B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5162/2014
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
Somalia,
vertreten durch Kathrin Stutz, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 1. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Juli 2014 in der Schweiz für sich
und ihre beiden Kinder ein Asylgesuch ein. Am 14. Juli 2014 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person (BzP) befragt.
Dabei führte sie aus, im Alter von 15 Jahren habe sie Somalia verlassen
und sich nach Griechenland begeben, wo sie ein Asylgesuch eingereicht
habe. Sie sei dort im Besitze einer "Roten Karte" gewesen und habe kei-
nen Asylentscheid erhalten. Aufgrund ihrer Aussagen gewährte das BFM
der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Grie-
chenland sowie Ungarn zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens. Betreffend Griechenland führte die Beschwerdeführerin aus,
sie ziehe es vor, nach Somalia zurückzukehren. In Griechenland habe
sich niemand ihrer Probleme als alleinstehende Mutter von zwei Kindern
angenommen. Zu Ungarn führte sie aus, dort sei das Leben schlecht, sie
ziehe es vor, nach Somalia ausgeschafft zu werden.
B.
Am (…) kam das dritte Kind der Beschwerdeführerin, D._______, zur
Welt.
C.
Mit Verfügung vom 1. September 2014 – eröffnet am 8. September 2014
– trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Ungarn und forderte die Beschwerdeführerin auf, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, verpflichte-
te den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte
der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Ver-
fügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesverwaltungsgericht fristgerecht Beschwerde ein und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sich aus
humanitären Gründen für das vorliegende Asylgesuch zuständig zu er-
achten, um eine Familienzusammenführung zu ermöglichen. Im Sinne ei-
ner vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von ei-
ner Überstellung abzusehen, bis das Gericht die Beschwerde entschie-
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den habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Keinen
Rügegrund stellt gemäss dem seit 1. Februar 2014 geltenden Recht die
Unangemessenheit dar (Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist.
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3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 – 15 Dublin-III-VO) als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht).
Nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO kann entweder der Mitgliedstaat,
in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durch-
führt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Erstentscheidung in der
Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller
aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung ver-
wandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen dem
schriftlich zustimmen müssen (sog. Humanitäre Klausel).
4.
4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, ein Abgleich
der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac habe ergeben, dass
die Beschwerdeführerin am 25. Juni 2014 in Ungarn ein Asylgesuch ein-
gereicht habe. Die ungarischen Behörden hätten das Ersuchen der
Schweiz um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Die Zuständig-
keit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens liege
somit bei Ungarn.
Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe sich die Be-
schwerdeführerin gegen eine Rückführungen nach Ungarn ausgespro-
chen. Sie ziehe es vor, nach Somalia zurückzukehren, da das Leben in
Ungarn schlecht sei. Es dürfte zutreffen, dass in Ungarn im europäischen
Vergleich ein tieferer Lebensstandard gegeben sei, die Unterbringung von
Asylsuchenden unterschreite aber die Mindeststandards internationalen
Rechts nicht. Sie habe Anspruch auf eine Unterkunft, drei Mahlzeiten pro
Tag und ein monatliches Zehrgeld. Als alleinstehende Frau mit drei klei-
nen Kindern werde sie mit Familien auf einem separaten Stockwerk un-
tergebracht. Verfahren mit vulnerablen Personen würden in Ungarn mit
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höchster Priorität behandelt. Sollte die vorgefundene Situation nicht ihren
Bedürfnissen entsprechend, sei ihr zuzumuten, sich an die zuständigen
Behörden zu wenden. Das Dublin Office Ungarn habe dem BFM sodann
zugesichert, dass die Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit
Kleinkindern nicht in Haft gesetzt werde. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts sei es nicht notwendig, dass eine Abklärung
der spezifischen Unterbringungssituation vorgenommen werde. Vor der
Überstellung würden die ungarischen Behörden nochmals über die Situa-
tion der Beschwerdeführerin informiert. Schliesslich verfüge Ungarn über
eine ausreichende medizinische Infrastruktur.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe beruft sich die Beschwerdeführerin auf die
humanitäre Klausel. Gemäss dieser sei aus humanitären Gründen oder in
Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abzuweichen, um Familien-
angehörige zusammenzuführen. Die Vorinstanz gehe in der angefochte-
nen Verfügung nicht auf die Tatsache ein, dass die Mutter und der Bruder
in der Schweiz vorläufig aufgenommen seien. Entgegen der vorinstanzli-
chen Ansicht sei die Situation in Ungarn unzumutbar, unzulässig und
rechtswidrig. Sie sei mit ihren drei Kindern überfordert und erhalte hier in
der Schweiz diesbezüglich Unterstützung von ihrer Mutter. Demgegen-
über sei sie in Ungarn auf sich allein gestellt.
