B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5165/2012
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, gebo-
ren (…), sowie die gemeinsamen Kinder C._______, gebo-
ren (…), D._______, geboren (…), und E._______, geboren
(…), Kosovo,
alle vertreten durch Marcel Zirngast, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, bosniakische Kosovaren aus F._______ (Ko-
sovo), gelangten am 11. Juli 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um
Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Juli 2011
und der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 16. August 2011 machten
sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer habe sich als Mitglied der bosniakischen Partei
der demokratischen Aktion im Kosovo (BSDAK) politisch engagiert. Am
12. Dezember 2010 sei er anlässlich der ersten Parlamentswahlen nach
der Unabhängigkeit von Kosovo als Wahlbeobachter seiner Partei aktiv
gewesen. Dabei habe er beobachtet, wie Wahlbeobachter einer rivalisie-
renden Partei Bürger genötigt und bestochen hätten. Diese Beobachtun-
gen habe er seiner Partei gemeldet. Kurze Zeit später sei er von Männern
bedroht worden, die ihm versichert hätten, man werde sich nach den
Wahlen um ihn kümmern. Im Anschluss sei er telefonisch bedroht wor-
den. Überdies hätten ihn unbekannte Männer zwei oder drei Mal persön-
lich aufgesucht und bedroht. Am 3. März 2011 gegen 22 Uhr, als die Be-
schwerdeführenden auf dem Rückweg von ihren Eltern beziehungsweise
Schwiegereltern gewesen seien, sei ihr Fahrzeug von zwei Autos zum
Anhalten gezwungen worden. Vier Männer hätten den Beschwerdeführer
aus dem Auto gezerrt und während zehn Minuten geschlagen. Dabei sei
ihm der rechte Unterarm mit einer Stange aufgespiesst worden. Die Fa-
milie habe das Geschehen beobachten müssen und sei seither traumati-
siert. Am darauffolgenden Tag habe seine Frau in eine psychiatrische In-
stitution in Prizren gebracht werden müssen, wo sie während sechs Ta-
gen behandelt worden sei. Er selber habe sich nur in der lokalen Ambu-
lanz notdürftig behandeln lassen, weil die Männer ihn davor gewarnt hät-
ten, den Vorfall der Polizei zu melden. Erst auf Drängen seiner Frau habe
er Anzeige erstattet. Eine Rückmeldung von der Polizei sei jedoch nie er-
folgt. Auch bei seiner Partei habe er vergeblich um Unterstützung ersucht.
Er fühle sich seither hilf- und machtlos und könne sich nicht mehr frei be-
wegen, ohne das Gefühl zu haben, verfolgt zu werden.
Die Beschwerdeführerin verwies im Wesentlichen auf die Fluchtgründe ih-
res Ehemannes. Überdies gab sie zu Protokoll, dass ihr Vater sein Ge-
schäft in Kosovo verloren habe und wegen wucherischen Zinsen hohe
Schulden angehäuft habe. Die Beschwerdeführenden hätten dem Vater
mit einem Kredit ausgeholfen und seien auch deshalb bedroht worden.
