Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5163/2007
Urteil vom 2. März 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 22. Juni 2007 / N (…).
E-5163/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 25. November 2004 und gelangte am 30. November
2005 in die Schweiz, wo er am 5. Dezember 2005 um Asyl
nachsuchte. Am 16. Dezember 2005 fand im Empfangszentrum
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) B._______ die
summarische Befragung zur Person statt, am 20. Januar 2006 erfolgte
die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale
Behörde und am 6. Juni 2007 fand im Beisein eines
Hilfswerkvertreters eine ergänzende Bundesanhörung statt.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde aus C._______ (Provinz D._______), machte im
Wesentlichen geltend, er sei in C._______ geboren und sei dort zusammen mit seiner (…) und seinen
Geschwistern ([…]) aufgewachsen. Als sein Bruder E._______ im Jahr (…) (Funktion) der linksgerichteten
Halkin Demokrasi Partisi (Partei der Demokratie des Volkes; HADEP) geworden sei, sei seine Familie von
den türkischen Behörden behelligt worden. Im Jahr 2001 sei er von seinem Cousin (K._______), der in
F._______ für die Partiya Karkeren (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) tätig gewesen sei, aufgefordert
worden, als Milizionär für die PKK tätig zu werden und für diese Lebensmitteltransporte durchzuführen.
Dabei sei er im dritten Monat 2005 von der Polizei erwischt worden, als er mit der Ware unterwegs
gewesen sei. Die Polizei habe ihn erst geschlagen, dann gefesselt und in ein Kellergeschoss abgeführt, wo
er zwei Tage festgehalten, misshandelt und zur Spitzeltätigkeit aufgefordert worden sei. Aus Angst um sein
Leben habe er zugesagt und sei daraufhin nach G._______ geflüchtet, wo er schwarz gearbeitet habe.
Aber auch dort sei er von der Polizei gesucht worden, so dass er im Juli 2005 nach D._______
zurückgekehrt sei, um sich zu Hause zu verstecken. Im selben Jahr sei es zu einem Zwischenfall
gekommen, bei dem sein Neffe H._______ in seiner Anwesenheit von einem Mann (I._______), der der
Milliyetçi Hareket Partisi (Partei der Nationalistischen Bewegung; MHP) angehöre, angegriffen und mit
einem Messer verletzt worden sei. Er selbst habe unversehrt in ein Gesundheitszentrum flüchten können.
Sein Neffe sei später ebenfalls dorthin eingeliefert worden. Obwohl die Ärzte die Polizei avisiert hätten und
diese zu H._______ ins Spital gegangen sei, sei dieser Vorfall nicht untersucht worden. Weil ihrer beider
Leben in ihrem Heimatland nicht mehr sicher gewesen sei, hätten sie ihr Heimatland am 25. November
2005 auf dem Landweg verlassen und seien via G._______ am 30. November 2005 illegal in die Schweiz
gelangt.
Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten:
• Schreiben vom 30. Juli 2002 des Innenministeriums an die Polizeidirektion von J._______,
• Anklageschrift vom 7. August 2002 betreffend seinen Cousin K._______,
E-5163/2007
Seite 3
• mehrere Arztberichte vom 6. Oktober 2005 betreffend seinen Neffen H._______ und betreffend den
Täter I._______,
• Leibesvisitationsprotokoll und ein Festnahmerapport vom 6. Oktober 2005, den Täter betreffend,
• Anzeigeprotokoll vom 6. Oktober 2005,
• verschiedene Gerichtsakten.
Zur Beurteilung des vorliegenden Falles zog das BFM das Dossier N (…) (Bruder und Neffe des
Beschwerdeführers) bei.
B.
B.a Mit Verfügung des BFM vom 1. März 2006 wurde der
Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Art. 8 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgefordert, weitere Beweismittel
bezüglich der angeblichen Verwandtschaft zu K._______ einzureichen.
Weiter wurde er angehalten, zeitlich, örtlich und sachlich detaillierte
Einzelheiten über den Verfahrensstand seinen Cousin betreffend
aufzuführen sowie die zeitlichen und örtlichen Angaben zu seinen
Wohnadressen und Arbeitgebern in G._______ detailliert zu belegen.
Schliesslich wurde ihm auch Frist gesetzt zur Beibringung der anlässlich
der kantonalen Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel zu der
angeblichen polizeilichen Suche nach ihm.
B.b Einer kriminaltechnischen Untersuchung des zu den Akten
gereichten Nüfus zufolge bestehen Anhaltspunkte für eine
Dokumentenfälschung. Dem Beschwerdeführer wurde am 10. März 2006
dazu das rechtliche Gehör gewährt.
B.c Mit Schreiben vom 17. März 2006 liess der Beschwerdeführer zu den
vorinstanzlichen Verfügungen vom 1. März 2006 und vom 10. März 2006
Stellung nehmen. Gleichzeitig liess er einen Nüfus-Registerauszug der
Generation von E._______ (Bruder) und sich sowie von ihrer
Elterngeneration, ein Referenzschreiben von K._______ sowie die
Deutschübersetzungen der bereits eingereichten Gerichtsdokumente und
Arztberichte ins Recht legen. Mit Schreiben vom 28. März 2006 liess er
im Nachgang dazu die Originale der zuvor in Kopie eingereichten
Beweismittel samt Übersetzungen und Zustellumschlag zu den Akten
reichen.
E-5163/2007
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 27. April 2006 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer erneut das rechtliche Gehör zu den Fälschungsmerkmalen
seines Nüfus und forderte ihn auf, seine Verwandtschaft zu K._______
und seine Aufenthaltsorte in G._______ vor der Ausreise nach Europa,
detaillierte zeitliche und örtliche Angaben zu seinen Wohnadressen und
Arbeitgebern zu machen sowie seine Aufenthaltsorte nach dem
Verlassen von G._______ zeitlich und örtlich anzugeben. Der
Beschwerdeführer liess am 4. Mai 2006 dazu Stellung nehmen und
seinen Führerausweis einreichen, der gemäss Urkundenlabor keine
objektiven Fälschungsmerkmale aufweist.
D.
Mit Verfügung vom 22. Juni 2007 – eröffnet am 2. Juli 2007– stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Beschwerde vom 30. Juli 2007 – Datum Poststempel – an das Schweizerische
Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung
des BFM sei aufzuheben, er sei in der Folge als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung
zuzuerkennen, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu
bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe liess er eine
Faxkopie eines Referenzschreibens eines türkischen Anwalts vom 24. Juli 2007 einreichen.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Schreiben vom 6. August 2007 liess der Beschwerdeführer die in der
Beschwerdeeingabe in Aussicht gestellte
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Einwohnergemeinde L._______
einreichen.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
E-5163/2007
Seite 5
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG gut und
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig
forderte er den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellten
Beweismittel nachzureichen und einen aktuellen und detaillierten
ärztlichen Bericht zu seinen gesundheitlichen Problemen sowie eine
Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den
Asylbehörden einzureichen.
H.
Mit Eingabe vom 30. August 2007 liess der Beschwerdeführer das in
Aussicht gestellte Original des Anwaltsschreibens vom 24. Juli 2007,
einen Arztbericht eines türkischen Psychiaters aus dem Jahr 2004 mit
deutscher Übersetzung samt Rezepten für Psychopharmaka vom 15. und
28. Mai 2004 sowie vom 15. August 2007 und einen ärztlichen
Zuweisungsbericht an das psychiatrische Ambulatorium von Dr. med.
(…), vom 29. August 2007 ins Recht legen. Aus erstgenanntem Bericht
geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Mai 2004 in der Türkei einen
Psychiater konsultierte. Dem Bericht zufolge litt der Beschwerdeführer an
Angst- und Schlafstörungen mit erhöhtem Puls und starken
Depressionen. Als weiteres Prozedere wurde er medikamentös und
therapeutisch weiterbehandelt. Gemäss dem Bericht sei eine
sechsmonatige Therapie geplant gewesen, doch sei der
Beschwerdeführer nach zwei Monaten nicht mehr zur
Kontrolluntersuchung erschienen. Aus dem Überweisungsbericht vom
29. August 2007 geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem Angriff
auf seine Eltern und dem Vorfall mit seinem Cousin an einer
Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS; ICD 10) leide. Aufgrund
seiner Erlebnisse in der Türkei leide er unter Schlafstörungen,
Albträumen, Kopfschmerzen, und Vergesslichkeit. Ferner fühle er sich in
der Schweiz unglücklich und sei arbeitslos. Zudem sei er im Militär oft
körperlich gezüchtigt worden. Für das weitere Prozedere wurden ihm
Psychopharmaka und eine psychotherapeutische Behandlung
verschrieben. Zudem sei es "unumgänglich einen Dolmetscher
zuzuziehen".
I.
In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2007 beantragte das
BFM, die Abweisung der Beschwerde. Eine Replik erfolgte mit Eingabe
vom 5. Oktober 2007.
E-5163/2007
Seite 6
J.
Mit Eingabe vom 23. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer ein Infor-
mationsschreiben vom 4. Juni 2008 des Rechtsvertreters seiner
Schwägerin (M._______) mit deutscher Übersetzung zu den Akten
reichen. Daraus geht hervor, dass sie wegen ihres Leidens und wegen
ihrer Tochter, welche sich in der Türkei aufhalte, an ihren Wohnort in die
Türkei zurückgekehrt sei und dort wegen ihres Gatten und ihres
Schwagers sowie wegen der Waffe ihres Mannes von der Polizei
unmenschlichen Behandlungen unterworfen worden sei. Daraus könne
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, als Mitglied der PKK,
einem grossen materiellen und starken psychischen Druck seitens der
türkischen Behörden ausgesetzt sei.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht eines
Facharztes beizubringen, welcher eine Diagnose der entsprechenden
Gesundheitsstörung sowie eine Prognose über den Heilungsverlauf und
über allenfalls notwendige Folgeuntersuchungen respektive
Nachbehandlungen zu enthalten habe.
L.
Mit Eingabe vom 25. August 2010 liess der Beschwerdeführer einen
kurzen ärztlichen Bericht von Herrn Dr. med. (…), vom 4. August 2010 zu
den Akten reichen.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2010 forderte die
Instruktionsrichterin das BFM auf, zu der vom Beschwerdeführer in seiner
Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Anschluss- oder Reflexverfol-
gung Stellung zu nehmen sowie sich zu den neu ins Recht gelegten
Arztzeugnissen zu äussern. Die Vorinstanz liess sich am 18. November
2010 dazu vernehmen.
N.
Mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 liess der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme dazu einreichen und ein weiteres Referenzschreiben
seines türkischen Rechtsvertreters mit deutscher Übersetzung zu den
Akten legen.
E-5163/2007
Seite 7
O.
Am 10. Januar 2011 legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
seine Kostennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet im Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
E-5163/2007
Seite 8
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss
Art. 7 AsylG standhielten. Zu Art. 7 AsylG erwog das BFM, dass die vom
Beschwerdeführer dargelegten Vorbringen ungereimt und widersprüchlich
ausgefallen seien, was insgesamt zum Schluss führe, seine Vorbringen
seien unglaubhaft. So mache er widersprüchliche Angaben zu seinen
Aufenthalten in G._______ und in C._______, zumal er anlässlich der
Empfangsstellenbefragung vorerst mehrere Male bekräftigt habe, in den
Jahren 2003 bis Juli 2005 in G._______ gewesen zu sein und sich
danach in C._______ aufgehalten zu haben. Vor den Kantons- und
Bundesbehörden hingegen habe er zu Protokoll gegeben, er sei im Jahr
2005 drei bis vier Monate lang in G._______ gewesen und habe nach
dem Verlassen G._______ zu Hause in D._______ gelebt und die
Wohnung dort nicht verlassen. An anderer Stelle habe er wiederum
ausgesagt, nach seiner Rückkehr aus G._______ habe er sich bei
verschiedenen Verwandten in verschiedenen Dörfern aufgehalten.
Weiter habe er unterschiedliche Angaben zur Dauer seiner angeblichen Haft zu Protokoll gegeben, indem
er sowohl von einem als auch von zwei Tagen Haft gesprochen habe. Auch habe er zur Häufigkeit der
Anhaltungen anlässlich der Lebensmitteltransporte für die PKK widersprüchliche Angaben gemacht.
Anlässlich der kantonalen Anhörung habe er diesbezüglich ausgesagt, mehrere Male erwischt worden zu
sein, um sich anlässlich der Bundesanhörung dahingehend zu korrigieren, er sei lediglich einmal von der
E-5163/2007
Seite 9
Polizei erfasst worden. Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die PKK könne sodann nicht
nachvollzogen werden, dass die türkischen Behörden, die von dieser Tätigkeit gewusst hätten, kein
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hätten, obwohl diese erfahrungsgemäss in aller
Härte gegen die PKK, welche von den türkischen Behörden als Terrororganisation qualifiziert werde,
vorgehen würden. Zudem sei erfahrungswidrig, dass er die Zustellung eines gegen ihn ausgestellten
Suchbefehls in Aussicht gestellt habe, sich diesbezüglich aber nicht mehr habe vernehmen lassen und
dazu widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Was sodann seinen Aufenthalt in G._______ anbelange,
sei zumindest erstaunlich, dass der Beschwerdeführer G._______ wegen der polizeilichen Suche nach ihm
verlassen habe und sich danach ausgerechnet zu Hause beziehungsweise bei Verwandten in der
heimatlichen Gegend, von wo er oft nach Hause gegangen sei, versteckt und sich somit willentlich dem
erhöhten Risiko einer Festnahme ausgesetzt haben wolle. Daran würden auch die ins Recht gelegten
Beweismittel bezüglich seines Cousins K._______, aus welchen der Beschwerdeführer keine
asylbeachtliche Verfolgung abzuleiten vermöge, nichts ändern. Auch seien den Schreiben von K._______,
welche sich auf keine vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung beziehen würden, keine
entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Die übrigen Beweismittel würden den Vorfall im Jahr 2005, als
der Neffe des Beschwerdeführers bei einem Angriff verletzt worden sei, und die diesbezüglich eingeleiteten
Massnahmen der türkischen Behörden betreffen. Demzufolge genügten die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht.
Zur Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führte das BFM aus, der Vorfall im Jahr 2005 zeige, dass
der türkische Staat durchaus willens und fähig sei, geeignete Massnahmen zur Ahndung von strafbaren
Handlungen zu treffen. Eigenen Aussagen gemäss habe sich der Beschwerdeführer nichts zu Schulden
kommen lassen und die zuständigen türkischen Strafverfolgungsbehörden hätten, wie die ins Recht
gelegten Beweismittel zeigten, die nötigen Schritte getroffen, um den Täter festzunehmen, die Anzeigen
entgegenzunehmen und den Täter anzuklagen. Für eine Unterstützung oder Billigung des Übergriffs
seitens der türkischen Behörden würden keine Anhaltspunkte vorliegen, weshalb die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhielten.
4.
4.1.
4.1.1. Unter Verweis auf seine Eingaben vom 17. und 28 März 2006 führt
der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Juli 2007
demgegenüber aus, es sei vorab festzuhalten, dass die an der vom BFM
durchgeführten Direktanhörung anwesende Hilfswerksvertretung eine
eingehende schriftliche Kritik verfasst habe, woraus hervorgehe, dass
verschiedene Zusatzfragen nicht zugelassen worden seien und die
Anhörung offenbar in einer emotional aufgeregten, möglicherweise sogar
unsachlichen Atmosphäre stattgefunden habe. Diese Feststellung könne
der Qualität der Abklärungen kaum gerecht werden. Vor diesem
Hintergrund müsse sich die Vorinstanz den Vorwurf gefallen lassen, dass
E-5163/2007
Seite 10
sie das Befragungsklima und damit den Gehalt der Antworten des
Beschwerdeführers – mindestens teilweise – zum Nachteil deren
Glaubhaftigkeit beeinflusst habe.
4.1.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer in tatbeständlicher
Hinsicht, das BFM habe keine weiteren Abklärungen bezüglich seines
Gesundheitszustandes unternommen, wiewohl er im Rahmen der
Befragungen angegeben habe, sich unwohl zu fühlen und "psychisch
nicht in Ordnung zu sein". Obwohl er in der Schweiz einen Psychiater
habe konsultieren wollen, hätten die Asylbehörden seinem Antrag nicht
zugestimmt. Er sei traumatisiert, was auf die von ihm geltend gemachten
Misshandlungen in der Haft zurückzuführen sei. Unter diesem
Gesichtspunkt hätte das BFM medizinische Abklärungen veranlassen
sollen, weshalb die vorinstanzliche Verfügung auf einem nicht vollständig
abgeklärten Sachverhalt beruhe. Ferner habe das BFM in seiner
Verfügung auch nicht berücksichtigt, dass sein Bruder und dessen
Familienangehörige im Jahre (…) in der Schweiz als Flüchtlinge
anerkannt worden seien. Diesbezüglich habe die Vorinstanz es
unterlassen, sich zur Bedeutung eines allfälligen Verfolgungsrisikos
aufgrund einer Anschluss- oder Reflexverfolgung zu äussern.
4.1.3. Ferner hielt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Juli
2007 fest, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, dass seine Vorbringen
teilweise nicht asylrelevant und teilweise widersprüchlich oder unlogisch
seien, und damit Bundesrecht verletzt. Mit Verweis auf seine Eingaben
vom 17. und 28. März 2006 bekräftigte er im Wesentlichen den bisher
geltend gemachten Sachverhalt und die daraus für ihn sich ergebende
erhebliche Verfolgungs- und Gefährdungssituation. Vorab rügte der
Beschwerdeführer, entgegen der Meinung des BFM habe er seine
Fluchtgründe glaubhaft dargetan. So stamme er aus einer wohlhabenden
Familie und habe – nebst seinem Bruder und dessen Familie, die in der
Schweiz wohnen würden – als einziger seiner Geschwister die Türkei
verlassen, was gegen ein ökonomisches Fluchtmotiv spreche. Vor dem
Hintergrund, dass die türkischen Sicherheitskräfte in der Provinz
D._______ ihren Druck auf die kurdische Opposition generell
aufrechterhalten hätten, würden die von ihm geltend gemachten
behördlichen Behelligungen im letzten Jahr mit seinen vorgebrachten
Fluchtgründen übereinstimmen. Was seine Aussagen zu seinen
Aufenthalten in G._______ anbelange, habe sich ein Missverständnis
ergeben und er halte an den übereinstimmenden Daten fest, welche er
sowohl beim Kanton als auch beim Bund angegeben habe. In Bezug auf
E-5163/2007
Seite 11
den vom BFM beanstandeten Widerspruch bezüglich seiner Haft könnten
seine Schilderungen, er sei über Nacht inhaftiert gewesen
beziehungsweise einen Tag lang (d.h. 24 Stunden) nicht als antithetisch
gewertet werden. Ferner würden sich seine Angaben, er sei bei seinen
Lebensmitteltransporten von der Polizei aufgegriffen worden, auf mehrere
Kontrollen beziehen, welche er als solche widerspruchsfrei angegeben
habe. In diesem Zusammenhang sei er jedoch nur ein einziges Mal auf
den Posten mitgenommen, in Haft gesetzt und der Falaka unterworfen
worden. Die von ihm geschilderten behördlichen Kontrollen würden
deutlich machen, dass er als Unterstützer der PKK im Fokus der
Behörden gewesen sei, nicht zuletzt, weil sein Bruder seit dem Jahr (…)
(Funktion) der HADEP gewesen sei. Da die Sicherheitskräfte keine
Beweise für seine Unterstützungstätigkeit gehabt hätten, sei er im
Anschluss an die fragliche Kontrolle schweren Misshandlungen
ausgesetzt gewesen. Zudem verkenne das BFM das Risiko, dass die
türkischen Sicherheitskräfte aufgrund ihrer Ermittlungen von der
Annahme ausgehen würden, er könnte eine Kontaktperson seines
Cousins K._______ sein.
4.2.
4.2.1. In seiner Vernehmlassung vom 19. September 2007 führte das
BFM aus, das Krankheitsbild des Beschwerdeführers sei lediglich von
einem Allgemeinmediziner und nicht von einem Facharzt diagnostiziert
worden. Zudem enthalte der Arztbericht vom 29. August 2007 auch keine
Einzelheiten über das Krankheitsbild, sondern beruhe allein auf den
Aussagen des Beschwerdeführers und sei offenbar unter schwierigen
sprachlichen Bedingungen entstanden. Ferner stelle dieser Bericht
lediglich eine Zuweisung an einen spezialisierten Dienst dar, von
welchem nie ein Arztbericht eingegangen sei. Auch könnten dem
türkischen Arztbericht vom Mai 2004 weder Hinweise auf eine PTBS noch
auf die Ursachen seines depressiven Zustandes entnommen werden.
Aus diesem Bericht gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer
bereits vor dem fluchtauslösenden Ereignis im Jahre 2004 wegen seiner
psychischen Probleme einen Arzt aufgesucht habe. Bedeutend sei auch,
dass er die damals angeordnete Therapie nach kurzer Zeit wieder
abgebrochen habe. Darüber hinaus verfüge auch sein Heimatland über
die nötige medizinische Infrastruktur, weshalb er sich – wie vor seiner
Ausreise – dort weiterbehandeln lassen könne. Die Beschwerde sei
daher – unter Verweis auf die Erwägungen in der Verfügung –
abzuweisen.
E-5163/2007
Seite 12
4.2.2. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2007 beharrte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seinen bisherigen Vorbringen und
Standpunkten und beantragte die Gutheissung seiner Beschwerde. Dabei
hielt er fest, die Vorinstanz habe sich in ihrer Stellungnahme vom
19. September 2007 zu zahlreichen Beschwerdeargumenten und zu den
neu eingereichten Dokumenten überhaupt nicht geäussert, sondern
erneut versucht, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen anzuzweifeln.
Obwohl in dem aus der Türkei stammenden Arztbericht zwar nicht explizit
die Diagnose einer PTBS aufgeführt sei, gehe daraus hervor, dass die
dort aufgezeigten Symptome damit einher gehen würden. Abgesehen
davon leide er an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung,
weshalb er bereits in der Türkei behandelt worden sei. Daraus könne
jedoch nicht geschlossen werden, dass die Krankheit in der Türkei
ausreichend behandelt werden könne. Dazu fehle es in der Türkei an
adäquaten Gesundheitsdiensten.
4.2.3. In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2010 erklärte das
BFM, der Beschwerdeführer sei wegen seines Bruders E._______ in der
Türkei nicht reflexgefährdet, zumal die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Bruders auf der Einschätzung erfolgt sei, dass
dieser wegen seiner früheren Aktivitäten für die HADEP begründete
Furcht künftiger Nachteile gehabt habe, wobei selbst die
Beschwerdeinstanz gewisse Vorbringen in Zweifel gezogen habe. So sei
auch bereits der Kernfamilie des Bruders (dessen Frau sowie den
(Anzahl minderjährigen Kindern) die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr
zuerkannt worden. Diese seien lediglich gemäss Art. 51. Abs. 1 AsylG ins
Asyl des Vaters eingeschlossen worden. Aus der Tatsache, dass die Frau
von E._______ die Schweiz bereits nach einem Jahr verlassen und auf
das Asyl in der Schweiz verzichtet habe, lasse sich ableiten, dass sie in
der Türkei nicht gefährdet sei. Demnach sei die Verfolgungssituation des
Bruders des Beschwerdeführers nicht als dermassen akut zu beurteilen,
dass seine Angehörigen nur aufgrund der Verwandtschaft und des
Zusammenlebens mit ihm als gefährdet zu bezeichnen wären.
Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, im Gegensatz zu
den vorangegangenen ärztlichen Berichten sei das im aktuellen Arztbericht vom 4. August 2010 attestierte
Krankheitsbild einer mittelgradigen depressiven Episode in der Türkei durchaus behandelbar. Gemäss den
Erkenntnissen des BFM verfüge die Türkei über stationäre und ambulante Behandlungsmöglichkeiten für
psychisch kranke Personen in staatlichen oder universitären Einrichtungen mit entsprechendem
fachärztlichem Personal. Zudem seien die Behandlungskosten grundsätzlich tiefer als in der Schweiz,
weshalb die Finanzierung der entsprechenden Behandlungen realistisch erscheinen würde. Dies umso
E-5163/2007
Seite 13
mehr, als dass der Beschwerdeführer aussagegemäss aus einer wohlhabenden Familie stamme und er
von seinem Bruder Fr. 10'000.- erhalten habe.
4.2.4. In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2010 führte der
Beschwerdeführer aus, das Risiko einer Reflexverfolgung aufgrund der
Flucht und des Waffenproblems seines Bruders bestehe weiterhin. Mit
dem verbotenen Waffenbesitz seines Bruders gehe einher, dass die
Sicherheitskräfte mit grosser Wahrscheinlichkeit ein
überdurchschnittliches Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer
hätten. Dies gelte umso mehr, als sein Bruder mit der damals noch
legalen HADEP in Verbindung gestanden habe. Entgegen der Meinung
des BFM könne die Situation der Kinder und der Ehefrau seines Bruders
nicht unverändert auf den Beschwerdeführer projiziert werden. Des
Weiteren verwahre sich der türkische Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers dagegen, übertriebene Gefälligkeitsschreiben zu
verfassen, weshalb er im Falle von Zweifeln an diesen Schreiben durch
Vermittlung der Schweizer Botschaft direkt zu kontaktieren sei. Ferner
handle es sich bei dem sichergestellten Geldbetrag um Kinderzulagen,
welche der Beschwerdeführer von seinem Bruder zwecks Überweisung
an dessen Tochter E. erhalten habe. Obwohl sich seine gesundheitliche
Situation verbessert habe, stehe der Beschwerdeführer nach wie vor in
Behandlung, könne aber zu (…) arbeiten.
5.
5.1. Soweit der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs rügt (vgl. E. 4.1.1.), ist Folgendes festzuhalten:
Die verfahrensrechtliche Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ist vorab zu
prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und
EMARK 1994 Nr. 1; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/47 E. 3.3.4
S. 676, BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371, mit weiteren Hinweisen; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV ergibt
sich, dass Asylsuchende zu ihren Asylgründen anzuhören und ihnen das
Recht zur Äusserung zu gewähren ist. Zudem sichert ihnen das Recht auf
vorgängige Äusserung und Anhörung (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG) die
E-5163/2007
Seite 14
Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhaltes zu nehmen. Somit muss die Behörde die Parteien bis zum
Abschluss des Schriftenwechsels beziehungsweise der
verwaltungsbehördlichen Sachverhaltsabklärung zu jeder Eingabe oder
Information, die ins Dossier Eingang findet, anhören (vgl. STEFAN VOGEL
in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 2 zu Art. 30
VwVG).
Im vorliegenden Verfahren lassen sich aufgrund der Akten und insbesondere der Protokolle – entgegen
den Behauptungen des Beschwerdeführers – keine Anhaltspunkte für Unregelmässigkeiten über den
Verlauf der Anhörungen entnehmen. Namentlich brachte der Beschwerdeführer während seiner
Befragungen keine Einwände vor und unterzeichnete am Ende derselben die jeweiligen Protokolle
vorbehaltslos, ein Umstand, den er sich entgegenhalten lassen muss. Auch kann allein aus der
wiederholten und – zugegebenermassen teils in etwas unwirschem Ton – vorliegend aber durchaus
berechtigten Fragestellungen des Mitarbeiters des BFM, nicht auf ein emotional aufgeregtes und
möglicherweise sogar unsachliches Befragungsklima geschlossen werden, wie der Hilfswerksvertreter im
Anhang an das Befragungsprotokoll vom 6. Juni 2007 anmerkte. Vielmehr versuchte der Mitarbeiter des
BFM mit seiner wiederholten Fragestellung die offensichtlich von Seiten des Beschwerdeführers nicht
erfolgte Konkretisierung des Sachverhalts zu erreichen. Zudem ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer während rund eindreiviertel Stunden vom Mitarbeiter des BFM zu seinen Asylgründen
befragt wurde. Dabei wurden ihm über 100 Fragen gestellt, welche der Konkretisierung seiner Vorbringen
anlässlich der Erstbefragung vom 16. Dezember 2005 und der kantonalen Anhörung vom 20. Januar 2006
dienen sollten. Darüber hinaus wurden ihm offene Fragen gestellt, welche ihn dazu veranlassen sollten,
von sich aus über die Asylgründe beziehungsweise bestimmte Einzelheiten ausführlich zu berichten. Der
Beschwerdeführer antwortete – wie den Protokollen zu entnehmen ist – auf die ihm gestellten Fragen. Im
Anschluss an die Befragung bestätigte er durch seine Unterschrift, dass seine Asylgründe abschliessend
festgehalten worden seien und er seinem Asylgesuch nichts mehr beizufügen habe. Damit wurde ihm
insgesamt umfassend Gelegenheit geboten, sich zu seinen Asylgründen hinreichend zu äussern; mithin
liegt diesbezüglich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und es besteht keine Veranlassung, die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Akten zu weiteren Abklärungen an das BFM
zurückzuweisen.
5.3. Wie bereits vorne (vgl. E. 5.1.) festgehalten, ist der Anspruch auf
rechtliches Gehör sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung
grundsätzlich ohne weiteres – das heisst ungeachtet der materiellen
Auswirkungen – zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides
führt. Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts
hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen
Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen
E-5163/2007
Seite 15
Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung
nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist
und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit
vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994 Nr. 1
E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2008/47 E. 3.3.4, im
gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem
Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
Der Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 des damals zuständigen
Instruktionsrichters aufgefordert, einen ärztlichen Bericht einzureichen, welcher sich über die in der
Beschwerde geltend gemachten gesundheitlichen/psychischen Probleme äussert, sowie eine
Entbindungserklärung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG, beizulegen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 30. August 2007 nach. Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer erneut
ersucht, einen aktuellen und detaillierten ärztlichen Bericht eines Facharztes der entsprechenden
Fachrichtung beizubringen, welchen er mit Schreiben vom 25. August 2010 einreichen liess. Angesichts
der von ihm zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte und vor dem Hintergrund der eingehenden
Auseinandersetzungen des BFM in seiner Vernehmlassung vom 18. November 2010 erscheint der
Sachverhalt bezüglich seines Gesundheitszustandes hinreichend abgeklärt; ein allfälliger vom BFM
begangener Verfahrensmangel wäre demnach als geheilt zu erachten.
5.4. Betreffend die Rüge der fehlenden Beurteilung eines allfälligen
Verfolgungsrisikos aufgrund einer Anschluss- oder Reflexverfolgung,
wendet der Beschwerdeführer zwar zu Recht ein, dass sich das BFM in
der angefochtenen Verfügung nicht damit auseinandergesetzt hat. Hierzu
ist jedoch einzuwenden, dass der Beschwerdeführer in seiner Befragung
und im Rahmen der Anhörungen nicht konkret dartut, dass er wegen der
politischen Aktivitäten seines Bruders von der türkischen Polizei verfolgt
werde. Erst auf Beschwerdeebene macht er explizit geltend, er befürchte
wegen der politischen Vergangenheit respektive der Aktivitäten seines
Bruders bei der HADEP eine Reflexverfolgung. In ihrer Vernehmlassung
vom 18. November 2010 hat sich die Vorinstanz einlässlich mit der
behaupteten Reflexverfolgung auseinandergesetzt. Da der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Dezember 2010 zum Inhalt der
Vernehmlassung ausführlich Stellung genommen hat, ist unter
Berücksichtigung der vollen Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ein
allfälliger Verfahrensmangel ebenfalls als geheilt zu betrachten, zumal
E-5163/2007
Seite 16
der rechtserhebliche Sachverhalt durchaus liquid ist und es die
bestehende Aktenlage ohne weiteres erlaubt, die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers abschliessend zu beurteilen.
5.5. Da das BFM den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig
festgestellt hat, besteht keine Veranlassung, die Verfügung des BFM vom
22. Juni 2007 aus formellen Gründen aufzuheben.
6.
6.1. Es bleibt im Folgenden zu prüfen, ob die vorgetragenen
Fluchtumstände, die zum Entschluss der Ausreise aus dem Heimatstaat
geführt haben, gesamthaft als glaubhaft gemacht zu erachten sind.
6.2. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in
sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen
Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3
AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am
Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits
als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es
demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer
Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die weiterhin gültige
Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f., mit
weiteren Hinweisen).
E-5163/2007
Seite 17
6.3.
6.3.1. Aufgrund der Akten ist – in Übereinstimmung mit den im Ergebnis
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz – festzustellen, dass die
Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
6.3.2. Erste Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben
sich aus seinen Aussagen bezüglich der Aufenthalte vor seiner Ausreise.
So widerspricht er sich – wie das BFM richtigerweise festhielt – in Bezug
auf die Chronologie seiner Aufenthaltsorte vor seiner Ausreise in die
Schweiz. Einerseits gab er an, er sei im Jahre 2003 nach G._______
geflüchtet, und nachdem die Polizei ihm auch dort auf die Spur
gekommen sei, sei er im Juli 2005 nach D._______ zurückgekehrt; und
andererseits führte er aus, er sei bis im Mai 2005 als Milizionär tätig
gewesen und daraufhin nach G._______ gegangen, wo er drei Monate
geblieben sei, bevor er wieder nach D._______ zurückgekehrt sei, von
wo aus er am 15. November 2005 wieder nach G._______ gegangen sei
(vgl. Akten BFM A2/10 S. 5; A10/18 S. 12 f.). Dabei vermögen auch seine
Angaben in der Rechtsmitteleingabe, wo er einzig auf den
diesbezüglichen Aussagen beharrt, die er ihm Rahmen der Kantons- und
Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe (vgl. Beschwerde S. 7
oben), die Widersprüche nicht aufzuklären.
6.3.3. Gewichtige Zweifel ergeben sich auch aus den nicht
nachvollziehbaren Angaben zu seiner angeblichen Inhaftierung wegen
seiner Tätigkeiten für die PKK. Der Beschwerdeführer konnte die von ihm
behaupteten Lebensmitteltransporte und die Beschaffung derselben nur
in sehr vager und allgemeiner Form beschreiben. Obwohl er dieser
Tätigkeit – eigenen Aussagen gemäss – bereits während rund vier
Jahren, mithin noch kurz vor seiner Ausreise aus der Türkei,
nachgegangen sein will (vgl. A10/18 S. 12), blieb er in seiner
Beschreibung diesbezüglich offenkundig bloss an der Oberfläche und war
zu einem nachvollziehbaren freien Sachverhaltsvortrag nicht in der Lage,
was insgesamt nicht auf ein tatsächliches Erleben der
Sachverhaltsschilderungen schliessen lässt.
6.3.4. Bestätigt werden die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Verfolgungsvorbringen schliesslich durch einen weiteren Widerspruch in
den Aussagen des Beschwerdeführers. So gab er – wie bereits vom BFM
in seiner Verfügung erwähnt – an, er sei einen Tag beziehungsweise zwei
E-5163/2007
Seite 18
Tage inhaftiert gewesen. Zwar wendete er in seiner Beschwerde ein, er
sei über Nacht inhaftiert worden, weshalb er einmal (an der Anhörung
durch das BFM; Anmerkung BVGer) angegeben habe, er sei einen Tag
lang (d.h. 24 Stunden) in Gewahrsam geblieben. Damit wird aber der
Widerspruch nicht entkräftet, da er bei der Befragung vom 16. Dezember
2005 sowie bei der kantonalen Anhörung jeweils explizit ausführte, zwei
Tage inhaftiert gewesen zu sein (vgl. Akten BFM A2/10 S. 5 f.; A10/18
S. 9). Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerde, seine diesbezüglichen Schilderungen könnten nicht als
widersprüchlich beurteilt werden, ist zu betonen, dass er
übereinstimmend hätte angeben können, ob er im Verlaufe eines Jahres
ein oder zwei Tage inhaftiert worden sei, hätten sich diese Ereignisse
tatsächlich zugetragen. Bezüglich dieser Verhaftungen ist zudem nicht
nachvollziehbar, warum ihn die Sicherheitskräfte, nachdem er ihnen nach
zwei Tagen seine Zusage zur Kollaboration gegeben habe, einfach so
hätten freilassen sollen. Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie darauf
bestanden hätten, zum Beweis für seinen Willen erste Informationen –
wie zum Beispiel Namen anderer PKK-Milizionäre – noch in
Gefangenschaft zu erhalten.
6.3.5. Ferner ist festzuhalten, dass er weder zu den festgestellten
Fälschungsmerkmalen seines Nüfus Stellung nahm noch den in Aussicht
gestellten Suchbefehl nachreichte, was als weitere Indizien zu werten
sind, er werde in der Türkei nicht gesucht. Als unplausibel erscheint im
Übrigen das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich nach
seiner Flucht aus G._______ im Jahre 2005 wieder in seinem Heimatdorf
aufgehalten haben will (vgl. Akten BFM A2/10 S. 1 f. und S. 5; A10/18
S. 10 und S. 12), zumal das Risiko, dass er zu Hause gesucht worden
wäre, beträchtlich höher ist als in G._______. Für weitere Ausführungen
kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung
sowie jene in den Vernehmlassungen verwiesen werden.
6.4.
6.4.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe
vor, entgegen der vorinstanzlichen Würdigung habe er bei einer Rückkehr
in die Türkei begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.
6.4.2. In Übereinstimmung mit dem BFM wird nicht bestritten, dass der
Beschwerdeführer mit seinem Cousin in D._______ angegriffen wurde,
und der Täter von der Polizei angehalten, einvernommen sowie von der
Oberstaatsanwaltschaft D._______ am 17. November 2005 angeklagt
E-5163/2007
Seite 19
und bestraft wurde (vgl. eingereichte Beweismittel bei den Akten BFM).
Damit ist davon auszugehen, dass der türkische Staat im heutigen
Zeitpunkt grundsätzlich in der Lage und willens ist, seine Bürger gegen
rechtswidrige Übergriffe anderer Personen zu schützen. Zudem hat – wie
das BFM zu Recht ausgeführt hat – der Beschwerdeführer nichts zu
befürchten, zumal er sich nichts zu Schulden kommen liess; vielmehr galt
dieser Übergriff seinem Neffen. Entsprechend führte der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift auch aus, dass dieser
Vorfall als solcher nicht eine direkte asylrelevante Verfolgung des
Beschwerdeführers darstelle, auch wenn dieser ebenfalls angegriffen
worden sei (vgl. Beschwerde S. 6).
Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Ausführungen auf Beschwerdeebene noch näher einzugehen,
da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu führen.
7.
7.1. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene überdies
geltend, wegen seines Bruders habe er eine Reflexverfolgung zu
befürchten. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob er begründete Furcht
vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen aufgrund der geltend gemachten
Reflexverfolgung hat.
7.2. In der Rechtsprechung wird in konstanter Praxis davon
ausgegangen, dass in der Türkei gegen Familienangehörige von
politischen Aktivisten gerichtete staatliche Repressalien nicht
ausgeschlossen sind, die als so genannte Reflexverfolgung
flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Dies gilt selbst unter
Berücksichtigung der neueren Entwicklungen in der Türkei (vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7585/2007 vom 4. Februar
2008 E. 5.2 S. 13 ff. sowie D-1306/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 4.5
S. 19 ff., wo in Bezug auf die Entwicklung des Menschenrechtsschutzes
in der Türkei in jüngerer Zeit sogar eine rückläufige Tendenz festgestellt
wurde). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden,
ist nach der Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK),
welche für das Bundesverwaltungsgericht weiterhin Gültigkeit hat,
namentlich dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied
gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand
mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Dabei hängen die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von
den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, wobei zur Zeit besonders
E-5163/2007
Seite 20
diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die sich
offen für politisch aktive Verwandte einsetzen, sei dies als Mitglied einer
Gefangenenhilfsorganisation oder im Rahmen einer Beschwerde an den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Ungeachtet der
Rechtsreformen der Türkei im Hinblick auf eine allfällige spätere
Aufnahme in die Europäische Union lässt sich in der Türkei die Gefahr
allfälliger Repressalien gegen Verwandte mutmasslicher Aktivisten der
PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder
anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer
Gruppierungen nicht a priori ausschliessen. Zwar ist festzustellen, dass
sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des
Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern
geändert hat, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer
Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen haben.
Dagegen müssen Familienangehörige auch heute noch mit
Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit
Beschimpfungen und Schikanen verbunden sind. Ein Regelverhalten der
türkischen Behörden lässt sich jedoch nicht ausmachen. Dabei kann
hinter einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte
Familie für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung,
dessen politische Ansichten und Ziele würden von den engeren
Angehörigen geteilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so
einzuschüchtern, dass sie sich von oppositionellen kurdischen
Gruppierungen fern halten. Die Gefahr einer Reflexverfolgung wird aber
umso dringlicher, wenn zudem eigene politische Aktivitäten vorliegen.
7.3. Aufgrund der Darlegungen des Beschwerdeführers sowie der
beigezogenen Akten aus dem Asylverfahren N (…) steht fest, dass sein
Bruder (Funktion) der HADEP in C._______ und somit auf
Führungsebene für diese Partei aktiv gewesen war. Damit war der Bruder
einer erhöhten Repressionsgefahr der türkischen Behörden und
Sicherheitskräfte ausgesetzt, weshalb er seinen Heimatstaat am
11. August 1999 verliess und in der Schweiz als Flüchtling anerkannt
wurde. Die oben erwähnten Voraussetzungen zur Bejahung einer
Reflexverfolgung liegen im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht vor.
Den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Vernehmlassung vom
18. November 2010 ist vollumfänglich zuzustimmen, wonach kein Anlass
zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer könnte wegen seines
Bruders in der Türkei gefährdet sein. Zudem kann nicht geglaubt werden,
dass die türkischen Behörden noch im Jahre 2005 die Kernfamilie und
den Beschwerdeführer wegen seines Bruders, der bereits seit dem Jahre
E-5163/2007
Seite 21
(…) in der Schweiz lebt, belästigen würden. Unter diesem Blickwinkel
müssen die Schreiben des Rechtsanwaltes in der Türkei vom 24. Juli
2007 und vom 29. November 2010 – entgegen anderslautenden
Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom
10. Dezember 2010 – als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden.
Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine (erlittene)
Reflexverfolgung glaubhaft zu machen. Schliesslich geht aus den Akten
des Asylverfahrens betreffend seinen Bruder hervor, dass seine
Schwägerin im Jahre 2008 freiwillig auf ihr Asyl und die
Flüchtlingseigenschaft verzichtet hat, um wegen familiärer
Angelegenheiten in die Türkei zu reisen, was darauf schliessen lässt,
dass sie sich in der Türkei nicht mehr bedroht gefühlt hat. Auch können
den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, wonach seine
Schwägerin bei ihrer Reise in die Türkei asylrelevante Schwierigkeiten
mit den Behörden gehabt hätte. Es ist somit nicht einzusehen, weshalb
der Beschwerdeführer wegen seines Bruders im heutigen Zeitpunkt eine
Verfolgung zu gewärtigen hätte oder im Rahmen einer Routinekontrolle
irgendwo im Land beziehungsweise bereits bei der Einreise in die Türkei
auf ein gesteigertes Verhörinteresse stossen würde. Aufgrund dieser
Überlegungen ist die Furcht des Beschwerdeführers, bei einer Rückkehr
in die Türkei mit Verfolgungsmassnahmen rechnen zu müssen für den
Zeitpunkt der Ausreise wie auch aktuell, als objektiv nicht nachvollziehbar
und somit als unbegründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten.
7.4. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
kann. Auch eine begründete Furcht, in seinem Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft aus
asylrelevanten Gründen staatlich verfolgt zu werden, erscheint
unbegründet. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren
Ausführungen in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas
zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weiter
einzugehen. Unter Verweis auf die Erwägungen des BFM in seiner
Verfügung und den Vernehmlassungen ist festzuhalten, dass es das
Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt hat.
8.
8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E-5163/2007
Seite 22
8.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20].
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
9.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
9.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
E-5163/2007
Seite 23
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte
dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR,
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem Beschwerdeführer – wie die Verfügung des BFM
aufzeigt – nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in der Türkei droht.
9.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung und in ihren Vernehmlassungen aus, dass weder die
politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen
würden.
Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, wegen der allgemein unsicheren politischen Lage
und der damit einhergehenden angespannten Sicherheits- und Menschenrechtslage sowie der im
Zusammenhang mit seiner Person stehenden gesundheitlichen Probleme sei er in seinem Heimatland
konkret gefährdet, weshalb es ihm zum heutigen Zeitpunkt nicht zuzumuten sei, in die Türkei
zurückzukehren.
E-5163/2007
Seite 24
9.5.
9.5.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die
allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der
Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als
unzumutbar zu bezeichnen.
9.5.2. Auch sind den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu
entnehmen, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen bald
(…)-jährigen Mann, der in C._______ (Provinz D._______) geboren ist
und bis im Jahre (…), mithin (…) Jahre, dort zusammen mit seiner
Familie gelebt hat. Seine (…) und seine Geschwister respektive (…)
leben immer noch in C._______, ein Bruder in D._______ und eine
Schwester in O._______ (vgl. Akten BFM 2/10 S. 3). Damit kann er bei
einer Rückkehr auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen und ist
mithin nicht auf sich allein gestellt. Darüber hinaus besuchte er während
(…) Jahren die Primarschule und öffnete danach mit seinem Bruder
E._______ ein Geschäft. In G._______ arbeitete er zudem als (…) (vgl.
Akten BFM A10/18 S. 6). Eigenen Aussagen gemäss kommt der
Beschwerdeführer schliesslich aus einer wohlhabenden Familie (vgl.
Akten BFM A2/10 S. 3 und S. 7, A10/18 S. 4; Beschwerde S. 5), womit
insgesamt die Fähigkeit geschaffen sein sollte, dass er bei einer
Rückkehr in die Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und
sozialer Natur nicht in eine existenzbedrohende Situation gerät und sich
(nach allfälliger Hilfe der Familie) wieder integrieren kann.
9.5.3. Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen
Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich
medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als
unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung
sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als
wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung
erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 sowie die weiterhin
zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b
S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland
nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein
deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf
einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der
E-5163/2007
Seite 25
Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht
(vgl. EMARK ebenda S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d).
Der Beschwerdeführer brachte erstmals im Rahmen der kantonalen Anhörung vom 20. Januar 2006 vor,
dass er einen Psychologen in der Schweiz aufsuchen wolle, zumal er unter Albträumen leide. Gemäss dem
eingereichten ärztlichen Bericht eines Psychiaters in der Türkei vom 15. August 2007 sei der
Beschwerdeführer im Monat Mai des Jahres 2004 zu einer Untersuchung erschienen, bei welcher eine
"soziale Fobie und major (starke) Depression" mit Angst- und Schlafstörungen diagnostiziert wurde. Der
behandelnde Arzt erachtete eine sechsmonatige ambulante psychiatrische Therapie und Kontrollen mit
Psychopharmakatherapie als notwendig, womit eine Stabilisation erreicht werden könne. Doch sei der
Beschwerdeführer nach dem zweiten Monat nicht mehr zur Kontrolluntersuchung erschienen. Im ärztlichen
Bericht von Dr. med. (…), vom 29. August 2007 wurde eine PTBS diagnostiziert, woraufhin er den
Beschwerdeführer zu einer psychotherapeutischen Behandlung an einen Facharzt überwies und ihm
Psychopharmaka verschrieb. Zudem erachtete es der Arzt als unumgänglich, einen Dolmetscher
beizuziehen. Im jüngsten Arztbericht von Dr. med. (…) vom 25. September 2010 – Datum Poststempel –
wurde die Diagnose einer rezidivierenden, mittelgradigen depressiven Episode (ICD F33.1), mit einer
Cephalea als Somatisation im Rahmen der Depression (ICD F32.8) gestellt. Zudem wurde ausgeführt,
dass die vorbestandenen Kopfschmerzen unter einer regelmässigen hausärztlichen Begleitung und
medikamentöser Behandlung verschwunden seien, die Psyche des Beschwerdeführers aufgehellt sei und
er einer Teilzeitarbeit nachgehe. Die Ursache seiner Depressionen seien in seiner Immigrantensituation
begründet und mit der Angst verbunden, wieder in sein Heimatland zurückgehen zu müssen. Rein
medizinisch-theoretisch sei die Depression durchaus auch in seinem Heimatland behandelbar.
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts besteht damit für den Beschwerdeführer in der
Türkei die Möglichkeit, seine psychischen Probleme fachärztlich und in einer ihm vertrauten Sprache
wieder behandeln zu lassen, zumal er bereits vor seiner Ausreise in psychiatrischer Behandlung gewesen
ist (vgl. Akten BFM A9). Das Gesundheitswesen in der Türkei garantiert psychisch kranken Menschen
grundsätzlich den Zugang zu Gesundheitsdiensten und entsprechenden Beratungsstellen, dies
insbesondere in grösseren Städten im Westen der Türkei. Der Grund für die im Vergleich zu
westeuropäischen Ländern geringere Dichte an Einrichtungen erklärt sich in erster Linie aus einem
anderen soziokulturellen Verständnis der türkischen respektive kurdischen Gesellschaft, die vor allem die
Familie als geeignete Stütze für psychisch Kranke betrachtet. Eine solche Stütze kann er zusätzlich bei
seiner Familie finden. Somit sollte er grundsätzlich in der Lage sein, die medizinische Grundversorgung für
seine allenfalls noch bestehende psychische Erkrankung in einer ihm vertrauten Umgebung (wieder) in
Anspruch zu nehmen und sich in seiner Heimat mit Hilfe seiner Familie wieder zu integrieren. Falls der
Beschwerdeführer für die Kosten einer medizinischen Behandlung nicht aufkommen könnte, was aber
angesichts der Aussage, er stamme aus einer wohlhabenden Familie eher unwahrscheinlich ist, bestünde
die Möglichkeit, sich eine sogenannte "Yesil-Kart" ausstellen zu lassen, mit welcher mittellose Personen in
der Türkei kostenlos Zugang zur medizinischen Grundversorgung erhalten. Schliesslich verfügt der
Beschwerdeführer – bei Bedarf – über die Möglichkeit, beim BFM einen Antrag auf medizinische
E-5163/2007
Seite 26
Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Sollten sich bei ihm im Falle eines allfälligen
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung seine Depressionen und Angstzustände akzentuieren, wäre dem
mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeutischen Massnahmen
entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden
auszuschliessen wäre. Im Übrigen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
Erwägungen in der Verfügung des BFM sowie in dessen Vernehmlassung vom 18. November 2010
verwiesen werden.
9.6. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als
zumutbar.
9.7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
12.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), und auf
insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem dem
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gutgeheissen wurde, ist auf die Kostenauflage zu verzichten.
12.2. Im Weiteren wurde mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 der
Anwalt des Beschwerdeführers als dessen amtlicher Rechtsbeistand
E-5163/2007
Seite 27
eingesetzt (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Honorar der amtlichen
Vertretung ist unabhängig vom Ausgang des Verfahrens festzusetzen
und vom Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter persönlich zu
entrichten.
Die Kostennote der Rechtsvertretung vom 10. Januar 2011 weist einen Arbeitsaufwand von 9,75 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 240.-sowie Spesen von Fr. 154.- auf. Der Zeitaufwand von 50 Minuten für
den Empfang des Telefons und das Erstellen beziehungsweise Einreichen der Kostennote am 10. Januar
2011 ist indessen vom Bundes-verwaltungsgericht nicht zu entschädigen, zumal das Ausfertigen einer
Kostennote eine Sekretariatsarbeit ist, deren Entschädigung im Stundenansatz des Rechtsvertreters
bereits enthalten ist. Im Weiteren ist der Mehrwertsteuersatz von 7,6 % für die Aufwendungen bis zum
31. Dezember 2010, jener von 8 % erst für die Aufwendungen ab dem 1. Januar 2011 geschuldet. Da das
Honorar für die im Jahre 2011 eingereichte Kostennote entfällt, ist die Mehrwertsteuer nur für
Aufwendungen, welche bis zum 31. Dezember 2011 getätigt wurden, zu entrichten, weshalb auf der
Summe des Honorars und der Auslagen lediglich der Mehrwertsteuersatz von 7,6 % zur Anwendung
gelangt. Somit ist die Entschädigung zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 2'489.90
(inklusive Spesen und MWSt) festzulegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5163/2007
Seite 28
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlicher
Rechtsbeistand eingesetzten Anwalt ein Honorar von Fr. 2'489.90.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: