B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5157/2019
Ur t e i l vom 2 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von:
B._______, geboren am (…),
Eritrea;
Verfügung des SEM vom 3. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 1. März 2018 als Flücht-
ling anerkannt und erhielt Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2018 stellte der Beschwerdeführer beim
Amt für Migration des Kantons Luzern ein Gesuch um Familienzusammen-
führung mit seiner Ehefrau B._______, geboren am (…). Zur Begründung
führte er aus, er habe seine Ehefrau bereits während des Asylverfahrens
erwähnt. Seine Ehefrau lebe mittlerweile in Äthiopien. Er wolle mit ihr in der
Schweiz zusammenleben. Dem Schreiben war ein Heiratszertifikat beige-
legt.
Das Amt für Migration des Kantons Luzern überwies das Gesuch zustän-
digkeitshalber am 15. März 2019 an die Vorinstanz.
C.
Mit Schreiben vom 21. August 2019 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer auf, Fragen zu B._______ zu beantworten. Der Beschwerdeführer
kam dieser Aufforderung am 28. August 2019 nach. Zugleich reichte er die
Kopie des Heiratszertifikats und seines schweizerischen Aufenthaltstitels,
den Ausdruck zweier Swiss-Flüge (Flug Zürich – Addis Abeba [Äthiopien]
am 16.12.2018; Flug Addis Abeba – Zürich am 30.01.2019) sowie Fotos
des Treffens mit seiner Ehefrau, Mutter und Schwiegermutter in Addis Ab-
eba, zwei Fotos seiner Ehefrau, Mutter und Schwiegermutter in Eritrea,
zwei Fotos des UNHCR-Ausweises seiner Ehefrau sowie Fotos als Beleg
der Schwangerschaft seiner Ehefrau ein.
D.
Mit Verfügung vom 3. September 2019 (eröffnet am 19. September 2019)
verweigerte die Vorinstanz der Ehefrau des Beschwerdeführers die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
E.
Auf Gesuch hin stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Kopie
des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Ak-
teneinsichtsrecht unterlagen.
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F.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. B._______ sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft selb-
ständig erfülle und ihr sei Asyl zu erteilen. Eventualiter sei sie in die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers einzubeziehen und ihr sei Asyl zu
gewähren. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und ihm sei die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertre-
terin beizuordnen.
Der Beschwerdeführer reichte die bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu
den Akten gegebenen Fotos und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
ein.
G.
Mit Schreiben vom 7. November 2019 teilte der Beschwerdeführer mit, am
(…) sei die Tochter von ihm und seiner Ehefrau B._______ in Addis Abeba
zur Welt gekommen. Die Tochter sei in das vorliegende Verfahren einzu-
beziehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
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AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt
der Erwägung 2.2 einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.2 Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung vom 31. Oktober 2018 und nicht ein Asylgesuch
von B._______. Auf das Rechtsbegehren, es sei festzustellen, dass
B._______ die Flüchtlingseigenschaft selbständig erfülle und ihr sei Asyl
zu erteilen, ist daher nicht einzutreten.
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet
(Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt des Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1 E. 2).
5.
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör,
welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Eine Partei hat unter anderem Anspruch auf Einsicht in ihre Eingaben an
die Behörden und in alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Art. 26
Abs. 1 Bst. a und b VwVG). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht
der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und
in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforder-
lich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
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auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt
(vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Familienzusammenfüh-
rungsgesuchs damit, der Beschwerdeführer habe Anfang 2008 in Eritrea
religiös geheiratet. Im April 2010 habe er Eritrea verlassen. Danach habe
er sich mehrere Jahre in Israel aufgehalten. Dort habe er in einer Bezie-
hung mit einer anderen Frau gelebt. Aus dieser Beziehung habe er eine im
(…) geborene Tochter. Auch wenn er wieder mit der ehemaligen Lebens-
gefährtin zusammenleben wolle, so würde es sich um eine Wiederauf-
nahme einer bereits abgebrochenen familiären Beziehung handeln.
6.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die vorbestandene Bezie-
hung zur Ehefrau habe er nicht abgebrochen, sondern nur unterbrochen,
womit es sich um eine Weiterführung der Beziehung handle. Aus den An-
hörungsprotokollen gehe hervor, dass er B._______ als seine Ehefrau be-
trachte. Mit der Frau in Israel habe er nie in einer Partnerschaft gelebt. Die
Vorinstanz habe ihm 26 Fragen zu seiner Ehefrau gestellt, ohne ihn zur
angeblichen Beziehung zur Frau in Israel zu befragen, obwohl dies der
Grund für die Gesuchsablehnung gewesen sei.
6.3 Aus der während des Asylverfahrens durchgeführten Anhörung geht
hervor, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus Eritrea
vier Jahre in Israel aufgehalten hat. Dort sei er in Haft gewesen. Es habe
eine Frau gegeben, die ihn unterstützt habe. Sie hätten ein gemeinsames
Kind. Er sei mit der Frau noch in telefonischem Kontakt, bezeichne aber
B._______ als seine Ehefrau. Im Rahmen des Verfahrens zwecks Famili-
enzusammenführung stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer einen
Fragebogen zu, der lediglich seine Beziehung zu seiner Ehefrau betraf; zur
Beziehung zur Frau in Israel wurden ihm keine Fragen gestellt. Dennoch
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begründete die Vorinstanz die Ablehnung des Familienzusammenfüh-
rungsgesuchs mit der angeblichen Beziehung zur Frau in Israel, wobei sie
sich auf die spärlichen Angaben aus der Anhörung stützte. Aus diesen An-
gaben lässt sich nicht auf die Qualität der Beziehung schliessen. So fehlen
beispielsweise Hinweise auf die Art und den Zeitpunkt des Kennenlernens,
die Dauer der Beziehung oder die Gestaltung der Beziehung (allfälliges
Zusammenwohnen, gegenseitige Unterstützung). Allein die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer ein Kind mit der Frau in Israel hat, dürfte nicht für
die Annahme einer Unterbrechung der Beziehung zu seiner eritreischen
Ehefrau reichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde somit unvollstän-
dig festgestellt.
6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtser-
heblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat. Eine Heilung ist auf-
grund der Schwere der Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachver-
haltsfeststellung ausgeschlossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Die Verfügung vom 3. September 2019 ist aufzuheben und die Sache ist
im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Die Vorinstanz ist insbesondere gehalten, dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner Beziehung zur Frau in Israel zu
gegeben.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung gegenstandslos geworden.
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote in der Höhe
von Fr. 1'184.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) ein. Dieser
Betrag erscheint angemessen und ist dem Beschwerdeführer zu Lasten
der Vorinstanz als Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2019 wird aufgehoben
und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'184.80
zugesprochen, die ihm durch die Vorinstanz zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner