B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-515/2014
U r t e i l v o m 1 9 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
B._______,
beide Iran,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 30. Dezember 2007 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichte und zur Begründung im Wesentlichen gel-
tend machte, er sei im Alter von 16 oder 17 Jahren der "Organisation der
Revolutionären Kämpfer des Iranischen Kurdistans" mit Sitz in Dokan
(Irak) beigetreten,
dass er aufgrund dessen, dass von iranischer Seite Druck auf ihn und
andere Mitglieder ausgeübt worden sei, nach Erbil habe gehen müssen,
dass er sich dort beim United Nations High Commissioner for Refugees
(UNHCR) gemeldet habe und später in die türkische Stadt Van gegangen
sei,
dass er aufgrund dessen bei einer Rückkehr in den Iran zu jahrelanger
Haft verurteilt würde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. März 2009 unter Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs
mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen abwies,
dass die gegen diese Verfügung am 18. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingereichte Beschwerde mit Urteil E-2506/2009 vom
14. Juni 2011 abgewiesen und festgestellt wurde, die auf Beschwerde-
ebene geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz sei nicht
geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün-
den,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2011 ein schriftliches
zweites Asylgesuch einreichte und beantragte, er sei als Flüchtling anzu-
erkennen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig und unzumutbar sei,
dass er seit seiner Einreise in die Schweiz exilpolitisch tätig sei und sich
dabei für die Rechte der kurdischen Minderheit und gegen deren Unter-
drückung durch die iranische Regierung einsetze, wobei er mehrere Be-
weismittel einreichte,
dass bei der Beurteilung der neu geltend gemachten Verfolgungsgefahr
die Tatsache, dass er UNHCR-Mandatsflüchtling sei, mitzuberücksichti-
gen sei,
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dass seine exilpolitische Tätigkeit im ersten Asylverfahren weder von der
Vorinstanz noch vom Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt des
Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe gewürdigt worden sei,
dass er seit Jahren an zahlreichen weiteren politischen Veranstaltungen
in der Schweiz teilgenommen habe und als Vertreter und Komitee-Leiter
von kurdischen Exilorganisationen in Erscheinung getreten sei,
dass er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr in
den Iran mit asylrechtlich relevanten Behelligungen seitens der heimatli-
chen Sicherheitskräfte rechnen müsse, weshalb er im Sinne von Art. 54
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) als Flüchtling
anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen mehre-
re Beweismittel (Bestätigung des UNHCR vom 7. März 2008, Fotos einer
Kundgebung vom (…) 2009 in (…), drei CDs mit Aufzeichnungen von Be-
richten des kurdischen Fernsehsenders "(…)" vom (…) 2010, (…) 2011
und (…) 2011, Referenzschreiben der "Komala Party of Kurdistan" vom
(…) 2011, Referenzschreiben der KDP-Iran vom (…) 2011, Referenz-
schreiben der "Organization of Iranian Kurdistan Struggle" vom (…)2011,
Referenzschreiben von "Kurdocide Watch" vom (…) 2011, zwei Fotos ei-
ner Kundgebung vor der UNO in Genf vom (…) 2011, Referenzschreiben
des Komala-Auslandskomitees vom (…) 2011, Unterschriftensammlung
und weitere Unterlagen betreffend verschiedene Aktionen von exilpolitisch
tätigen Organisation in der Schweiz für die Zeit vom Juli 2011 bis Mai
2013) einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 27. September 2013 eine iranische
Staatsangehörige, welche in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist und
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, geheiratet hat,
dass am (…) 2013 das gemeinsame Kind (…) geboren wurde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2013 an den
Migrationsdienst des Kantons (…) für sich und (…) das BFM um Einbe-
zug in das Asyl bzw. in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau resp.
Mutter ersuchte,
dass die zuständigen kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer am
28. November 2013 im Rahmen eines Familiennachzugs eine Aufent-
haltsbewilligung B erteilten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 23. Januar 2014 – eröffnet am
24. Januar 2014 – gestützt auf den damaligen aArt. Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG nicht eintrat und feststellte, der Beschwerdeführer und (…) würden
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht als Flüchtlinge anerkannt und der
Entscheid über deren weiteren Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung
falle in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, den Vorbringen
des Beschwerdeführers könnten keine Hinweise entnommen werden,
wonach ab rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereig-
nisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu
begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sein könnten,
dass es weiter festhielt, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die
Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom (…) 2005 derivativ
von ihrem damaligen Ehemann erworben, weshalb das Gesuch um Ein-
bezug des Beschwerdeführers und (…) in deren Flüchtlingseigenschaft
abzuweisen sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Heirat mit einer iranischen
Staatsangehörigen, welche im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C
sei, grundsätzlich Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ha-
be,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsver-
treter Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung
der Sache, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers und (…) beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Bewilligung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbei-
standes in der Person des unterzeichnenden Anwalts ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Februar 2014 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass das BFM gestützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintre-
tensentscheid verfügte, gleichzeitig gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG das
Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Ehefrau des Be-
schwerdeführers bzw. der Mutter abwies,
dass die allgemeine Frist zur Einreichung der Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht gemäss Art. 50 Abs. 1 VwVG 30 Tage seit Eröff-
nung der Verfügung beträgt, wobei Art. 108 Abs. 2 AsylG für Nichteintre-
tensentscheide eine spezialgesetzliche Frist von fünf Arbeitstagen vor-
sieht,
dass vorliegend von einer mangelhaften Eröffnung der angefochtenen
Verfügung an die Beschwerdeführenden am 23. Januar 2014 insoweit
auszugehen ist, als die Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Dispositivzif-
fer 2 der angefochtenen Verfügung eine falsche Frist – 5 Arbeitstage –
enthält,
dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung keine Nachteile erwach-
sen dürfen (Art. 38 VwVG; vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Au-
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er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N 10 ff. zu Art. 38),
dass gemäss diesem Grundsatz dem beabsichtigten Rechtsschutz Ge-
nüge getan ist, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres
Mangels ihren Zweck erreicht,
dass mithin nach den konkreten Umständen des Einzelfalles zu prüfen
ist, ob die betroffene Partei durch den (gerügten) Eröffnungsmangel tat-
sächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist, wobei Richt-
schnur für die Beurteilung dieser Frage der auch in diesem prozessualen
Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben ist, an welchem die
Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze kennt (vgl. BGE 122
V 194),
dass in casu der Eröffnungsmangel von den Beschwerdeführenden ei-
nerseits nicht gerügt wurde und ihnen anderseits aus diesem auch keine
Nachteile erwachsen sind, da sie innert 5 Arbeitstagen Beschwerde erho-
ben haben,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachstehendem Vorbehalt – einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die zuläs-
sigen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass die Frage des Einbezugs in die (derivativ erworbene) Flüchtlingsei-
genschaft der Ehefrau bzw. der Mutter gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, da die entspre-
chende Dispositivziffer nicht angefochten worden ist,
dass sich vorliegend die Beschwerde somit einzig gegen den Nichteintre-
tensentscheid richtet,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
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riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
dass auf das Eventualbegehren, es sei gestützt auf die exilpolitische Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführenden festzustellen, nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie de-
ren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsge-
richt einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 (BBL 2012 9685) bei Wiedererwägungsgesuchen
und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Feb-
ruar 2014) der Änderung vom 14. Dezember 2013 dieses Gesetzes hän-
gigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008 gilt,
dass gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse vorliegen, welche ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vom engen Verfol-
gungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist,
dass jedoch gleichzeitig ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzier-
ter Beweismassstab zur Anwendung kommt, weshalb auf ein Asylgesuch
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bereits dann eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine rele-
vante Verfolgung ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl.
BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz bereits
ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Überein-
stimmung mit dem BFM davon ausgeht, dass sich im vorliegenden Fall
keine Anhaltspunkte für nach Abschluss des ersten Asylverfahrens in der
Schweiz eingetretene, flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse ergeben,
welche als nicht haltlos zu bezeichnen sind,
dass zur Erläuterung dessen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des
BFM in der angefochtenen Verfügung (vgl. Ziff. II E. 1) zu verweisen ist,
dass bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem zweiten
Asylgesuch, wonach er seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2007
exilpolitisch besonders aktiv sei, was er mit mehreren Beweismitteln be-
legen könne, vorab festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht
im Urteil vom 14. Juni 2011 erwog, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten im Falle einer Rückkehr
in seinen Heimatstaat nicht befürchten müsse, dort ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG zu erleiden und deswegen verfolgt zu wer-
den (vgl. a.a.O. E. 4.2),
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, aus
den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass sich der Beschwerdefüh-
rer in der Zwischenzeit in einer Art und Weise exilpolitisch betätigt hat, die
geeignet ist, im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlings-
eigenschaft zu führen,
dass an dieser Einschätzung die zusammen mit dem zweiten Asylgesuch
und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel
(CD's, Fotos, mehrere Referenzschreiben, Unterschriftensammlung, etc.)
nichts zu ändern vermögen,
dass insbesondere aufgrund der eingereichten Fotos und Bestätigungen
von Teilnahmen des Beschwerdeführers an Kundgebungen – wo er als
Redner aufgetreten sein soll – sowie die mittels CD's dokumentierten
Aufzeichnungen von Berichten des kurdischen Fernsehsenders "(…)"
nicht auf eine erhöhte Gefährdungslage geschlossen werden kann,
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dass auch die zur Bestätigung seiner Mitgliedschaft und seiner besonde-
ren Aufgaben in kurdischen Exilorganisationen eingereichten Referenz-
schreiben der "Komala Party of Kurdistan" vom (…) 2011, der KDP-Iran
vom (…) 2011, der "Organization of Iranian Kurdistan Struggle" vom (…)
2011, von "Kurdocide Watch" vom (…) 2011 und des Komala-
Auslandskomitees vom (…) 2011 keine Hinweise entnommen werden
können, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis genommen und
deshalb behördliche Massnahmen gegen ihn eingeleitet hätten respektive
einleiten würden,
dass im Übrigen in den genannten Schreiben die vom Beschwerdeführer
angeblich ausgeübte exilpolitische Tätigkeit in keiner Weise konkretisiert
worden ist, sondern lediglich festgehalten worden ist, er sei ein beson-
ders aktives Mitglied der Organisation und nehme an politischen Aktivitä-
ten aktiv teil,
dass nicht auszuschliessen ist, dass es sich bei diesen Schreiben ledig-
lich um Gefälligkeitsschreiben handelt,
dass die Vorinstanz daher darauf verzichten konnte, bezüglich der Vor-
bringen des Beschwerdeführers weitere Untersuchungsmassnahmen
vorzunehmen (ergänzende Anhörung), womit sie das rechtliche Gehör
nicht verletzt hat,
dass das BFM demnach in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton jedoch gestützt auf den bestehen-
den Anspruch der Beschwerdeführenden gemäss Art. 43 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) eine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuwei-
sen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen
ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen
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Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: