B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5152/2016
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Han-Chinesin aus B._______ / Innere Mon-
golei – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) Sep-
tember 2015 legal und gelangte auf dem Luftweg von C._______ über
D._______ gleichentags nach E._______. Am 7. Oktober 2015 stellte sie
in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand am 22. Ok-
tober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ statt.
Am 8. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asyl-
gründen befragt.
Sie gab zu Protokoll, sie sei verheiratet, der Ehemann arbeite in Peking,
der gemeinsame Sohn lebe bei der Schwiegermutter in B._______, wo
auch ihr Vater wohne. Sie habe nach der Schule ein kleines Restaurant
betrieben. Da sie in der Ehe Probleme gehabt habe, habe sie sich im Jahr
2008 dem "Jesusglauben" zugewandt und sei der Sanzi-Kirche beigetre-
ten; diese sei staatlich anerkannt. Im Jahr 2013 habe sie mit anderen Glau-
bensgeschwistern zur Yinxinchengyi-Glaubensgemeinschaft gewechselt.
Als am (…) 2014 eine Glaubensgenossin in der Nachbarschaft verhaftet
worden sei, habe auch die Suche nach ihrer Person eingesetzt. Sie sei
daher nach G._______ in eine Mietwohnung des Vaters gegangen. Dort
sei sie am selben Tag, dem (…) 2014, von der Polizei aufgesucht worden,
habe aber durch die Hintertür fliehen können. Sie sei zuerst zum Ehemann
und noch am selben Tag in ein altes Haus eines Freundes des Ehemannes
gegangen, wo sie etwas mehr als einen Monat gewohnt habe. Ende (…)
2014 habe die Polizei in diesem Haus eine Kontrolle durchgeführt; sie habe
sich im Schrank versteckt und sei einer Festnahme so entgangen. In der
Folge habe ihr Ehemann für sie eine Wohnung in G._______ gemietet. In
dieser sei sie gut zwei Monate geblieben. Daraufhin sei sie zu ihrer Glau-
bensschwester H._______ gezogen; bei ihr habe sie zehn Monate ge-
wohnt. Im (…) 2014 sei sie von der Einwohnerkontrolle befragt und ange-
meldet worden. Im (…) 2014 habe sie in der Inneren Mongolei legal ihren
Reisepass beantragt und sei zu H._______ zurückgekehrt. Der Pass sei
ihr zugeschickt worden. Das Visum habe sie über den Ehemann von
H._______ und über eine namentlich unbekannte Person erlangt und am
(…) September 2015 sei sie legal ausgereist.
Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihren Reisepass und Identitäts-
ausweis (je Originaldokumente) und einen Taufschein (in Kopie) zu den
Akten.
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B.
Mit (am 2. August 2016 eröffneter) Verfügung vom 28. Juli 2016 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 25. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusse beantragt. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin da-
rum, es sei jegliche Kontaktaufnehme mit den heimatlichen Behörden und
jegliche Datenweitergabe zu unterlassen.
D.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. August 2016 den Eingang der Be-
schwerde und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
überwiegend unlogisch, nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich und
stellte vor diesem Hintergrund fest, die Asylgründe vermöchten den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; die
asylrechtliche Relevanz der Vorbringen müsse daher nicht geprüft werden.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Wahr-
heit ihrer Vorbringen fest. So lasse allein der Umstand, dass sie nicht ge-
nau wisse, wer sie letztlich verraten habe, nicht darauf schliessen, dass sie
nicht gesucht worden sei. Ihre Vorbringen seien auch nicht unlogisch. Sie
habe Glück gehabt und habe sich, dank der Hilfe ihres Ehemannes, ver-
stecken können. Die chinesische Polizei nehme die verschiedensten Auf-
gaben wahr, wobei besonders Menschen im Visier stünden, die die Ten-
denz hätten, sich nicht an die vorgegebenen Schranken zu halten. Vor die-
sem Hintergrund hätten die Beamten sie zu finden versucht. Ihr Ehemann
und der Vater hätten damals noch unter keinem Verdacht gestanden, wes-
halb sie nicht mitgenommen worden seien. Der Ehemann sei jedoch offen-
bar beschattet worden – nur so sei erklärbar, dass die Polizei genau dann
in der Wohnung dessen Freundes erschienen sei, als er gerade dort ge-
wesen sei.
5.2.2 Zu den Behördenkontakten sei festzuhalten, dass nicht sie die Ein-
wohnerkontrolle aufgesucht habe, sondern diese sei damals unangemel-
det zu ihr gekommen. Die beiden folgenden Behördenkontakte habe sie
erst unternommen, nachdem ihr von I._______, dem Ehemann von
H._______, mitgeteilt worden sei, sie stehe auf keiner Fahndungsliste.
Um Unruhen von vornherein zu verhindern würden die Behörden insbe-
sondere auch Anhänger von Hauskirchen verfolgen und die Polizei handle
hier oft umgehend, ohne Vorliegen eines Durchsuchungsbefehls und ohne
Fahndungsliste, um die angeblich bedrohte öffentliche Sicherheit und Ord-
nung zu wahren. Dabei würden die Daten aller jeweils Anwesenden erfasst
und Häuser und Wohnungen durchsucht. Die Verfolgung der unerwünsch-
ten Gläubigen erfolge dabei sehr perfide, indem beispielsweise unter dem
Vorwand des Verstosses gegen Bauvorschriften eine Kirche zerstört werde
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Seite 6
und Personen unter dem Vorwand des Störens der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung verfolgt und festgenommen würden. In diesem Sinn sei die
Beschwerdeführerin trotz ihrer Behördenkontakte auch nie auf den Glau-
ben angesprochen worden, zumal eine allfällige Verhaftung auch nie mit
dem Vorwurf des (falschen) Glaubens begründet werden würde. Alle ihre
Befürchtungen vor behördlicher Suche, einschliesslich Nachfluchtgründe
infolge Ausreise, seien daher weiterhin gegeben. Diese seien vor dem Hin-
tergrund der sich in China verschlimmernden Situation sogar grösser ge-
worden.
5.2.3 Als Angehörige der Hauskirche der illegalen Glaubensgemeinschaft
"Yinxinchengyi" stehe die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Fokus der
Behörden. Dabei würden nicht nur Führungspersonen, sondern auch ein-
fache Mitglieder verfolgt.
5.2.4 Insgesamt seien ihre Vorbringen glaubhaft und würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Ihr Asylgesuch sei gutzu-
heissen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt entgegen der im Rechtsmittel ver-
tretenen Auffassung zum Schluss, dass die Vorbringen in ihrer Gesamtheit
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sach-
verhalts nicht genügen.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum aus China ausgereist. Da-
mit ist ihren Befürchtungen – auch mit Bezug auf Nachfluchtgründe infolge
der Ausreise – grundsätzlich der Boden entzogen. Die Kontrollen der Vi-
sumsunterlagen wurden korrekt durchgeführt und im Reisepass befindet
sich ein Ausreisestempel der chinesischen Behörden vom (…) 2015. Das
Dokument ist als echt zu betrachten, zumal das SEM keine Fälschungs-
merkmale festgestellt hatte (vgl. SEM-Akten, A15/1). Eine solche legale
Ausreise (selbst bei Nichtangabe der tatsächlichen Ausreisegründe) wäre
nicht möglich, wenn eine Person, wie vorgetragen, tatsächlich von den chi-
nesischen Behörden gesucht würde.
6.2 Im Übrigen sind die zentralen Ausführungen unglaubhaft ausgefallen.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ist darzulegen, ob sie nun ver-
raten worden sei und wie die Polizei Kenntnis von ihrer Glaubenszugehö-
rigkeit erhalten habe. Diese Erwägungen des SEM sind als zutreffend zu
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bestätigen. Auch die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die verschie-
denen Behördenkontakte erweisen sich als korrekt. So bleibt insbesondere
nicht nachvollziehbar, dass sie im (…) 2014 selber legal einen Reisepass
beantragen konnte, zumal ihr Name den Behörden bekannt gewesen sein
müsste (die Angaben dazu sind, wie erwähnt unstimmig geblieben). Dies
gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie sich zuvor angeblich bereits
zweimal den Zugriffversuchen der Behörden habe entziehen müssen und
können. Gestützt auf die Ausführungen im Rechtsmittel, wonach die Polizei
durchaus sofort gegen missliebige Personen vorzugehen pflege, wäre da-
bei nicht anzunehmen gewesen, dass diese ausgerechnet mit Bezug auf
die Beschwerdeführerin zugewartet und dabei sogar eine Weiterleitung ih-
rer Personalien unterlassen hätte und ihr somit das Erlangen des gültigen
Reisedokumentes ermöglicht haben soll.
Es ist sodann ist in der Tat kaum glaubhaft, dass die Polizei sie bei der
angeblichen Durchsuchung der Wohnung (des Freundes des Ehemannes)
nicht gefunden haben soll, weil sie sich in einem Schrank versteckt habe.
6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und damit die
angegebene Glaubenszugehörigkeit ungereimt und widersprüchlich dar-
gelegt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Er-
wägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin erweisen sich als unglaubhaft. Die in der
Beschwerde angeführten Erklärungsversuche sowie die teilweise allgemei-
nen Ausführungen vermögen in ihrer Gesamtheit zu keinem anderen
Schluss zu führen.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Glaubenszugehörigkeit Fol-
gendes anzufügen (vgl. zum Ganzen etwa auch die Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts E-3898/2016 vom 27. Juni 2016 E. 3.4, E-3647/2016
vom 20. Juni 2016 E. 3.4 oder E-2151/2016 vom 9. Juni 2016 E. 5.1):
In China gibt es schätzungsweise 130 Millionen Christen, wobei der chine-
sische Staat von 21 Millionen registrierten Christen ausgeht (vgl. Schwei-
zerische Flüchtlingshilfe [SFH], China: Situation der ethnischen und religi-
ösen Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass
in China nach offiziellen Angaben über 50000 registrierte protestantische
Kirchen und rund 6000 registrierte katholische Kirchen und Versammlung-
sorte bestehen (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen Min-
derheiten, Update, 2009, S. 14). In China wurden 70 offizielle und 40 wei-
tere Bischöfe gezählt (SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen
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Minderheiten, Update, 2009, S. 16). Ferner wird von einer Zahl von 300
inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken ausgegangen, wobei sich in China
insbesondere Hauskirchen "wachsender Beliebtheit erfreuen" (SFH,
China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update,
2009, S. 15). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Kollektivverfol-
gung der Christen in China ausgegangen werden. Auf der anderen Seite
werden gewisse nichtregistrierte christliche Gruppierungen von der Regie-
rung als "verwerfliche Kultusgemeinschaften" angesehen. Ihre Anhänger-
schaft ist dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden
ausgesetzt. Die bekanntesten Gruppierungen sind die Gemeinschaften
Eastern Lightning, Shouters, Society of Disciples (Mentu Hui), Full Scope
Church, Spirit Sect, New Testament Church, Three Grades of Servants (or
San Ban Pu Ren), Association of Disciples, Lord God Sect, Established
King Church, Unification Church, Family of Love und South China Church.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Glaubensge-
meinschaft mit dem Namen "Yinxinchengyi” ist die Quellenlage dünn. In-
wiefern die Anhängerschaft dieser Glaubensgemeinschaft in China asylre-
levante Verfolgung zu befürchten hat, ist entsprechend unklar (vgl. Free-
dom House, Freedom in the World 2016 – China, 27. Januar 2016; U.S.
Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 –
China, 14. Oktober 2015; Australian Government Migration Review Tribu-
nal / Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper –
Protestants in China, 21. September 2013; DAVID C. SCHAK, Protestantism
in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Af-
fairs, 2/2011, S. 71 ff.). Eine weitergehende Prüfung vor diesem Hinter-
grund kann indes vorliegend nach dem oben Gesagten unterbleiben.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat fol-
gerichtig auch das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
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8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
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Seite 10
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch
individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumut-
bar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine
Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin – die legal ausge-
reist und in die Schweiz gekommen ist – um eine junge, gesunde Frau mit
Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutref-
fenden Ausführungen in der Verfügung vom 28. Juli 2016, S. 6).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis
am 5. November 2024 gültigen Passes ist, die für eine Rückkehr allfällig
notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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Seite 11
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.2 Für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugs-
behörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten be-
steht nach dem Gesagten keine Veranlassung. An dieser Stelle kann im-
merhin festgehalten werden, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten
keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat ersichtlich
sind.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Rechtsbegehren als aussichtslos
zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5152/2016
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: