B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5154/2016
Ur t e i l vom 3 0 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (…).
E-5154/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine Han-Chinesin aus B._______ / Provinz
Jilin – verliess eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) Sep-
tember 2015 legal und gelangte auf dem Luftweg von C._______ über
D._______ gleichentags nach E._______. Am 7. Oktober 2015 stellte sie
in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person fand am 22. Ok-
tober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ statt.
Am 9. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asyl-
gründen befragt.
Sie gab zu Protokoll, sie sei (…) Jahre verheiratet gewesen und habe zwei
Söhne. Im Jahr (…) sei sie geschieden worden; die Söhne seien beim
Mann in B._______ geblieben, während sie zu ihrer ehemaligen Mitschü-
lerin G._______ in H._______ gezogen sei. Im Jahr 2012 sei sie zur Reli-
gion "Yinxinchengyi" konvertiert, nachdem sie zuvor der staatlich aner-
kannten Sanzi-Kirche angehört habe. Im (…) 2013 habe sie G._______
geholfen, für ihren neuen Glauben zu missionieren. Als sie dabei damals
eine Glaubensschwester zu missionieren versucht hätten, habe diese die
Beschwerdeführerin gepackt und versucht, die Polizei zu alarmieren.
G._______ und sie hätten jedoch wegrennen können.
Im (…) 2014 sei sie mit G._______ erneut beim Missionieren gewesen.
Während dieses Treffens seien die Behörden respektive Polizisten gekom-
men. Die Beschwerdeführerin habe fliehen können, während G._______
festgehalten worden sei.
Sie (Beschwerdeführerin) selber sei zuerst zur Wohnung von G._______,
danach zu einer Freundin ihrer jüngeren Schwester gegangen, die in
I._______ ein Restaurant betreibe. Dort sei sie vom (…) 2014 bis (…) 2014
geblieben. Am (…) 2014 sei die Polizei respektive Einwohnerkontrolle
zwecks Überprüfung der Registration vorbeigekommen und habe auch sie
ausführlich befragt und überprüft. Dies sei für sie der Anlass gewesen, an
eine Ausreise zu denken. Sie sei zunächst zu J._______, einer Glaubens-
schwester einer anderen Kirche, gegangen. Am (…) 2014 habe sie persön-
lich und legal einen Reisepass ausstellen lassen. Am 2. Juni 2015 habe sie
ihre Mutter besucht, danach sei sie wieder zu J._______ zurückgekehrt.
Wegen ihrer Mutter und der beiden Kinder habe sie mit der Ausreise noch
zugewartet. Aus Angst, Probleme zu bekommen und ihre Religion nicht
mehr ausüben zu können, sei sie letztlich am (…) September 2015 mit ei-
ner weiteren Freundin in die Schweiz gereist.
E-5154/2016
Seite 3
Das Schengen-Touristenvisum habe sie zuvor mit der Hilfe von J._______
Ehemann K._______ beantragt und auch erhalten. Sie habe ihm dazu ihr
Familienbuch (Hokou), ihren Identitätsausweis und den Reisepass mitge-
geben, den Rest habe K._______ erledigt. Die Beschaffung der Reisedo-
kumente und die Ausreise seien gelungen, weil sie nicht zur Fahndung
ausgeschrieben gewesen sei. Im Februar 2016 habe sie von der Mutter
telefonisch erfahren, dass G._______ sie verraten habe und dass die Po-
lizei nach ihr suche.
Die Beschwerdeführerin reichte zum Beleg ihren Reisepass und Identitäts-
ausweis (je Originaldokumente), einen Taufschein (in Kopie) und ein in chi-
nesischer Schrift verfasstes Schreiben zu den Akten.
B.
Mit (am 27. Juli 2016 eröffneter) Verfügung vom 25. Juli 2016 stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumut-
bar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 25. August 2016 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusse beantragt. Ausserdem ersuchte die Beschwerdeführerin da-
rum, es sei jegliche Kontaktaufnehme mit den heimatlichen Behörden und
jegliche Datenweitergabe zu unterlassen.
D.
Der Instruktionsrichter bestätigte am 31. August 2016 den Eingang der Be-
schwerde und stellte unter Hinweis auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) fest, die
Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz ab-
warten.
E-5154/2016
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
E-5154/2016
Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz beurteilte die Vorbringen der Beschwerdeführerin als
überwiegend unlogisch, nicht nachvollziehbar sowie widersprüchlich und
stellte vor diesem Hintergrund fest, die Asylgründe vermöchten den Anfor-
derungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen; die
asylrechtliche Relevanz der Vorbringen müsse daher nicht geprüft werden.
5.2
5.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird insbesondere gerügt, das SEM habe
die verschiedenen Behördenkontakte der Beschwerdeführerin nicht richtig
gewürdigt. Die Einwohnerkontrolle habe nicht sie aufgesucht, sondern die
Polizei sei damals unangemeldet bei ihr erschienen. Die beiden folgenden
Behördenkontakte habe sie erst unternommen, nachdem ihr von
L._______ mitgeteilt worden sei, sie stehe auf keiner Fahndungsliste. Dies
sei ausserdem vor dem Hintergrund der verschiedensten Aufgaben der chi-
nesischen Polizei zu betrachten. Dabei stünden Menschen im Visier, die
die Tendenz hätten, sich nicht an die vorgegebenen Schranken zu halten.
Hierbei würden die Behörden insbesondere auch Anhänger von Hauskir-
chen verfolgen und die Polizei handle hier oft umgehend, ohne Vorliegen
eines Durchsuchungsbefehls und ohne Fahndungsliste, um die angeblich
bedrohte öffentliche Sicherheit und Ordnung zu wahren. Dabei würden die
E-5154/2016
Seite 6
Daten aller jeweils Anwesenden erfasst und Häuser und Wohnungen
durchsucht. Die Verfolgung von unerwünschten Gläubigen erfolge dabei
sehr perfide, indem beispielsweise unter dem Vorwand des Verstosses ge-
gen Bauvorschriften eine Kirche zerstört werde und Personen unter dem
Vorwand des Störens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verfolgt und
festgenommen würden. In diesem Sinn sei die Beschwerdeführerin trotz
ihrer Behördenkontakte auch nie auf den Glauben angesprochen worden,
zumal eine allfällige Verhaftung auch nie mit dem Vorwurf des (falschen)
Glaubens begründet werden würde. Alle ihre Befürchtungen vor behördli-
cher Suche, einschliesslich Nachfluchtgründe infolge Ausreise, seien da-
her weiterhin gegeben. Diese seien vor dem Hintergrund der sich in China
verschlimmernden Situation sogar grösser geworden.
5.2.2 Dem Anruf der Familie seien keine wohldurchdachten Überlegungen
vorangegangen, dieser sei von Gefühlen geprägt gewesen. In diesem Zu-
sammenhang seien überdies die Fragestellungen des SEM sehr offen ge-
wesen. Eine konkrete Antwort könne jedoch erst erwartet werden, wenn
konkrete und bestimmtere Fragen gestellt würden.
5.2.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Angaben überein-
stimmend ausgefallen, wie sie erfahren habe, dass G._______ ihren Na-
men verraten habe. Es falle bei Durchsicht des betreffenden Protokolls zu-
dem auf, dass je länger die Befragung vom 9. Mai 2016 gedauert habe, je
mehr die Beschwerdeführerin offensichtlich an gewisse körperliche Gren-
zen gestossen sei. Dies sei zu spät realisiert und die Rückübersetzung
dann auf später verschoben worden. Die Rückübersetzung habe wiederum
lange gedauert, weshalb auch hier die Konzentration nachgelassen und
die Beschwerdeführerin deswegen am Ende nicht mehr alle inkohärenten
Antworten bemerkt und korrigiert habe.
5.2.4 Als Angehörige der Hauskirche der illegalen Glaubensgemeinschaft
"Yinxinchengyi" stehe die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Fokus der
Behörden. Dabei würden nicht nur Führungspersonen, sondern auch ein-
fache Mitglieder verfolgt.
5.2.5 Insgesamt seien ihre Vorbringen glaubhaft und würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Ihr Asylgesuch sei gutzu-
heissen.
E-5154/2016
Seite 7
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt entgegen der im Rechtsmittel ver-
tretenen Auffassung zum Schluss, dass die Vorbringen in ihrer Gesamtheit
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sach-
verhalts nicht genügen.
6.1 Die Beschwerdeführerin ist legal mit Visum aus China ausgereist. Da-
mit ist ihren Befürchtungen – auch mit Bezug auf Nachfluchtgründe infolge
der Ausreise – grundsätzlich der Boden entzogen. Die Kontrollen der Vi-
sumsunterlagen wurden korrekt durchgeführt und im Reisepass befindet
sich ein Ausreisestempel der chinesischen Behörden vom (…) 2015. Das
Dokument ist als echt zu betrachten, zumal das SEM keine Fälschungs-
merkmale festgestellt hatte (vgl. SEM-Akten, A16/1). Eine solche legale
Ausreise (selbst bei Nichtangabe der tatsächlichen Ausreisegründe) wäre
nicht möglich, wenn eine Person, wie vorgetragen, tatsächlich von den chi-
nesischen Behörden gesucht würde.
6.2 Im Übrigen sind die zentralen Ausführungen unglaubhaft ausgefallen.
Diesbezüglich hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt, dass die Be-
schwerdeführerin nicht in der Lage gewesen ist darzulegen, zu welchem
Zeitpunkt sie letztlich konkret verraten worden sei. Diese zutreffenden Er-
wägungen sind an dieser Stelle zu bestätigen. Als ebenso zutreffend er-
weisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den verschiedenen Be-
hördenkontakten. Es bleibt insgesamt nicht nachvollziehbar, dass die Be-
schwerdeführerin im (…) 2014 selber legal einen Reisepass beantragen
konnte, zumal ihr Name den Behörden bekannt gewesen sein müsste (die
Angaben dazu sind, wie eingangs erwähnt, ebenfalls unstimmig geblie-
ben). Namentlich vor dem Hintergrund der Ausführungen im Rechtsmittel,
wonach die Polizei durchaus, ohne den Dienstweg einzuhalten, sofort ge-
gen missliebige Personen vorzugehen pflege, ist nicht nachvollziehbar,
dass diese ausgerechnet mit Bezug auf die Beschwerdeführerin zugewar-
tet hätte und dabei sogar eine Weiterleitung ihrer Personalien (zum Verhin-
dern des Untertauchens) unterlassen haben soll.
Ausserdem hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Vorfalls im (…)
2014 einmal erklärt, sie sei mit G._______ zu einer Versammlung gegan-
gen. In dieser Zeit seien sie von einer anderen Freundin verraten worden.
Die Polizei sei gekommen. G._______ habe diese durchs Fenster gesehen
und gerufen, sie müssten fliehen. Der Beschwerdeführerin sei die Flucht
aus dem Fenster gelungen (vgl. Protokoll BzP S. 7). Später führte sie dazu
aus, sie sei mit G._______ bei einer Tante gewesen. Gemeinsam hätten
E-5154/2016
Seite 8
sie gesungen. Während des Singens habe es geläutet. Der Onkel habe die
Türe geöffnet und die Vorsteherin der kommunalen Behörde habe dort ge-
standen, habe sich nur umgeschaut und sei wieder gegangen. Nach einer
kurzen Zeit sei die Polizei gekommen. Sie (Beschwerdeführerin) habe vor
dem Fenster gestanden, als diese eingetroffen sei, ihr sei deswegen die
Flucht durch das Fenster gelungen. Sie habe nur noch gehört, wie die Po-
lizei G._______ und deren Tante festgehalten habe (vgl. Protokoll Anhö-
rung S. 5). Erneut abweichend führte sie dann wieder aus, etwa zehn Mi-
nuten nach dem Weggang der Vorsteherin sei die Polizei gekommen und
habe sofort die Bücher und andere Sachen weggenommen. Sie (Be-
schwerdeführerin) sei sofort durchs Fenster weggerannt, als sie die Polizei
habe kommen sehen (vgl. a.a.O. S. 18). Damit soll einmal G._______ am
Fenster gestanden, das Kommen der Polizei gesehen und sie gewarnt ha-
ben, dann will es die Beschwerdeführerin selber gewesen sein. Zudem ist
nicht erklärbar, wie sie die Konfiszierung der Bücher erleben konnte, will
sie doch schon beim Erblicken der Polizei durchs Fenster geflohen sein.
In der BzP hat die Beschwerdeführerin sodann nicht erwähnt, dass sie we-
gen ihrer angeblich schwierigen Situation und während des Wartens auf
den Passerhalt krank geworden sei und dass im (…) 2015 Leute unter dem
Vorwand gekommen seien, Abklärungen zur Schulsituation zu tätigen (vgl.
Protokoll Anhörung S. 6). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollzieh-
bar, dass sie einen weiter zurückliegenden Behördenkontakt vom (…) 2014
in der BzP (vgl. Protokoll S. 7), nicht aber denjenigen vom (…) 2015 und
auch nicht ihre gesundheitlichen Probleme bereits hier erwähnt hat.
6.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin ihre Fluchtgründe und damit die
angebliche Glaubenszugehörigkeit ungereimt und widersprüchlich darge-
legt. Ihre Vorbringen können nicht geglaubt werden. Die in der Beschwerde
angeführten Erklärungsversuche sowie die teilweise allgemeinen Ausfüh-
rungen vermögen in ihrer Gesamtheit zu keinem anderen Schluss zu füh-
ren.
6.4 Der Vollständigkeit halber ist zur Frage der Glaubenszugehörigkeit Fol-
gendes anzufügen (vgl. zum Ganzen etwa auch die Urteile des BVGer
E-3898/2016 vom 27. Juni 2016 E. 3.4, E-2151/2016 vom 9. Juni 2016
E. 5.1 oder E-3647/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.4):
In China gibt es schätzungsweise 130 Millionen Christen, wobei der chine-
sische Staat von 21 Millionen registrierten Christen ausgeht (Schweizeri-
sche Flüchtlingshilfe [SFH], China: Situation der ethnischen und religiösen
E-5154/2016
Seite 9
Minderheiten, Update, 2009, S. 14). Die SFH führt weiter aus, dass in
China nach offiziellen Angaben über 50000 registrierte protestantische Kir-
chen und rund 6000 registrierte katholische Kirchen und Versammlung-
sorte bestehen (vgl. SFH, China: Situation der ethnischen und religiösen
Minderheiten, Update, 2009, S. 14). In China wurden 70 offizielle und 40
weitere Bischöfe gezählt (SFH, China: Situation der ethnischen und religi-
ösen Minderheiten, Update, 2009, S. 16). Ferner wird von einer Zahl von
300 inoffiziellen Hauskirchen-Netzwerken ausgegangen, wobei sich in
China insbesondere Hauskirchen "wachsender Beliebtheit erfreuen" (SFH,
China: Situation der ethnischen und religiösen Minderheiten, Update,
2009, S. 15). Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Kollektivverfol-
gung der Christen in China ausgegangen werden. Auf der anderen Seite
werden gewisse nicht-registrierte christliche Gruppierungen von der Regie-
rung als "verwerfliche Kultusgemeinschaften" angesehen. Ihre Anhänger-
schaft ist dem Risiko einer Verfolgung durch die chinesischen Behörden
ausgesetzt. Die bekanntesten Gruppierungen sind die Gemeinschaften
Eastern Lightning, Shouters, Society of Disciples (Mentu Hui), Full Scope
Church, Spirit Sect, New Testament Church, Three Grades of Servants (or
San Ban Pu Ren), Association of Disciples, Lord God Sect, Established
King Church, Unification Church, Family of Love und South China Church.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin angegebenen Glaubensge-
meinschaft mit dem Namen "Yinxinchengyi” ist die Quellenlage dünn. In-
wiefern die Anhängerschaft dieser Glaubensgemeinschaft in China asylre-
levante Verfolgung zu befürchten hat, ist entsprechend unklar (vgl. Free-
dom House, Freedom in the World 2016 – China, 27. Januar 2016; U.S.
Department of State, International Religious Freedom Report for 2014 –
China, 14. Oktober 2015; Australian Government Migration Review Tribu-
nal / Refugee Review Tribunal [MRT/RRT], Background Paper –
Protestants in China, 21. September 2013; DAVID C. SCHAK, Protestantism
in China: A Dilemma for the Party-State, in: Journal of Current Chinese Af-
fairs, 2/2011, S. 71 ff.). Eine weitergehende Prüfung vor diesem Hinter-
grund kann indes vorliegend nach dem oben Gesagten unterbleiben.
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM hat fol-
gerichtig auch das Asylgesuch abgelehnt.
E-5154/2016
Seite 10
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht an-
geordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
E-5154/2016
Seite 11
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführerin noch
individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumut-
bar erscheinen, zumal in China weder Krieg, Bürgerkrieg noch allgemeine
Gewalt herrscht und es sich bei der Beschwerdeführerin – die legal ausge-
reist und in die Schweiz gekommen ist – um eine junge, gesunde Frau mit
Berufserfahrung sowie intaktem Beziehungsnetz handelt (vgl. die zutref-
fenden Ausführungen in der Verfügung vom 25. Juli 2016, S. 7).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
E-5154/2016
Seite 12
8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die im Besitz eines bis
am 1. Dezember 2024 gültigen Reisepasses ist, die für eine Rückkehr all-
fällig notwendig werdenden Reisevorkehrungen bei der zuständigen Ver-
tretung des Heimatstaates zu treffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.2 Für die in der Beschwerde geforderten Anweisungen an die Vollzugs-
behörden im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten be-
steht nach dem Gesagten keine Veranlassung. An dieser Stelle kann im-
merhin festgehalten werden, dass in den dem Gericht vorliegenden Akten
keine Hinweise auf eine Datenweitergabe an den Heimatstaat ersichtlich
sind.
10.
10.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Rechtsbegehren als aussichtslos
zu bezeichnen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vorausset-
zungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.3 Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit
dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5154/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
Versand: