B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5158/2016
Ur t e i l vom 11 . S ep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann.
Parteien
A._______, geboren am 2. Januar 1995,
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. Juli 2016 / N (…).
E-5158/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 21. November 2011 auf illegalem Weg. Am 2. September 2014
reiste er in die Schweiz ein, wo er am nächsten Tag ein Asylgesuch stellte.
Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. September 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ statt. Am 21. Januar 2016
wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört.
An der BzP gab der Beschwerdeführer an, er sei vor Schulbeginn vier Mo-
nate in C._______ gewesen, um zu arbeiten (A6 S. 10). Als er nicht recht-
zeitig für den Schulanfang zurückgekommen sei (die Schule habe am 1.
September 2011 begonnen und er sei erst am 1. November 2011 in die
Schule gegangen), sei ihm verboten worden, die Schule weiterhin zu be-
suchen (A6 S. 10). Daraufhin habe er die Schule abgebrochen (A6 S. 10).
Am 17. November 2011, zwei Tage nachdem er mit der Schule aufgehört
habe, habe er einen Brief von der Verwaltung erhalten (A6 S. 9 f.). Dieser
Brief sei eine Vorladung zum Einrücken nach D._______ gewesen (A6 S.
10). Weiter habe er nie irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde
gehabt (A6 S. 11). Weil er nicht habe Soldat werden wollen, habe er Eritrea
verlassen.
An der Anhörung begründete der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zu-
mal damit, er habe seiner Familie in der Landwirtschaft helfen müssen (A24
F107 f.), weshalb er seit September 2011 mehrmals in der Schule gefehlt
habe und verwarnt worden sei (A24 F105, 109 f. und 115). Als er eine Wo-
che gefehlt habe, sei er schliesslich von der Schule verwiesen worden (A24
F104 f. und 110). Im Oktober 2011 – etwa eine Woche nach dem Verweis
(A24 F114) – habe er einen Brief von der Verwaltung erhalten (A24 F100
ff.). Dieser Brief sei eine Vorladung gewesen, in welcher er aufgefordert
worden sei, nach D._______ einzurücken (A24 F150 f.). In derselben An-
hörung erläuterte der Beschwerdeführer allerdings ebenfalls, er sei am
23. September 2010 letztmals zur Schule gelaufen (A24 F50). Danach sei
er zurück in sein Dorf und nicht mehr zur Schule gegangen (A24 F132 und
135). Die Behörden hätten nichts davon gewusst und gedacht, er sei wei-
terhin zur Schule gegangen (A24 F134 ff.). Die Schulabwesenheit sei ohne
Konsequenzen geblieben (A24 F141).
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Seite 3
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine nicht restlos entziffer-
bare Kopie eines Taufscheins zu den Akten.
B.
Das SEM lehnte mit Verfügung vom 26. Juli 2016 – eröffnet am 28. Juli
2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. September 2014
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Es begründete seinen Entscheid damit, die Vorbringen des Beschwerde-
führers würden einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) und andererseits den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
C.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der Ziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs,
eventualiter die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 und die Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs,
subeventualiter die Zurückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Be-
stellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbei-
stand im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerdeführer reichte zwei Schnellrecherchen der SFH-Länder-
analyse (SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 3. August
2016 zu Eritrea: Bestrafung Minderjähriger für illegale Ausreise; SFH,
Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 15. August 2016 zu Eritrea:
Rückkehr) sowie eine Honorarnote ein.
D.
Mit Verfügung vom 31. August 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet. Dem Beschwerdeführer wurde Ass. iur.
Christian Hoffs als amtlicher Rechtsbeistand beigestellt. Zudem wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
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Seite 4
E.
Die Vorinstanz liess sich am 2. September 2016 vernehmen. Die Vernehm-
lassung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2016 zur Kennt-
nis gebracht.
F.
Am 23. September 2016 wurde eine Fürsorgebestätigung und am 29. No-
vember 2016 ein Arztbericht vom 23. November 2016 nachgereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch Disposi-
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Seite 5
tivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft), 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der an-
gefochtenen Verfügung. Die Dispositivziffern 2 (Asyl) und 3 (Wegweisung)
wurden nicht angefochten und sind somit in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung eines Rechtsbeistandes gutgeheissen wurden,
die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus-
sichtslos eingestufte wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Abwei-
sung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimm-
ten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn
sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten
Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich
unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016, E. 2.2.2). Vorliegend trifft dies zu.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
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Seite 6
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentli-
chen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft
ausgefallen. Zweifelhaft und unsubstantiiert erscheine insbesondere das
fluchtauslösende Ereignis – den Erhalt eines militärischen Aufgebots we-
gen des Schulabbruchs – vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdefüh-
rer während dem einen Jahr, wo er die Schule nicht besucht habe, keine
Probleme mit den Behörden gehabt habe. Weiter würden erlebnisgeprägte,
detaillierte und differenzierte Angaben fehlen. Zudem sei das Verhalten des
Beschwerdeführers – die unmittelbare Ausreise nach Erhalt des Aufgebots
– mit der Begründung, dass während seines Dienstes niemand die Familie
in der Landwirtschaft unterstützen könne, wenig nachvollziehbar. Schliess-
lich seien die Anforderungen an die Feststellung einer begründeten Furcht
vor zukünftiger Verfolgung im Falle des Beschwerdeführers – wegen der
Unglaubhaftigkeit der Verweigerung des Nationaldienstes – nicht erfüllt,
weshalb die Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea asyl-
rechtlich unbeachtlich seien.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer der Verfü-
gung der Vorinstanz insbesondere entgegen, dass das SEM eine unzuläs-
sige Praxisänderung bezüglich illegaler Ausreise vorgenommen habe. Es
würden keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vo-
rinstanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ge-
bunden, wonach die illegale Ausreise ein subjektiver Nachfluchtgrund dar-
stelle. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der unsiche-
ren Menschenrechtslage unzumutbar.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
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Seite 7
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisände-
rung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere
Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, er-
weist sich somit als unbegründet.
Nachdem der Beschwerdeführer Dispositivziffer 2 (Asyl) der vorinstanzli-
chen Verfügung nicht angefochten hat, ist – mit der Vorinstanz – davon-
auszugehen, dass er keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militär-
verwaltung glaubhaft machen konnte, womit nebst der illegalen Ausreise
keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vo-
rinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
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Seite 8
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht klärte in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (vgl. Urteil des
BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgese-
hen]). Das Gericht prüfte die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs unter
den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folter-
verbots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK).
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die
Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritrei-
schen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die
durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszuge-
hen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und
in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen ge-
stalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und
im zivilen Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum
aus, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im
eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im
militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergrif-
fen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
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das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil verletzt jedoch nicht den Kerngehalt von Art. 4
Abs. 2 EMRK. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede
Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften
Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern
sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (E. 6.1.6).
8.2.4 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
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Seite 10
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann mit
einer achtjährigen Schulbildung (A6 S. 4). In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und weitere Verwandte
[A6 S. 5 f.]). Seine Familie ist in der Landwirtschaft tätig (A6 S. 5; A24 F77,
79 f. und 85) und konnte ihm die Ausreise finanzieren (A6 S. 8). Es ist da-
von auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie
wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wieder-
eingliederung unterstützen wird. Auch der Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers steht dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Dem
zuletzt eingereichten Arztbericht vom 23. November 2016 kann entnom-
men werden, dass am (…) 2016 ein stationärer operativer Eingriff zur voll-
ständigen (…)entfernung bei störendem (…) geplant wurde. Die komplette
Wundheilung kann – ohne Einfordern weiterer Arztberichte – angenommen
werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individu-
eller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
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Seite 11
8.6 Der Beschwerdeführer begehrt subeventualiter, die Sache sei zur Neu-
beurteilung an das SEM zurückzuweisen, weil dieses seine Begründungs-
pflicht verletzt habe, indem es sich ungenügend zur vorgenommenen Pra-
xisänderung geäussert habe. Auch fehle eine objektive Analyse der derzei-
tigen Menschenrechtslage in Eritrea.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Ent-
scheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die we-
sentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass
sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136
I 184 E. 2.2.1).
8.7 Vorliegend ist keine ungenügende Begründung zu erblicken, zumal es
dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, sich ein Bild über die
Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachgerecht
anzufechten. Die Vorinstanz hat das menschenrechtliche Nonrefoulement-
Gebot, wenn auch knapp, berücksichtigt und sich auch zur Situation allfäl-
liger allgemeiner Gewalt geäussert. Somit besteht keine Veranlassung, die
Sache aus formellen Gründen aufzuheben – auch nicht wegen der vorge-
nommenen Rechtssprechungsänderung – und an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenver-
fügung vom 31. August 2016 hiess die Instruktionsrichterin indes die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Beiord-
nung eines amtlichen Rechtsbeistandes gut. Dem Beschwerdeführer sind
deshalb trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies einen zeitlichen
Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– (total
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Seite 12
ausmachend Fr. 1‘220.– inkl. Auslagen) aus. Der Aufwand erscheint insge-
samt als nicht angemessen und ist auf 4,5 Stunden zu kürzen (Art. 10 ff.
VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in
der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-
anwaltliche Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ass. iur. Christian Hoffs ist
demnach für seine Bemühungen zu Lasten des Gerichts ein amtliches Ho-
norar von Fr. 749.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v.
Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Ent-
schädigung von Fr. 749.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann
Versand: