B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-516/2014
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer; Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler
Parteien
A._______, geboren am (…),
Tunesien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Deutschland (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom
21. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2013 bei der Einreise in die
Schweiz ohne Fahrkarte (von Paris herkommend) von der Zollkontrolle
angehalten und in der Folge am Grenzwachposten Zürich-Flughafen er-
kennungsdienstlich erfasst wurde,
dass dabei Kopien seines tunesischen Passes erstellt wurden, aus wel-
chen unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Besitz
eines Aufenthaltstitels in Deutschland, gültig bis zum (…) 2013, war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Personenkontrolle zu Protokoll
gab, er sei von seiner deutschen Ehefrau geschieden, gegenwärtig ar-
beitslos und wolle einen Freund in (…) besuchen,
dass er angesichts seiner damals noch gültigen, deutschen Aufenthalts-
bewilligung in der Folge aus dem Polizeigewahrsam entlassen wurde,
dass der Beschwerdeführer am Folgetag, mithin am 8. August 2013, im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch
einreichte,
dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Per-
son (BzP) vom 19. August 2013 im EVZ Kreuzlingen erstmals summa-
risch befragte,
dass er dabei ausführte, er habe am (…) 2010 eine deutsche Staatsbür-
gerin geheiratet, befinde sich aber gegenwärtig gerade in Scheidung,
dass er als Folge dieser Heirat am (…) 2010 ein deutsches Visum (gültig
vom […]) und eine Aufenthaltsbewilligung (gültig vom […] 2010 bis […]
2013) erhalten habe,
dass er wegen der Trennung von seiner Frau Deutschland am 26. Sep-
tember 2012 auf dem Luftweg in Richtung Tunesien verlassen habe,
dass er Tunesien am 17. Juni 2013 erneut verlassen, die Folgezeit in
Frankreich und Italien verbracht habe und von Frankreich herkommend
am 7. August 2013 mit dem Zug in die Schweiz eingereist sei,
dass er beabsichtigt habe, hier in der Schweiz ein Asylverfahren zu
durchlaufen, er sich jedoch inzwischen für die freiwillige Rückkehr in sein
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Heimatland unter Gewährung von Rückkehrhilfe entschlossen habe,
nachdem er gehört habe, dass tunesische Staatsangehörige nicht lange
geduldet würden und er weitere Probleme im Heimatland, die eine Aus-
schaffung nach Tunesien mit sich bringen könnte, vermeiden wolle,
dass das BFM aufgrund des angekündigten Rückzugs seines Asylgesu-
ches auf eine Befragung zu den Asylgründen verzichtete,
dass der Beschwerdeführer am 19. August 2013 eine Rückzugserklärung
unterzeichnete und in seiner Erklärung deponierte, er nehme die ihm an-
gebotene Rückkehrhilfe in Anspruch und werde das Land freiwillig verlas-
sen,
dass das BFM das erste Asylverfahren mit Beschluss vom 28. August
2013 als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass es im Abschreibungsbeschluss festhielt, der Beschwerdeführer habe
am 19. August 2013 sein Asylgesuch zurückgezogen und sei am 24. Au-
gust 2013 nach Monastir geflogen,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 17. November
2013 legal – im Besitz seines Passes und der gültigen deutschen Aufent-
haltsbewilligung – von Tunesien kommend auf dem Luftweg nach Frank-
reich reiste,
dass er von Paris herkommend am 18. November 2013 mit dem Zug in
die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags ein zweites Asylgesuch
einreichte,
dass er im EVZ Kreuzlingen am 29. November 2013 anlässlich der BzP
zu seiner Person, dem Reiseweg, dem Rückzug des ersten Asylgesuches
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer vorab finanzielle Probleme im Heimatland als
Grund für seinen Rückzug angab,
dass er nun wieder ausgereist sei, da er von den Salafisten nach der An-
kunft in Tunesien bedroht und spitalreif geschlagen worden sei, und er
sich nach der Entlassung aus dem Spital bis zur Ausreise versteckt habe
aufhalten müssen,
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dass das BFM am 2. Dezember 2013 je ein Informationsersuchen an die
deutschen und die französischen Behörden richtete,
dass Deutschland dieses Ersuchen mit Schreiben vom 10. und 16. (bzw.
20.) Dezember 2013 dahingehend beantwortete, dass der Beschwerde-
führer am 27. November 2013 aus Deutschland ausgereist sei bezie-
hungsweise dass am 27. November 2013, 22. November 2013 und
13. August 2013 Rückschiebungen durch die [Polizei] stattgefunden hät-
ten,
dass die französischen Behörden die Anfrage des BFM mit Schreiben
vom 9. Januar 2014 dahingehend beantworteten, dass der Beschwerde-
führer den französischen Behörden nicht bekannt sei,
dass das BFM mit Anfrage vom 9. Januar 2014 die deutschen Behörden
um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestell-
ten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend Dublin III-VO), ersuchte,
dass das BFM darauf hinwies, der Beschwerdeführer sei am 17. Novem-
ber 2013 mit einem gültigen, von Deutschland ausgestellten Aufenthaltsti-
tel bei Paris-Airport in den Dublinraum eingereist,
dass das BFM daher die Zuständigkeit Deutschlands für das Asylverfah-
ren als gegeben erachte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2014
mitteilte, gestützt auf den bis 28. November 2013 gültigen deutschen Auf-
enthaltstitel sei eventuell Deutschland für sein Asyl- und Wegweisungs-
verfahren zuständig, was bedeuten würde, dass das BFM in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht auf das Asylgesuch eintreten würde,
dass der Beschwerdeführer Gelegenheit erhielt, sich zur eventuellen Zu-
ständigkeit Deutschlands und seiner Wegweisung dorthin innert Frist zu
äussern,
dass die deutschen Behörden mit Antwortschreiben vom 13. Januar 2014
dem Übernahmeersuchen zustimmten,
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dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Januar 2014 zu seiner
Situation Stellung nahm und geltend machte, er habe nach der Trennung
von seiner Ehefrau einen Wegweisungsentscheid erhalten und sei am
8. September 2012 nach Tunesien zurückgeflogen,
dass er nach seiner Ankunft in Tunesien aber mit den Salafisten Proble-
me gehabt habe und daher sein Heimatland wieder verlassen habe,
dass er deswegen in der Schweiz am 8. August 2013 ein Asylgesuch ein-
gereicht habe,
dass er sein Asylgesuch aufgrund der ihm gewährten Rückkehrhilfe und
der Hoffnung auf eine verbesserte Lage in der Folge wieder zurückgezo-
gen habe und am 24. August 2013 nach Tunesien zurückgekehrt sei,
dass er nach seiner Rückkehr erneut Probleme mit Salafisten gehabt ha-
be und das Land daher am 17. November 2013 wieder verlassen habe,
um in der Schweiz ein weiteres Mal um Asyl nachzusuchen,
dass er sich fürchte, nach Deutschland zurückzukehren, da die deut-
schen Behörden ja seine Ausweisung nach Tunesien veranlasst hätten,
dass er deswegen auch seinen Pass vernichtet habe,
dass er in Deutschland keine Zukunft habe, er sich hingegen bemühen
werde, in der Schweiz eine Arbeit zu finden,
dass der Beschwerdeführer seiner Stellungnahme eine Anmeldung bei
der regionalen Arbeitsvermittlungsstelle beilegte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2014, eröffnet am 30. Ja-
nuar 2014, gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete, und
den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
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dass es zur Begründung seines Entscheides vorab Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG anführte, gemäss welchem das BFM auf ein Asylgesuch nicht ein-
trete, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, der für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei,
dass sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.689) verpflichte, die Dublin
Verordnung anzuwenden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seines ersten Asylgesuches eine
Kopie seines deutschen Aufenthaltstitels eingereicht habe,
dass das BFM angesichts dessen Gültigkeit bis am (…) 2013 die deut-
schen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.
12 Abs. 1 der Dublin III-VO ersucht habe und diese das Ersuchen ge-
stützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gutgeheissen hätten,
dass somit gemäss DAA die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren bei Deutschland liege,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich des rechtlichen
Gehörs die Zuständigkeit Deutschlands nicht zu widerlegen vermöchten,
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, nach seiner Überstel-
lung nach Deutschland ein Asylgesuch einzureichen und seine Befürch-
tungen im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Tunesien geltend zu
machen,
dass es dann den deutschen Behörden obliege, das Asylgesuch zu prü-
fen und anschliessend den Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenen-
falls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Deutschlands Asyl- und Weg-
weisungsverfahren nicht völkerrechtskonform sei oder Deutschland sei-
nen internationalen Verpflichtungen nicht nachkomme,
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dass eine Überstellung an Deutschland, vorbehältlich einer allfälligen Un-
terbrechung oder Verlängerung, bis spätestens am 13. Juli 2014 zu erfol-
gen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2014 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss die Aufhebung des BFM-Entscheides beantragte,
dass er geltend machte, er halte den Entscheid für unrichtig und unvoll-
ständig,
dass er weiter vorbrachte, er habe in Deutschland nie Asyl beantragt,
dass er Deutschland wegen seiner Scheidung habe verlassen müssen,
dass er danach in der Schweiz vom 7. bis 19. August 2013 ein erstes
Asylverfahren angestrengt habe,
dass er in der Folge drei Monate ausserhalb des Schengenraums ver-
bracht habe, bevor er in der Schweiz wegen Problemen mit den Sala-
fisten ein zweites Mal um Asyl nachgesucht habe,
dass er sich bemühe, hier nach den Regeln und Gesetzen der Schweiz
zu leben,
dass der Beschwerdeführer seiner Beschwerde ein Formular mit Nach-
weisen über seine Arbeitssuche beilegte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 31. Januar 2014 den
Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofort einstwei-
len aussetzte, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfäl-
lige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach
Art. 107a AsylG befunden werde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
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(Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen nach Art. 106 Abs. 1 AsylG bestimmen,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden,
und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder
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Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist
(Dublin II-VO), durch die Dublin III-VO abgelöst worden ist, welche ab
dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar
ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses
Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umset-
zen werde,
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO unter
anderem festhält, die Dublin III-VO gelte für nach dem 1. Januar 2014
gestellte Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme, ungeachtet des-
sen, zu welchem Zeitpunkt der Antrag auf internationalen Schutz gestellt
worden ist,
dass indessen für jene Verfahren, in denen zwar das Gesuch um Auf-
nahme oder Wiederaufnahme nach dem 1. Januar 2014 erfolgte, das
Gesuch um internationalen Schutz indessen noch vor dem 1. Januar
2014 gestellt worden ist, übergangsrechtlich festgehalten wird, für die Be-
stimmung des zuständigen Mitgliedstaates seien die Kriterien der Dublin
II-VO zu Grunde zu legen (vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass die Asylgesuche des Beschwerdeführers vom 8. August 2013 und
18. November 2013 datieren, das Ersuchen des BFM an Deutschland je-
doch am 9. Januar 2013 erfolgte, weshalb vorliegend zwar grundsätzlich
die Dublin III-VO gilt, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
aber noch nach den Kriterien der Dublin II-VO erfolgt,
dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weite-
ren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Über-
nahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat
(vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO bzw. Dublin III-VO jeder
Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den
Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass, wie erwähnt, vorliegend die Kriterien der Dublin II-VO (Art. 5 – 14
Dublin II-VO) anzuwenden sind,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dub-
lin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen
Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO
gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien
und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, sofern die betroffenen Personen dies wünschen (Art. 7 Dub-
lin II-VO), welches Kriterium den nachfolgend genannten vorgeht (Art. 5
Dublin II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ei-
nen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, des-
sen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat
kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste
Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 8-13 Dublin II-VO),
dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitskriterien respektive Zustän-
digkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO bzw. Art. 17 Abs. 1
Dublin III-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch
wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbstein-
trittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern
nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internatio-
nalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
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dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 vorsieht, dass das BFM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der
Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der
Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszu-
legen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der
EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte
(UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer An-
spruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass angesichts der Passkopien feststeht, dass der Beschwerdeführer im
Zeitpunkt seiner Einreisen von ausserhalb des Dublinraumes über einen
bis am (…) gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland verfügt hat,
dass weiter aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer
von der Schweiz aus am 24. August 2013 auf dem Luftweg nach Tune-
sien ausreiste und ihm aufgrund des deutschen Aufenthaltstitels, welcher
bis zum (…) 2013 gültig war, am 17. November 2013 in Paris die Einreise
in den Dublinraum gestattet wurde,
dass das BFM aufgrund der Einreise des Beschwerdeführers in den Dub-
linraum mittels eines deutschen Aufenthaltstitels bei den deutschen Be-
hörden ein Übernahmeersuchen gestützt auf Art 12 Abs. 1 Dublin III-VO
stellte,
dass genannter Artikel eine Zuständigkeit für den Fall bejaht, dass ein An-
tragsteller über einen gültigen Aufenthaltstitel in einem anderen Mitglied-
staat verfügt,
dass die deutschen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers
am 9. Januar 2014 zustimmten, dabei jedoch auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-
VO verwiesen, welcher sich zur Zuständigkeit eines Staates (unter ande-
rem) für den Fall äussert, dass der Antragsteller im Besitze eines weniger
als zwei Jahre abgelaufenen Aufenthaltstitels sei, mittels welchem er in
das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates habe einreisen können,
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dass nach den einleitenden Erwägungen zum Übergangrecht vorab fest-
zustellen ist, dass sowohl das vorliegende take-charge-Ersuchen als
auch das Antwortschreiben der deutschen Behörden bezüglich der an-
wendbaren Kriterien sich auf die Dublin II-VO hätte stützen sollen,
dass sich die massgebenden Bestimmungen in der Dublin II-VO im Art. 9
finden, dazu aber gleich festzustellen ist, dass die vorliegend zur Diskus-
sion stehenden Artikel 9 Abs. 1 und Abs. 4 Dublin II-VO mit den Art. 12
Abs. 1 und Abs. 4 Dublin III-VO inhaltlich identisch sind,
dass bei der Bestimmung des Mitgliedstaates gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin
II-VO (ebenfalls identisch mit Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO) von der Situation
auszugehen ist, die zu dem Zeitpunkt gegeben war, zu dem der Asylbe-
werber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(sog. Versteinerungsprinzip),
dass somit als Zwischenergebnis festgehalten werden kann, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt beider Asylgesuchstellungen in der
Schweiz im Besitze eines für Deutschland gültigen Aufenthaltstitels war,
dass das BFM seiner Anfrage an Deutschland vom 9. Januar 2014 daher
zu Recht das Vorhandensein eines gültigen (und nicht eines abgelaufe-
nen) Aufenthaltstitels für Deutschland zugrundelegte (Art. 9 Abs. 1 Dublin
II-VO bzw. Art. 12 Abs. 1 Dublin III-VO),
dass die deutschen Behörden irrigerweise davon ausgingen, der Aufent-
haltstitel für Deutschland sei im massgebenden Zeitpunkt bereits abge-
laufen gewesen und ihre Übernahmeverpflichtung darin sahen, dass der
Beschwerdeführer mit einem abgelaufenen deutschen Aufenthaltstitel in
den Dublinraum eingereist sei (Art. 9 Abs. 4 Dublin II-VO bzw. Art. 12 Abs.
4 Dublin III-VO),
dass die falsche Angabe des Übernahmegrundes an der Zuständigkeit
Deutschlands angesichts des Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels
im massgebenden Zeitpunkt jedoch nichts zu ändern vermag,
dass angesichts der Zustimmung Deutschlands gestützt auf die Annah-
me, der Aufenthaltstitel sei bei Einreise in den Dublinraum abgelaufen
gewesen, davon ausgegangen werden kann, Deutschland hätte sich bei
Einreise mit gültigen Papieren erst recht für eine Übernahme ausgespro-
chen,
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dass bei Einreise mit gültigem Aufenthaltstitel sodann irrelevant ist, ob
und wie lange der Beschwerdeführer sich zwischenzeitlich noch in sei-
nem Heimatland aufgehalten hat (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art 16 Abs. 3 Dublin
II-VO),
dass daher dem Einwand des Beschwerdeführers, er habe sich vor der
zweiten Asylgesuchstellung drei Monate (recte sind es etwas weniger als
drei Monate) ausserhalb des Dublinraumes aufgehalten, keine rechtlich
relevante Bedeutung zukommt,
dass der weitere Einwand, er habe in Deutschland bisher noch kein Asyl-
verfahren angestrengt, ebenso unbehelflich ist, da es sich vorliegend um
ein Übernahmeverfahren (take charge) handelt, wo die Zuständigkeit
nicht an das vorgängige Anhängig-Machen eines Asylgesuches im zu-
ständigen Staat anknüpft,
dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe geltend macht, die
einer Asylgesuchstellung in Deutschland entgegenstünden, und insbe-
sondere seine Angst, wegen der angeblichen Wegweisung im Rahmen
des Familiennachzugsverfahrens nach Deutschland zurückzukehren, als
unbegründet erscheint,
dass nämlich der Umstand, dass er im Rahmen dieses Verfahrens allen-
falls einen Wegweisungsentscheid erhalten hat, keine Auswirkungen auf
ein künftiges Asylverfahren in Deutschland hätte,
dass die Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung, wonach der Be-
schwerdeführer in Deutschland Gelegenheit haben werde, seine gegen
eine Rückkehr nach Tunesien sprechenden Gründe im Rahmen eines
Asylverfahrens geltend zu machen, zu bestätigen sind,
dass aus den Akten kein konkretes und ernsthaftes Risiko hervorgeht,
wonach die Überstellung nach Deutschland gegen eine völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz verstossen würde, und unter diesen Umstän-
den keinerlei Hindernisse ersichtlich sind, welche eine Überstellung des
Beschwerdeführers nach Deutschland als unzulässig oder unzumutbar
erscheinen lassen,
dass daher vorliegend auch kein Grund für die Anwendung der Souverä-
nitätsklausel gegeben ist,
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dass der Beschwerdeführer schliesslich auch mit den eingereichten
Nachweisen der Arbeitssuche keinen anderen Entscheid zu erwirken
vermag,
dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von
Art. 83 Abs. 3 und Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu
prüfen sind, da deren Fehlen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und eine entsprechende Prüfung, soweit
notwendig, mithin bereits bei der Prüfung der Gründe zum Nichteintreten
stattgefunden hat,
dass das BFM in dem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Deutsch-
land zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es bezüglich der Zulässigkeit ebenfalls richtigerweise angefügt hat,
der Beschwerdeführer könne in einen Drittstaat reisen, in dem er Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde,
dass daher das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder
Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass die mit Telefax vom 31. Januar 2014 angeordnete vorsorgliche
Massnahme (Aussetzung des Vollzugs) mit dem vorliegenden Entscheid
in der Hauptsache dahinfällt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
E-516/2014
Seite 15
(Dispositiv nächste Seite)
E-516/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand: