B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5154/2017
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. August 2017 / N (…).
E-5154/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. Mai 2017 in der Schweiz um Asyl
und wurde per Zufallsprinzip dem Testbestrieb in Zürich zugewiesen. An-
lässlich der Erstbefragung vom 15. Juni 2017 und der Anhörung vom
29. Juni 2017 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______
(Distrikt Jaffna). Sein Vater habe während des Bürgerkrieges für die Armee
Waren transportiert. Es sei behauptet worden, dieser sei ein Informant,
weshalb ihm von unbekannten Tätern ca. im Jahr 2002 ins Bein geschos-
sen worden sei. Die Wunde habe sich entzündet und er habe die Schmer-
zen nicht mehr ertragen können, weshalb er sich im Jahr (…) das Leben
genommen habe. Der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau, welche einer
höheren Kaste ([…]) angehöre, als er selbst ([…]), in der Schule kennen-
gelernt. Seit 2004 seien sie ein Liebespaar, hätten die Beziehung jedoch
geheim gehalten. Im Jahr 2013 hätte seine Mutter von der Beziehung er-
fahren. (…) später, als die Familie seiner Ehefrau bereits auf der Suche
nach einem Mann für diese gewesen sei, habe er sie geheiratet, obwohl
dies über die Kastengrenzen hinaus nicht erlaubt sei. Bei der Hochzeit sei
der Bruder seiner Ehefrau anwesend gewesen, dem sie die wahre Kasten-
zugehörigkeit des Beschwerdeführers verschwiegen habe. Weder dessen
eigene Familie noch die Eltern seiner Ehefrau hätten von der Hochzeit ge-
wusst. Im Jahr 2015 habe er die Eltern seiner Ehefrau kennengelernt, wo-
bei sie nicht über seine Kastenzugehörigkeit informiert gewesen seien.
Mitte 2015 habe er angefangen in einer (…) in C._______ zu arbeiten, wel-
che von seiner Familie gepachtet worden sei. Er habe die (…) auf den Na-
men des Inhabers, welcher eine Lizenz gehabt habe, geführt, um selbst
keine Lizenz beantragen zu müssen. Im selben Jahr sei sein Sohn zur Welt
gekommen. Ungefähr im Jahr 2015 hätten seine Schwiegereltern ihm und
seiner Ehefrau ein Haus finanziert. Als sie jedoch im Februar 2017 erfahren
hätten, dass er einer niedrigen Kaste angehöre, hätten sie das Haus im
Jahr 2017 auf seinen Schwager umschreiben lassen. Der Beschwerdefüh-
rer sei gezwungen worden, die entsprechenden Dokumente zu unter-
schreiben. Man habe ihm gedroht, ihn umzubringen und zu verbreiten,
dass er etwas mit der Bewegung (Liberation Tigers of Tamil Eelam [LTTE])
zu tun gehabt hätte. Jedoch habe weder er noch jemand aus seiner Familie
sich jemals für die LTTE betätigt. Nach diesem Vorfall habe er sich nicht
mehr zu Hause aufgehalten und sei auch nicht mehr zur (...) gegangen.
Ungefähr Anfang (…) 2017 sei der Eigentümer der (...), welche die Familie
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des Beschwerdeführers gepachtet habe, während eines Tages inhaftiert
und zum Betrieb befragt worden. Dabei sei ihm eine Telefonnummer über-
geben worden, bei welcher sich der Beschwerdeführer hätte melden sol-
len. Der Eigentümer der (...) habe dem Beschwerdeführer geraten, fort zu
gehen. Auch habe der Beschwerdeführer von Kollegen erfahren, dass un-
bekannte Personen nach ihm suchen würden. Seine Ehefrau habe festge-
stellt, dass Unbekannte das Haus beobachtet hätten. Insgesamt sei ihm
vier bis fünf Mal mitgeteilt worden, dass er gesucht werde. Da die Familie
seiner Ehefrau über gute Kontakte verfüge, könne sie auch auf die Polizei
Einfluss nehmen. Deshalb habe er sich nicht an diese gewandt. Seine Mut-
ter habe Angst um sein Leben gehabt und deshalb seine Ausreise organi-
siert. Am (…) habe er Sri Lanka legal in Richtung Nepal mit dem Flugzeug
verlassen und sei über mehrere Länder am 16. Mai 2017 in die Schweiz
gelangt. Nach seiner Ausreise sei er in Sri Lanka von unbekannten Perso-
nen gesucht worden. Seine Ehefrau habe diesen Personen einen falschen
Aufenthaltsort angeben. Daraufhin hätten diese sie ungefähr am (…) 2017
erneut aufgesucht, gesagt, sie habe sie angelogen und hätten ihr die (…).
Auch sei ein Kollege des Beschwerdeführers angegriffen worden, da er ihm
ähnlich sehe.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Ori-
ginal, eine Kopie seiner Geburtsurkunde, eine Kopie des schweizerischen
Aufenthaltstitels eines Verwandten und drei Fotos eines Mannes mit Kopf-
verletzungen ein.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, das
Verfahren werde ausserhalb der Testphase weitergeführt.
C.
Mit Verfügung vom 25. August 2017 – eröffnet am 29. August 2017 – ver-
neinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 12. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der
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Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung
von MLaw Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin. Schliesslich sei fest-
zustellen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme.
E.
Mit Verfügung vom 13. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
F.
Die damalige Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 17. Oktober 2017 auf, einen Bedürftigkeitsbeleg
nachzureichen oder einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Rechtsver-
beiständung wurde unter Vorbehalt der fristgemässen Nachreichung eines
Bedürftigkeitsbelegs gutgeheissen. Der Antrag auf Einsetzung von MLaw
Hanna Stoll als amtliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen. Gleichzeitig
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Person, welche die Vo-
raussetzungen von Art. 110a Abs. 3 AsylG erfüllt, zu bezeichnen.
G.
Am 19. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestäti-
gung vom 4. September 2017 ein.
H.
Mit Schreiben vom 8. November 2017 beantragte der Beschwerdeführer
die Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin.
Diesem Gesuch wurde durch die damalige Instruktionsrichterin mit Zwi-
schenverfügung vom 13. November 2017 entsprochen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist, mit Aus-
nahme der nachfolgenden Ausführungen, einzutreten.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu
(vgl. Art. 42 AsylG und Art. 55 VwVG) und die Vorinstanz hat diese auch
nicht entzogen. Auf den diesbezüglichen Antrag ist somit nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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4.2 Sofern einer Person keine ernsthaften Nachteile zugefügt worden sind,
erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE
2008/4 E. 5). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt
nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Be-
nachteiligungen objektiv als realistisch und nachvollziehbar erscheinen las-
sen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asyl-
entscheids.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Problemen auf-
grund seiner Zugehörigkeit zu einer niedrigen Kaste als den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht genügend. Seine Aussagen, wonach einer-
seits seine Mutter seit dem Jahr 2013 Kenntnis von seiner Beziehung zu
seiner heutigen Ehefrau habe und andererseits keiner seiner Familienan-
gehörigen bei seiner Hochzeit im (…) anwesend gewesen sein soll, weil
niemand von der Hochzeit gewusst habe, seien nicht miteinander verein-
bar. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie seiner Ehefrau erst im
Jahr 2017 von seiner Kastenzugehörigkeit erfahren haben soll, zumal sie
die gleiche Schule besucht hätten, die Beziehung seit zehn Jahren gepflegt
und sich auf öffentlichen Plätzen getroffen hätten. Zudem habe der Be-
schwerdeführer einen Bruder seiner Ehefrau bereits vor der Hochzeit ken-
nengelernt und einer sei anlässlich ihrer Hochzeit Trauzeuge gewesen. So-
mit sei nicht plausibel, dass die beiden Familien erst nach vielen Jahren
von der seit dem Jahr 2004 bestehenden Beziehung erfahren hätten. Fer-
ner sei nicht nachvollziehbar, dass seine Schwiegereltern nach der Heirat
und bei guten Kontakten zu ihm während zwei Jahren keine Kenntnis sei-
ner Kastenzugehörigkeit gehabt hätten. Der Umstand, dass seine Kasten-
zugehörigkeit für seine Ehefrau kein Problem gewesen sei, sei angesichts
der Brisanz dieses Themas erstaunlich. Zudem sei es realitätsfremd, dass
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einer der Brüder seiner Ehefrau als Trauzeuge an der Hochzeit teilgenom-
men habe, obwohl dessen Familie bereits auf der Suche nach einem Mann
für sie gewesen sei. Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich ge-
gen die Nachstellungen der Familie seiner Ehefrau nicht zur Wehr setzen
können, da jene als auch die Polizeibeamten in Jaffna der gleichen Kaste
angehören würden, stimme nicht mit den dem SEM vorliegenden Informa-
tionen überein, wonach die überwiegende Mehrheit der Polizisten in der
Nordprovinz Singhalesen seien. Diese würden sich an einem anderen Kas-
tensystem orientieren als die Einwohner tamilischer Ethnie. Zudem ver-
biete die sri-lankische Verfassung jegliche Diskriminierung aufgrund der
Kastenzugehörigkeit. Dies spreche dagegen, dass die Zugehörigkeit zu ei-
ner gewissen Kaste in Kontakten mit der Polizei eine Rolle spiele. Dem
SEM würden auch keine Informationen zu Fällen vorliegen, in welchen die
Polizeibehörden nicht tätig würden, wenn das Opfer einer Straftat einer
niedrigen Kaste angehöre.
Doch selbst wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft wären,
würde es sich dabei um Probleme rein privater Natur handeln, welche nicht
asylrelevant wären. Zum Besuch von Polizeibeamten an seinem Arbeits-
platz im (…) 2017 sei festzuhalten, dass dieser im Zusammenhang mit ei-
ner Überprüfung der Geschäftsführungslizenzen gestanden habe. Der Be-
schwerdeführer habe die für das Führen der (...) erforderliche Lizenz nicht
eingeholt. Stattdessen habe er das Geschäft mit Hilfe des Eigentümers der
(...) geführt, welcher über eine Lizenz verfügt habe. Entsprechend sei dem
Besuch der Polizisten keine asylbeachtliche Verfolgungsmotivation zu
Grunde gelegen. Der Angriff auf seinen Vater stehe in keinem Zusammen-
hang mit seinen eigenen geltend gemachten Problemen seit (…) 2017. Zu-
dem sei in keinem der Fälle Anzeige bei der Polizei erstattet worden. Das
SEM gehe jedoch davon aus, dass die Polizeibehörden in der Heimatre-
gion des Beschwerdeführers schutzwillig und –fähig seien. Da er nicht ver-
sucht habe, die lokalen Behörden um Schutz zu ersuchen, könne er diesen
auch keinen mangelnden Schutzwillen vorwerfen. Die eingereichten Fotos,
welche seinen verletzten Kollegen zeigen sollen, würden keine weiterfüh-
renden Informationen enthalten, welche Rückschlüsse auf seine eigenen
Vorbringen erlauben würden und seien deshalb nicht asylbeachtlich.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, die von der Vorinstanz ange-
führten Widersprüche seien vermeintlicher Art. So würde kein Widerspruch
darin liegen, dass seine Familie zwar von seiner Beziehung zu seiner spä-
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Seite 8
teren Ehefrau gewusst habe, bei der Hochzeit jedoch nicht anwesend ge-
wesen sei. Die Hochzeit habe heimlich stattgefunden, da zuerst seine äl-
teren Geschwister hätten verheiratet werden sollen. Auch sei durchaus
nachvollziehbar, dass seine Schwiegereltern erst zwei Jahre nach der
Hochzeit von seiner Kastenzugehörigkeit erfahren hätten, seien sie doch
von seiner Ehefrau diesbezüglich bewusst falsch informiert worden. Die
Kastenzugehörigkeit sei äusserlich nicht erkennbar und im täglichen Leben
würde keine offensichtliche Trennung stattfinden. Auch sei das Führen ei-
ner (...) kein Anzeichen für die Zugehörigkeit zu einer bestimmten niedrigen
Kaste. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz das Bestehen ei-
ner heimlichen Beziehung zwischen Angehörigen verschiedener Kasten für
ausgeschlossen halte. Der Beschwerdeführer habe ferner nicht behauptet,
aufgrund seiner Kastenzugehörigkeit von der Polizei verfolgt zu werden,
sondern dass seine Schwiegereltern aufgrund ihres Einflusses die Mög-
lichkeit hätten, ihn einer Verfolgung durch die Sicherheitskräfte auszuset-
zen. Es treffe zu, dass es sich bei den Polizisten vorwiegend um Singhale-
sen handle. Aus diesem Grund hätten diese kein Interesse daran, die Prob-
leme der Tamilen untereinander zu lösen. Sie würden gerne auf Anzeigen
gegen Tamilen reagieren, vermutlich insbesondere gegen solche, die einer
niedrigen Kaste angehören und würden diese schikanieren. Es sei in Sri
Lanka legal, eine (...) zu pachten und unter der Lizenz des Inhabers zu
führen, weshalb die Untersuchung der Polizei mit der Befragung des Inha-
bers hätte abgeschlossen sein müssen. Entsprechend sei wahrscheinlich,
dass die Überprüfung der (...) als auch die Aufforderung an den Beschwer-
deführer, sich bei der Polizei zu melden, als Vorwand gedient habe, um ihn
verhaften und damit einschüchtern zu können. Er müsse davon ausgehen,
dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka überall gesucht würde. Das er-
gebe sich daraus, dass die Unbekannten, welche seine Ehefrau aufge-
sucht hätten, sie erneut behelligt hätten, nachdem sie ihn an dem von ihr
angegebenen Ort nicht gefunden hätten. Aufgrund seiner glaubhaften Aus-
führungen würden genügend Anhaltspunkte für eine reale Bedrohung
durch die Sicherheitskräfte vorliegen. Gestützt auf diverse Berichte macht
er ferner allgemeine Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka, insbe-
sondere den Missständen (wie Korruption und Anwendung von Folter) in-
nerhalb der Polizei, deren Leidtragende hauptsächlich Tamilen seien und
führt aus, der sri-lankische Staat sei nicht fähig oder nicht willens, ihn zu
schützen. Vor diesem Hintergrund und angesichts seiner Vorgeschichte sei
die Tatsache, dass er keine Anzeige bei der Polizei erstattet habe, nach-
vollziehbar. Dies treffe auch auf seine Furcht, bei einer Rückkehr verhaftet
und gefoltert zu werden, zu. Als Tamile aus dem Norden würde er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Sicherheitskräfte geraten.
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Seite 9
6.
6.1 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass die Vorbringen des Beschwerde-
führers in Bezug auf deren Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG zwei-
felhaft erscheinen. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Be-
trachtungsweise. Der Beschwerdeführer bekräftigt den bisherigen Sach-
verhalt unter Bezugnahme auf die von der Vorinstanz geltend gemachten
Widersprüche, vermag diese in den entscheidenden Punkten jedoch nicht
aufzulösen. So erscheint es – insbesondere angesichts der nach wie vor
grossen Bedeutung der Kastenzugehörigkeit unter der tamilischen Bevöl-
kerung Sri Lankas – unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine
Schwiegereltern erst nach zehn Jahren Beziehung zu seiner jetzigen Ehe-
frau kennengelernt und ab diesem Zeitpunkt ungefähr weitere zwei Jahre
lang seine Kastenzugehörigkeit hat geheim halten können. Auch erschei-
nen seine Ausführungen zu den Einflussmöglichkeiten der Familie seiner
Ehefrau übersteigert, gab er doch zu Protokoll, sein Schwager habe die
Überschreibung des Hauses nicht im selben Dorf vornehmen wollen, da
der Beschwerdeführer dort Leute gekannt habe (vgl. vorinstanzliche Akten
A23 F51). Doch unabhängig von der Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen,
kommt diesen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Auf die
betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfü-
gung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann, mit den nachfolgenden Er-
gänzungen, zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass Polizisten mehrheitlich aus
höheren Kasten stammen würden und dadurch von der einflussreichen Fa-
milie seiner Ehefrau zu seinem Nachteil instrumentalisiert worden seien
(vgl. A23 F68). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gehört die
grosse Mehrheit der Polizisten im Distrikt Jaffna den Singhalesen an (vgl.
The Economist, Linguistic slights spur ethnic division in Sri Lanka,
02.03.2017, glot-officials-are-impeding-post-war-reconciliation-linguistic-slights-spur-
ethnic-division >, abgerufen am 04.12.2017). Es wird nicht angezweifelt,
dass innerhalb der sri-lankischen Polizei zum Teil erhebliche Missstände
bestehen. Es liegen dem Gericht jedoch keine Informationen vor, wonach
Tamilen aufgrund ihrer Kastenzugehörigkeit von der vorwiegend singhale-
sischen Polizei diskriminiert würden oder von dieser keinen Schutz erwar-
ten könnten. Auch bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass
die Sicherheitskräfte bei inner-tamilischen Konflikten Partei zu Gunsten An-
gehöriger der höheren Kasten ergreifen würden oder sogar Personen tie-
ferer Kasten verfolgen würden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
von der Polizei gesucht wurde, lässt noch keine Rückschlüsse auf eine
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asylrelevante Verfolgung zu. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, er-
scheint es wahrscheinlich, dass die Polizisten sich nach dem Beschwerde-
führer im Zusammenhang mit der (...) und der Lizenz zum Führen einer
solchen erkundigt hatten. So führte der Beschwerdeführer denn auch aus,
dass er die Lizenz, welche er zur Führung der (...) hätte beantragen müs-
sen, nicht beantragt habe, da dies mit viel Aufwand verbunden gewesen
wäre. Deshalb habe er die (...) im Namen des Inhabers geführt (vgl. A23
F71). Dieser sei von der Polizei zur (...) befragt worden und habe unter
anderem seine Lizenz vorweisen müssen. Auch habe er bereits in der Ver-
gangenheit Probleme mit der Polizei gehabt, weil von Privaten gestohlene
(…) geliefert worden seien (vgl. A23 F75).
Aufgrund der Akten ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh-
rer bis zu seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteile erlitten hat und
solche auch nicht zu befürchten hatte.
In Bezug auf die Vorfälle, welche sich nach seiner Ausreise ereignet haben,
gilt es Folgendes festzuhalten: Aus dem Angriff auf seinen Bekannten lässt
sich keine asylrelevante Gefährdung ableiten. Sowohl die genauen Um-
stände dieses Vorfalls als auch die Beweggründe der unbekannten Täter
bleiben im Dunkeln. Ein direkter Bezug zum Beschwerdeführer ist nicht er-
kennbar. Der Vorfall, als seine Ehefrau von unbekannten Personen aufge-
sucht worden ist und ihr dabei die (…) worden sind, lässt ebenfalls nicht
auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. So
einschneidend dieser Vorfall für seine Ehefrau gewesen sein mag, lässt
sich daraus nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile in der von Art. 3
AsylG verlangten Intensität drohen würden. Zudem sind auch hier die Mo-
tive der Täter unbekannt. Die Furcht des Beschwerdeführers mag vor dem
Hintergrund der Umstände des Todes seines Vaters nachvollziehbar sein,
den Akten lassen sich jedoch keine konkreten Indizien entnehmen, welche
die subjektive Furcht vor erwarteten Benachteiligungen objektiv als realis-
tisch und nachvollziehbar erscheinen lassen würden.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
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von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder ver-
meintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die
Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das
Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, übli-
cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver-
bindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko einer asylrelevanten Verfolgung
unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspa-
piere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt wer-
den oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach
Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog.
schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das
Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risiko-
faktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person
ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehren-
den eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben
wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben
zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer, der nie inhaftiert gewesen ist und der kein politisches Profil auf-
weist, einer Risikogruppe angehört. Es besteht kein Anlass zur Annahme,
er würde bei einer Rückkehr ins Visier der sri-lankischen Behörden gera-
ten. Allein aus der tamilischen Ethnie, seiner Herkunft aus dem Norden Sri
Lankas und der mehrmonatigen Landesabwesenheit kann er keine Gefähr-
dung ableiten. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lan-
kischen Behörden ihm ein Interesse am Wiederaufflammen des tamili-
schen Separatismus zuschreiben würden. Das Vorbringen, der Gefahr von
Folter seitens der sri-lankischen Polizei ausgesetzt zu sein, substantiiert er
nicht weiter und den Akten lassen sich auch keine Hinweise für das Beste-
hen einer solchen Gefahr entnehmen.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat damit das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
7.
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7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-
E-5154/2017
Seite 13
1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
würden, oder dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Nachdem der Beschwerdeführer – wie in E. 6.1 ausgeführt – nicht glaub-
haft gemacht hat, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr ins Hei-
matland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine
Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschen-
rechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist sich der Voll-
zug der Wegweisung als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2; zum „Vanni-Gebiet“ vgl.
D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Der Beschwerdeführer stammt
aus B._______, Jaffna (Nordprovinz). In Jaffna leben seine Mutter, drei sei-
ner Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn (vgl. A18 F42). Nachdem
sein Haus auf seinen Schwager überschrieben wurde, lebte er zusammen
mit seiner Ehefrau und seiner Mutter eine Zeit lang in B._______ im Haus
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seiner Schwester (vgl. A23 F103 f.). Er hat die Schule bis zum O-Level
abgeschlossen (vgl. A18 F26) und arbeitete während zwei Jahren in einer
(...) (vgl. A18 F31 f.), welche von seiner Familie gepachtet wird (vgl. A23
F70 f.). Seine älteren Brüder sind dort nach wie vor tätig (vgl. A18 F75 und
A23 F122). Er verfügt somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und es
kann davon ausgegangen werden, dass sowohl seine Wohnsituation als
auch sein Existenzminimum bei einer Rückkehr gesichert sind.
Nach dem Gesagten ist nicht von einer konkreten Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Somit
erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 17. Oktober 2017 gutgeheis-
senen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu ver-
zichten.
11.
Amtlichen Rechtsbeiständen ist ein amtliches Honorar für ihre notwendi-
gen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die mit Zwi-
schenverfügung vom 13. November 2017 eingesetzte amtliche Rechtsbei-
ständin reichte keine Kostennote ein. Folglich setzt das Gericht die Ent-
schädigung auf Grund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die amtliche Rechtsbei-
ständin wurde eingesetzt, nachdem die Beschwerde bereits von der ersten
(nicht amtlichen) Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eingereicht
worden ist. Seit diesem Zeitpunkt sind weder seitens des Gerichts noch
der amtlichen Rechtsbeiständin Verfahrenshandlungen vorgenommen
worden. Entsprechend ist nicht ersichtlich, welcher Aufwand ihr entstanden
sein könnte. Ein amtliches Honorar ist demnach nicht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird der amtlichen
Rechtsbeiständin kein Honorar ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
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