4.3 Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt
anwendbar, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nati-
onalen (namentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar
(BVGE 2010/45 E. 5).
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sieht vor, dass das BFM aus humanitären Grün-
den ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben hat,
dass ein anderer Staat zuständig wäre. Es handelt sich dabei um eine
Kann-Bestimmung, die dem BFM über die zwingenden Regeln des über-
geordneten Rechts hinaus einen gewissen Ermessensspielraum lässt
und restriktiv auszulegen ist (BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE 2011/9
E. 8.1 f.).
4.4 Mit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst.c aAsylG (in Kraft sei
1. Februar 2014) kann der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor
dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr gerügt werden.
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Nachfolgend ist somit nur zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bei einer
Überstellung nach Ungarn eine Verletzung völkerrechtlicher Pflichten,
namentlich Art. 3 EMRK, droht. Die Beschwerdeführerin hat demnach
substantiiert darzulegen, gestützt auf welche konkreten Hinweise anzu-
nehmen sei, die zuständigen ausländischen Behörden würden in ihrem
Fall ihre staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihr
den notwendigen Schutz verweigern.
5.
5.1 Es trifft zu, dass die Mutter und der Bruder der Beschwerdeführerin,
welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind, in der angefochtenen
Verfügung nicht erwähnt werden. Indes hat die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung an keiner Stelle geltend gemacht hat, sie sei in die
Schweiz gereist, um mit ihrer Mutter und ihrem Bruder zusammengeführt
zu werden beziehungsweise sie sei konkret auf deren Unterstützung an-
gewiesen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Für die Vorinstanz bestand
daher keine Veranlassung, auf diese Verwandten der volljährigen Be-
schwerdeführerin Bezug zu nehmen.
In der angefochtenen Verfügung anerkennt die Vorinstanz die Beschwer-
deführerin und ihre Kinder als vulnerable Personen. Sie hat aber hinrei-
chend begründet, weshalb eine Überstellung nach Ungarn dennoch zu-
mutbar ist. Namentlich hat sie sich eine Zusicherung der ungarischen Be-
hörden geben lassen, dass die Beschwerdeführer nicht in Haft genom-
men werde. Was die Unterbringen der Beschwerdeführerin und ihrer Kin-
der betrifft, ist es ihr zuzumuten, bei den ungarischen Behörden allenfalls
vorzusprechen und ihre Situation darzulegen, wie dies bereits die Vorin-
stanz festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund lässt sich keine rechtsfeh-
lerhafte Ausübung des Ermessens durch die Vorinstanz erkennen.
5.2
5.2.1 Zum Vorbringen, die Situation in Ungarn sei unzumutbar, unzulässig
und rechtswidrig, ist festzuhalten, dass Ungarn Signatarstaat EMRK, des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System be-
steht grundsätzlich die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungs-
weise staatsvertraglich assoziierten Staaten die völkerrechtlichen Min-
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destanforderungen an ein korrektes Asylverfahren einhalten würden. Die-
se Vermutung kann durch den Nachweis des Bestehens einer realen Ge-
fahr für eine völkerrechtswidrige Ausschaffung umgestossen werden.
5.2.2 Im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 hat sich das Bundes-
verwaltungsgericht eingehend mit der aktuellen Lageentwicklung für Asyl-
suchende in Ungarn auseinandergesetzt. Betreffend Dublin-Rückkehrer
stellte es fest, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im
Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht generell die Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des
Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe, mithin nicht generell unzu-
lässig sei. Weiter stellte das Gericht fest, dass Dublin-Rückkehrer seit
dem 1. Januar 2013 nicht mehr als irreguläre Migranten betrachtet wür-
den, sondern als Asylsuchende. Als solche würden sie nicht mehr inhaf-
tiert, sofern sie bei ihrer Ankunft in Ungarn um Asyl nachsuchen würden.
Diesfalls würden die Asylgründe materiell geprüft, mit Ausnahme jener
Fälle, in denen ein früheres Asylgesuch in Ungarn materiell abgewiesen
oder von der gesuchstellenden Person zurückgezogen worden ist (vorge-
nanntes Urteil E. 8.1).
Gemäss den am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Änderungen des ungari-
schen Asylgesetzes könnten volljährige Asylsuchende während maximal
sechs Monaten und Familien während maximal einem Monat in Gewahr-
sam genommen werden. Die richterlich angeordnete Haft könne als sol-
che nicht angefochten werden, jedoch sei bei volljährigen Asylsuchenden
der Antrag der Behörden um Haftverlängerung um jeweils zwei Monate
gerichtlich zu prüfen. Als Haftgründe würden angeführt: Überprüfen der
Identität und Nationalität, Asylgesuchseinreichung am Flughafen, Ver-
schwinden oder anderweitige Behinderung des Asylverfahrens, Erhalt von
notwendigen Informationen in Bezug auf das Asylverfahren, Schutz der
öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit (vorgenanntes Urteil
E. 8.2).
Weiter führte das Gericht aus, die Asylunterkünfte in Ungarn würden häu-
fig nicht den europäischen Standards entsprechen. In Anbetracht der
steigenden Zahl von Asylsuchenden hätten sich dieses Jahr die dortigen
Lebensbedingungen, namentlich die hygienischen Verhältnisse ver-
schlechtert. Indes hätten die Behörde neue temporäre Unterkünfte einge-
richtet. Insoweit sei abzuwarten, wie sich die Situation entwickle. Bei der
Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn sei jedenfalls Wachsam-
keit geboten, namentlich wenn verletzliche Personen betroffen seien. Die
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Vermutung, dass Ungarn die Rechte der EMRK garantiere und seine
staatsvertraglichen Verpflichtungen einhalte, könne deshalb nicht vorbe-
haltlos aufrechterhalten werden (vorgenanntes Urteil E. 9 ff.). Es sei eine
sorgfältige Überprüfung einer allfällig bestehenden Gefahr einer un-
menschlichen oder erniedrigenden Behandlung respektive einer Verlet-
zung des Non-Refoulement-Gebotes im Sinne der EMRK und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) angezeigt, welche der Zugehörigkeit der Asylsuchenden zu
einer besonders verwundbaren Gruppe Rechnung zu tragen habe.
5.2.3 Mit ihren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe legt die Be-
schwerdeführerin nicht substantiiert dar, sie habe beziehungsweise würde
in Ungarn kein faires Asylverfahren durchlaufen. Vielmehr hat sie erwie-
senermassen im Juni 2014 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht, jedoch
das Land bereist nach wenigen Tagen und damit vor der Fällung eines
materiellen Entscheides wieder verlassen. Auch substantiiert sie nicht
näher, inwiefern die Situation in Ungarn derart schlecht ist, dass dies in
ihrem Fall eine Verletzung der EMRK darstellen würde. Darüber hinaus
sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin und ihre Kinder im Falle einer Überstellung nach Un-
garn in eine existentielle Notlage geraten würden. Es bestehen somit kei-
ne konkreten Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin in Ungarn
nicht Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-
Systems hatte und ihr und ihren Kinder in Bezug auf die Unterbringung
und ihre besonderen Bedürfnisse Rechnung getragen wird. Diesbezüglich
hat die Vorinstanz unter Hinweise auf Art. 31 f Dublin-III-VO festgehalten,
dass die ungarischen Behörden vor der Überstellung nochmals auf die Si-
tuation der Beschwerdeführerin informiert werde. Den Nachweis, in ihrem
Fall würden staatsvertragliche Verpflichtungen durch Ungarn nicht res-
pektiert und ihr werde nicht der notwendige Schutz gewährt, hat die Be-
schwerdeführerin somit nicht erbracht. Es besteht keine Veranlassung für
einen Selbsteintritt der Schweiz.
5.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Ungarns
ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das
Asylgesuch nicht eingetreten.
6.
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Feh-
len von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
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Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist
(BVGE 2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschie-
benden Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuwei-
sen, von einer Überstellung abzusehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR
173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Damit ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: