B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5151/2019
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Albanien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 27. Januar 2019 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um
Asyl und wurde per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen. Zufolge des weiteren Abklärungsbedarfs wurde er mit
Zwischenverfügung vom 24. April 2019 ins erweiterte Verfahren überwie-
sen. Anlässlich der am 26. März 2019 in Auftrag gegebenen Botschaftsab-
klärung wurden der Vater (B._______) und der Bruder (C._______) des
Beschwerdeführers angehört.
B.
Der Beschwerdeführer wurde anlässlich der Personalienaufnahme (PA)
vom 4. Februar 2019, der Anhörung vom 20. März 2019 und der Weiter-
führung der Anhörung vom 17. April 2019 zu seinen Asylgründen befragt.
Bei der zweiten Anhörung wurde ihm zusätzlich das rechtliche Gehör zur
Antwort der Botschaftsabklärung vom 15. April 2019 gewährt. Anlässlich
der Befragungen führte er aus, albanischer Staatsangehöriger zu sein und
in D._______ aufgewachsen zu sein. Er habe die Grundschule abge-
schlossen und danach ein Jahr lang die Berufsschule besucht. Zudem sei
er als Gewichtheber sportlich aktiv gewesen und habe mit Gelegenheitsar-
beiten im Baugewerbe Geld verdient. Seine Familie besitze zwei Häuser in
D._______ und eines in E._______. Zwei Brüder hätten mit ihm bei seiner
Mutter gelebt und drei weitere würden in Griechenland leben und die Fa-
milie finanziell unterstützen. Vier seiner Onkel väterlicherseits seien in
D._______ im Baugewerbe tätig. Im Jahr 2002 habe sein Onkel väterli-
cherseits namens F._______ einen Vierfachmord begangen, weshalb er
(Beschwerdeführer) bis zu seiner Ausreise ständig von den Familien der
Opfer bedroht und geschlagen worden sei. An seinem Wohnort und in der
Berufsschule sei er Repressalien ausgesetzt gewesen, weshalb er die
Schule abgebrochen und seine sportliche Karriere beendet habe. Danach
habe er beinahe 17 Jahre lang zusammen mit seinen Brüdern in Isolation
im Haus seiner Mutter gelebt. Er habe Angst gehabt, die Opferfamilien wür-
den sich an ihm rächen. Seinen Lebensunterhalt habe er bis ins Jahr 2012
mit Hilfe seiner Mutter bestritten. Im Jahr 2012 habe er D._______ aus Si-
cherheitsgründen verlassen und sei nach E._______ zu seinem Vater ge-
zogen. Dort habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Von unbekannten An-
gehörigen der Familien G._______ und H._______ sei er am 25. August
2013 auf einem Feld angegriffen und schwer verletzt worden. Die Opferfa-
milien hätten Personen bezahlt um ihn zu töten, da er seinem Onkel
F._______ ähnlich sehe. In der Folge habe er sich im Krankenhaus ärztlich
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behandeln lassen müssen und danach bei der Polizei die Täter angezeigt.
Von der Polizei sei er jedoch geschlagen worden. Mit Hilfe eines Anwalts
habe er danach Anzeige beim Gericht erstattet. Es habe zwar ein Gerichts-
verfahren gegeben und die Täter seien bestraft, jedoch nicht verhaftet wor-
den. Im Januar 2019 habe ihm ein Freund geholfen, aus dem von der Op-
ferfamilie bewachten Haus zu entkommen und via Mazedonien und Wien
in die Schweiz zu flüchten.
Als Beweismittel reichte er folgende Dokumente zu den Akten: eine Ultra-
schalluntersuchung durch Dr. I._______ in Zusammenhang mit Verletzun-
gen des Beschwerdeführers nach zwei Vorfällen vom 17. Januar 2014 und
14. September 2017, eine Bestätigung eines Spitalaufenthalts in
D._______ vom 2. September 2013, ein Gesuch des Beschwerdeführers
an die Staatsanwaltschaft des J._______ vom 30. August 2013 betreffend
Anzeigeerstattung, eine Vorladung der Staatsanwaltschaft des J._______
vom 3. September 2013 betreffend Einreichung einer Strafanzeige, eine
Vorladung zur Gerichtsverhandlung vom 23. Februar 2014, ein Urteil des
J._______ vom 16. April 2014 sowie eine Zustellbestätigung vom 17. April
2014, einen Test betreffend Gehörsschädigung des Beschwerdeführers,
zwei YouTube-Links, vier ärztliche Kurzberichte des K._______ vom 12.
und 19. Februar, 2. und 5. April 2019 sowie einen Arztbericht des Stadtspi-
tals L._______ vom 21. Februar 2019.
C.
Der zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zeigte mit
Schreiben vom 25. April 2019 die Beendigung des Mandatsverhältnisses
an.
D.
Mit Verfügung vom 20. September 2019 (eröffnet am 30. September 2019)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
2. Oktober 2019 (Poststempel 3. Oktober 2019) Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung. Seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
Subeventualiter sei die Sache zur erneuten Sachverhaltsfeststellung und
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Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin-
sicht ersuchte er um unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht zeigte mit Zwischenverfügung vom 4. Ok-
tober 2019 den Eingang der Beschwerde an und teilte dem Beschwerde-
führer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der
Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ab. Gemäss Art. 40 AsylG wird
ein Asylgesuch ohne weitere Abklärungen abgelehnt, wenn aufgrund der
Anhörung offenkundig wird, dass Asylsuchende ihre Flüchtlingseigenschaft
weder beweisen noch glaubhaft machen können und ihrer Wegweisung
keine Gründe entgegenstehen. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG be-
zeichnet der Bundesrat Staaten als sichere Drittstaaten, in denen nach sei-
nen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung herrscht.
5.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers befand die Vorinstanz als nicht
glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Seine Aus-
sagen bezüglich seinen Problemen mit den Opferfamilien seien divergie-
rend zu den Ausführungen seines Vaters und seines Bruders C._______.
Sein Vater und C._______ hätten anlässlich der Befragung durch einen
Mitarbeiter der Schweizer Botschaft ausgeführt, die Opferfamilien seien
nicht Verursacher der Probleme des Beschwerdeführers. Sein Vater habe
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe Probleme mit Cousins ge-
habt. C._______ habe erklärt, die Familie sei von Nachbarn in D._______
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unter Druck gesetzt worden. Woher die Gewalt gegen den Beschwerde-
führer komme, wisse er nicht. Auf die Divergenzen angesprochen habe der
Beschwerdeführer ausgeführt, sein Vater habe seit dem Ereignis im Jahr
2002 psychische Schwierigkeiten und habe zweimal operiert werden müs-
sen. C._______ habe weiter ausgeführt, fünf Onkel väterlicherseits zu ha-
ben, welche alle mindestens einen Sohn hätten. Auch der verstorbene On-
kel F._______ habe einen Sohn. Keiner der noch lebenden Onkel habe je
irgendwelche Probleme gehabt. Ein Onkel habe seinen Namen geändert.
Der Beschwerdeführer habe auf die Frage, weshalb sich die Opferfamilie
nicht an einem dieser Söhne gerächt habe, ausgeführt, die Kinder des On-
kels F._______ (drei Söhne und eine Tochter) könnten nicht aus dem Haus
gehen. Ein Onkel habe seinen Namen geändert, weil er eine Baufirma
habe und ansonsten keine Aufträge mehr erhalten hätte, wenn er mit einem
Mörder in Verbindung gebracht werde. Unterschiedlich seien auch die Aus-
führungen zum Verhalten der Polizei ausgefallen. Der Beschwerdeführer
habe geltend gemacht, er und auch seine Brüder seien von der Polizei ge-
schlagen worden. C._______ hingegen habe ausgeführt, es sei von Seiten
der Polizei lediglich psychischer Druck ausgeübt worden, um das Verfah-
ren schnell abzuschliessen. Er selbst habe nie Probleme mit den Behörden
gehabt. Unterschiedlich ausgefallen seien auch die Ausführungen zum Le-
ben des Beschwerdeführers nach dem Vorfall im Jahr 2002. Er habe aus-
geführt, 17 Jahre zu Hause isoliert gelebt zu haben. C._______ habe hin-
gegen erzählt, der Beschwerdeführer habe bis ins Jahr 2012/2013 in einer
Fensterfabrik gearbeitet und sei danach zu seinem Vater gezogen. Auch
habe C._______ ausgeführt, vor seiner Ausreise habe der Beschwerdefüh-
rer zwei Wochen bei der Mutter in D._______ gelebt. Darauf angesprochen
habe der Beschwerdeführer erklärt, sein Bruder habe mentale Schwierig-
keiten wegen des Vorfalls mit dem Onkel. Aufgrund der widersprüchlichen
Aussagen zu verschiedenen zentralen Vorbringen könne nicht geglaubt
werden, dass die Familien der Opfer sich zufolge der Tat des Onkels
F._______ im Jahr 2002 am Beschwerdeführer hätten rächen wollen. Die
eingereichten Dokumente würden belegen, dass er im August 2013 tätlich
angegriffen worden sei, gegen diese Person ein Strafverfahren eröffnet
worden sei und er sich in ärztliche Behandlung habe begeben müssen. An
der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen würden diese Beweismittel jedoch
nichts zu ändern vermögen.
5.3 In seiner Beschwerde bekräftigt der Beschwerdeführer seine vorge-
brachten Asylvorbringen. Die Widersprüche der Aussagen seines Vaters
zu seinen eigenen habe er entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht le-
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diglich mit den psychischen Schwierigkeiten seines Vaters erklärt. Wie be-
reits an der Anhörung geltend gemacht, wisse er nicht, wer die Personen
beauftragt habe, um ihm zu schaden. Es liege diesbezüglich kein Wider-
spruch vor. Sein Bruder getraue sich nicht, Vorwürfe gegenüber einer Be-
hörde in Albanien zu erheben. Es sei in Albanien äusserst gefährlich, ne-
gativ über Polizeibeamte zu sprechen. Er habe hier in der Schweiz freier
sprechen können als sein Bruder in Albanien. Sein Bruder habe deshalb
die Misshandlungen durch die Polizei nicht bejaht. Die Gerichtsakten und
Arztberichte sowie die Aussagen seines Vaters und Bruders würden seine
Probleme in Albanien bestätigen. Er wisse nicht, wer genau die Gewalt di-
rekt ausgeübt habe und wer den Auftrag dazu gegeben habe. Unbestritten
bleibe die Gewalt selbst und diese habe ihn zur Flucht bewogen. Die Vor-
instanz habe seine Bedrohungslage nicht bestritten. Stossend sei, dass sie
sein Asylgesuch zufolge nebensächlicher Widersprüche abgelehnt habe,
ohne weitere Abklärungen zu treffen.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbrin-
gen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Auf die Erwägungen der
Vorinstanz und auf die Zusammenfassung unter E. 5.1 kann zur Vermei-
dung von Wiederholungen verwiesen werden. Sie sind in keinem Punkt zu
beanstanden. Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen unter an-
derem widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Söhne des Onkels
F._______. Bei der ersten Anhörung gab er an, alle Onkel würden nur
Töchter haben und sie wären die einzige Familie mit Söhnen (vgl. act. A20
F61 und F80). Anlässlich der Weiterführung der Anhörung führte er hinge-
gen aus, F._______ habe drei Söhne und eine Tochter (vgl. act. A27 F15).
In der Beschwerde vermag der Beschwerdeführer die Widersprüche in sei-
nen eigenen Aussagen sowie zu denjenigen seines Bruders und seines
Vaters nicht aufzulösen. Während er anlässlich der Anhörung noch aus-
führte, die gegnerische Familie bezahle Personen, um ihn und seine Fami-
lie umzubringen (vgl. A20 F15), macht er auf Beschwerdeebene geltend,
nicht zu wissen, wer den Auftrag zu seiner Schädigung erteilt habe. Weiter
führte er zuerst aus, zum Zeitpunkt seiner Ausreise sei sein Haus von An-
gehörigen der Familie des Opfers 24 Stunden lang bewacht worden (vgl.
act. A20 F88). Später machte er geltend, das Haus sei nur bis ins Jahr
2005 bewacht worden (vgl. act. A27 F34). In einer Gesamtwürdigung ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Gefahr läuft, Opfer
einer Blutrache wegen seines Onkels F._______ zu werden. Bei Albanien
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handelt es sich sodann um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes
als sogenanntes "safe country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine
flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und
der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es
handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Ein-
zelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelver-
mutung umgestossen werden kann (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-416/2019
vom 30. Januar 2019 E. 5.4). Solche Hinweise gegen diese Regelvermu-
tung vermochte der Beschwerdeführer nicht geltend zu machen. Vielmehr
geht aus seinen Darstellungen hervor, dass er sich nach der gewaltsamen
Auseinandersetzung im Jahr 2013 an die albanischen Behörden gewandt
hat und danach ein Gerichtsverfahren durchgeführt worden ist.
6.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der
Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im
Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger-
krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet
sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist
schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder
in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei-
sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. III) zu-
treffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nicht-
rückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwen-
dung findet und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben,
dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Albanien mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe
oder Behandlung drohen. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
8.3 Weder die allgemeine Lage in Albanien noch individuelle Gründe las-
sen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen. Der Beschwerdeführer ist jung, verfügt über Schul-
bildung und Arbeitserfahrung. Seine Familie lebt in Albanien und ist im Be-
sitz von drei Häusern. Es ist davon auszugehen, dass die Familie dem Be-
schwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein wird. Den di-
versen Arztberichten sind keine gravierenden gesundheitlichen Probleme
zu entnehmen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegwei-
sung als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse
des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher
an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: