Abtei lung V
E-5162/2008/
luc/fea/gsi/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A_______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Dr. Markus Bachmann, Rechtsanwalt,
(...)
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern.
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Juni 2008 / E-5674/2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5162/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers vom 19. September 2005 ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
Das BFM stützte seinen Entscheid insbesondere auf die Tatsache,
dass die Vorbringen des Gesuchstellers den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
B.
Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2006
an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) wies das Bundesverwaltungericht mit Urteil vom 18. Juni 2008
ab.
Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, die in der Be-
schwerdeschrift erwähnten angeblichen sprachlichen Schwierigkeiten
bei der Befragung könnten nicht gehört werden, da der Gesuchsteller
stets zu Protokoll gegeben habe, dass er den Dolmetscher gut ver-
standen habe. Sein Vorbringen, in Nepal eine Kuh, welche als heiliges
Tier gilt, getötet zu haben und deswegen eine unverhältnismässige
Strafe befürchten zu müssen, sei als nachgeschobene Sach-
verhaltsanpassung und somit als unglaubhaft zu qualifizieren, da der
Gesuchsteller diesen Sachverhalt erst in seiner Beschwerde erwähnt
habe. Zudem habe sich die Lage in Nepal seit der Ausreise des Ge-
suchstellers wesentlich verbessert, weshalb für den Gesuchsteller bei
einer Rückkehr nach Nepal zum heutigen Zeitpunkt keine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung bestehe. Dem Gesuchsteller sei es so-
mit nicht gelungen, irgendwelche Gründe nach Art. 3 AsylG nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen.
C.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2008 informierte der Rechtsvertreter des
Gesuchstellers, dass er das entsprechende Mandat übernommen
habe, und ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten einschliesslich
der Unterlagen des BFM zur Prüfung eines allfälligen Revisions-
gesuches.
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D.
Mit Verfügung vom 4. August 2008 wurde dem Gesuchsteller antrags-
gemäss Einsicht in die entscheidrelevanten Akten des abgeschlos-
senen Beschwerdeverfahrens gewährt und ihm die entsprechenden
Kopien zugesandt. Betreffend Einsicht in die erstinstanzlichen Akten
wurde festgehalten, ein solches Gesuch sei an das BFM zu richten.
E.
Mit Revisionsgesuch vom 8. August 2008 an das Bundesverwaltungs-
gericht stellte der Gesuchsteller mittels seines Rechtsvertreters fol-
gende Rechtsbegehren: Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
vom 18. Juni 2008 sie aufzuheben und dem Gesuchsteller sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren. Der Kanton B_______ sei anzuweisen,
den Vollzug des Urteils vom 18. Juni 2008 bis zur Erledigung des Revi-
sionsverfahrens aufzuheben. Dem Gesuchsteller sei Einsicht in die Ak-
ten des BFM zu gewähren, sämtliche Akten seien ihm im Original zu-
zustellen und es sei ihm nach Zustellung der erwähnten Akten eine
Nachfrist zur allfälligen Ergänzung seines Revisionsgesuches zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgelt-
liche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und den Erlass auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Mit dem Revisionsgesuch reichte der Gesuchsteller zudem einen ne-
palesischen Haftbefehl in Fotokopie samt englischer Übersetzung zu
den Akten.
F.
Mit Telefax vom 11. August 2008 setzte die zuständige Instruktions-
richterin im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der
Wegweisung des Gesuchstellers aus.
G.
Mit Verfügung vom 26. August 2008 wurde das Gesuch um Zustellung
der Originalakten wie auch der vorinstanzlichen Akten sowie die Ge-
währung einer Nachfrist zur allfälligen Beschwerdeverbesserung abge-
wiesen. Der Gesuchsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Origi-
nalakten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes einsehbar seien
und er ein Gesuch um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten an das
BFM zu richten habe. Weiter wurde die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit
der gestellten Rechtsbegehren abgewiesen und der Gesuchsteller
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wurde zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr.
1200.-- aufgefordert, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht
eingetreten werde. Ebenso wurde das Gesuch um Aussetzung der
Vollzugshandlungen abgelehnt und die Verfügung vom 19. Juni 2006
als vollstreckbar erklärt.
H.
Am 8. September 2008 bezahlte der Gesuchsteller den geforderten
Kotenvorschuss in Höhe von Fr. 1200.-- fristgerecht ein.
I.
Mit Schreiben vom 17. September 2008 reichte der Gesuchsteller den
gegen ihn ausgestellten Haftbefehl im Original zu den Akten.
J.
Am 24. September 2008 nahm der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
am Sitz des Bundesverwaltungsgerichtes Einsicht in die Originalakten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105
AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1
S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen
des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisions-
gesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Un-
abänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwer-
deentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft
beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
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1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision
(Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwer-
deverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisions-
grund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im
Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller macht in seinem Revisionsgesuch die Verlet-
zung von Verfahrenvorschriften sowie das Vorhandensein von neuen
erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln geltend (Art. 121 Bst. a und
123 Abs. 2 Bst. a BGG) und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
3.
3.1 Im Rahmen des Revisionsbegehrens machte der Gesuchsteller
geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe Verfahrensvorschriften
verletzt, indem es das Urteil vom 18. Juni 2008 in Zweierbesetzung
entschieden habe (Art. 121 Bst. a BGG).
Wie bereits in der Verfügung vom 26. August 2008 dargelegt wurde,
gilt es hierzu lediglich anzuführen, dass dieser Einwand nicht den Tat-
sachen entspricht und das Urteil in Dreierbesetzung gefällt wurde. Ein
Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 Bst. a BGG liegt nicht vor.
3.2 Weiter führt der Gesuchsteller an, dass seine auf Beschwerde-
ebene geltend gemachte Tötung einer heiligen Kuh vom Gericht ledig-
lich als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung qualifiziert worden
sei ohne entsprechende inhaltliche Würdigung. Dies stelle eine Miss-
achtung verfahrensrechtlicher Garantien dar.
Auch in jenem Punkt kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom
26. August 2008 verwiesen werden, wonach der Gesuchsteller zwar
zutreffend feststellt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG Noven im Be-
schwerdeverfahren erlaubt seien, jedoch dieser neue Sachverhalt vom
Gericht auch entsprechend geprüft wurde. Mit der Feststellung, dass
es sich hierbei um eine nachgeschobene Sachverhaltsanpassung
handle, da der entsprechende Tatbestand in keiner der vorangehenden
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Anhörungen erwähnt worden sei, ist eine materielle Würdigung vorge-
nommen worden, welche die erwähnte Aussage als unglaubhaft im
Sinne von Art. 7 Asyl bewertete (zur mangelnden Glaubhaftigkeit erst
im späteren Verfahren geltend gemachter und somit nachgeschobener
Vorbringen vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 305; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/
Münch/Geiser/Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Genf/München
2002, Rz. 125 f., S. 364 f.). Aufgrund der heutigen Aktenlage kann
somit festgehalten werden, dass keine verfahrensrechtlichen Garan-
tien verletzt wurden und es sich bei den Vorbringen des Gesuch-
stellers lediglich um eine Urteilskritik handelte, welche keinen
Revisionsgrund bildet.
4.
4.1 Weiter machte der Beschwerdeführer den Revisionsgrund der
neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel geltend (Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG). Es ist somit zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller im Re-
visionsverfahren eingereichten Beweismittel und geltend gemachten
Tatsachen den Anforderungen der Rechtssprechung an die revisions-
rechtliche Neuheit und Erheblichkeit zu genügen vermögen.
4.2 Nach Lehre und Rechtssprechung gelten Tatsachen dann als neu,
wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits verwirklicht
waren, im ordentlichen Verfahren jedoch trotz aller pflichtgemässen
Sorgfalt nicht bekannt waren und daher nicht geltend gemacht werden
konnten, beziehungsweise deren rechtzeitige Geltendmachung nicht
zumutbar war. Erheblich sind Tatsachen sodann, wenn sie geeignet
sind, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides
zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem
anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 3a S. 207 und EMARK 1995 Nr. 9
E. 5 S. 80 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Ähnliches gilt für revi-
sionsweise eingereichte Beweismittel: Sie sind nur dann als neu zu
qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tat-
sachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu
dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum
Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, res-
pektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu
einem anderen Entscheid geführt hätten (vgl. EMARK 1994 Nr. 27 E.
5c S. 199). Nach dem Wortlaut von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG müssen
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die Beweismittel bereits vor dem Entscheid bestanden haben; eine
Auseinandersetzung mit dieser Bestimmung kann vorliegend
unterbleiben, da das vom Gesuchsteller eingereichte Beweismittel aus
der Zeit vor dem revisionsweise angefochtenen Urteil datiert.
4.3 Der vom Gesuchsteller eingereichte Haftbefehl kann jedoch weder
als neu noch als erheblich im revisionsrechtlichen Sinn betrachtet wer-
den. Seit der Ausstellung des Haftbefehls am 24. Januar 2001 sind
über sieben Jahre vergangen. Gleichzeitig befindet sich der Gesuch-
steller seit drei Jahren in der Schweiz, wo er ein mehr als zwei Jahre
andauerndes hängiges ordentliches Beschwerdeverfahren hatte, ohne
dass er in dieser Zeit das entsprechende Dokument in irgend einer
Form eingereicht hätte. Mit der Aussage, aufgrund enger persönlicher
Beziehungen sei es Mittelsmännern vor wenigen Tagen gelungen, an
das entsprechende Dokument zu kommen, vermag der Gesuchsteller
nicht überzeugend darzulegen, warum er sieben Jahre zur Beschaf-
fung dieses Dokumentes gebraucht habe und es ihm nicht gelungen
sei, dies bei zumutbarer Sorgfalt bereits während seinem hängigen
Beschwerdeverfahren zu beschaffen. Auch die Aussagen im Schreiben
vom 17. September 2008, wonach Nepal ein korruptes und durch Un-
ruhen gezeichnetes Land sei, und es deshalb nicht ungewöhnlich sei,
zur Beschaffung solcher Dokumente so lange zu brauchen, vermögen
nicht zu überzeugen. Ebenso ist der eingereichte Haftbefehl nicht ge-
eignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheides
grundlegend zu ändern. Der eingereichte Haftbefehl vermag die im an-
gefochtenen Urteil zutreffende Feststellung, wonach sich die Lage in
Nepal seit der Ausreise des Gesuchstellers wesentlich verbessert
habe und er somit keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen
könne, nicht umzustossen. Es ist zudem nicht nachvollziehbar, warum
der Gesuchsteller die Tötung einer Kuh und die angebliche Furcht vor
einer unverhältnismässigen Strafe erst auf Beschwerdeebene er-
wähnte, obwohl sie für ihn angeblich so zentral ist, dass er damit ein
Revisionsgesuch begründet. Die im angefochtenen Entscheid aufge-
führten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner nachgeschobenen Vor-
bringen bleiben damit weiterhin bestehen. Auch wenn im Zeitpunkt des
revisionsweise angefochtenen Urteils der nunmehr vorgebrachte Haft-
befehl vorgelegen hätte, hätte er nicht zu einer anderen Einschätzung
der flüchtlingsrechtlichen Gefährdung des Gesuchstellers geführt.
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5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich rele-
vanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008 ist demzufolge ab-
zuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.--
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 8. September 2008 geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.-- werden dem Gesuchsteller auf-
erlegt und mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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