B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5160/2015
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Michael Egli, Caritas (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______,
C._______ und D._______; Verfügung des SEM vom
27. Juli 2015 / N (…).
E-5160/2015
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Sachverhalt:
A.
Der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte und asylberechtigte Be-
schwerdeführer reichte – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – mit Ein-
gabe vom 27. Januar 2015 an das SEM ein Gesuch um Familienzusam-
menführung zugunsten von seiner Lebenspartnerin, B._______, ihrer ge-
meinsamen Tochter, D._______, und seinem Sohn aus erster Ehe bezie-
hungsweise einer früheren Beziehung, C._______, ein.
Der Beschwerdeführer führte aus, dass seine erste Frau, E._______, im
Jahr [90er Jahre] verstorben sei; da eine zweite Ehe in der Kirche in
Eritrea nicht möglich sei, seien seine Lebenspartnerin und er nicht verhei-
ratet und könnten daher auch ihre Beziehung nicht bescheinigen. Die bei-
den hätten aber lange zusammengelebt und hätten eine gemeinsame
Tochter. Der Sohn aus erster Ehe habe ebenfalls mit der Lebenspartnerin
und deren Tochter zusammengelebt. Er befinde sich derzeit aber in
Äthiopien im Flüchtlingscamp (...), währendem sich die Lebenspartnerin
mit der Tochter in Khartum, Sudan, aufhalte.
Dem Gesuch wurden in Kopie die Identitätskarte der Lebenspartnerin, die
Taufscheine der Kinder sowie Fotos beigelegt.
B.
B.a Mit Schreiben vom 24. April 2015 stellte die Vorinstanz dem Beschwer-
deführer einen Fragekatalog zur Abklärung des Sachverhalts zu.
B.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers um Einsicht in sämtliche Akten.
B.c Das SEM verweigerte dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 12. Mai 2015 die beantragte Akteneinsicht mit der Begründung, die
Untersuchung im laufenden Verfahren sei noch nicht abgeschlossen; nach
Abschluss der Untersuchung werde das SEM auf das Akteneinsichtsge-
such zurückkommen.
B.d Mit Eingabe vom 20. Mai 2015 nahm der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – zu den von der Vorinstanz gestellten
Fragen Stellung.
E-5160/2015
Seite 3
C.
C.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015 – lehnte
das SEM das Gesuch um Familienzusammenführung ab (Dispositiv-Ziffer
2) und verweigerte B._______, C._______ und D._______ die Einreise in
die Schweiz (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen gewährte es dem Beschwer-
deführer die mit Schreiben vom 6. Mai 2015 beantragte Einsicht in die Ver-
fahrensakten.
C.b Zur Begründung seines angefochtenen Entscheides erwog es in Be-
zug auf die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, dass als Ehegatten
im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht nur mit Flüchtlingen
verheiratete Personen gelten, sondern auch solche, die mit diesen in dau-
ernder, eheähnlicher Gemeinschaft (Konkubinat) zusammenleben würden.
Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er
habe seine Lebenspartnerin ungefähr im (…) 2008 kennengelernt und bis
zu seiner Ausreise im Mai 2010 in F._______ im gleichen Haushalt mit ihr
gewohnt (A18/14 S. 3). An dieser Darstellung würden jedoch aus den fol-
genden Gründen Zweifel bestehen: Anlässlich seiner Befragung zur Per-
son (BzP) habe er angegeben, er habe sich nach seiner Entlassung aus
dem Gefängnis im Jahr 2008 bis zu seiner Ausreise versteckt in F._______
aufgehalten; gleichzeitig habe er damals in G._______ bei H._______ und
I._______ als [Tätigkeit 1] gearbeitet (A5/10 S. 4). Es sei zu bezweifeln,
dass er trotz seiner Arbeit an anderen Orten tatsächlich in F._______ einen
gemeinsamen Haushalt mit seiner Lebenspartnerin hätte führen können.
Ferner habe er diesen Ausführungen widersprochen, indem er in der An-
hörung angegeben habe, er habe nach der Entlassung aus dem Gefängnis
als [Tätigkeit 2] (A18/14 S. 4); etwa die Hälfte der Zeit habe er in F._______
versteckt gelebt, die andere Hälfte habe er in anderen Orten (wie z.B.
J._______) verbracht (A18/14 S. 7).
Weiter habe er im Gesuch um Familienzusammenführung angegeben, er
habe seine Lebenspartnerin nicht heiraten können, weil er zuvor mit
E._______ verheiratet gewesen sei; eine zweite Ehe sei in der Kirche in
Eritrea nicht möglich (B1/3 S. 1). Demgegenüber habe er in seiner BzP
erklärt, E._______ sei bis zu ihrem Tod lediglich seine Lebenspartnerin ge-
wesen (A5/10 S. 3). In der Stellungnahme vom 20. Mai 2015 habe er darauf
bestanden, mit E._______ verheiratet gewesen zu sein; es müsse sich um
ein Missverständnis im Interview gehandelt haben (B7/2 S. 2). Diese Er-
klärung sei allerdings nicht überzeugend, da dem Beschwerdeführer das
BzP-Protokoll übersetzt worden sei und er dessen Richtigkeit durch seine
Unterschrift bestätigt habe. Zudem sei er auch an der Anhörung gefragt
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worden, weshalb er seine Lebenspartnerin nicht geheiratet habe. Damals
habe er zu Protokoll gegeben, sie hätten bei der Taufe der Tochter ein klei-
nes Fest gemacht, sich gegenseitig das gemeinsame Leben geschworen
und danach gemeinsam so gelebt (A18/14 S. 3). Hingegen habe er mit
keinem Wort erwähnt, dass ihm eine Heirat nicht möglich gewesen sei.
Schliesslich falle auf, dass er auf dem Personalienblatt, welches er bei sei-
ner Ankunft im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) ausgefüllt habe,
angegeben habe, er sei mit [Vorname von B._______] (Nachname unles-
bar) verheiratet (A1/2). Somit würden widersprüchliche Angaben bestehen,
ob er mit seiner Lebenspartnerin verheiratet gewesen sei oder nicht bezie-
hungsweise weshalb er sie nicht habe heiraten können. Sodann habe er
im Gesuch um Familienzusammenführung geltend gemacht, sein Sohn
habe ebenfalls mit ihm, seiner Lebenspartnerin und der gemeinsamen
Tochter zusammengelebt (B1/3 S. 1). Auf Nachfrage hin habe er jedoch
erklärt, sein Sohn habe bereits seit dem Jahr 2000 bei seinen Grosseltern
gelebt. Er sei selbst bei den Grosseltern geblieben, als der Beschwerde-
führer mit seiner Lebenspartnerin zusammengelebt habe (B7/2 S. 1). Dem-
nach sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich konsistent zur Zu-
sammensetzung des Haushalts, den er mit seiner Lebenspartnerin geführt
habe, zu äussern.
Ferner müsste seine Lebenspartnerin aufgrund seiner Angaben in der BzP
(A5/10 S. 5) ungefähr den Jahrgang (…) haben. Im Gesuch sei hingegen
behauptet worden, dass sie Jahrgang [3 Jahre Differenz] habe. Auch aus
der eingereichten Kopie der Identitätskarte gehe der Jahrgang [3 Jahre Dif-
ferenz] hervor. Der Beschwerdeführer gebe hierzu an, bei der BzP habe er
ihr Alter lediglich geschätzt (B7/2 S. 1). Angesichts des Unterschieds von
drei Jahren würden freilich Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der
nachzuziehenden Person um seine Lebenspartnerin handle.
Im Übrigen sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Beweisunterla-
gen für das Zusammenleben, insbesondere gemeinsame Fotos, einzu-
reichen. Er habe jedoch erklärt, keine Beweise beziehungsweise Fotos aus
jener Zeit zu haben, da er keine Kamera gehabt und auch sonst nie Fotos
gemacht habe. Einzig bei der Taufe der Tochter seien Fotos gemacht wor-
den; der Film sei jedoch kaputt gegangen (B7/2 S. 1). Das SEM gehe da-
von aus, dass es sich bei diesen Angaben lediglich um Schutzbehauptun-
gen handle.
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Seite 5
Aufgrund der aufgeführten Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerde-
führer folglich nicht, eine dauernde, eheähnliche Gemeinschaft zwischen
ihm und seiner Lebenspartnerin glaubhaft zu machen.
C.a In Bezug auf seinen Sohn aus erster Ehe beziehungsweise einer frühe-
ren Beziehung sei festzuhalten, dass er auf Nachfrage hin angegeben
habe, seine Kinder (darunter auch seine Tochter K._______, für welche er
kein Gesuch um Familienzusammenführung gestellt habe, weil sie bei den
Grosseltern bleiben möchte) hätten seit 2000 bei den Grosseltern gelebt.
Als Soldat habe er sich nicht um die Kinder kümmern können. Auch später
seien diese bei den Grosseltern geblieben, weil es für sie gestimmt habe
und sie eine gute Beziehung zu ihnen gehabt hätten (B7/2 S. 2). Folglich
habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Mai 2010
schon lange nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn
gelebt und es habe zwischen ihnen keine Familiengemeinschaft bestan-
den, welche durch die Flucht getrennt worden wäre.
Zudem würden erhebliche Zweifel am Alter des Sohnes bestehen. In der
BzP habe der Beschwerdeführer behauptet, jener habe Jahrgang (…)
(A5/10 S. 5). Hingegen habe er im Gesuch um Familienzusammenführung
angegeben, sein Sohn sei [2 Jahre älter] geboren worden (B1/3 S. 2). Auf
der von ihm eingereichten Taufurkunde sei zudem klar erkennbar, dass das
Geburts-, Tauf- sowie Ausstellungsdatum überschrieben worden seien. Der
Beschwerdeführer habe hierzu in seinem Gesuch erklärt, dass die Daten
auf der Taufurkunde zwar offensichtlich überschrieben worden seien; er
habe das Dokument jedoch so erhalten; er gehe davon aus, dass dies der
Pfarrer gewesen sei (B7/2 S. 1f.). Diese Erklärung vermöge indes nicht zu
überzeugen, zumal er sich – wie bereits festgehalten worden sei – in Bezug
auf das Geburtsdatum seines Sohnes widersprochen und das Überschrei-
ben der Daten in der Taufurkunde erst auf ausdrückliche Nachfrage hin zu
erklären versucht habe.
C.b Hinsichtlich der (jüngeren) Tochter sei schliesslich festzuhalten, dass
sie im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers erst (…) Monate alt
gewesen sei. Aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer nie länger mit ihr zusammengelebt habe. Da sie zum heu-
tigen Zeitpunkt mit ihrer Mutter zusammen lebe, sei anzunehmen, dass
diese die Hauptbezugsperson sei. Im Übrigen sei an dieser Stelle erneut
darauf hinzuweisen, dass ein Zusammenleben mit der Mutter nicht habe
glaubhaft gemacht werden können, weshalb auch aus diesem Grund Zwei-
fel am Familienverband mit der Tochter bestünden.
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Seite 6
D.
D.a Mit Eingabe vom 25. August 2015 (Datum Poststempel) erhob der
Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwerdeführers gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung sowie die Gutheis-
sung des Gesuchs um Familiennachzug. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Ver-
zicht auf die Erhebung eine Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Beschwerdefüh-
rer sei mit Frau E._______ verheiratet gewesen, bis diese verstorben sei.
Aus dieser Ehe seien die beiden Kinder C._______ und K._______ hervor-
gegangen. Im Jahr 2008 habe er Frau B._______ kennengelernt und mit
ihr bis zu seiner Ausreise eine Lebensgemeinschaft geführt; sie hätten al-
lerdings nicht geheiratet. Aus dieser Beziehung sei die Tochter D._______
hervorgegangen.
D.c Bezogen auf seine Lebenspartnerin sei festzuhalten, dass die ge-
machten Angaben des Beschwerdeführers nicht widersprüchlich, sondern
ergänzend seien. So habe er nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis
vorwiegend in F._______ gelebt und lediglich sechs Monate in G._______
bei H._______ sowie in I._______ gearbeitet. Den Rest der Zeit habe er
mit seiner Lebenspartnerin sowie der gemeinsamen Tochter gewohnt und
als [Tätigkeit 2] gearbeitet. Ferner habe er in Bezug auf seinen Zivilstand
zwar zu Protokoll gegeben, dass seine erste, verstorbene Ehefrau
E._______ mit ihm im Konkubinat gelebt habe. Dies habe er jedoch im
Familiennachzugsgesuch als Missverständnis deklariert; vielmehr sei er
mit ihr verheiratet gewesen. Fraglich sei, inwiefern diese Angabe respek-
tive das Missverständnis bezüglich seiner Ehefrau einen Einfluss auf den
Familiennachzug der zweiten Lebenspartnerin sowie der Kinder des Be-
schwerdeführers habe. Sodann habe er anlässlich seiner Anhörung
(A18/14 S. 3) wie auch im Familiennachzugsgesuch betont, dass er mit
seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet gewesen sei. Dabei habe die an-
geblich widersprüchliche Aussage im EVZ in den zugestellten Unterlagen
nicht gefunden werden können. Ausserdem habe der Beschwerdeführer
im Gespräch betont, dass er den genauen Jahrgang seiner Lebenspartne-
rin nicht wisse. Vor seiner Einreise habe er auch seinen Jahrgang nicht
genau gewusst. Da er aufgefordert worden sei etwas zu schätzen, habe er
das Jahr in etwa angegeben. Daraus auf die Beziehung zu schliessen, sei
deshalb nicht nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen be-
reit, einen DNA-Test durchzuführen, um zu beweisen, dass es sich bei der
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Tochter um das gemeinsame Kind von ihm und seiner Lebenspartnerin
handle. Schliesslich habe er bereits erklärt, dass es keine Fotos aus der
Zeit mit seiner Lebenspartnerin in Eritrea gebe.
D.d Hinsichtlich des Sohnes sei festzustellen, dass die Aussage, sie hätten
seit dem Jahr 2000 getrennt gelebt, nicht richtig sei. Zunächst sei der Be-
schwerdeführer bis 2002 im Militärdienst gewesen. In den Ferien habe er
jeweils bei den Eltern in H._______ mit seinem Sohn zusammengelebt.
Von dem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer desertiert sei bis zu seiner
Inhaftierung im Jahr 2006 habe er ebenfalls im Elternhaus mit seinem Sohn
gelebt. Auch nach seiner Freilassung habe er während den sechs Monaten
in G._______ und I._______ seinen Sohn im Elternhaus viel besucht. Folg-
lich hätten die beiden sehr wohl zusammengelebt. Auf der Flucht und im
Sudan habe der Sohn dann mit der Lebenspartnerin des Beschwerdefüh-
rers und deren gemeinsamen Tochter zusammengelebt, ehe er nach Äthi-
opien gereist sei.
Bezüglich des Alters des Sohnes sei zu bestätigen, dass auf der Taufur-
kunde das Geburtsdatum korrigiert worden sei. Der Beschwerdeführer
wisse jedoch nichts darüber, da er die Unterlagen so erhalten habe. Seine
Angaben im Rahmen der Befragung (A5/10 S. 5) würden aber mit den An-
gaben auf der Taufurkunde übereinstimmen. Lediglich beim Familiennach-
zugsgesuch sei die falsche Zahl auf der Taufurkunde abgelesen worden.
Fraglich sei, inwiefern das Alter eine Relevanz für die Ablehnung des Asyl-
gesuchs habe. Da der Sohn in beiden Fällen minderjährig sei, stelle sich
die Frage, was der Beschwerdeführer mit einer Fälschung der Daten hätte
bezwecken sollen.
D.e Betreffend die (jüngere) Tochter werde seitens der Vorinstanz argu-
mentiert, er habe nie längere Zeit mit ihr zusammengelebt, weil sie erst (…)
Monate vor seiner Flucht zur Welt gekommen sei; die Kindsmutter sei des-
halb die Hauptbezugsperson. Da der Beschwerdeführer aber mit seiner
Tochter und mit seiner Lebenspartnerin durch die Flucht getrennt worden
sei und mit ihnen zusammenleben möchte, habe er das Gesuch um Fami-
liennachzug gestellt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2015 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde, der
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Beschwerdeführer aufgefordert werde, dem Gericht eine Fürsorgebestäti-
gung einzureichen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet werde. Zudem lud es die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
F.
Mit Eingabe vom 2. September 2015 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 3. September 2015 hielt das SEM fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfer-
tigen könnten. Der Beschwerdeführer habe sich zwar bereit erklärt, sich
einem DNA-Test zu unterziehen. Jedoch sei ein DNA-Test nicht geeignet,
eine tatsächlich gelebte, gefestigte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin
zu belegen. Bezüglich des Sohnes werde in der Beschwerdeschrift geltend
gemacht, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt seiner Desertion im
Jahr 2002 bis ins Jahr 2006 mit ihm im Elternhaus zusammengelebt habe;
überdies habe er ihn davor und danach oft im Elternhaus besucht. Mit
Schreiben vom 24. April 2015 sei der Beschwerdeführer seitens des SEM
gefragt worden, weshalb seine Kinder bei seinen Eltern und nicht etwa bei
ihm gewohnt hätten (B4/2). In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015
habe er es unterlassen zu erwähnen, dass er nach 2000 [recte: 2002] noch
rund vier Jahre lang mit dem Sohn zusammengelebt haben solle (B7/2).
Es würden deshalb erhebliche Zweifel an dieser nachgeschobenen Dar-
stellung bestehen. Selbst wenn man diesen neuen Angaben folgen würde,
hätte er vor seiner Ausreise bereits seit rund vier Jahren nicht mehr mit
seinem Sohn zusammengelebt. Und auch wenn er ihn danach noch bei
den Eltern besucht hätte, hätte zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits seit
längerem keine Familiengemeinschaft mehr bestanden, welche durch die
Flucht getrennt worden wäre.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2015 stellte das Bundeverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des SEM zur
Kenntnisnahme zu und räumte ihm Gelegenheit zur Einreichung einer
Replik sowie allfälliger Beweismittel ein.
I.
In der Replik vom 18. September 2015 wurde betreffend das Zusammen-
leben mit dem Sohn darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme vom
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20. Mai 2015 auf die Frage geantwortet worden sei, warum das Kind im
Hause der Grosseltern und nicht beim Beschwerdeführer und seiner Le-
benspartnerin gelebt habe. Die Antwort habe sich demnach auf den Zeit-
raum nach 2008 bezogen. Es sei nicht nach dem Zusammenleben gefragt
worden. Ferner werde seitens des SEM behauptet, dass die Familienge-
meinschaft nicht durch die Flucht getrennt worden sei und bereits zuvor
während vier Jahren (von 2006 bis 2010) keine gelebte Familiengemein-
schaft bestanden habe. Hierzu sei zu erwähnen, dass die Trennung in die-
ser Zeit nicht aus freiem Willen, sondern aufgrund der Inhaftierung des Be-
schwerdeführers von 2006 bis 2008 entstanden sei. Danach sei er nur sel-
ten nach H._______ gegangen, da er dort gesucht worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR
173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art.
48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 10
3.
Gemäss Art. 51 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von
Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und
erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Abs.
1). Wurden die anspruchsberechtigten Personen durch die Flucht getrennt
und befinden sie sich im Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu
bewilligen (Abs. 4).
Diese Bestimmung bezieht sich auf Mitglieder der Kernfamilie, die durch
die Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten
Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die
minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, die sich noch im Heimatstaat auf-
halten oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Gemäss Art. 1a Bst. e der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) sind die in dauernder, eheähnlicher Gemeinschaft zusam-
menlebende Personen den Ehegatten im Übrigen gleichgestellt. Den auf-
geführten Personen ist – im Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzu-
ges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände
stattgefunden hat. Die Familiengemeinschaft muss in jedem Fall vorbe-
standen haben. Deshalb ist unabdingbare Voraussetzung für die Gewäh-
rung von Familienasyl, dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit
dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling im Zeitpunkt der Flucht in ei-
nem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt hat. Denn der Zweck von
Art. 51 Abs. 4 AsylG ist allein die Wiedervereinigung vorbestandener Fami-
liengemeinschaften.
4.
Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass im vor-
liegenden Verfahren die Voraussetzungen für eine Familienzusammenfüh-
rung gestützt auf Art. 51 AsylG nicht gegeben seien. Das Bundesverwal-
tungsgericht schliesst sich dieser Einschätzung nach Durchsicht der Akten
aus den nachstehenden Gründen nur teilweise an.
5.
5.1 In Bezug auf den nachzuziehenden Sohn des Beschwerdeführers geht
aus den Akten hervor, dass die aus erster Ehe stammenden Kinder des
Beschwerdeführers seit dem Jahr 2000 mit dessen Eltern zusammenleben
würden, da er sich als Soldat nicht um die Kinder habe kümmern können.
Von 2006 bis 2008 sei er dann im Gefängnis gewesen. Als er aus der Haft
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Seite 11
entlassen worden sei, habe er bis zu seiner Ausreise im Mai 2010 mit sei-
ner Lebenspartnerin gewohnt; im (…) sei die gemeinsame Tochter zur Welt
gekommen. Seine Kinder aus erster Ehe seien während der gesamten Zeit
bei den Grosseltern geblieben, "da es für sie stimmte und sie eine gute
Beziehung zu den Grosseltern hatten". Nach ihrer Flucht aus Eritrea hätten
sodann seine Lebenspartnerin und die gemeinsame Tochter zusammen
mit dem Sohn des Beschwerdeführers im Sudan gelebt. Da es einen Kon-
flikt zwischen ihnen gegeben habe, sei der Sohn nach Äthiopien gereist
und befinde sich derzeit dort im Flüchtlingscamp (...).
Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Kinder oft bei den Grosseltern
besucht haben sollte und die Trennung infolge der Inhaftierung unfreiwillig
erfolgte, lebte er spätestens ab 2008 (Aufnahme des Zusammenlebens mit
seiner Lebenspartnerin in einem Haushalt) nicht mehr mit seinen Kindern
beziehungsweise seinem Sohn zusammen. Somit bestand vor der Aus-
reise keine gelebte Familiengemeinschaft, womit die zwingende Grundvo-
raussetzung der Trennung der Familie durch die Flucht in Bezug auf den
Sohn nicht erfüllt ist.
5.2 Sind die Voraussetzungen des Familienasyls im Sinne von Art. 51
AsylG nicht erfüllt, findet Art. 8 EMRK im Übrigen keine ergänzende An-
wendung. Die Frage eines allfälligen ausländerrechtlichen Anspruchs auf
Familiennachzug gestützt auf diese Bestimmung wäre vom Beschwerde-
führer – unter Aufzeigen der Minderjährigkeit seines Sohnes – bei den da-
für zuständigen kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2002 Nr. 6, EMARK 2006 Nr. 8).
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für den
Einschluss von C._______ in das Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1
AsylG respektive die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt sind. Das SEM hat somit dessen Einreise
in die Schweiz sowie das Familienasylgesuch zu Recht abgelehnt.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügung betref-
fend C._______ Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu bean-
standen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuwei-
sen.
6.
E-5160/2015
Seite 12
6.1 Weiter ist bezüglich der Lebenspartnerin zwar einzuräumen, dass die
Vorinstanz zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich ihres
Alters unterschiedliche Angaben gemacht. Dennoch ist vorliegend der Um-
stand zu berücksichtigen, dass er sowohl in seinen Befragungen (A5/10 S.
5; A18/14 S. 3) als auch im Gesuch um Familienzusammenführung (B1/3)
kongruent angab, dass es sich bei B._______ um seine Partnerin handle
und er mit ihr ein Kind habe (auf dem Personalienblatt bezeichnete er sie
als Ehefrau, A1/2). Zudem erklärte er stets, von 2008 bis zu seiner Ausreise
im Mai 2010 mit ihr im selben Haushalt gelebt zu haben (A18/14 S. 3, 11;
B7/2). Die Unsicherheit betreffend das genaue Alter seiner Partnerin er-
scheint in diesem Zusammenhang nicht als ausschlaggebend. Da vorgän-
gig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht zusammen mit sei-
nen Eltern und seinen aus erster Ehe stammenden Kindern wohnte, er-
scheint die Schilderung, wonach er mit seiner Partnerin und später auch
mit ihrem gemeinsamen Kind zusammenlebte, durchaus plausibel. Mit
dem Gesuch um Familienzusammenführung wurde sodann zum Ausdruck
gebracht, die getrennte Familiengemeinschaft wiederherstellen zu wollen.
Im Übrigen war der Beschwerdeführer gewillt, sich einem DNA-Test zu un-
terziehen, was zumindest die Vaterschaft zur (jüngeren) Tochter belegt
hätte. Das SEM war allerdings der Ansicht, dass ein solcher Test nicht von
Nöten sei. Des Weiteren trug der Beschwerdeführer vor, dass seine Part-
nerin durch die eritreischen Behörden im Zusammenhang mit seiner Aus-
reise behelligt worden sei (A18/14 S. 9, 11); auch diese Schilderung spricht
für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Ferner vermögen hinsichtlich der
vermeintlichen Unstimmigkeiten betreffend seinen Aufenthalt nach der Ent-
lassung aus dem Gefängnis die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe,
gemäss welchen es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers um er-
gänzende Aussagen handle, zu überzeugen. Das SEM hat im vorinstanz-
lichen Verfahren nie gefragt, wo er mit B._______ zusammengelebt habe.
Der Beschwerdeführer erklärt hierzu in der Stellungnahme vom 20. Mai
2015, sie hätten in F._______, zusammengelebt (B7/2). Die in den vo-
rinstanzlichen Protokollen enthaltenen Aussagen – der Beschwerdeführer
habe nach der Entlassung aus der Haft 2008 bis zu Ausreise im Jahr 2010
in F._______ gelebt und sich dort versteckt aufgehalten (A5/10 S. 4 f.); er
selber sei nicht registriert gewesen, seine Partnerin hingegen, insbeson-
dere für die Lebensmittelkarten, schon (A18/14 S. 11); heute [d.h. zum da-
maligen Zeitpunkt der Anhörung] lebe B._______ mit dem gemeinsamen
Kind in H._______ (A5/10 S. 5, A18/14 S. 3) – lassen sich mit dieser Aus-
sage widerspruchslos vereinbaren.
E-5160/2015
Seite 13
In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen somit wesentliche und über-
wiegende Umstände für die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers. Die Vorinstanz hat demnach das Beweismass des
Glaubhaftmachens in Bezug auf die Partnerin des Beschwerdeführers und
die gemeinsame Tochter zu restriktiv gehandhabt. Im Übrigen sind auch
keine Gründe ersichtlich, die gegen einen Einbezug in die Flüchtlingsei-
genschaft sprechen würden. Folglich sind die Voraussetzungen von Art. 51
Abs. 1 und 4 AsylG vorliegend erfüllt.
6.2 Nach dem Gesagten kommt das Gericht in Bezug auf B._______ und
D._______ zum Ergebnis, dass die Vorinstanz das Gesuch um Familien-
vereinigung und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht abge-
wiesen hat. Die Vorinstanz hat mit ihrer Verfügung somit Bundesrecht ver-
letzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich diesbezüglich gut-
zuheissen. Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 ist (soweit sie
B._______ und D._______ betrifft) aufzuheben und das Staatssekretariat
ist anzuweisen, die Einreise der beiden zu bewilligen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens (hälftiges Obsiegen) wären die re-
duzierten Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren waren und aufgrund der Ak-
ten von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegan-
gen werden kann, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gutzuheissen. Es sind demnach keine Kosten zu erheben.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13 VGKE)
lässt sich der Vertretungsaufwand aber aufgrund der Akten hinreichend zu-
verlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE), und ist auf insgesamt Fr. 400.-
(inkl. allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädi-
gung in dieser Höhe auszurichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
E-5160/2015
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend B._______ und D._______ gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit sie
diese beiden nachzuziehenden Angehörigen betrifft. Das SEM wird ange-
wiesen, B._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen.
2.
Die Beschwerde wird betreffend C._______ abgewiesen. Die Verfügung
des SEM vom 27. Juli 2015 wird bestätigt, soweit sie C._______ betrifft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine (reduzierte) Parteientschädigung von
Fr. 400.- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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