Abtei lung V
E-5162/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._______, Iran,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. André Seydoux,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5162/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 25. August 2008 verliess und auf dem Landweg über die
Türkei und ihm unbekannte Länder am 3. Oktober 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer dort am 20. Oktober 2008 summarisch
befragt wurde und am 1. April 2009 die direkte Bundesanhörung
gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) stattfand,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei ethnischer Kur-
de mit letztem Wohnsitz in C._______, Iran,
dass er seit 2005 zusammen mit seinem Bruder als Schmuggler
zwischen dem Iran und dem Irak gearbeitet und so seinen
Lebensunterhalt verdient habe,
dass sie im Mai 2005 mit Hilfe eines Chauffeurs Autoersatzteile in den
Iran hätten schmuggeln wollen, als die Grenzpolizei in D._______ die
Ladung kontrolliert und dabei eine Tasche mit Flugblättern der KDPI
gefunden habe,
dass der Chauffeur den Behörden ihre Namen verraten habe, worauf
sie zunächst nach E._______ geflüchtet seien und er schliesslich bei
einem Onkel mütterlicherseits in F._______ Unterschlupf gefunden
habe,
dass die Behörden zu Hause nach ihnen gesucht, diese in der Folge
seine Eltern verhaftet und während zehn Tagen auf dem Posten in
D._______ festgehalten hätten,
dass sein Onkel ihm in der Folge mitgeteilt habe, er müsse den Iran
sofort verlassen, da er beschuldigt werde, ein Peshmerga zu sein,
dass er sich zusammen mit seinem Bruder nach G._______ begeben
habe, wo sie zwei Pferde gekauft und weiterhin als Schmuggler gear-
beitet hätten,
dass jemand sie verraten habe, sein Bruder in der Folge am 20.
Seite 2
E-5162/2009
August 2008 in G._______ von der Grenzpolizei und der Eetelaat
verhaftet und ins Gefängnis in H._______ gebracht worden sei,
dass er zu seinem Onkel nach F._______ geflüchtet sei und sich dort
während fünf Tagen versteckt habe, bis er Kontakt zu einem
vertrauenswürdigen Schlepper habe herstellen können,
dass er zusammen mit dem Schlepper in einem Sammeltaxi an die ira-
nisch-türkische Grenze gefahren sei, diese anschliessend zu Fuss
überquert und den Weg nach Istanbul schliesslich in einem Bus
zurückgelegt habe,
dass er die Türkei nach etwas mehr als einem Monat in einem
Lastwagen verlassen habe und in einem ihm unbekannten Land in
einen anderen Lastwagen umgestiegen sei, welcher ihn in die Schweiz
gebracht habe,
dass er im Heimatstaat seit Geburt eine Identitätskarte
(Shenasnameh) besessen, diese jedoch zu Hause gelassen habe, um
im Falle einer Entdeckung nicht in den Iran ausgeschafft zu werden,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am 10.
August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe innert der angesetzten Frist keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
dass seine Schilderungen zu den Umständen seiner Ausreise un-
glaubhaft seien, da ausgeschlossen sei, dass er ohne Ausweise und
unter Umgehung sämtlicher Kontrollen vom Iran in die Schweiz gereist
sei und sich dabei mehr als einen Monat in der Türkei aufgehalten
habe,
dass nicht nachvollzogen werden könne, weshalb er es – trotz diesbe-
züglicher Versprechen anlässlich der Anhörungen – unterlassen habe,
seinen angeblich zu Hause befindlichen Identitätsausweis innert Frist
einzureichen,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
Seite 3
E-5162/2009
dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der Aussagen, wie die Ta-
sche mit den Flugblättern der KDPI im Mai 2005 in die Ladung mit
Schmuggelware gelangt sei beziehungsweise wie und wo er von der
Verhaftung seines Bruders erfahren habe, in Widersprüche verstrickt
habe,
dass zudem erfahrungswidrig sei, dass der Beschwerdeführer nach
dem Vorfall im Mai 2005 weiterhin als Schmuggler und Kurier der KDPI
tätig gewesen sein wolle, zumal der iranische Geheimdienst seinen
Aussagen zufolge landesweit tätig sei und er keine Möglichkeit gehabt
habe, sich im Iran zu verstecken,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr sprechen wür-
den und der Vollzug der Wegweisung zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben liess und dabei in materieller Hinsicht beantragt, es sei der ange-
fochtene Entscheid des BFM vom 7. August 2009 aufzuheben und es
sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in der Beschwerdebeilage das Original seiner iranischen Iden-
titätskarte (Shenasnameh) zu den Akten reichen liess,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
E-5162/2009
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
Seite 5
E-5162/2009
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine),
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung vom 10.
Oktober 2008 der Inhalt des ihm am 3. Oktober 2008 abgegebenen
Seite 6
E-5162/2009
Informationsblattes betreffend Papierbeschaffung erklärt wurde (vgl.
A1/8 S. 3) und er spätestens ab diesem Zeitpunkt um die Bedeutung
der Beibringung von Identitätspapieren und der damit verbundenen
Säumnisfolgen wusste,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 14.
August 2009 bezüglich des Nichteinreichens von Reise- beziehungs-
weise Identitätspapieren vorbringt, er habe dem BFM vor Entscheidfäl-
lung eine Kopie seines Identitätsbüchleins (Shenasnameh) zukommen
lassen und reiche in der Beilage das entsprechende Original zu den
Akten, womit seine Identität geklärt sei,
dass aus den Akten ersichtlich ist, dass die besagte Kopie des
Shenasnameh dem BFM mit Schreiben vom 11. Februar 2009 (Ein-
gang BFM 12. Februar 2009) zugestellt wurde,
dass jedoch die Zustellung der Kopie des Shenasnameh mit Schreiben
vom 11. Februar 2009 nicht fristgerecht erfolgte,
dass es dem Beschwerdeführer aber offenbar problemlos möglich war,
sich eine Kopie des Shenasnameh von seinem Vater per Fax
zukommen zu lassen (vgl. A9/16 S. 3),
dass jedoch eine Faxkopie eines Shenasnameh den Anforderungen an
ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Best a
AsylG nicht zu genügen vermag, zumal damit weder die Identität
einwandfrei feststellbar ist, noch ein Wegweisungsvollzug möglich ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz – von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers, er habe die Reise in die Schweiz, ohne jegliche Reise- und
Identitätspapiere und ohne jemals kontrolliert worden zu sein,
zurückgelegt, ausgeht,
dass keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, fristgerecht Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass an dieser Sachlage auch das auf Beschwerdeebene eingereichte
angebliche Original des Shenasnameh des Beschwerdeführers nichts
zu ändern vermag,
dass eine gerichtsinterne Dokumentenprüfung aufgrund eines Ver-
Seite 7
E-5162/2009
gleichs mit vorhandenen Originaldokumenten zudem ergeben hat,
dass es sich bei dem eingereichten Shenasnameh um eine
Totalfälschung handelt und dieser gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzli-
che Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststel-
lung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet
hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält,
dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund
einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asyl-
suchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich
die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrele-
vanz ergeben könne,
dass Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit eine bestimmte Intensität
aufweisen müssen, um als asylrelevant angesehen zu werden, wobei
lediglich geringe Beeinträchtigungen nicht genügen, zumal das Asyl-
recht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen will (vgl. ALBERTO
ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. vollstän-
dig überarbeitete Auflage, Verlag Paul Haupt, Bern/Stuttgart 1991, S.
77),
dass Eingriffe in andere menschenrechtlich geschützte Rechtsgüter
als Leib, Leben oder Freiheit, unter Umständen auch wiederholte, zu
wenig intensive Eingriffe in Leib Leben oder Freiheit nach Art. 3 Abs. 2
AsylG dann als Verfolgung gelten, wenn daraus ein unerträglicher psy-
chischer Druck entsteht, der den weiteren Verbleib im Heimatstaat für
die betroffene Person als objektiv unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
a.a.O., S. 79),
dass Ausgangspunkt immer ein konkreter Eingriff sein muss, der statt-
gefunden hat oder mit solcher Wahrscheinlichkeit droht, dass die
Furcht vor ihm als begründet erscheint (vgl. a.a.O.),
dass er lediglich vorbringt, sein Onkel habe ihm mitgeteilt, dass er auf-
grund des Vorfalls vom Mai 2005 wegen des Verdachts der Zugehörig-
keit zu den Peshmerga von den Behörden gesucht werde (vgl. A9/16
S. 10),
Seite 8
E-5162/2009
dass der Beschwerdeführer somit keinen Eingriff in menschenrechtlich
geschützte Rechtsgüter geltend macht, der bereits stattgefunden hat,
dass vorliegend zu prüfen ist, ob ein konkreter Eingriff mit solcher
Wahrscheinlichkeit droht, dass die Furcht vor ihm als begründet er-
scheint,
dass diesbezüglich festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer
zwischen Mai 2005 und seiner Ausreise aus dem Heimatstaat am 25.
August 2008 unbehelligt im Heimatstaat bewegen und seiner Tätigkeit
als Schmuggler nachgehen konnte,
dass er sich eigenen Aussagen zufolge der schriftlichen Aufforderung
zum Militärdienst widersetzt und sich während mehreren Jahren einer
Zwangsrekrutierung erfolgreich entziehen konnte (vgl. A9/16 S. 8),
dass sowohl der Chauffeur als auch seine Eltern nach deren Verhaf-
tung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom Mai 2005 nach wenigen
Tagen ohne Intervention Dritter wieder auf freien Fuss gesetzt wurden
und bis dato kein Verfahren gegen sie eröffnet wurde (vgl. A9/16 S. 11
f.),
dass er bezüglich der Verhaftung seines Bruders am 20. August 2008
lediglich auszusagen vermochte, dass dieser in G._______ verhaftet
und anschliessend nach H._______ gebracht worden sei (vgl. A9/16 S.
13),
dass der Beschwerdeführer hingegen bezüglich der genauen
Umstände und Motive der Verhaftung seines Bruders keine Kenntnis
hat, diese Verhaftung möglicherweise im Zusammenhang mit der
illegalen Schmugglertätigkeit steht und ihr aufgrund der bestehenden
Akten zu schliessen, nicht ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv zu
Grunde liegt,
dass angesichts dieser Umstände nicht davon auszugehen ist, dem
Beschwerdeführer drohe ein Eingriff in menschenrechtlich geschützte
Rechtsgüter mit solcher Wahrscheinlichkeit, dass die Furcht vor die-
sem als objektiv begründet erscheint,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus in zentra-
len Punkten verschiedene Ungereimtheiten und Widersprüche enthal-
ten,
Seite 9
E-5162/2009
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann, ohne diese im Ein-
zelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten we-
der den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG noch den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG genügen und auch die Argumentation in der Beschwerdeschrift
nichts enthält, was als Indiz für die Erfüllung der Flüchtlingseigen-
schaft oder die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG betrachtet werden könnte,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die übrigen Vorbrin-
gen in der Beschwerde näher einzugehen, zumal sie am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Seite 10
E-5162/2009
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in seinem Hei-
matstaat über familiäres Beziehungsnetz verfügt (Eltern, Bruder, Onkel
mütterlicherseits) und in Kontakt zu seinem Vater steht (vgl. A9/16 S.
4), weshalb er bei seiner Rückkehr in den Iran nicht auf sich allein ge-
stellt sein wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Seite 11
E-5162/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Die als Fälschung erkannte Identitätskarte (Shenasnameh) des Be-
schwerdeführers wird eingezogen (Art. 10 Abs. 4 AsylG).
4.
Das Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Marco Abbühl
Versand:
Seite 12