B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5158/2017
Ur t e i l vom 2 3 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Russland,
vertreten durch Fürsprecher Christian Wyss,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. August 2017 / N (…).
E-5158/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Ein erstes vom Beschwerdeführer am 2. März 2004 gestelltes Asylge-
such wurde vom damaligen Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung
vom 20. Mai 2005 abgewiesen, und es wurde die Wegweisung aus der
Schweiz sowie der Vollzug angeordnet.
A.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil E-4434/2006 vom 1. Juni 2007 vollum-
fänglich abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste im (…) 2007 kontrolliert
nach B._______ aus.
II.
B.
Am 18. Juli 2008 stellte der Beschwerdeführer erneut ein Asylgesuch in der
Schweiz, zog dieses aber am 21. Juli 2008 wieder zurück, weil er in seine
Heimat zurückkehren wollte. Er reiste in der Folge am (…) 2008 nach
B._______ zurück.
III.
C.
C.a Ein weiteres vom Beschwerdeführer am 24. März 2010 gestelltes Asyl-
gesuch wurde vom BFM mit Verfügung vom 23. Juni 2010 – wiederum un-
ter Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz sowie des Wegweisungs-
vollzugs – abgewiesen.
C.b Eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 26. Juli
2010 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5361/2010 vom
27. Februar 2013 teilweise gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der
Verfügung des BFM vom 23. Juni 2010 wurden aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
E-5158/2017
Seite 3
C.c Mit Verfügung vom 11. März 2013 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen und forderte ihn auf,
die Schweiz innert Frist zu verlassen.
C.d Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 11. April 2013
wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2034/2013 vom 17. Ap-
ril 2013 gutgeheissen und die Sache erneut im Sinne der Erwägungen zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
C.e Mit Verfügung vom 27. Juni 2013 stellte das BFM wiederum fest, der
Beschwerdeführer werde aus der Schweiz weggewiesen, und forderte ihn
auf, die Schweiz innert Frist zu verlassen.
C.f Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 26. Juli 2013
wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4262/2013 vom 21. Au-
gust 2013 ab.
C.g Am (…) 2013 reiste der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach
B._______ aus.
IV.
D.
Am 28. November 2016 stellte der Beschwerdeführer im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel ein weiteres Asylgesuch.
E.
E.a Mit schriftlicher Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. Dezember
2016 beantragte er, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, er sei für die Dauer des
Verfahrens dem Kanton C._______ zuzuweisen, es sei ihm Zugang zu me-
dizinischer Versorgung zu gewähren und er sei zu einer persönlichen Be-
fragung zu seinen Asylgründen vorzuladen. Schliesslich sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm sein Rechtsvertreter
als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
E-5158/2017
Seite 4
E.b Zur Begründung seines neuen Asylgesuchs brachte der Beschwerde-
führer vor, er habe nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2013
Probleme mit offiziellen Sicherheitsleuten gehabt, die Kadyrov unterstellt
gewesen seien. Diese hätten ihn im (…) 2014 verschleppt und während
zehn Tagen festgehalten. Seine Verwandten hätten ihn für etwa 15'000 US-
Dollar freikaufen müssen. In der Folge habe er keinen festen Wohnsitz
mehr begründet, um von den Kadyrov-Leuten nicht gefunden zu werden.
Im April 2016 habe ein Mann namens D._______ von ihm Schutzgeldzah-
lungen verlangt, ihn und seine Familie bedroht und ihn zu erpressen ver-
sucht. Er vermute einen Zusammenhang zwischen D._______ und den
Gefolgsleuten von Kadyrov in B._______. Aufgrund des grossen auf ihn
ausgeübten Drucks habe er sich während zwei Wochen in einer psychiat-
rischen Klinik behandeln lassen müssen. Am (…) 2016 habe ihn die Polizei
von B._______ festgehalten, ihm seinen Inlandspass weggenommen und
ihn aufgefordert, sich in Tschetschenien neue Papiere ausstellen zu lassen.
Zu diesem Zweck sei er in der Folge nach Inguschetien gereist, wo seine
Mutter lebe und er sich nach seiner Rückkehr im Jahre 2013 habe regist-
rieren lassen. Auf dem Weg dorthin sei er in der Nähe von E._______ in
eine Polizeikontrolle geraten. Die Polizisten hätten ihn nach F._______ an
der Grenze zwischen Inguschetien und Tschetschenien gebracht. Da er
befürchtet habe, geschlagen und nach Tschetschenien ausgeliefert zu wer-
den, habe er gesundheitliche Probleme geltend gemacht und ein Attest
vorgewiesen, wonach er HIV-positiv sei. Daraufhin hätten die Polizisten
ihn, nachdem sie ihm alle Dokumente abgenommen hätten, wieder freige-
lassen. In der Folge hätte er sich aus gesundheitlichen Gründen einer grös-
seren Blutuntersuchung unterziehen sollen, was aber ohne gültige Identi-
tätspapiere nicht möglich gewesen sei. Er habe nicht nach Tschetschenien
reisen wollen, um seine Identitätspapiere wiederzuerlangen, weil er be-
fürchtet habe, dort unter falschem Vorwand festgenommen zu werden. Aus
diesen Gründen habe er sich zur erneuten Ausreise in den Westen ent-
schlossen.
E.c Seine Erfahrungen würden zeigen, dass er eine systematische Verfol-
gung durch mafia-ähnliche tschetschenische Banden und die Kadyrov-
Polizei in B._______ erlitten habe. Die staatliche Polizei sei ihm gegenüber
nicht schutzwillig gewesen, sondern habe vielmehr mit den Leuten von
Kadyrov kooperiert. Er sei somit in B._______ schutzlos gewesen. Dass er
in Tschetschenien wegen seiner Verwandtschaft zu ehemaligen Rebellen
Nachteile zu befürchten habe, sei durch das Bundesverwaltungsgericht an-
erkannt worden. Er könne sich in Russland nicht frei niederlassen, sondern
müsse befürchten, von den staatlichen Behörden auch in Zukunft zu einer
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Seite 5
Rückkehr nach Tschetschenien gezwungen zu werden. Es handle sich
hierbei um Nachteile, die gemäss Art. 3 AsylG (AR 142.31) die Flüchtlings-
eigenschaft begründen würden. Zumindest sei festzustellen, dass eine
Rückkehr nach Russland aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei.
Er leide an einer Blutkrankheit, die regelmässige Kontrollen und medizini-
sche Hilfestellung erfordere. Im Heimatstaat könne er sich aber nur behan-
deln lassen, wenn er einen garantierten Wohnsitz und die entsprechenden
Dokumente habe. Der Stress der dadurch ausgelöst werde, dass er sich
vor den Leuten Kadyrovs verstecken müsse, fördere seine Erkrankung.
F.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 wies das SEM das Amt für Migra-
tion des Kantons C._______ an, einstweilen von Vollzugshandlungen ab-
zusehen.
G.
Am 28. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu seinen
Asylgründen angehört.
G.a In Ergänzung seiner Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch brachte
er dabei vor, die Kadyrov-Leute die ihn im (…) 2014 festgehalten hätten,
hätten ihn geschlagen und ihn wiederholt zu terroristischen Aktivitäten von
ihm und seinen Angehörigen und zum Aufenthaltsort seines Bruders
E._______ befragt. Sie hätten anfangs beabsichtigt, ihn nach Tschetsche-
nien zu verbringen; schliesslich habe er sich mit ihnen auf eine Freilassung
gegen Bezahlung eines Lösegeldes geeinigt. In der Folge habe er ein- bis
zweimal pro Monat Telefonanrufe erhalten, in welchen ihm mitgeteilt wor-
den sei, er werde beobachtet und das Vorgefallene könnte sich ohne wei-
teres wiederholen. Es sei ihm angedroht worden, man werde ihn nach
Tschetschenien verschleppen oder ihn zusammenschlagen, und es seien
auch Drohungen gegen seine Familie ausgesprochen worden. Eine Cou-
sine sei im (…) 2016 von Kadyrov-Leuten in G._______ umgebracht wor-
den. Der Mann namens D._______, der ihn im Frühling 2016 kontaktiert
habe, habe gefordert, dass sein Vater und sein Bruder sich stellen müss-
ten. Danach habe er (Beschwerdeführer) seine Mobiltelefonnummer
gewechselt und seine Kontakte zu Tschetschenen eingeschränkt. Die
Angehörigen der Sicherheitskräfte, die ihn am (…) 2016 in B._______ an-
gesprochen, seine Sachen durchsucht und ihm seine Papiere weggenom-
men hätten, seien vom Innenministerium gewesen. Er gehe davon aus,
dass sie ihn hätten nach Tschetschenien bringen wollen und davon nur we-
gen der Anwesenheit seiner russischen Freundin abgesehen hätten. Nach
E-5158/2017
Seite 6
dem Entzug seiner Identitätspapiere habe er versucht, einen permanenten
Wohnsitz in B._______ registrieren zu lassen, was ihm aber nicht gelungen
sei, weil er bereits in Inguschetien über einen Wohnsitz verfügt habe. Da-
her habe er sich zur Beschaffung von neuen Papieren und Bescheinigun-
gen nach Inguschetien begeben müssen. Die Beamten, die ihn an der in-
guschetischen Grenze festgenommen und anschliessend in F._______
festgehalten hätten, hätten ihn nach dem Verbleib seines Bruders und sei-
nes Vaters befragt. Sie hätten ihm bei der Freilassung alle Papiere (inklu-
sive Arztzeugnisse) sowie Geld und persönliche Sachen (Mobiltelefon,
Notebook) abgenommen. Danach habe er erfolglos versucht, sich in Ingu-
schetien neue Papiere zu beschaffen. Die dortigen Beamten hätten ihm
gesagt, er müsse hierfür nach Tschetschenien gehen, weil er ein Tschet-
schene sei. Auslöser für seine Ausreise sei gewesen, dass er sich in Russ-
land nicht mehr medizinisch habe behandeln lassen können. (…) Novem-
ber 2016 sei er mithilfe eines Schleppers über Belarus, Polen und Deutsch-
land in die Schweiz gereist.
H.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Arztbe-
richt aus B._______ vom (…) 2016 sowie einen ärztlichen Bericht von
med. pract. H._______, vom 16. März 2017 ein.
I.
Mit Verfügung vom 11. August 2017 (eröffnet am 14. August 2017) stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
J.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. September 2017 an das Bun-
desverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen
die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, diese sei aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5
der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei vom Vollzug der
Wegweisung abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Beiordnung seines
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte er um Gewährung
einer Nachfrist zur Einreichung weiterer Beweismittel.
E-5158/2017
Seite 7
K.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfü-
gung vom 21. September 2017 auf, innert Frist die geltend gemachte Mit-
tellosigkeit zu belegen, stellte fest, dass über die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde,
und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 30 Tagen ab Er-
halt dieser Verfügung die in Aussicht gestellten Beweismittel sowie einen
aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen.
L.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Er-
streckung der Frist zum Beleg der Mittellosigkeit. Dem Gesuch wurde mit
Instruktionsverfügung vom 10. Oktober 2017 entsprochen.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Für-
sorgebestätigung der (…) vom 13. Oktober 2017 zu den Akten.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. November 2017 hiess der Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur
Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. November 2017 hielt die Vorinstanz an
ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 8. November 2017
zur Kenntnis gebracht.
O.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführe ein Be-
stätigungsschreiben seiner Mutter vom November 2017 inklusive Überset-
zung zu den Akten.
E-5158/2017
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM im Wesentlichen
Folgendes aus:
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Seite 9
3.1.1 Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der
vorgebrachten politischen Verfolgung seiner Angehörigen, der von ihm sel-
ber erlebten Verfolgungsmassnahmen durch Gefolgsleute Kadyrovs und
seiner Furcht vor Inhaftierung, Gewalt oder einer Rückschaffung nach
Tschetschenien im (…) 2016 nach Inguschetien gereist sei. Seine Angaben
zu den Motiven für diese Reise seien widersprüchlich. Einerseits habe er
angegeben, Zeugnisse und Papiere für das Beantragen einer Invaliditäts-
rente gebraucht zu haben; andererseits habe er aber ausgesagt, er habe
die Papiere gebraucht, um sich in B._______ medizinisch behandeln zu
lassen, obwohl er gemäss dem eingereichten Arztbericht bereits im (…)
2016 umfangreich behandelt worden sei. Dass der Beschwerdeführer mit
der falschen Bescheinigung einer HIV-Infektion seine Freilassung nach der
Gefangennahme in Inguschetien habe erwirken können, erscheine vor
dem Hintergrund des angeblichen oppositionellen Profils realitätsfremd.
Unter der Annahme, dass die Beamten des Innenministeriums, welche ihn
im (…) 2016 einer Kontrolle unterzogen hätten, wie von ihm vermutet, mit
Kadyrov und dessen Sicherheitsdienst zusammengearbeitet hätten, sei
nicht nachvollziehbar, dass sie ihn als angeblich in Tschetschenien bezie-
hungsweise vom Sicherheitsapparat Kadyrovs gesuchte Person einfach
hätten gehen lassen. Die Vermutung des Beschwerdeführers, die Anwe-
senheit seiner Freundin habe diese Beamten davon abgehalten, ihn nach
Tschetschenien zu verbringen, sei unlogisch und unrealistisch. Seine Schil-
derungen dieses Vorfalls im schriftlichen Asylgesuch beziehungsweise der
Anhörung würden zudem voneinander abweichen. Im Asylgesuch habe er
angegeben, "arretiert" worden zu sein, während er im Rahmen der Anhö-
rung zu Protokoll gegeben habe, das Gespräch mit diesen Personen sei
korrekt und höflich verlaufen.
Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in Russland ei-
ner Ausweiskontrolle unterzogen worden sei und eventuell auch seine Pa-
piere beschlagnahmt worden seien. Ein Zusammenhang mit der angebli-
chen Reflexverfolgung durch Beamte oder Gefolgsleute von Kadyrov sei
aber als unglaubhaft zu qualifizieren. Seine Ausführungen betreffend die
Drohanrufe im Jahr 2015 seien vage und detailarm. So habe er nicht genau
angeben können, wer ihn angerufen habe und wie oft dies geschehen sei.
Zudem habe er diese Anrufe im schriftlichen Asylgesuch nicht erwähnt.
Seine Schilderung dieser Vorfälle würden keine Realkennzeichen enthal-
ten; es handle sich um unkonkrete Vermutungen und pauschale Angaben,
deren Wahrheitsgehalt zu bezweifeln sei.
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Seite 10
In Bezug auf die Drohungen durch D._______ habe sich der Beschwerde-
führer widersprüchlich geäussert. Während er im schriftlichen Asylgesuch
angegeben habe, dieser habe Schutzgeld von ihm erpressen wollen, habe
er bei der Anhörung ausgeführt, D._______ habe gewollt, dass sein Vater
und sein Bruder sich stellen würden. Ferner habe er im Asylgesuch ange-
geben, er sei nach dem Treffen mit D._______ weiterhin stark unter Druck
gesetzt worden, während er in der Anhörung ausgesagt habe, es sei da-
nach bis (…) 2016 nichts mehr passiert. Auch bezüglich der einwöchigen
Inhaftierung im Jahr 2014 habe er widersprüchliche Angaben gemacht, na-
mentlich dazu, ob er der einzige Gefangene an diesem Ort gewesen sei,
und welcher Organisation die Entführer angehörten. Es sei nicht logisch,
dass die Entführer ihn, obwohl sie den Ort des Geschehens hätten geheim
halten wollen, in dessen Nähe freigelassen hätten. Aus diesem Grund
seien auch diese Vorbringen als unglaubhaft zu erachten.
Demnach vermöchten die Vorbringen betreffend die Reflexverfolgung und
Bedrohung durch Kadyrov-Leute den Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Diese Einschätzung werde
dadurch gefestigt, dass bereits in den vorangegangenen Asylverfahren des
Beschwerdeführers die von ihm geltend gemachte Verfolgung als unglaub-
haft habe qualifiziert werden müssen.
3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen gegenüber
Angehörigen und Bekannten vorbringe, handle es sich nicht um gezielt ge-
gen ihn gerichtete Massnahmen, weshalb diese für sein Asylgesuch nicht
relevant seien. Die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme hät-
ten schliesslich auch keine Asylrelevanz. Die Verfahrensakten des Vaters
(N […]) und des Bruders (N […]) des Beschwerdeführers vermöchten
keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Die Angaben seines Vaters
seien ebenfalls in mehrfacher Hinsicht unglaubhaft, und aus dem Umstand,
dass seinem Bruder in der Schweiz Asyl gewährt worden sei, könne er
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.1.3 Die Sicherheits- und die Menschenrechtslage in Tschetschenien hät-
ten sich kontinuierlich und nachhaltig verbessert, und es herrsche dort
keine Situation allgemeiner Gewalt sowie keine humanitäre Krise mehr.
Ferner würden auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfüge in
seinem Heimatstaat – namentlich in B._______ – über ein grosses soziales
und wirtschaftliches Beziehungsnetz. Er habe sich bei seiner letzten Rück-
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Seite 11
kehr nach B._______ ohne Probleme sozial und beruflich integrieren kön-
nen, und es sei davon auszugehen, dass ihm dies auch jetzt wieder mög-
lich sein werde. Im Weiteren könne angesichts des eingereichten Arztzeug-
nisses und der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers davon
ausgegangen werden, dass er in Russland eine ärztliche Behandlung für
die bei ihm diagnostizierten medizinischen Probleme erhalten werde.
Diese seien in seinem Heimatstaat behandelbar, und der Zugang zu medi-
zinischen Einrichtungen sei gewährleistet. Im Weiteren liege keine lebens-
bedrohliche Erkrankung vor, und der behandelnde Arzt in der Schweiz
habe bestätigt, dass die Behçet-Krankheit zu keiner Einschränkung der Ar-
beitsfähigkeit führe.
3.2
3.2.1 Zur Begründung seiner Beschwerde wies der Beschwerdeführer da-
rauf hin, er habe sein vorliegendes Asylgesuch schriftlich einreichen müs-
sen. Dies habe sich jedoch schwierig gestaltet, weil für das Gespräch mit
seinem Rechtsvertreter kein Dolmetscher habe bezahlt werden können
und er auch gesundheitlich eingeschränkt und psychisch stark belastet ge-
wesen sei. Eine präzise Instruktion sei unter diesen Umständen nicht mög-
lich gewesen, und falls gewisse Einzelheiten seiner Vorbringen im Rahmen
der Anhörung im schriftlichen Asylgesuch nicht erwähnt worden seien,
könne ihm dies nicht angelastet werden.
3.2.2 Seine Angaben dazu, wer ihn im (…) 2014 entführt habe, seien nicht
widersprüchlich. Die Kadyrov-Leute würden einerseits für das Ministerium
oder den FSB (Federalnaja Sluschba Besopasnosti; Föderale Inlandsab-
wehr und Sicherheitsdienst, Anmerkung des Gerichts) arbeiten, seien an-
dererseits aber oft zugleich Kriminelle, die Geld erpressen und sich beste-
chen lassen würden. Staatliche und parastaatliche Verfolgung seien somit
vermengt und liessen sich oft nicht klar voneinander abgrenzen. Dasselbe
gelte auch für die Drohungen durch D._______ im Jahr 2016. Es sei
schwierig zu sagen, ob dieser aus privaten Gründen oder im Auftrag der
Staatssicherheit gehandelt habe. Offenbar habe D._______ aber über ge-
nügend Einfluss verfügt, um ihm durch die Polizei den Inlandspass abneh-
men zu lassen und dafür zu sorgen, dass er an der inguschetischen
Grenze aufgehalten worden sei. Viele Grenzkontrolleure seien korrupt und
würden die Absicht verfolgen, sich oder ihre Schutzherren zu bereichern.
Mit der Argumentation, es sei unglaubhaft, dass er freiwillig in den Kauka-
sus gereist sei, verkenne die Vorinstanz seine Hilflosigkeit weil er ohne Pa-
piere keine ärztliche Behandlung mehr erhalten habe und seine Identitäts-
dokumente nur an seinem Meldeort habe erneuern lassen können. Es sei
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namentlich auch aufgrund seines Krankheitsbildes nachvollziehbar, dass
er keine andere Wahl gesehen habe, als nach Inguschetien zu reisen und
das Risiko einer Verfolgung auf sich zu nehmen. Die erlittene Verfolgung
sei insgesamt als glaubhaft zu erachten.
3.2.3 Wenn die Kooperation von Staatssicherheit und kriminellen Privat-
personen derart eng sei, dass Kriminelle auch Polizei und Angehörige des
FSB für ihre Zwecke einspannen könnten, sei auch die Verfolgung durch
solche Kriminelle als asylrelevant einzustufen, wenn sie eine gewisse In-
tensität überschreite. Die Kombination der geschilderten Übergriffe habe
zu einem unerträglichen psychischen Druck geführt. Insbesondere gelte
dies – vor dem Hintergrund seiner behandlungsbedürftigen Erkrankung
und seiner Angst vor einer Rückführung nach Tschetschenien – für die schi-
kanöse Wegnahme seiner Identitätspapiere. Diese habe zu einer psychi-
schen Zwangslage geführt, die ihm einen weiteren Verbleib in seinem Her-
kunftsland unzumutbar gemacht habe. Er sei durch staatliche und para-
staatliche Strukturen wegen seines Bruders unter Druck gesetzt worden,
der wegen terroristischer Verbindungen gesucht werde. Es gehe bei der
von ihm erlittenen Verfolgung demnach um die Bekämpfung ehemaliger
und potenzieller zukünftiger Widerstandskämpfer gegen die durch Russ-
land gestützten Machthaber in Tschetschenien und damit um politische An-
schauungen.
3.2.4 Zumindest sei der Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bezeich-
nen. Mit seiner Feststellung wonach sich die Sicherheitslage in Tschet-
schenien verbessert habe, setze das SEM sich über die Feststellung des
Bundesverwaltungsgerichts von 2013 hinweg, wonach seine Rückführung
dorthin wegen seiner Verbindungen zum früheren Widerstand unzumutbar
sei. Dies habe heute weiterhin Gültigkeit. Er verfüge im Weiteren auch nicht
über eine inländische Fluchtalternative. Er könne in B._______ nicht Fuss
fassen, da er sich dort nicht anmelden könne, und ständig riskieren würde,
von Sicherheitskräften oder mafiösen Kadyrov-Gefolgsleuten schikaniert
zu werden. Die Wegweisung nach Russland sei für einen Kollaborateur von
Freiheitskämpfern in Tschetschenien unzulässig und unzumutbar.
Zudem würden auch seine gesundheitlichen Probleme für die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In B._______ sei kaum eine
echte Behandlung für seine psychischen Probleme erhältlich. Der durch
die Kontakte mit Sicherheitskräften zu erwartende Stress würde seine
Angstpsychosen verstärken, und eine Befreiung von seinen Ängsten wäre
somit nicht möglich. Die Vorinstanz habe auch die Belastung durch seine
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Behçet-Erkrankung unterschätzt. Diese sei in B._______ nur behandelbar,
wenn sein dortiger Aufenthalt geregelt sei. Stress sowie Verfolgungsangst
würden die Krankheit verschlimmern. Das Leben mit dieser Krankheit im
geschilderten Verfolgungsumfeld sei gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) unzulässig oder zumindest unzu-
mutbar. Die Chancen auf eine echte Integration in Russland seien aus ge-
sundheitlichen Gründen gering. Es sei nicht anzunehmen, dass er an ir-
gendeinem Ort in der Russischen Föderation eine echte Chance habe,
nicht behelligt und von seinen gesundheitlichen Beschwerden geheilt zu
werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die be-
troffene Person landesweiter Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in
einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann
(vgl. BVGE 2011/51; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1
5.1.1 In Bezug auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers gelangt das Gericht zum Schluss, dass die von ihm
geltend gemachte einwöchige Festhaltung durch mutmassliche Sicher-
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Seite 14
heitsleute Kadyrovs im (…) 2014 nicht von vornherein als unglaubhaft be-
zeichnet werden kann. Seine diesbezüglichen Aussagen sind in ihren we-
sentlichen Zügen widerspruchsfrei und substanziiert. Der von der Vo-
rinstanz gerügte Widerspruch in seinen Angaben dazu, ob er alleine inhaf-
tiert gewesen sei oder es noch andere Gefangene gegeben habe, betrifft
nicht einen zentralen Punkt der Vorbringen und vermag die Glaubhaftigkeit
dieser Vorbringen insgesamt nicht zu erschüttern. Inwiefern die Umstände
der Freilassung – der Beschwerdeführer gab an, die Entführer hätten ihn
per Auto zu einer Metrostation in der Nähe gebracht um den genauen Ort,
wo er festgehalten worden sei, zu verschleiern ‒ unlogisch sein sollen, ist
nicht ersichtlich. Schliesslich erscheinen die Vorbringen auch nicht unplau-
sibel, sind doch gemäss Erkenntnissen des Gerichts die Sicherheitskräfte
des tschetschenischen Präsidenten Kadyrov auch ausserhalb Tschetsche-
niens aktiv, namentlich in B._______ (vgl. EASO Country of Origin Infor-
mation Report, Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia,
August 2018, S. 48 f.).
5.1.2 Hingegen rechtfertigen sich Zweifel an den vom Beschwerdeführer
geltend gemachten weiteren Repressalien im Zeitraum zwischen (…) 2014
und seiner Ausreise im (…) 2016. Seine Ausführungen betreffend die wie-
derholten telefonischen Drohungen, den Vorfall mit D._______ im Frühling
2016, sowie die Polizeikontrolle in B._______ im (…) 2016, sind, sowohl
hinsichtlich der Identität der Verfolger als auch des Inhalts der Drohungen
vage und wenig substanziiert. Namentlich machte der Beschwerdeführer
widersprüchliche und unklare Angaben dazu, was D._______ von ihm ge-
fordert habe. Soweit er einen Zusammenhang zwischen den einzelnen Be-
helligungen sowie einen Bezug zum Profil seiner Familienangehörigen gel-
tend macht, handelt es sich um blosse Vermutungen und Spekulationen,
für welche er keine konkreten Anhaltspunkte darzulegen vermag. Im Wei-
teren erweist sich die Begründung des Beschwerdeführers für seine Reise
nach Inguschetien im (…) 2016, er habe sich zwecks Beschaffung neuer
Identitätspapiere dorthin begeben müssen, als nicht stichhaltig. Gemäss
Erkenntnissen des Gerichts kann nämlich ein Inlandspass bei einer belie-
bigen Dienststelle der russischen Generaldirektion für Migration des Innen-
ministeriums (GUVM), auch ausserhalb des registrierten permanenten
Wohnsitzes, beantragt werden (vgl. EASO, a.a.O., S. 20 f.; DANISH IMMMIG-
RATION OFFICE, Chechens in the Russian Federation, Report from Danish
Immigration Service’s fact finding mission to Moscow and St. Petersburg,
the Russian Federation 12 to 29 June 2011, S. 19 f.). Der Beschwerdefüh-
E-5158/2017
Seite 15
rer hätte sich die Dokumente, die ihm nach seiner Darstellung abgenom-
men wurden, somit auch in B._______ ersetzen lassen können. Es er-
scheint unwahrscheinlich, dass ihm dies nicht bekannt war
5.1.3 Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach B._______ im Jahr 2014
aus finanziellen oder allenfalls politischen Motiven während einer Woche
festgehalten und erst nach einer Lösegeldzahlung wieder freigelassen
wurde. Es bestehen aber Zweifel daran, dass er danach im Zeitraum bis
zu seiner Ausreise andauernden Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war. Angesichts der folgenden Ausführungen braucht diese Frage aber
letztlich nicht abschliessend geklärt zu werden.
5.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist jedenfalls festzustellen,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Drohungen und Schikanen
die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermö-
gen.
5.2.1 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nur, wenn ein konkreter An-
lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent-
fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hinrei-
chende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. es müssen konkrete
Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der
vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften Nachteile als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande-
rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe
für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1;
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Zunächst gilt es anzumerken, dass der Beschwerdeführer weder im
vorliegenden noch in den vorangegangenen Asylverfahren geltend ge-
macht hat, sich persönlich in wesentlichem Ausmass politisch betätigt zu
E-5158/2017
Seite 16
haben. Die von ihm in den vorherigen Asylverfahren vorgebrachten Behel-
ligungen durch russische Sicherheitskräfte beziehungsweise die Leute
Kadyrovs wurden von der Vorinstanz (BFM) in ihren Verfügungen vom
20. Mai 2005 und 23. Juni 2010 als unglaubhaft bezeichnet. Diese Ein-
schätzung wurde vom Gericht – soweit die vorinstanzlichen Verfügungen
vom Beschwerdeführer im Asylpunkt angefochten wurden – mit Urteil
E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 bestätigt.
5.2.3 Auch im vorliegenden Verfahren ergeben sich aus den Akten keine
Hinweise für eine systematische und gezielte Verfolgung des Beschwerde-
führers im Sinne von Art. 3 AsylG.
Er hat weder schlüssig dargetan, dass die für seine einwöchige Festhal-
tung im Jahr 2014 Verantwortlichen aus asylrechtlich relevanten Motiven
handelten, noch dass er seitens dieser Verfolger im Zeitpunkt seiner zwei
Jahre später erfolgten Ausreise mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylre-
levante Nachteile zu befürchten hatte. In zeitlicher und sachlicher Hinsicht
ist kein genügend enger Kausalzusammenhang dieser Ereignisse mit der
Ausreise des Beschwerdeführers erkennbar. Die übrigen Repressalien,
welche er gemäss seiner Darstellung in B._______ beziehungsweise Ingu-
schetien erlitt, sind nicht von hinreichender Intensität, um als asylrelevante
Verfolgung qualifiziert werden zu können. Die Behauptung des Beschwer-
deführers, die Sicherheitskräfte, welche ihn im (…) 2016 in B._______ kon-
trolliert hätten, hätten ihn nach Tschetschenien verschleppen wollen und
sich nur durch die Anwesenheit seiner Freundin davon abhalten lassen, ist
eine wenig überzeugende Mutmassung, die er nicht zu untermauern ver-
mag. Dasselbe gilt für die Äusserung, der Mann namens D._______, wel-
chen er im Frühling 2016 getroffen habe, habe die Schikanen durch die
Sicherheitskräfte veranlasst, welche er bei seiner anschliessenden Reise
nach Inguschetien erlebt habe.
Aus den Akten ergeben sich somit keine hinreichenden Hinweise für eine
systematische Verfolgung des Beschwerdeführers asylbeachtlichen Aus-
masses während seines letzten Aufenthalts in seinem Heimatstaat. Dem-
nach besteht auch kein Grund zur Annahme, dass ihm im Fall einer Rück-
kehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile
drohen würden.
5.2.4 Insbesondere erweist sich die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machte Furcht vor Reflexverfolgung wegen seines in der Schweiz als
E-5158/2017
Seite 17
Flüchtling anerkannten Bruders E._______ und seines Vaters als unbe-
gründet. Zwar ist eine Reflexverfolgung von Familienangehörigen (mut-
masslicher) Widerstandskämpfer im tschetschenischen Kontext nach wie
vor nicht generell auszuschliessen (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.2.3 und Urteil
des BVGer D-1658/2015 vom 29. März 2016, E. 5.4). Bereits im vorange-
gangenen Asylverfahren des Beschwerdeführers wurde aber eine Re-
flexverfolgung wegen seines Bruders vom Bundesverwaltungsgericht unter
Hinweis auf ihre nicht vergleichbaren Profile verneint (vgl. Urteil
E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 E. 4.3). Eine andere Beurteilung die-
ser Frage rechtfertigt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Der Beschwer-
deführer vermochte einen Zusammenhang der Schikanen, welche er ge-
mäss seinen Angaben im Zeitraum von 2014 bis 2016 in B._______ res-
pektive Inguschetien erlitt, mit den Profilen seiner Angehörigen nicht sub-
stanziiert darzulegen. Aus den Akten ergeben sich weder konkrete Anhalts-
punkte dafür, dass er während seines letzten Aufenthalts im Herkunftsstaat
relevanten Reflexverfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, noch dafür,
dass nach seiner Ausreise seine Angehörigen durch ein exilpolitisches En-
gagement oder auf andere Weise ein verstärktes Interesse des Regimes
von Kadyrov geweckt haben könnten. Demnach ist nicht davon auszuge-
hen, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit Reflexverfolgungsmassnahmen zu befürchten hat.
5.2.5 Eine andere Einschätzung vermag auch das Schreiben der Mutter
des Beschwerdeführers vom November 2017, in welchem diese bestätigt,
dass er systematisch verfolgt werde und sie seit (…) 2016 Telefonanrufe
erhalte, in denen gedroht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt werde,
nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat solche Umstände selber
im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens nie erwähnt. Zudem sind die
Angaben in der Bestätigung sehr summarisch; sie enthält namentlich keine
Angaben zu den Urhebern der angeblichen telefonischen Drohungen.
Unter diesen Umständen muss das von einer nahen Verwandten erstellte
Dokument als Gefälligkeitsschreiben ohne relevanten Beweiswert bewertet
werden.
5.2.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers rechtfertigt es sich
schliesslich auch unter Berücksichtigung seiner (im Heimatstaat behandel-
baren; vgl. nachfolgende E. 7.3.2) gesundheitlichen Probleme nicht, von
einem unerträglichen psychischen Druck in dem Sinn auszugehen, dass
ihm deswegen der weitere Verbleib im Heimatstaat nicht hätte zugemutet
werden können (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG; EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.3
S. 200 f. Urteil des BVGer D-6145/2007 vom 1. November 2010 E. 6.2).
E-5158/2017
Seite 18
5.3 Insgesamt lassen die Akten nach dem Gesagten nicht darauf schlies-
sen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise begründete
Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hatte. Es besteht auch kein Grund zur
Annahme, er habe begründete Frucht vor einer zukünftigen asylrelevanten
Verfolgung.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG nach-
zuweisen oder glaubhaft darzutun.
Das SEM hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
E-5158/2017
Seite 19
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.4 Was die dargelegten gesundheitlichen Beschwerden betrifft, so kann
gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abge-
wiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz aus-
sergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Papos-
hvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10,
§ 183). Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die
E-5158/2017
Seite 20
von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet,
zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die ange-
sichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung
einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu
heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung
führen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Eine derart aussergewöhnliche Situation ist beim Beschwerdeführer je-
doch offensichtlich nicht gegeben.
7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In Russland herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder kriege-
rischer oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse, weshalb von der grund-
sätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen dorthin ausge-
gangen wird.
7.3.2 In seinem Urteil E-5361/2010 vom 27. Februar 2013 qualifizierte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung des Beschwerde-
führers nach Tschetschenien aufgrund seiner Verwandtschaft mit Wider-
standskämpfern als unzumutbar (vgl. a.a.O. Ziff. 6.3). Indessen kamen so-
wohl die Vorinstanz als auch das Gericht zum Schluss, dass er über eine
zumutbare Aufenthaltsalternative in B._______ verfüge (vgl. Verfügung
des BFM vom 27. Juni 2013 und Urteil des BVGer E-4262/2013 vom
21. August 2013).
7.3.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren
vermögen keine andere Einschätzung betreffend die Frage einer Aufent-
haltsalternative in B._______ zu rechtfertigen. Er hat sich gemäss seinen
Angaben nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat am (…) 2013 bis zur
erneuten Einreise in die Schweiz im Jahre 2016 in B._______ aufgehalten.
Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass er dort ein soziales
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Seite 21
und wirtschaftliches Beziehungsnetz hat. Ferner verfügt der Beschwerde-
führer über eine gute Ausbildung und berufliche Erfahrung, und er war in
der Vergangenheit in der Lage, sich in B._______ eine wirtschaftliche Exis-
tenz aufzubauen. Es kann davon ausgegangen werden, dass ihm dies im
Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat wieder möglich sein wird, allenfalls
mit Unterstützung seiner – gemäss seinen Schilderungen wohlhabenden –
Mutter.
7.3.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesund-
heitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:
7.3.4.1 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei-
sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei
denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht
erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch
nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit
ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter-
behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des
Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3
S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
7.3.4.2 Beim Beschwerdeführer wurde einerseits ein Morbus Behçet
diagnostiziert (systemische autoimmune Entzündung der Blutgefässe, die
häufig dem rheumatischen Formenkreis zugeordnet wird). Diese Erkran-
kung erfordert eine medikamentöse Behandlung sowie regelmässig Kon-
trollen (vgl. Arztzeugnis von med. pract. H._______ vom 16. März 2017).
Zudem macht er das Vorliegen psychischer Probleme geltend, wegen wel-
cher er sich in der Vergangenheit habe psychiatrisch behandeln lassen
müssen. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich wegen der bei
ihm diagnostizierten Behçet-Krankheit bereits in B._______ medizinisch
behandeln lassen, und er war auch in psychiatrischer Behandlung (vgl.
Protokoll Anhörung C17 S. 16 F160 ff.). Dies lässt darauf schliessen, dass
eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme dort grund-
sätzlich gewährleistet ist. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer trotz entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter
(vgl. Zwischenverfügung vom 21. September 2017 S. 3) bisher keine
neuen ärztlichen Berichte zum Beleg der geltend gemachten Beschwerden
eingereicht hat. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass er derzeit nicht in
psychiatrischer Behandlung ist und seine psychischen Probleme nicht aku-
ter Natur sind.
E-5158/2017
Seite 22
7.3.4.3 Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe sich in
B._______ mangels der erforderlichen Identitätspapiere nicht mehr behan-
deln lassen können, vermag nicht zu überzeugen. Für den Zugang zur Ge-
sundheitsversorgung erforderlich ist die Einreichung eines Inlandspasses
sowie der Nachweis einer gültigen Wohnadresse (vgl. INTERNATIONAL OR-
GANIZATION FOR MIGRATION, Länderinformationsblatt: Russland, 2018,
http://files-new. /files/CFS_2018_Russia_DE.pdf,
abgerufen am 15. März 2019). Sollte der Beschwerdeführer, wie von ihm
behauptet, nicht mehr im Besitz eines Inlandspasses sein, wird es ihm, wie
dargelegt (vgl. vorstehende E. 5.1.2), möglich und zumutbar sein, ein
neues derartiges Dokument auch ausserhalb seiner Herkunftsregion
Tschetschenien zu beschaffen; auch wenn für Personen aus dem Kauka-
sus die Registrierung eines Wohnsitzes ausserhalb ihrer Herkunftsregion
mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden sein kann, besteht kein Grund zur
Annahme, dass dem Beschwerdeführer eine solche nicht möglich sein
sollte (vgl. EASO, a.a.O. S. 18 ff. m.w.H.). Demnach kann davon ausge-
gangen werden, dass er durchaus die Möglichkeit hat, die kostenlose me-
dizinische Grundversorgung in der Russischen Föderation in Anspruch zu
nehmen.
7.3.4.4 Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass eine be-
gründete Verfolgungsfurcht zu verneinen ist, erscheint im Übrigen auch die
Argumentation als unbegründet, eine erfolgreiche Behandlung im Heimat-
staat sei wegen des zu erwartenden Stresses nicht möglich.
7.3.5 Ferner ist festzustellen, dass in dem (im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten) Arztzeugnis vom 16. März 2018 ausdrücklich festgehalten
wird, dass die Behçet-Erkrankung des Beschwerdeführers zu keiner Ein-
schränkung seiner Arbeitsfähigkeit führen sollte. Für entsprechende Ein-
schränkungen durch die geltend gemachten psychischen Beschwerden er-
geben sich aus den Akten, nach den oben Gesagten, ebenfalls keine kon-
kreten Anhaltspunkte.
7.3.6 Nach diesen Ausführungen erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch erneut als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 23
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Da indessen mit Zwischenver-
fügung vom 1. November 2017 sein Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse seit-
her entscheidrelevant verändert hätten, ist von der Auflage von Verfahrens-
kosten abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: