B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-515/2020
Ur t e i l vom 3 . F eb r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Lejla Medii,
HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und
Wegweisung nach Griechenland; Verfügung des SEM vom
20. Januar 2020 / N (…).
E-515/2020
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste gemäss ihren Angaben am 14. September
2019 in die Schweiz ein und suchte am 16. September 2019 im Bundes-
asylzentrum (BAZ) Altstätten um Asyl nach.
B.
Ein am 19. September 2019 durchgeführter Abgleich mit der europäischen
Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin
am 31. Oktober 2017 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht und am
5. November 2018 dort internationalen Schutz erhalten hatte.
C.
Der Beschwerdeführerin wurde im BAZ eine Rechtsvertretung zugeteilt; sie
unterzeichnete am 20. September 2019 die entsprechende Vollmacht.
D.
Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 23. September 2019 wurde die
Beschwerdeführerin summarisch zu ihrer Person und ihrem Reiseweg be-
fragt.
E.
E.a Am 1. Oktober 2019 fand in Anwesenheit der ihr zugewiesenen
Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt.
Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe ihren Heimatstaat Af-
ghanistan als Kind verlassen. Mit ihrer Familie sei sie in den Iran gegangen
und habe dort bis zu ihrem (…) Lebensjahr gewohnt. Sie habe im Jahr (…)
geheiratet. Im Jahr (…) habe sie Iran ohne ihren Ehemann verlassen und
sei über die Türkei nach Griechenland gelangt. Auf der Flucht sei sie von
Schleppern misshandelt und vergewaltigt worden. In Griechenland habe
sie bemerkt, dass sie schwanger sei und habe Medikamente für einen
Schwangerschaftsabbruch eingenommen. Sie habe sich zunächst in Athen
aufgehalten, wo sie eine Wohnung und finanzielle Unterstützung erhalten
habe. Im November 2018 habe man ihr in Griechenland Schutz gewährt.
Danach sei sie von dem Unterstützungsprogramm für Asylsuchende des
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UNHCR namens ESTIA ausgeschlossen worden und habe sich bei einem
anderen Unterstützungsprogramm namens HELIOS anmelden müssen.
Sie habe schliesslich Griechenland verlassen, da sie Probleme mit der
Wohnsituation gehabt habe, gerne zur Schule gegangen wäre und sich da-
vor gefürchtet habe, dass ihr Ehemann ihr in Griechenland nachstellen
würde. Sie habe von Freunden gehört, ihr Mann sei nach Griechenland
gereist, um sie zu suchen. In Griechenland sei sie mehrfach in psychologi-
scher Behandlung gewesen und auch gegenwärtig sei sie in einer schlech-
ten psychischen Verfassung. Sie habe vor Kurzem erfahren, dass ihr Vater
im Iran (…) verstorben und ihr Bruder in Afghanistan von den Taliban getö-
tet worden sei. Ansonsten habe sie keine gesundheitlichen Probleme.
Sie reichte folgende Unterlagen ein: eine «Foreigners Medical Card» der
griechischen Behörden vom (…) 2017, aus welcher hervorgeht, dass sie
damals in der (…) Woche schwanger gewesen sei, ein «Sexual Violence
Medical Certificate» von Médecins sans Frontières vom (…) 2017 sowie
ein Schreiben des UNHCR vom 8. August 2019, aus welchem hervorgehe,
dass die Beschwerdeführerin aus dem Programm
ESTIA ausgeschlossen werde und sich dem Programm HELIOS anschlies-
sen könne.
E.b Im Rahmen des persönlichen Gesprächs wurde der Beschwerdefüh-
rerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat, namentlich nach Grie-
chenland, gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gewährt.
Dabei brachte sie vor, sie habe in Griechenland Schwierigkeiten mit der
Unterbringung, der Sprache und der Arbeit gehabt. Sie habe sich in Grie-
chenland ausserdem gefährdet gefühlt und nur selten ihre Wohnung ver-
lassen. Sie habe insbesondere Angst gehabt, dass ihr Ehemann sie finden
würde. Sie habe sich in Griechenland diesbezüglich an eine Organisation
für Frauen gewandt; diese habe ihr aber gesagt, man könne ihr nicht hel-
fen, weil nicht klar sei, wo sich ihr Mann aufhalte.
F.
Gestützt auf die Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame
Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal auf-
hältiger Drittstaatsangehöriger und das Abkommen vom 28. August 2006
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zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Helleni-
schen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem
Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte die Vorinstanz Griechenland am
4. Oktober 2019 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin.
G.
Am 21. Oktober 2019 stimmten die griechischen Behörden dem Übernah-
meersuchen der Vorinstanz zu.
H.
Am 9. Januar 2020 wurde der Rechtsvertretung ein Entwurf des Nichtein-
tretensentscheids zur Stellungnahme unterbreitet.
I.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2020 nahm die Rechtsvertretung Stellung
zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und machte im Wesentlichen
geltend, dass die Beschwerdeführerin äusserst vulnerabel sei. Als allein-
reisende Frau und Opfer von geschlechtsspezifischer Verfolgung leide sie
an erheblichen psychischen Problemen. Aufgrund der Schnelligkeit des
Verfahrens sei die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin nicht hinreichend
erstellt worden. Die Verfolgung im Heimatland und die Gefährdung in Grie-
chenland hätten vertiefter Abklärungen bedurft, da diese Einfluss auf die
psychische und physische Verfassung gehabt hätten. Die Vorinstanz habe
dadurch ihre Untersuchungspflicht verletzt. Die Beschwerdeführerin habe
überdies angegeben, in Griechenland Angst vor Verfolgung zu haben, und
habe sich diesbezüglich auch an eine Frauenorganisation gewandt, welche
ihr jedoch keinen Schutz habe bieten können. Darüber hinaus würden di-
verse Berichte bestätigen, dass die Situation für Personen mit Schutzsta-
tus schlecht sei. Vor diesem Hintergrund müsse das SEM prüfen, ob die
Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlung in Griechenland erhalten
werde und die Schweiz müsse ausreichende individuelle Garantien von
den griechischen Behörden verlangen, dass der Beschwerdeführerin bei
einer Rückkehr die benötigten Strukturen zur Verfügung stünden.
J.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2020 (eröffnet am 21. Januar 2020) trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Be-
gründung der Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht
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eintrete, wenn Asylsuchende in einen vom Bundesrat bezeichneten siche-
ren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren könn-
ten, in dem sie sich vorher aufgehalten hätten. Der Bundesrat habe Grie-
chenland als sicheren Drittstaat bezeichnet. Gemäss Abklärungen des
SEM sei die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt
worden und verfüge dort über gültige Aufenthaltspapiere bis zum 5. No-
vember 2021. Griechenland habe sich am 21. Oktober 2019 bereit erklärt,
die Beschwerdeführerin zurückzunehmen, weshalb auf ihr Asylgesuch
nicht einzutreten sei.
Die in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf vorgebrachte Vulnerabili-
tät der Beschwerdeführerin könne nichts am Standpunkt des SEM ändern,
dass sie nach Griechenland zurückkehren könne und deshalb die Schweiz
auf ihr Asylgesuch nicht eintrete. Die Beschwerdeführerin sei während des
gesamten Aufenthaltes in Griechenland unter der Betreuung des UNHCR
beziehungsweise verschiedener anderer Organisationen, darunter auch
frauenspezifischer Organisationen, gestanden. Ihrer Vulnerabilität sei in
Griechenland somit hinlänglich Rechnung getragen worden. Ausserdem
habe sie zu Protokoll gegeben, in Griechenland Zugang zu medizinischen
Institutionen gehabt zu haben.
Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte die Vorinstanz zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einen sicheren Drittstaat zurück-
kehren könne, weshalb vorliegend das Non-Refoulement-Gebot bezüglich
ihres Heimatstaates nicht weiter zu prüfen sei. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Griechenland sei auch zumutbar und möglich. Griechenland sei
durch die Richtlinie 2011/95/EU des Parlaments und des Rates vom
13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, Personen mit
Schutzstatus dieselben Rechte zu gewähren wie griechischen Staatsbür-
gern bezüglich des Zugangs zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt oder Sozi-
alversicherungen. Die in Griechenland im Allgemeinen schwierigen ökono-
mischen Lebensbedingungen sowie die herrschende Wohnungsnot träfen
die ganze Bevölkerung und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung nicht zu widerlegen. Sollte Griechenland seinen Verpflichtun-
gen hinsichtlich der Fürsorgeleistungen ihr gegenüber nicht nachkommen,
sei es ihr unbenommen, ihre Rechte bei den griechischen Behörden gel-
tend zu machen. Ausserdem könne sie sich zur Unterstützung auch an eine
der zahlreichen karitativen Organisationen wenden. Sie habe während des
gesamten Aufenthaltes in Griechenland Unterstützung sowohl vom griechi-
schen Staat als auch von anderen Hilfsorganisationen erhalten. Die medi-
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zinische Versorgung sei in Griechenland ebenfalls sichergestellt. Hinsicht-
lich ihrer Sicherheitsbedenken in Bezug auf eine Verfolgung durch ihren
Mann sei auf die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Be-
hörden zu verweisen. Sie sei somit nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen.
K.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 (Eingang beim SEM am 22. Januar
2020) reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Kurzbericht vom
14. Januar 2020 zu den Akten.
L.
Mit Beschwerde vom 28. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht
liess die Beschwerdeführerin durch die ihr zugewiesene Rechtsvertretung
die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2020 anfechten und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das
SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
In der Beschwerde wurden im Wesentlichen wiederholt, die Beschwerde-
führerin sei äusserst vulnerabel. Als alleinreisende Frau und Opfer von ge-
schlechtspezifischer Verfolgung leide sie an erheblichen psychischen
Problemen. Aufgrund der Kürze und der Schnelligkeit des Verfahrens sei
der Sachverhalt zur Verletzlichkeit nicht ausreichend erstellt. Das Dublin-
gespräch reiche hierfür nicht aus und sei nicht detailliert genug gewesen.
Einerseits sei das Erlebte in Griechenland nicht vollständig aufgenommen
worden und andererseits sei der medizinische Sachverhalt nicht umfas-
send erstellt worden. Sie habe bei der Ankunft in Griechenland psychische
Probleme gehabt und habe eine illegale Abtreibung vornehmen müssen.
Ausserdem habe sie [Krankheit]. Sie habe in Griechenland die benötigte
Unterstützung nicht erhalten. Gemäss dem Arztbericht vom 14. Januar
2020 und demjenigen vom 21. Januar 2020 befinde sich die Beschwerde-
führerin derzeit in medizinischer Behandlung und einige Abklärungen wür-
den noch ausstehen. Diese Arztberichte hätten jedoch keinen Eingang in
die Verfügung des SEM gefunden. Die Beschwerdeführerin leide an einer
depressiven Entwicklung und die Auswertung einer Blutabnahme stehe
noch aus. Der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin sei somit
nicht hinreichend bekannt. Da es bei der Wegweisung um äusserst hohe
Rechtsgüter gehe, wären vertiefte Abklärungen erforderlich gewesen. Das
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SEM habe diesbezüglich seine Untersuchungspflicht verletzt. Hinzukom-
mend habe die Beschwerdeführerin in Griechenland begründete Furcht vor
Verfolgung, da ihr Ehemann sie suche. Sie habe sich diesbezüglich an eine
Frauenorganisation gewandt, welche ihr jedoch keinen Schutz habe bieten
können. Unter Berücksichtigung der Vulnerabilität der Beschwerdeführerin
müsse die Vorinstanz bei den griechischen Behörden individuelle Garan-
tien einholen, dass (bei einer Rückkehr) insbesondere die Unterbringung
und die medizinische Versorgung sichergestellt sei.
Das SEM gehe davon aus, dass Griechenland durch die Qualifikations-
richtlinie gebunden sei, für Personen mit Schutzstatus Zugang zu medizi-
nischer Versorgung zu gewährleisten. Verschiedene Berichte würden je-
doch bestätigen, dass die Situation für Flüchtlinge mit Schutzstatus
schlechter sei als diejenige für Asylsuchende. Gemäss PRO ASYL / RSA
sei kein Fall einer nach Griechenland abgeschobenen, international
schutzberechtigten Person bekannt, die nach der Rückkehr eine Wohnung
des Unterbringungsprogramms des UNHCR erhalten habe oder in ein
Flüchtlingslager der Region Attika oder sonst auf das Festland verwiesen
worden sei. Ausserdem sei kein Rücküberstellter mit Informationen dies-
bezüglich oder Bargeld als Unterstützung ausgestattet worden. Recher-
chen von PRO ASYL / RSA hätten ausserdem ergeben, dass die Obdach-
losenunterkünfte in Athen nicht zugänglich gewesen seien. Die von PRO
ASYL / RSA begleiteten Rückkehrenden würden obdachlos oder unter pre-
kären Bedingungen in besetzten Gebäuden in Athen oder in verlassenen
Gebäuden ohne Zugang zu Strom und Wasser leben. Die Beschwerdefüh-
rerin habe sich bei der Organisation HELIOS vergeblich für eine Wohnung
gemeldet. Der Zugang zu Sozialleistungen bestehe für sie im Falle einer
Rücküberstellung nur in der Theorie, da es für Schutzberechtigte sehr
schwierig sei, die Voraussetzungen zu erfüllen. Mit einer Rücküberstellung
schicke man sie bewusst in die Obdachlosigkeit, ohne Zugang zu Sozial-
leistungen. Hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeits-
markt und Integration sei auf die der Beschwerde beigelegten Berichte der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und PRO ASYL zu verweisen, wo-
nach Schutzberechtigte bezüglich dieser Punkte grösstenteils sich selbst
überlassen würden. Die Regelvermutung, wonach Griechenland seinen
völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne nicht aufrechterhal-
ten werden. Das Asylsystem weise erhebliche Mängel auf, weshalb auf das
Asylgesuch der Beschwerdeführerin (in der Schweiz) einzutreten sei. Fer-
ner drohe der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK und eine Wegweisung nach Griechenland sei un-
zulässig beziehungsweise unzumutbar.
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Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der SFH
vom Januar 2018 zur aktuellen Situation in Griechenland sowie einen Be-
richt von PRO ASYL / Refugee Support Aegean (RSA) vom 30. August
2018 zu den Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Grie-
chenland zu den Akten.
M.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
29. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
E-515/2020
Seite 9
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-
instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.
4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren
kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
4.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellun-
gen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG
besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den
Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche
Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandels-
assoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
4.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest,
dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der EU, um einen sicheren Dritt-
staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den Akten ist zu
entnehmen, dass die griechischen Behörden die Beschwerdeführerin am
5. November 2018 als Flüchtling anerkannt haben und ihrer Rücküber-
nahme am 21. Oktober 2019 ausdrücklich zugestimmt haben.
4.4 Griechenland ist unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonven-
tion, FK; SR 0.142.30) und hält entsprechende Verpflichtungen grundsätz-
lich ein. Die Beschwerdeführerin hat denn auch nicht geltend gemacht, es
würde ihr dort die Rückschiebung in ihren Heimatstaat unter Verletzung
des Refoulement-Verbots drohen. Ferner enthält die Beschwerde keine
diesbezüglichen Einwände, so dass das SEM in Anwendung von Art. 31a
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Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der der Beschwerdefüh-
rerin nicht eingetreten ist (vgl. auch das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom
28. März 2017 E. 3).
5.
5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ab-
lehnt oder darauf nicht eintritt; es berücksichtigt dabei die Einheit der Fa-
milie. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM
eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt.
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung
wurde demnach zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Zu prüfen ist demnach, ob der angefochtene Entscheid auch in Hinblick
auf die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bestä-
tigen ist (vgl. Urteil BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4.1). Vorlie-
gend ist einzig der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland einer Prü-
fung zu unterziehen, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin.
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-515/2020
Seite 11
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.3.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
Griechenland es ist – die Vermutung, dass diese ihren völkerrechtlichen
Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und
grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
MATTHEY, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des
migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83
Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen
EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen
Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernst-
hafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage
stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht
den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Le-
bensumständen aussetzen würden respektive dass sie im in Frage stehen-
den Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher
oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde
(vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017
E. 4).
6.3.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zuläs-
sigkeit des Vollzugs der Wegweisung von Personen, denen von den grie-
chischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird das Vorliegen
eines Vollzugshindernisses nur unter sehr strengen Voraussetzungen be-
jaht. Grundsätzlich geht das Gericht davon aus, dass in Griechenland
Schutzberechtigte dort Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden. Ebenso geht das Gericht davon aus, dass Griechen-
land als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatz-
protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entspre-
chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt.
Zwar anerkennt das Gericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland
schwierig sind, dennoch ist diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen
oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK respektive ei-
ner existenziellen Notlage auszugehen. Personen mit Schutzstatus sind
E-515/2020
Seite 12
griechischen Bürgern und Bürgerinnen gleichgestellt in Bezug auf Für-
sorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht res-
pektive gleichgestellt mit anderen Ausländern und Ausländerinnen bei-
spielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder Gewährung einer Unter-
kunft (vgl. Art. 16-24 FK). Unterstützungsleistungen und weitere Rechte
können direkt bei den zuständigen Behörden eingefordert werden, falls
notwendig auf dem Rechtsweg. Nicht zuletzt können Schutzberechtigte
sich auch auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, auf die
sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Von Inte-
resse dürften diesbezüglich insbesondere die Regeln betreffend den Zu-
gang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung
(Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu
medizinischer Versorgung (Art. 30) sein. Im Falle einer Verletzung der Ga-
rantien der EMRK steht gestützt auf Art. 34 EMRK auch letztinstanzlich der
Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
offen (vgl. statt vieler das Urteil E-5133/2018, E-5134/2018 vom 26. Okto-
ber 2018 E. 9.5.4, E. 9.5.5).
6.3.4
6.3.4.1 Die Beschwerdeführerin ist den Akten zufolge gemäss Angaben der
griechischen Behörden am 5. November 2018 als Flüchtling anerkannt
worden. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, es drohe ihr eine Ver-
letzung des in Art. 33 Abs. 1 FK verankerten Grundsatzes der Nichtrück-
schiebung. Aufgrund der Akten liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür
vor, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Griechenland dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären.
6.3.4.2 In Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe sich
in Griechenland nicht sicher gefühlt und habe Angst, dass ihr Ehemann sie
in Griechenland finden und ihr etwas antun werde, ist festzuhalten, dass
Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei-
und Justizapparat verfügt (vgl. Urteil des BVGer E-6383/2018 vom 20. No-
vember 2018 E. 9.5. m.w.H.). Das SEM hat treffend ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Bedrohungslage die dortige Schutz-
infrastruktur in Anspruch nehmen kann. Die Beschwerdeführerin gab dies-
bezüglich an, sie habe sich aus Furcht vor ihrem Mann an ein Frauenhaus
gewandt, man habe ihr jedoch nicht helfen können. Inwiefern die griechi-
schen Behörden nicht schutzfähig und schutzwillig seien, hat sie indes
nicht weiter ausgeführt.
E-515/2020
Seite 13
6.3.4.3 Aus den Akten geht zudem nicht hervor, dass ihre gesundheitlichen
Beeinträchtigungen unter die vom EGMR in seinem Urteil vom 13. Dezem-
ber 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien), §183, genannten «other
very exceptional cases» subsumiert werden könnten; bei der Beschwerde-
führerin handelt es sich nicht um eine schwerkranke Person, bei der die
ernsthafte Gefahr besteht, dass sie bei einer Rückschaffung nach Grie-
chenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ih-
res Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder ei-
ner bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, ausgesetzt wäre, zu-
mal die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet ist (vgl.
hierzu E.6.4.2).
6.3.5 Es liegen somit keine konkreten Hinweise vor, dass die Beschwerde-
führerin im Falle einer Rückkehr nach Griechenland einer unmenschlichen
oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Herkunftsstaat auf Grund von Si-
tuationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht fer-
ner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat
in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermu-
tungen umzustossen.
6.4.2 In der Beschwerde wird gerügt, das SEM habe den medizinischen
Sachverhalt nicht umfassend abgeklärt. Mangels eines ausführlichen Arzt-
berichtes und aufgrund der Kürze und Schnelligkeit des Verfahrens sei das
SEM nicht in der Lage gewesen zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin tat-
sächlich Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten und zur Gesundheitsver-
sorgung in Griechenland habe.
Hierzu ist festzustellen, dass das persönliche Dublingespräch am 1. Okto-
ber 2019 stattfand (SEM Akte […]-14/3). Bei dem Gespräch hatte die Be-
schwerdeführerin erstmals angegeben, sie habe in Griechenland psychi-
sche Probleme gehabt und sei dort immer wieder in psychologischer Be-
handlung gewesen. Auch derzeit gehe es ihr psychisch schlecht (a.a.O).
Aus dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Formular «Zuwei-
sung zur medizinischen Abklärung (F2)» vom 13. Januar 2020 geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin den Wunsch äusserte, aufgrund psychischer
E-515/2020
Seite 14
Probleme an einen Arzt übermittelt zu werden (SEM Akte […]-34/3). Der
«Arztbericht - Rückmeldung an Medic-Help im BAZ» vom 14. Januar 2020
wurde dem SEM erst am 22. Januar 2020, nach Eröffnung des Nichteintre-
tensentscheids, übermittelt. Aus dem Bericht geht die Diagnose «depres-
sive Entwicklung» hervor. Ferner ist die Einnahme von Medikamenten so-
wie eine weitere Kontrolle eine Woche später notiert (a.a.O). Ein ärztlicher
Bericht der Nachkontrolle (beziehungsweise der in der Beschwerde er-
wähnte Bericht vom 21. Januar 2020) findet sich weder in den vorinstanz-
lichen Akten noch in den Beschwerdeakten.
Der heute vorliegende Arztbericht vom 14. Januar 2020 wurde erst nach
Ergehen der angefochtenen Verfügung und nach deren Eröffnung akten-
kundig; die Rüge, das SEM habe einen aktenkundigen ärztlichen Bericht
nicht gewürdigt (Beschwerde S. 5), geht fehl. Ferner bleibt auch der Hin-
weis auf die Kürze und Schnelligkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, was
einer ernsthaften Abklärung der gesundheitlichen Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin im Wege gestanden habe, im vorliegenden Verfahren un-
behelflich. Die Beschwerdeführerin hatte, nachdem sie im Dublingespräch
vom 1. Oktober 2019 erstmals mit einer Wegweisung nach Griechenland
konfrontiert wurde, über drei Monate Zeit, sich in ärztliche Behandlung zu
begeben, was sie jedoch bis am 14. Januar 2020 unterlassen hat. Sie war
seit Beginn des Asylverfahrens rechtlich vertreten, weshalb erwartet wer-
den kann, dass sie von der Möglichkeit, ärztliche Behandlung in Anspruch
zu nehmen, Kenntnis hatte. Da sie einige Monate zugewartet hat, bis sie
sich erstmals in ärztliche Behandlung begeben hat, kann davon ausgegan-
gen werden, dass keine gravierenden medizinischen Beeinträchtigungen
vorliegen, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs ihrer Wegweisung
sprechen würden. Vor diesem Hintergrund geht die Rüge fehl, das SEM
habe den Sachverhalt betreffend gesundheitliche Probleme nicht ausrei-
chend abgeklärt, und es kann auf weitere medizinische Abklärungen ver-
zichtet werden, zumal der eingereichte ärztliche Kurzbericht nicht darauf
schliessen lässt, dass die geltend gemachten medizinischen Probleme der
Beschwerdeführerin derart schwerwiegend wären, dass eine adäquate Be-
handelbarkeit im EU-Staat Griechenland nicht gegeben wäre. Sodann hat
die Vorinstanz treffend festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gemäss
ihren Aussagen in Griechenland bereits in psychologischer Behandlung
war und nötigenfalls ihre Rechte bei den griechischen Behörden einfordern
könne. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes erweist
sich demnach als unbegründet. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Einholung eines umfassen-
den Arztberichts ist abzuweisen.
E-515/2020
Seite 15
Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin kann
bei den Vollzugsmodalitäten nach Griechenland falls notwendig angemes-
sen Rechnung getragen werden.
6.4.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Lage für Schutz-
berechtigte in Griechenland sei prekär. Es sei schwierig, eine Unterkunft
zu erhalten. Der Zugang zu Sozialleistungen sei praktisch unmöglich und
auch hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung, Zugang zum Arbeitsmarkt
und Integration würden Schutzberechtigte sich selbst überlassen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das griechische Fürsorgesystem zwar
nicht nur für Asylsuchende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in
der Kritik steht. Es wurde unter anderem davon berichtet, dass die Unter-
stützung von Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zu-
erkannt worden ist, häufig unzulänglich sei. Da das Land nicht über ein
Sozialwohnungssystem verfüge, sei es für Personen mit Schutzstatus aus
wirtschaftlichen Gründen oft schwierig, eine Unterkunft zu finden. Ange-
sichts der hohen Arbeitslosigkeit, die neben der Wirtschaftskrise unter an-
derem auf den Mangel einer nationalen Strategie zurückgeführt wird, die
Beschäftigung – insbesondere auch von Personen mit anerkanntem
Schutzstatus – zu fördern, seien die Betroffenen dabei im Wesentlichen auf
die beschränkten Fürsorgeleistungen des Staates angewiesen. Bezüglich
der staatlichen Unterstützungsleistungen komme es in der Praxis auch zu
Diskriminierungen von Personen mit Schutzstatus gegenüber griechischen
Staatsangehörigen, wobei dies auch damit zusammenhänge, dass die be-
troffenen Ausländerinnen und Ausländer nicht an die kompetenten Behör-
den verwiesen würden (vgl. UNHCR, Greece as a country of asylum,
UNHCR observations on the current situation of asylum in Greece, Dezem-
ber 2014, S. 31 ff.; EGMR, Saidoun gegen Griechenland [Beschwerde
40083/07] und Fawsie gegen Griechenland [Beschwerde 40080/07], beide
vom 28. Oktober 2010). Auch die von der Beschwerdeführerin eingereich-
ten Berichte der SFH und Pro Asyl/RSA berichten von diesen Missständen.
Trotz dieser Kritik ist festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikations-
richtlinie gebunden ist. Im Kapitel VII werden die den Flüchtlingen zu ge-
währenden Rechte geregelt (Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 27
[Zugang zu Bildung], Art. 29 Abs. 2 [Sozial- und Nothilfe] und Art. 30 Abs. 2
[medizinische Versorgung]). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Grie-
chenland aufgrund der herrschenden Wirtschaftslage nicht einfach sind,
liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin
bei einer Rückkehr dorthin einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.
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Seite 16
Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, dass sie sich bei Un-
terstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforder-
liche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert.
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin vor-
brachte, ihr sei nach der Schutzgewährung mitgeteilt worden, sie werde
aus dem Unterstützungsprogramm ESTIA ausgeschlossen, könne sich je-
doch beim Unterstützungsprogramm HELIOS anmelden (SEM Akte […]-
14/3). In der Beschwerde wird ergänzt, sie habe sich bei HELIOS gemel-
det, ihr sei jedoch mitgeteilt worden, sie habe keine Chance auf eine Un-
terkunft (Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2020, Ziff. 3.2.1, S. 8). Bei HE-
LIOS (Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protec-
tion) handelt es sich um ein Pilotprogramm der Internationalen Organisa-
tion für Migration (IOM). Gemäss den Richtlinien hat die Beschwerdefüh-
rerin in Griechenland soweit ersichtlich die Voraussetzungen, um durch das
Programm Unterstützung zu erhalten, erfüllt (IOM, HELIOS, Project Regu-
lations Handbook, Dezember 2019, S. 2,
tegration/news/ioms-helios-project-promotes-integration-of-international-
protection-beneficiaries-in-greece, abgerufen am 30. Januar 2020). Bei ei-
ner Rückkehr nach Griechenland kann sie sich somit erneut darum bemü-
hen, in das Unterstützungsprogramm aufgenommen zu werden.
6.4.4 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung indi-
vidueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10). Nach dem Gesagten
erweist sich der Vollzug somit auch als zumutbar.
6.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG
möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben und sie dort über eine
Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeitsdatum bis 5. November 2021 verfügt.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Wegweisungsvollzug zuläs-
sig, zumutbar und möglich ist, womit die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 17
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
ihre Begehren nicht von vornherein aussichtlos waren. Während ihres Auf-
enthalts im Bundeszentrum unterliegt sie einem Arbeitsverbot und ist mit-
tellos (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen des Art. 65 Abs. 1 VwVG
sind erfüllt und das Gesuch wird gutgeheissen.
Angesichts der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessfüh-
rung wird auf die Erhebung der Kosten verzichtet.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Tina Zumbühl
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