Abtei lung V
E-5161/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren);
Verfügung des BFM vom 9. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5161/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am (...) Juni 2010 über den Grenzübergang B._______ Richtung
Türkei verliess und am (...) Juni 2010 auf dem Luftweg von C._______
herkommend den Flughafen E._______ erreichte, wo er am (...)
Juni 2010 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom (...) Juni
2010 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihm den Transit-
bereich des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass er anlässlich der Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei vom
28. Juni 2010 sowie der direkten Anhörung vom 2. Juli 2010 zur Be-
gründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei
ethnischer Kurde syrischer Staatsangehörigkeit mit letztem Wohnsitz
in B._______,
dass er im Jahre 2006 der Yekiti-Partei beigetreten sei, er jeweils die
Newroz-Feier organisiert und einem Freund beim Kurdischunterricht
geholfen habe, er darüber hinaus aber keine besonderen Aufgaben
wahrgenommen oder an Sitzungen teilgenommen habe,
dass er am 12. Oktober 2009 zusammen mit drei Parteifreunden an
einer Demonstration teilgenommen habe, anlässlich welcher diese
festgenommen worden seien,
dass er von der Partei den Auftrag erhalten habe, anlässlich der
Newroz-Feier vom 21. März 2010 in Rakka ein Theater zu
organisieren,
dass die syrischen Behörden die Feierlichkeiten gewaltsam aufgelöst
und dabei drei Personen getötet und weitere Personen verletzt hätten,
dass er selbst sich einer Verhaftung habe entziehen können, wobei ein
Polizist ihm sein Hemd vom Leibe gerissen habe,
dass sich sein Parteiausweis sowie seine Mitgliederkarte für das
Fitnesszentrum in der Hemdtasche befunden hätten,
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dass er nach B._______ zurückgekehrt sei, wo am folgenden Tag eine
Solidaritätskundgebung für die verletzten und getöteten Personen
organisiert worden sei,
dass er sich am 22. März 2010 ins Dorf seines Grossvaters begeben
und dort bis zu seiner Ausreise versteckt habe,
dass die syrischen Behörden noch gleichentags zum Haus der Familie
in B._______ gekommen seien und in der Folge mehrmals
Hausdurchsuchungen vorgenommen hätten,
dass seine Familie einen Schlepper organisiert und er mit diesem am
20. Juni 2010 ohne Probleme die syrisch-türkische Grenze überquert
habe, nachdem sie zuvor die Grenzbeamten bestochen hätten,
dass sie zunächst mit dem Auto nach E._______ und weiter nach
F._______ gefahren seien, von wo er mit dem Flugzeug via C._______
am (...) Juni 2010 in die Schweiz gelangt sei,
dass er nie vor Gericht gestanden habe oder inhaftiert gewesen sei,
dass er befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat dort von
den Behörden verhaftet und getötet zu werden,
dass er keine Identitätspapiere beibringen könne, da er keine
Telefonnummer habe, um mit seinen Angehörigen in Syrien in Kontakt
zu treten,
dass er zu einem späteren Zeitpunkt versuchen werde, Ausweis-
papiere und Beweise für seine Mitgliedschaft bei der Yekiti-Partei zu
beschaffen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 9. Juli 2010 – eröffnet am 11. Juli 2010 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten zu
wenig konkret, detailliert und differenziert ausgefallen und würden den
Eindruck vermitteln, er habe das Geschilderte nicht selbst erlebt,
weshalb diese den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
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Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
genügen würden und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen sei, die Um-
stände und Modalitäten seines Parteibeitritts zu schildern, noch An-
gaben zur Struktur der Partei zu machen und keinerlei Einzelheiten zu
seiner Funktion innerhalb der Partei habe schildern können,
dass seine Beschreibung der Ereignisse anlässlich der Newroz-Feier
vom 21. März 2010 als stereotyp und unsubstanziiert zu bezeichnen
sei,
das er nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Aussagen dazu zu
machen, wie oft die Behörden zu Hause nach ihm gesucht hätten,
wann die letzte der Hausdurchsuchungen stattgefunden habe und wie
diese abgelaufen seien,
dass in Syrien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und sich aus den Akten auch keine individuellen Weg-
weisungsvollzugshindernisse ergeben würden,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, ihm sei
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei
die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs
der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen, ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
ein Rechtsbeistand beizugeben und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vor-
sorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Be-
hörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventualiter sei er – bei erfolgter Datenweitergabe – in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren,
dass es sich bei der Beschwerdeschrift um eine Formularbeschwerde
mit handschriftlicher, in arabischer Sprache verfasster und vom Asyl-
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büro der Flughafenpolizei summarisch übersetzter Begründung inklusi-
ve verschiedener fremdsprachiger Beilagen handelt,
dass auf die Begründung – soweit für den Entscheid wesentlich – in
den Erwägungen eingegangen wird,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund
der vorliegenden lediglich summarischen Übersetzung eine detaillierte
Übersetzung der Beschwerde samt Beilagen veranlasste und mit
Zwischenverfügung vom 22. Juli 2010 feststellte, der Be-
schwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens im Transitbereich
des Flughafens E._______ abwarten und über die weiteren
Verfahrensanträge werde nach Eingang der Übersetzung entschieden,
dass die Übersetzung am 10. August 2010 beim Gericht einging,
dass die Zuweisung in den Transitbereich des Flughafens E._______
am 23. August 2010 abgelaufen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass ein Teil der Beschwerde zwar nicht in einer Verfahrenssprache
der Schweiz eingereicht wurde, aufgrund der speziellen Situation des
Beschwerdeführers (Aufenthalt im Transitbereich des Flughafens)
jedoch auf die Einforderung einer Übersetzung beim Beschwerde-
führer verzichtet und diese von Amtes wegen veranlasst wurde,
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende
Wirkung nicht entzogen hat, weshalb auf den entsprechenden
Eventualantrag nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
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hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde im Wesent-
lichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylver-
fahren gemachten Aussagen beschränkt, ohne sich mit den Er-
wägungen des BFM im angefochtenen Entscheid auseinanderzu-
setzen,
dass er ergänzend vorbringt, er könne Beweise beibringen, die be-
legten, dass er der Yekiti-Partei angehöre und dass ein Haftbeschluss
eines Gerichtes gegen ihn vorliege, sofern ihm dazu eine
angemessene Frist eingeräumt werde,
dass es sich bei den in der Beschwerdebeilage eingereichten
Unterlagen um Internetauszüge verschiedener kurdischer Websites
betreffend die Verhaftung von Parteimitgliedern der Yekiti vom
26. Dezember 2009 und betreffend die Ereignisse rund um die
Newroz-Feier vom 21. März 2010 in Rakka handelt,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten als
tatsachenwidrig zu bezeichnen sind oder unauflösbare Widersprüche
enthalten,
dass er aussagte, er habe am 12. Oktober 2009 an einer
Demonstration in B._______ teilgenommen, anlässlich welcher seine
Parteifreunde Hussein Saleh, Mohammad Mustafa und Munir Malla
Ahmad verhaftet worden seien, er jedoch erst am 26. Dezember von
der Verhaftung erfahren habe (vgl. Protokoll der Erstanhörung S. 11,
Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 3 und 7),
dass es sich bei den verhafteten Mitgliedern der Yekiti-Partei gemäss
gesicherten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht in Wirklich-
keit um Hassan Saleh, Muhammad Ahmed Mustafa und Marouf Mulla
Ahmed handelt und diese am 26. Dezember 2009 verhaftet wurden,
dass es sich bei Hassan Saleh um den Generalsekretär und damit um
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einen der höchsten Funktionäre der Yekiti-Partei handelt, der Be-
schwerdeführer jedoch – trotz angeblich enger Freundschaft zu Saleh
– nicht angeben konnte, welche Funktion dieser innerhalb der Partei
bekleidet habe (vgl. Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 3 f.),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers damit als offensichtlich
unglaubhaft zu bezeichnen sind, und es sich vorliegend erübrigt, auf
die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sowie die beigebrachten
Beweismittel einzugehen,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im
Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht-
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter be-
antragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
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Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer
separaten Verfügung zu informieren,
dass angesichts des vorliegenden Endentscheids das Begehren um
Unterlassung einer Datenweitergabe an den Heimatstaat
gegenstandslos geworden ist und im Übrigen keine Hinweise
bestehen, wonach bereits eine Datenweitergabe erfolgt sei,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass zufolge Ablaufs der 60-tägigen Zuweisung des Transitbereichs
des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort der Beschwerdeführer
unverzüglich aus dem Transitbereich zu entlassen ist,
dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteils das Gesuch um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Zufolge Ablaufs der Zuweisungsfrist ist der Beschwerdeführer
unverzüglich aus dem Transitbereich des Flughafens E._______ zu
entlassen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
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