B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5154/2015
Ur t e i l vom 5 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Philippe Baumann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 1,
B._______, geboren am (…),
Beschwerdeführerin 2,
C._______, geboren am (…),
Beschwerdeführer 3,
Syrien,
alle vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. August 2015 / N (…).
E-5154/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland Syrien gemäss eige-
nen Angaben im Juni 2014 und reisten nach einem sechsmonatigen Auf-
enthalt in der Türkei nach Deutschland. Nach weniger als drei Monaten
reisten die Eltern – Beschwerdeführende 1 und 2 – zurück in die Türkei,
angeblich um ihren Sohn D._______ von dessen geplanter Rückreise von
der Türkei nach Syrien abzuhalten. Der andere Sohn, der Beschwerdefüh-
rer 3, reiste am 2. April 2015 von Deutschland in die Schweiz ein.
B.
Am 7. April 2015 ersuchte der Beschwerdeführer 3 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl. Anschliessend wurde er im Rahmen
des Testverfahrens im Asylbereich dem Verfahrenszentrum in Zürich zuge-
wiesen. Am 8. April 2015 fand dort die Personalienaufnahme statt. Gemäss
dieser ist er ethnischer Kurde und stammt aus Qamishli. Er reichte Kopien
seiner Identitätskarte und des Familienbüchleins ein.
Mit Eingabe vom 9. April 2015 reichte er mehrere Internetberichte zur Rek-
rutierung von minderjährigen Personen für den Militärdienst durch die Par-
tiya Yekitîya Demokrat (Demokratische Einheitspartei [PYD]) ein.
Anlässlich der in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin durchgeführten Be-
fragung zur Person (BzP) vom 13. April 2015 und Anhörung vom 24. April
2015 zu den Asylgründen machte der Beschwerdeführer 3 im Wesentli-
chen geltend, ein Mitglied der PYD habe ihn und zwei seiner Freunde im
Sommer 2014, zirka zwei Monate vor der Ausreise, zur Absolvierung einer
15-tägigen militärischen Grundausbildung motivieren können und an-
schliessend zu einem Sammelplatz gebracht. Dort hätten sie auf den Wei-
tertransport zum Ausbildungsort gewartet. Nachdem der Vater (Beschwer-
deführer 1) davon erfahren habe, habe dieser ihn abgeholt und nach Hause
zurückgebracht. Die beiden anderen Freunde hätten sich zum Ausbil-
dungsort bringen lassen. Der eine sei vorübergehend in die Türkei geflo-
hen, als er gemerkt habe, dass diese Militärausbildung länger als 15 Tage
dauere. Nach seiner Rückkehr sei er von der PYD inhaftiert worden. Der
andere Freund könne die PYD nicht mehr verlassen. Er (Beschwerdefüh-
rer 3) habe befürchtet, ebenfalls ein solches Schicksal zu erleiden. Die Be-
schwerdeführenden 1 und 2 hätten ihm in der Folge untersagt, die Woh-
nung zu verlassen. Mitglieder der PYD seien zirka zwei- bis dreimal zu
Hause vorbeigekommen und hätten dem Beschwerdeführer 1 mitgeteilt,
entweder er (Beschwerdeführer 3) oder der andere Sohn D._______, der
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wegen des drohenden Militärdienstes bereits in die Türkei geflohen sei,
müsse sich der PYD anschliessen. Da der Druck seitens der PYD nicht
nachgelassen habe, hätten sich die Beschwerdeführenden zur Ausreise
entschieden. Er brachte zudem vor, mehrmals an Demonstrationen teilge-
nommen zu haben. Ausserdem stünden ihm bei einer Rückkehr die Aus-
stellung des Militärdienstbüchleins und der obligatorische syrische Militär-
dienst bevor.
C.
Am 29. April 2015 wurde dem Beschwerdeführer 3 vom SEM ein Entwurf
einer Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Er äusserte sich diesbe-
züglich mit Schreiben vom 30. April 2015.
D.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2015 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers 3 und lehnte dessen Asylgesuch ab, ge-
währte ihm jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme.
E.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 erhob der Beschwerdeführer 3 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er Fotos eines angeblich von der
PYD entführten Nachbarjungen, einen Bericht des Amts des Hohen Flücht-
lingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom 27. Oktober 2014
betreffend den internationalen Schutz für Flüchtlinge aus Syrien sowie zwei
Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 12. Ja-
nuar und 14. April 2015 und mit den Titeln «Kurdish Youth Mouvement»
und «Rekrutierung von Minderjährigen durch die PYD» ein.
F.
Der damals zuständige Instruktionsrichter setzte der Vorinstanz am 22. Mai
2015 Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Am 1. Juni 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden 1 und 2, nachdem
sie gemäss eigenen Angaben auf dem Landweg von der Türkei in die
Schweiz gereist waren, im EVZ Basel um Asyl. Anschliessend wurden sie
aufgrund der Familienbeziehung zum Beschwerdeführer 3 dem Verfah-
renszentrum in Zürich zugewiesen. Am 2. Juni 2015 fand dort die Perso-
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nalienaufnahme statt. Gemäss dieser wuchsen die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 in Qamishli auf und sind ebenfalls kurdischer Ethnie. Sie reich-
ten das Familienbüchlein im Original sowie Kopien ihrer Identitätskarten
ein.
H.
Mittels Zwischenverfügung vom 2. Juni 2015 hob das SEM seine Verfü-
gung vom 4. Mai 2015 betreffend den Beschwerdeführer 3 auf und nahm
das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. Zur Begründung führte es aus,
die Akten des noch Minderjährigen würden mit denjenigen der Beschwer-
deführenden 1 und 2 zusammengelegt und die Asylgesuche in einem ge-
meinsamen Verfahren geprüft.
I.
Der Instruktionsrichter schrieb in der Folge das Beschwerdeverfahren des
Beschwerdeführers 3 zufolge Gegenstandslosigkeit mit Entscheid vom
5. Juni 2015 ab.
J.
Mit Eingabe beim SEM vom 30. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführen-
den 1 und 2 Kopien des Militärdienstbüchleins sowie eines Militäraufgebo-
tes vom 3. Mai 2015 betreffend den Sohn D._______ zu den Akten.
K.
Am 31. Juli 2015 wurden die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Anwesen-
heit ihrer Rechtsvertreterin zu den Asylgründen angehört. Der Beschwer-
deführer 1 machte dabei geltend, der Beschwerdeführer 3 habe sich eines
Tages der PYD anschliessen wollen. Er habe den Beschwerdeführer 3 –
noch bevor dieser am Sammelplatz von der PYD abgeholt worden sei –
ausfindig machen und nach Hause zurückbringen können. In der Folge
habe er ihm verboten, in die Schule zu gehen. Danach seien regelmässig
Mitglieder der PYD bei ihnen vorbeigekommen und hätten nach dem Be-
schwerdeführer 3 gefragt. Zur gleichen Zeit sei der andere Sohn,
D._______, von den syrischen Behörden verfolgt worden, da dieser in den
Militärdienst hätte einrücken sollen. Deswegen habe dieser sich zuerst ver-
steckt und anschliessend Syrien verlassen. Wöchentlich ein paarmal seien
die syrischen Behörden bei ihnen zuhause vorbeigekommen und hätten
nach D._______ gefragt. Zu Beginn habe er den Behördenmitgliedern
noch Geld zahlen und dadurch weitere Probleme abwenden können.
Schliesslich sei er jedoch eines nachts von drei vermummten Behörden-
mitgliedern mitgenommen und für eine Woche inhaftiert worden, wobei er
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verhört und gefoltert worden sei. Weil sich seine gesundheitliche Situation
massiv verschlechtert und er zu sterben gedroht habe, sei er – unter der
Verpflichtung, den Behörden den Sohn D._______ zu bringen – aus der
Haft entlassen und in der Nacht nach Hause gebracht worden. Am nächs-
ten Morgen sei wiederum die PYD vorbeigekommen und habe nach dem
Beschwerdeführer 3 gefragt. Am selben Tag hätten sich deshalb er und
seine Frau zur Ausreise entschlossen. Die Beschwerdeführerin 2 machte
ergänzend geltend, sie habe für kurdische Tanzgruppen Kleider genäht. Im
Weiteren gaben die Beschwerdeführenden 1 und 2 an, regelmässig an De-
monstrationen teilgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer 1 sagte
diesbezüglich aus, die Regierung habe von seinen Aktivitäten Kenntnis ge-
habt.
L.
Am 12. August 2015 wurde den Beschwerdeführenden ein Entwurf einer
vorinstanzlichen Verfügung zur Stellungnahme übergeben. Sie äusserten
sich mit Schreiben vom 13. August 2015.
M.
Mit Verfügung vom 14. August 2015 – gleichentags eröffnet – verneinte das
SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und lehnte ihre
Asylgesuche ab, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
N.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung des SEM
ein. Darin beantragten sie deren Aufhebung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Die Beschwerdeführenden reichten folgende Unterlagen ein: medizinische
Berichte des Stadtspitals Triemli, Zürich, vom 8., 23. Juni und 17. Juli 2015
sowie des Ambulatoriums Kanonengasse in Zürich vom 21. Juni und 3. Juli
2015 betreffend den Beschwerdeführer 1 und Fotos, die diesen während
der Ausreise sowie die Beschwerdeführenden und den Sohn D._______
anlässlich von Demonstrationsteilnahmen in den Jahren 2011 und 2012
zeigen.
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Seite 6
O.
Am 27. August 2015 setzte der Instruktionsrichter der Vorinstanz Frist zur
Vernehmlassung.
P.
Mittels Eingabe vom 2. September 2015, welche den Beschwerdeführen-
den tags darauf zur Kenntnis gebracht wurde, liess sich das SEM verneh-
men; es hielt an der angefochtenen Verfügung fest.
Q.
Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 informierte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerdeführenden, dass ihr Verfahren zufolge Abteilungs-
wechsels des vormaligen Instruktionsrichters auf die nun vorsitzende Rich-
terin übertragen worden sei.
R.
Am 30. Januar 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh-
renden Frist zur Einreichung einer Fürsorgebestätigung, welche am 6. Feb-
ruar 2017 beigebracht wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von
Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1] i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Im Entscheidentwurf vom 12. August 2015 qualifizierte das SEM die
Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die
Glaubhaftmachung wie auch von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft
nicht genügend.
4.2 In der Stellungnahme zum Entscheidentwurf brachte der Beschwerde-
führer 1 einleitend vor, er sei gesundheitlich angeschlagen und am Tag der
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Anhörung sei es ihm schlecht gegangen. Er habe Mühe gehabt, bis zum
Schluss konzentriert zu bleiben. Im Weiteren würden die Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 über keine Schulbildung verfügen, so dass sie Schwierig-
keiten bekundet hätten, alle Fragen zu verstehen und sich korrekt auszu-
drücken. Ferner hätten sie auf die kurzen Fragen auch entsprechend
knappe Antworten gegeben; jedoch seien alle Angaben wahrheitsgetreu.
Betreffend den Vorwurf der substanzlosen Schilderung seiner Haft entgeg-
nete der Beschwerdeführer 1, er sei teilweise für die Übersetzung unter-
brochen worden, ohne dass ihm die Möglichkeit zu weiteren Ausführungen
gewährt worden sei oder ihm Folgefragen gestellt worden seien.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer 3 unerwähnt gebliebenen Fest-
nahme und Haft des Beschwerdeführers 1 wandte Letzterer ein, die Be-
schwerdeführerin 2 habe dem Beschwerdeführer 3 zu dieser Zeit vorgege-
ben, dass er (Beschwerdeführer 1) sich im Dorf um landwirtschaftliche An-
gelegenheiten kümmere. Dies habe üblicherweise mehrere Tage gedauert,
womit die längere Abwesenheit für den Beschwerdeführer 3 nichts Unge-
wöhnliches gewesen sei. Die schlechte gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers 1 nach dessen Rückkehr aus der Haft sei dem Be-
schwerdeführer 3 damit erklärt worden, dass der Beschwerdeführer 1 im
Dorf krank geworden sei. Da der Beschwerdeführer 3 sehr ängstlich sei,
hätten ihm die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Haft verschwiegen und
ihn dadurch schützen wollen. Ausserdem liesse sich die auch für den Be-
schwerdeführer 1 überraschende Tatsache, dass er von den Behördenmit-
gliedern nach der Haftentlassung nach Hause gebracht worden sei, allen-
falls damit erklären, dass die Polizisten Mitleid mit ihm gehabt hätten. Zu-
dem habe er sich verpflichtet, ihnen seinen Sohn zu bringen. Bei den wi-
dersprüchlichen Aussagen zur Essensabgabe würde es sich überdies le-
diglich um Ungenauigkeiten handeln.
Hinsichtlich der Asylgründe des Beschwerdeführers 3 (entkommene Rek-
rutierung durch die PYD) wurde unter anderem auf seine Stellungnahme
vom 30. April 2015 zum damaligen Entscheidentwurf verwiesen. Darin
machte er geltend, es sei vor dem Hintergrund seines damaligen Alters und
der eindringlichen Überzeugungsarbeit eines PYD-Mitgliedes plausibel,
dass er sich zur 15-tägigen Grundausbildung habe überreden lassen und
von einer anschliessenden Rückkehr zu seiner Familie ausgegangen sei.
Er habe angenommen, bloss im Notfalle eines Angriffes auf sein Quartier
und seine Familie zur Waffe greifen zu müssen. Im Weiteren seien die
Schüler, die für diese Sache nicht hätten überzeugt werden können, be-
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droht worden. Diesbezüglich habe er an der Anhörung vergessen zu er-
wähnen, dass einer dieser Schüler später von der PYD entführt worden
sei; er wisse dies aufgrund eines auf Facebook veröffentlichten Fotos. Ent-
gegen den Erwägungen des SEM müsse von einer versuchten Zwangs-
rekrutierung ausgegangen werden. Zu den weiteren vorinstanzlich monier-
ten Ungereimtheiten erklärten sich die Beschwerdeführenden wie folgt. Der
Widerspruch hinsichtlich des Sammelplatzes, wo der Beschwerdeführer 1
den Beschwerdeführer 3 vor dessen Weitertransport zum Ausbildungsort
der PYD abgeholt und nach Hause gebracht habe, sei bloss ein vermeint-
licher. Die unterschiedlichen Antworten zur Frage nach der letzten Aufwar-
tung der PYD liessen sich damit erklären, dass die Beschwerdeführenden
1 und 2 dem sich versteckenden Beschwerdeführer 3 unmittelbar vor der
Ausreise erzählt hätten, es habe sich lediglich um die Nachbarn gehandelt.
Die widersprüchlichen Angaben zu den Aufenthalts- beziehungsweise
Übernachtungsorten des Beschwerdeführers 3 vor der Abreise gründeten
auf einer fehlerhaften Protokollierung der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers 1, die bei der Rückübersetzung wegen seines Gesundheitszustandes
unbemerkt geblieben sei.
In Bezug auf den vorinstanzlichen Vorwurf, die geschilderte Ausreise sei in
Anbetracht der zum damaligen Zeitpunkt reduzierten gesundheitlichen Ver-
fassung des Beschwerdeführers 1 nicht plausibel, erklärte dieser, er habe
sich bis zur Grenzüberquerung drei Tage lang erholen können. Zudem hät-
ten ihm der Beschwerdeführer 3 und zwei weitere junge Männer geholfen.
Die Angaben des langen Fussmarsches und die zwei- oder dreitägige Last-
wagenfahrt würden sich auf die Fluchtstrecke von der Türkei in die Schweiz
beziehen.
4.3 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides bestätigte das
SEM die Erwägungen des Entscheidentwurfs wonach die Asylvorbringen
den Anforderungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht genügen würden.
Hinsichtlich der fehlenden Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Festnahme
und Haft des Beschwerdeführers 1 führte es aus, der Beschwerdeführer 3
habe diese Begebenheit bei seiner Anhörung unerwähnt gelassen. Die
diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers 1, bei seiner Rückkehr
aus der Haft habe der Beschwerdeführer 3 geschlafen und er habe ihm
nichts von der Festnahme erzählt, sei nicht überzeugend. Es könne nicht
geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer 3 von diesem Ereignis – sie-
bentägige Haft mit nachfolgender schlechter gesundheitlicher Verfassung
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– nichts erfahren haben soll. Zudem weist die Vorinstanz auf die wider-
sprüchlichen Angaben bezüglich der Aufenthalts- beziehungsweise Über-
nachtungsorte des Beschwerdeführers 3 zu jener Zeit hin. Weiter seien die
Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu seiner Haft substanzlos und be-
züglich der dortigen Essensabgabe inkonsistent. Auch die vorgebrachte
Freilassung sei wenig differenziert dargelegt worden; dass Behördenmit-
glieder ihn in der Nacht nach Hause gebracht haben sollen, sei erstaunlich.
Betreffend die entkommene Rekrutierung des Beschwerdeführers 3 durch
die PYD stellte die Vorinstanz fest, dass es sich vorliegend nicht um eine
versuchte Zwangsrekrutierung gehandelt habe. So habe er gemäss seinen
Angaben der Rekrutierung zugestimmt und Schüler, die sich zur militäri-
schen Grundausbildung nicht hätten überreden lassen, seien nicht behel-
ligt worden. Es könne ihm vor dem Hintergrund der aktuellen Bürgerkriegs-
situation in Syrien nicht geglaubt werden, dass er nicht damit gerechnet
habe, nach der Grundausbildung in den Kampf ziehen zu müssen. Über-
dies seien die Angaben hinsichtlich der Örtlichkeit, wo der Beschwerdefüh-
rer 1 den Beschwerdeführer 3 angetroffen und nach Hause zurückgebracht
habe, widersprüchlich ausgefallen. Folglich sei eine versuchte Zwangsrek-
rutierung durch die PYD nicht glaubhaft gemacht worden und, es habe sich
viel eher um einen Rekrutierungsversuch von Minderjährigen durch die
PYD ohne Zwang gehandelt. Es sei anzumerken, dass die angeblichen
Rekrutierungsbemühungen der kurdischen Regionalbehörden gemäss Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-1263/2015 vom 20. April 2015 man-
gels Verfolgungsmotiv und Intensität nicht als asylrechtlich relevante Ver-
folgungsmassnahmen einzustufen seien. Im Übrigen hätten die Beschwer-
deführenden die Hausbesuche der PYD, insbesondere den letzten am Tag
der Abreise, ebenfalls nicht glaubhaft zu machen vermocht. So habe der
Beschwerdeführer 3 im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerde-
führers 1 angegeben, die PYD sei etwa zehn Tage vor der Ausreise zum
letzten Mal bei ihnen zuhause vorbeigekommen. Der entsprechende Ein-
wand des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführer 3 habe sich anläss-
lich der letzten Vorsprache der PYD versteckt und anschliessend sei keine
Zeit für eine Information geblieben, überzeuge nicht. Überdies seien die
Aussagen des Beschwerdeführers 1 zu den Besuchen der PYD wenig sub-
stantiiert ausgefallen. Das SEM verzichtete ferner auf eine eingehende
Würdigung der eingereichten Internetberichte zu den Rekrutierungsmetho-
den der PYD (Zwangsrekrutierung, Rekrutierung von Minderjährigen), da
diese nicht auf den Fall des Beschwerdeführers 3 anwendbar seien.
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Bezüglich der vorgebrachten illegalen Ausreise fügte die Vorinstanz an, es
sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 nach der haftbe-
dingten einwöchigen Nichteinnahme von Medikamenten (Bluthochdruck,
Diabetes) und im dargelegten reduzierten gesundheitlichen Zustand die
geschilderte Reise – einen langen Fussmarsch in der Türkei sowie eine
zwei- oder dreitägige Fahrt in einem Lastwagen – auf sich habe nehmen
können. Auf Vorhalt dieser Ungereimtheit habe sich der Beschwerdefüh-
rer 1 bloss widersprüchlich zu den betreffenden Reiseangaben des Be-
schwerdeführers 3 geäussert (Schwierigkeit der Grenzüberquerung bezie-
hungsweise Dauer des Fussmarsches nach der Grenzüberquerung). Dem-
zufolge müsse auch die Schilderung der Ausreise als unglaubhaft gewertet
werden.
Schliesslich qualifizierte das SEM die vorgebrachten Demonstrationsteil-
nahmen der Beschwerdeführenden 1 und 2 als nicht asylrelevant, da sie
diesbezüglich keine Nachteile mit genügender Intensität erlitten hätten.
Zur Situation des Beschwerdeführers 1 anlässlich der Anhörung führte das
SEM aus, ihm sei in Berücksichtigung seiner Rückenschmerzen eine Liege
zur Verfügung gestellt worden. Er habe zudem einen wachen und kon-
zentrierten Eindruck gemacht, was das Wortprotokoll der Anhörung bestä-
tige. Weder er noch seine Rechtsvertretung hätten während der Anhörung
einen Abbruch gefordert. Das SEM stellte ausserdem klar, dass die Unter-
brechungen während seiner Ausführungen zu Gunsten eines korrekten
Wortprotokolls und somit im Interesse des Beschwerdeführers 1 erfolgt
seien. Es sei ihm wiederholt möglich gewesen, seine Vorbringen detailliert
zu schildern. Auf den haltlosen Einwand, die Beschwerdeführenden 1 und
2 hätten keine Schulbildung, sei nicht näher einzugehen.
4.4 Die Beschwerde vom 24. August 2015 übernimmt im Wesentlichen die
in den Stellungnahmen dargelegte Begründung (vgl. E. 4.2). Zusätzlich
wendet der Beschwerdeführer 1 unter Verweis auf Anhörungspassagen
ein, seine Aussagen zur Haft seien durchaus detailliert. Im Übrigen habe
die Vorinstanz seine Angabe, (…), in keiner Weise berücksichtigt ([…]).
Des Weiteren betont der Beschwerdeführer 3 zur Bekräftigung des
Zwangsmoments der entkommenen Rekrutierung, der eine rekrutierte Mit-
schüler sei nach seiner zwischenzeitlichen Flucht von der PYD inhaftiert
und anschliessend wieder zum Militärdienst eingezogen worden. Bezüglich
der Glaubhaftigkeit der Art und Weise ihrer Ausreise weisen die Beschwer-
deführenden schliesslich darauf hin, dass ihre Schilderungen im Wesentli-
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chen übereinstimmen würden. Zudem stellen sie klar, dass der Beschwer-
deführer 1 – der bezüglich seiner Altersdiabetes nicht auf eine Insulinthe-
rapie angewiesen sei und bei einer zeitlich begrenzten Nichteinnahme der
Medikamente keine gravierenden Nachteile erleide – vor der Abreise durch
die Beschwerdeführerin 2 mit Medikamenten und Essen versorgt worden
sei. Er sei daher körperlich in der Lage gewesen, die Reise anzutreten.
Betreffend die Asylrelevanz ihrer Demonstrationsteilnahmen halten die Be-
schwerdeführenden fest, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts bereits einfache Teilnehmer von regimefeindlichen Demonstratio-
nen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein können. Dies habe die Vor-
instanz nicht berücksichtigt, obwohl aufgrund der Aussagen der Beschwer-
deführenden 1 und 2 von ihrer Identifikation durch die staatlichen Sicher-
heitskräfte ausgegangen werden müsse. Die Beschwerdeführenden er-
gänzen, dass sie während der Demonstrationen mehrmals Regimevertre-
ter gesehen hätten, die Teilnehmende fotografiert hätten. Der Beschwer-
deführer 3 merkt hierzu an, Vertreter des Regimes hätten ihn anlässlich
einer Demonstration aus einem fahrenden Auto geschlagen und zu inhaf-
tieren versucht.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt übereinstimmend mit der Vor-
instanz zur Auffassung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung und an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht genügen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im We-
sentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Ver-
fügung und obiger Zusammenfassung verwiesen werden. Der Inhalt der
Beschwerdeschrift beziehungsweise der Stellungnahmen vom 30. April
und 13. August 2015 führt, wie nachfolgend in teilweiser Ergänzung darge-
legt, zu keiner anderen Sichtweise.
So scheint es tatsächlich nicht plausibel, dass die Beschwerdeführenden 1
und 2 dem damals (…)-jährigen Beschwerdeführer 3 die siebentägige In-
haftierung des Beschwerdeführers 1 und die dargelegten schwerwiegen-
den gesundheitlichen Konsequenzen mit dessen Aufenthalt im Dorf und
der dabei erlittenen Erkrankung hätten zufriedenstellend erklären können.
Diesbezüglich ist ferner anzumerken, dass der Beschwerdeführer 1 an an-
derer Stelle ausführte, vor der Ausreise habe er sich wegen des IS («Isla-
mische Staat») nicht mehr um sein Land im Dorf kümmern können (vgl.
Akten der Vorinstanz A84 F 15). Im Übrigen ist hervorzuheben, dass der
Beschwerdeführer 3 an seinen Befragungen auch die mehrmals pro Wo-
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che stattfindenden Hausbesuche betreffend den Sohn D._______ uner-
wähnt liess (vgl. A22 F 82–84; A84 F 55, 65). Vor dem Hintergrund der
zahlreichen und elementaren Ungereimtheiten betreffend die Probleme mit
den syrischen Behörden vermag der am Schluss der Anhörung gemachte
Einwand des Beschwerdeführers 1 (vgl. A84 S.16 unten), (…), an der fest-
gestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts zu ändern. Unter diesen
Umständen konnte vorliegend auf eine weitere Anhörung (…) verzichtet
werden.
Hinsichtlich der ebenfalls als unglaubhaft zu qualifizierenden Vorsprachen
durch die PYD ist klarzustellen, dass die Beschwerdeführenden keine
stichhaltige Erklärung für die widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt
der letzten Aufwartung der PYD anzubringen vermochten (vgl. A22 F 103;
A84 F 98, 99; A91 S. 2). Die unvereinbaren Aussagen betreffend die Auf-
enthalts- beziehungsweise Übernachtungsorte des Beschwerdeführers 3
vor der Abreise konnten ebenfalls nicht überzeugend aufgelöst werden.
Überdies kann in Ergänzung zu den vorinstanzlichen Erwägungen ange-
merkt werden, dass die Erläuterungen des Beschwerdeführers 3 zu den
Konsequenzen für die nicht eingerückten Schüler als inkonsistent zu be-
zeichnen sind (vgl. A22 F 90; A26 S. 2) und die von ihm dargelegte inten-
sive Suche des Beschwerdeführers 1 nach dem rekrutierenden PYD-Mit-
glied (vgl. A17 F 61) anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers 1
gänzlich unerwähnt blieb.
Betreffend die Demonstrationsteilnahmen ist in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen festzuhalten, dass sich weder aus den Aus-
sagen der Beschwerdeführenden noch aus den Stellungnahmen zu den
Entscheidentwürfen ergibt, sie hätten deshalb asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen erleiden müssen. Es lässt sich den Akten ebenso wenig ent-
nehmen, dass sie entsprechende Nachteile befürchtet oder aus diesem
Grund Syrien verlassen hätten. Vor dem Hintergrund des inexistenten po-
litischen Profils der Beschwerdeführenden ist entgegen der in der Rechts-
mittelschrift dargelegten Auffassung nicht davon auszugehen, sie seien
durch die syrischen Sicherheitskräfte als Demonstrationsteilnehmer (und
damit als Gegner des Regimes) identifiziert worden, womit in Berücksich-
tigung des bundesverwaltungsgerichtlichen Referenzurteils D-5779/2013
vom 25. Februar 2015 (E. 5.7.2) deshalb keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG anzunehmen ist. Die unbelegt
gebliebenen und erst in der Beschwerdeschrift gemachten Ausführungen
(fotografierende Regimevertreter an den Demonstrationen, versuchte
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Festnahme des Beschwerdeführers 3) vermögen an dieser Schlussfolge-
rung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund kommt dem Umstand, dass
die geltend gemachten Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdefüh-
rers 3 in der angefochtenen Verfügung nicht explizit gewürdigt wurden,
keine entscheidrelevante Bedeutung zu.
Aufgrund dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob sich der Beschwer-
deführer 3 tatsächlich von einem PYD-Mitglied zu einer 15-tägigen, militä-
rischen Grundausbildung überreden liess und kurz vor dem Einzug vom
Beschwerdeführer 3 nach Hause zurückgebracht werden konnte. Für die
Frage der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden ist lediglich re-
levant, ob dieser Umstand zu glaubhaften Verfolgungsmassnahmen führte.
Dies ist in Übereinstimmung mit dem Referenzurteil D-5329/2014 vom
23. Juni 2015 zur Verneinung von asylrelevanten Sanktionen bei einer Ver-
weigerung des von der PYD angeordneten Militärdienstes nicht anzuneh-
men. Die Beschwerdeführenden könnten demnach aus der blossen (zwi-
schenzeitlichen) Einwilligung des Beschwerdeführers 3 zur Grundausbil-
dung bei der PYD selbst bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
4.6 Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Be-
stehen einer Verfolgungssituation der Beschwerdeführenden und mithin
deren behaupteten Anspruch auf Gewährung des Asyls zu Recht verneint
hat.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Es
erübrigt sich, weiter auf die Beschwerdevorbringen und eingereichten Be-
weismittel einzugehen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie gemäss Akten mit-
tellos sind und sich die Beschwerde nicht als aussichtslos präsentierte, ist
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs.
1 VwVG) gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Philippe Baumann