sich mit anderen Worten ohne weitere Abklärungen auf den
ersten Blick objektiv ergeben muss,
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dass vorliegend jedoch die Anhörungsakten zur Erkenntnis eines bes-
tenfalls vertiefteren Abklärungsbedarfs im Hinblick auf die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft führen, nicht aber zur Offen-
sichtlichkeit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers,
dass die blosse Erkenntnis eines allfälligen weiteren Abklärungsbe-
darfs im Hinblick auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft einen
Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht abzu-
wenden vermag,
dass vorliegend jedoch von Amtes wegen die Tatsache zu beachten
ist, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen den Besitz des
Flüchtlingsstatus in Italien geltend macht, welches Sachverhaltsele-
ment in der angefochtenen Verfügung auch ausdrücklich erfasst wur-
de,
dass sich damit die Vorinstanz aber die Frage gefallen lassen muss, ob
damit nicht gerade vom offensichtlichen Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG auszugehen ist, zumal das BFM weder das tatsächliche
Bestehen des „Flüchtlingsstatus“ in Italien noch deren konkrete rechtli-
che Qualität hinterfragt, überprüft und abgeklärt hat,
dass jedoch selbst bei Annahme einer Übereinstimmung des in Italien
erlangten Flüchtlingsstatus mit dem Begriff der Flüchtlingseigenschaft
im Sinne der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG diese
Ausnahmeklausel nicht zum Tragen käme,
dass die genannte Bestimmung im Rahmen der letzten, vom Gedan-
ken der Missbrauchsbekämpfung geprägten Asylgesetzrevision kreiert
wurde und dabei offensichtlich eine redaktionelle Unachtsamkeit im
Gesetzeswortlaut entstanden ist,
dass es nicht die Absicht des Gesetzgebers sein konnte, gerade jene
Asylsuchenden von der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3 Bst. b
AsylG profitieren zu lassen, welche den asylrechtlichen Schutz gar
nicht nötig haben, weil sie ihn bereits in einem Drittstaat beanspru-
chen,
dass der Grundgedanke der Ausnahmeklausel von Art. 34 Abs. 3
Bst. b AsylG die humanitäre Tradition der Schweiz ist, wonach offen-
sichtlich echte Flüchtlinge nicht in den Drittstaat zurückgeschickt wer-
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den sollen, selbst wenn dieser die Rücknahme zusichert (vgl. dazu:
Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom
4. September 2002 [02.060] S. 6885),
dass es aber nicht im Sinne dieser humanitären Tradition und mithin
nicht im Sinne des Gesetzgebers sein konnte, auch Personen mit
einem bereits anerkannten Flüchtlingsstatus und entsprechendem
asylrechtlichem Schutz im Drittstaat von einer Rückschiebung in die-
sen Drittstaat auszunehmen, zumal die einzig dem Gesetzeswortlaut
verhaftete Auslegung dem Ansinnen der Missbrauchsbekämpfung dia-
metral entgegenstehen würde,
dass in diesem Sinne auch Art. 25 Abs. 2 VwVG heranzuziehen ist,
wonach einem Begehren um Feststellungsverfügung (in concreto:
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz) nur zu ent-
sprechen ist, wenn der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse
nachweist,
dass dieser Nachweis aber offensichtlich nicht gelingen kann, wenn
bereits ein Drittstaat dem Feststellungsbegehren entsprochen und
dem Gesuchsteller den anbegehrten Schutz vor Verfolgung gewährt
hat,
dass die gewonnene Auffassung schliesslich auch ihre gesetzessyste-
matische Abstützung findet, weil das schweizerische Asylrecht grund-
sätzlich keine doppelspurige Schutzgewährung zu einem Drittstaat
vorsieht, sondern Art. 50 AsylG ein Zweitasyl einzig unter der Voraus-
setzung eines zweijährigen, ordnungsgemässen und ununterbroche-
nen Aufenthaltes in der Schweiz zulassen will,
dass das BFM demnach im Ergebnis in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur
Diskussion steht, nicht aber ein solcher nach Eritrea,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da der Beschwerdeführer in Italien mangels zureichender
Anhaltspunkte offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Freiheit gefähr-
det ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten
hat und er dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG findet,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen
Notlage bedarf,
dass eine solche nicht schlüssig dargetan wird, zumal in der Be-
schwerde auf „mysteriöse Umstände“ aufmerksam gemacht wird, die
aber auch nicht ansatzweise konkretisiert und substanziiert werden,
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dass der blosse Umstand eines (behauptungsgemäss) gegenüber der
Schweiz tieferen Sozial-, Versorgungs- und Betreuungsstandards für
Flüchtlinge in Italien jedenfalls nicht bereits zur Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in den Drittstaat führen kann,
dass ebenso unbefriedigende Lebensperspektiven im Drittland noch
keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges herbeizuführen ver-
mögen,
dass den weiteren Ausführungen in der Beschwerde (insb. betreffend
Selbsttötungsdrohung) keine Beachtung zu schenken ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-
sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des BFM, B._______
- das BFM, B._______ (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr.
N_______, mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den
Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht; Beilagen:
Empfangsbestätigung, Einzahlungsschein zur Aushändigung)
- N._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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