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Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 10. September 2012 – eröffnet am 11. September
2012 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab,
verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Das BFM begründete seinen Entscheid einerseits mit dem Schutz, den
die Beschwerdeführenden in ihrem Heimatstaat hätten beanspruchen
können: Seit der Unabhängigkeit von Kosovo im Jahre 2008 könnten die
Kosovo Police und die internationalen Sicherheitskräfte die Sicherheit des
Landes garantieren und ethnischen Minderheiten adäquaten Schutz bie-
ten. Andererseits bezeichnete es die Vorbringen als nicht glaubhaft. Zum
Wegweisungsvollzug hielt es fest, die Sicherheitslage in Kosovo habe
sich während der vergangenen Jahren verbessert oder zumindest stabili-
siert. Als Angehörige der bosniakischen Minderheit sei es den Beschwer-
deführenden zuzumuten, in ein mehrheitlich von Bosniaken bewohntes
Gebiet zurückzukehren. Die Wegweisung sei auch zulässig und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2012 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
ten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In formeller Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und unentgeltliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres Rechtsver-
treters, eventualiter um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Argumentation des BFM hielten die Beschwerdeführenden einerseits
entgegen, ihre Sicherheit sei in Kosovo nicht gewährleistet. Die dortige
Polizei sei seit der Unabhängigkeit des Landes vollständig albanisch, die
UNMIK (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo) übe
keine eigene polizeiliche Tätigkeit aus und auch die EULEX (European
Union Rule of Law Mission Kosovo) sei keine direkte Anlaufstelle für die
Bewohner von Kosovo. Zudem sei die Meldung über den Wahlbetrug,
welche der Beschwerdeführer anlässlich der Wahlen vom 12. Dezember
2010 erstattet habe, ein plausibler Grund, bei der obsiegenden PDK
(Demokratische Partei des Kosovo) in Ungnade zu fallen.
Der Eingabe lag eine mit Originalstempel und -unterschrift versehene Fo-
tokopie eines Rapports der Polizeistation G._______ vom 10. April 2011
bei.
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Seite 4
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut, lehnte
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und forderte die
Beschwerdeführenden auf, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereich-
ten Dokumente übersetzen zu lassen.
E.
Am 8. November 2012 reichten die Beschwerdeführenden fünf Sozialhil-
febestätigungen samt Unterstützungsbudget, einen psychiatrischen Aus-
trittsbericht des Regionalspitals G._______ vom 9. März 2011 bezüglich
der Beschwerdeführerin, zusätzlich zum bereits eingereichten Polizeirap-
port vom 10. April 2010 fünf Seiten Polizeiakten im Zusammenhang mit
der Anzeige sowie zwei "Bescheinigungen" der BSDAK (alle mit Überset-
zung ins Deutsche) ein.
F.
Am 13. November 2012 lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM zur
Vernehmlassung ein. Das BFM reichte auf Einladung des Gerichts hin am
28. November 2012 eine Vernehmlassung ein, welche den Beschwerde-
führenden zur Kenntnis zugestellt wurde.
G.
Ein vom 1. Februar 2013 datierter Bericht der die Beschwerdeführenden
seit November 2011 begleitenden Schulpsychologin wurde vom Rechts-
vertreter zusammen mit einem Begleitschreiben vom 4. Februar 2013
dem Gericht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Gericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Ge-
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Seite 5
biet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die
Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014 und
gemäss entsprechender Übergangsbestimmung grundsätzlich auch für
hängige Beschwerdeverfahren). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG).
3.
3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile
von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen
sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3
Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich
allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen,
dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrenn-
bar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt
ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-
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Seite 6
rechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder
Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. Massgeblich
für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeit-
punkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im
Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf
andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der
asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in Kosovo aus poli-
tischen Gründen verfolgt und könnten nicht mit dem erforderlichen Schutz
rechnen.
4.1 Der entscheidende Übergriff soll am 3. März 2011 stattgefunden ha-
ben, als der Beschwerdeführer, gemäss eigenen Angaben als Vergeltung
seiner Meldung über den Wahlbetrug der PDK, von Unbekannten aus
seinem Auto gezerrt und geschlagen worden sei.
4.1.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, die politi-
schen Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft. So er-
staune insbesondere das fehlende Wissen des Beschwerdeführers über
die Politik Kosovos, die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden den In-
halt der Drohungen nicht wiedergeben konnten sowie die Widersprüche
und Ungereimtheiten in Bezug auf den geltend gemachten Übergriff.
4.1.2 In der Beschwerdeschrift bringen die Beschwerdeführenden vor, die
Meldung über den vom Beschwerdeführer beobachteten Wahlbetrug an
die Parteispitze und die Wahlkommission sei ein plausibler Grund dafür,
wieso sie bei den Wahlsiegern in Ungnade gefallen und Opfer von Über-
griffen geworden seien. Es sei naheliegend, dass sich das politische Inte-
resse des Beschwerdeführers durch die Drohungen relativiert habe. Weil
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Seite 7
er seiner Frau nicht alle Details erläutert habe, erstaune es nicht, dass die
beiden unterschiedliche Aussagen gemacht hätten.
4.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer die vorgebrachte Verfolgung aufgrund seiner angeblichen
politischen Aktivitäten nicht glaubhaft machen konnte.
So sind die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit als Mit-
glied der Partei und als Wahlbeobachter sowie zum Vorfall bei den Wah-
len vage und unsubstantiiert. Seine Erzählung erschöpft sich in allgemei-
nen Aussagen ohne Einzelheiten. Daran vermag auch der vom Be-
schwerdeführer eingereichte Wahlbeobachterausweis nichts zu ändern.
Sollte dieser tatsächlich echt sein, vermag er die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Verfolgungshandlungen trotzdem nicht zu belegen.
Gemäss dem Schreiben der BSDAK Zweigstelle in G._______ vom 11.
April 2011 hat der Beschwerdeführer sich seit Jahren für Demokratie ein-
gesetzt und aktiv in der Partei mitgewirkt; gemäss seinen eigenen Aussa-
gen war er sogar Vorsitzender der genannten Partei in der Gemeinde
G._______ und als Wahlbeobachter an den Wahlen vom 12. Dezember
2010 tätig. Damit ist jedoch nicht zu vereinbaren, dass er in der Anhörung
weder den Grund für diese Wahlen angeben, noch grundlegende Fragen
zum politischen System Kosovos beantworten konnte. Dies erstaunt um-
so mehr, als an diesem 12. Dezember 2010 die allerersten Parlaments-
wahlen der unabhängigen Republik Kosovo stattgefunden haben und von
einer politisch aktiven Person erwartet werden könnte, die Umstände und
Resultate der Wahlen mindestens in ihren Grundzügen wiederzugeben.
Der Beschwerdeführer war aber nicht in der Lage, auf grundlegende Fra-
gen zu diesem Thema befriedigende Antworten zu geben. Die Rechtferti-
gung für sein Unwissen – er habe nach den Drohungen das Interesse an
der Politik verloren – vermag nicht zu überzeugen, da die Wahlen noch in
der Zeit stattfanden, als er angeblich politisch aktiv war.
In der Anzeige, die der Beschwerdeführer nach dem Vorfall vom 3. März
2011 bei der Polizei gemacht habe, wird der angeblich politische Hinter-
grund dieses Vorfalls nicht erwähnt. Stattdessen nimmt der Polizeirapport
vom 10. April 2011 Bezug auf Probleme, welche die Beschwerdeführen-
den aufgrund der finanziellen Schwierigkeiten des Vaters der Beschwer-
deführerin hatten. Der Austrittsbericht der Beschwerdeführerin aus dem
Regionalspital G._______ vom 9. März 2011 spricht zudem davon, dass
sie bereits seit sechs Monaten gesundheitliche Probleme habe, die auf
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familiäre Unruhen zurückzuführen seien. Auch diese Aussage lässt nicht
darauf schliessen, dass die Probleme der Beschwerdeführenden einen
politischen Hintergrund hatten und mit dem Vorfall vom 3. März 2011 zu-
sammenhingen. Schliesslich deutet der Umstand, dass die Beschwerde-
führenden zwei Mal von Personen bedroht wurden, denen der Vater der
Beschwerdeführerin Geld schuldete (siehe Polizeirapport vom 10. April
2011), darauf hin, dass der Vorfall vom 3. März 2011 mit den finanziellen
Schwierigkeiten des Vaters der Beschwerdeführerin zu tun gehabt haben
dürfte. Selbst wenn sich der genannte Vorfall in der beschriebenen Art er-
eignet haben sollte, ist damit davon auszugehen, dass er keinen politi-
schen Hintergrund hat.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden sind auch bezüglich der Dro-
hungen, die der Beschwerdeführer nach den Wahlen erhalten haben soll,
vage und teilweise widersprüchlich. Insbesondere wird nicht klar, ob er
ein, zwei oder drei Mal von Personen zu Hause bedroht worden sein soll.
Das BFM kam deshalb insgesamt zu Recht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine auf seinen politischen Aktivitäten beruhende flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen konnte.
4.2 Übergriffe durch Dritte und Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu sein, sind zudem nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkommt, weil er nicht in der Lage oder nicht willig ist, Schutz vor
der Verfolgung zu gewähren. Das BFM bewertete den vorgebrachten
Übergriff vom 3. März 2011 als aus flüchtlingsrechtlicher Sicht nicht rele-
vant, weil es den Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre bezie-
hungsweise war, die heimatlichen Behörden um Schutz zu ersuchen, zu-
mal diese im Allgemeinen schutzbereit und -fähig seien.
4.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, die kosovari-
sche Polizei sei seit der Unabhängigkeitserklärung eine vollständig eth-
nisch-albanische Angelegenheit. Organisationen wie UNMIK und EULEX
übten seit dem Jahr 2008 keine polizeiliche Tätigkeiten mehr aus respek-
tive böten keine direkte Anlaufstelle für die Bewohner von Kosovo. Zwar
treffe es zu, dass die kosovarischen Polizei eine Anzeige des Beschwer-
deführers entgegengenommen habe. Daraus lasse sich jedoch nicht
schliessen, dass die Polizei ausreichend schutzfähig und -willig sei.
4.2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Bundesrat Kosovo mit Wirkung
ab dem 1. April 2009 als verfolgungssicheren Staat (sog. "safe country")
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gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass
nach seiner Einschätzung in diesem Land grundsätzlich Schutz vor Ver-
folgung besteht. Gemäss Informationen der Organisation für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) aus dem Jahr 2010 ist in der
Stadt G._______ im kosovarischen Vergleich nach wie vor eine starke
bosniakische Präsenz festzustellen. Bosniaken sind in der kosovarischen
Polizei generell relativ gut vertreten. Das Amt des Vizekommandanten der
Polizeistation in G._______ ist durch einen Bosniaken besetzt. Gemäss
einem OSZE-Rapport sind (oder waren jedenfalls im Zeitpunkt des Be-
richts) im kosovarischen Justizsystem sieben Bosniaken und ein bosnia-
kischer Staatsanwalt vertreten (vgl. OSCE Mission in Kosovo, Community
Profile: Kosovo Bosniaks, 2010). Trotz gelegentlichen Übergriffen gegen
kosovarische Bosniaken kann daher nicht davon ausgegangen werden,
dass diese in Kosovo marginalisiert würden oder, wie in der Beschwerde
behauptet, keinen Schutz durch das lokale Sicherheits- und Justizsystem
beanspruchen könnten.
Damit kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden
mit dem Schutz der Behörden ihres Heimatstaat rechnen können, sollten
sie aufgrund der finanziellen Probleme des Vaters der Beschwerdeführe-
rin auf einen solchen angewiesen sein. Darauf deutet auch hin, dass es
dem Beschwerdeführer möglich war, bei der Polizei eine Anzeige betref-
fend den Vorfall vom 3. März 2010 zu machen. Dass die Polizei in der
kurzen Zeit, in der sich die Beschwerdeführenden nach der Anzeigeer-
stattung noch in Kosovo befanden, nicht aktiv wurde oder es jedenfalls
noch keine Rückmeldung gab, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden.
4.3 Zusammenfassend hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdefüh-
renden zu Recht abgelehnt, da die Beschwerdeführenden ihre Flücht-
lingseigenschaft – und zwar sowohl hinsichtlich der Verfolgung als auch
betreffend den fehlenden Schutz – nicht glaubhaft machen konnten.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
5.1 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
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Seite 10
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311], BVGE 2011/24 E. 10.1 m.w.H.).
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmög-
lich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in den Heimat-,
Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So
darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unter-
worfen werden.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
der in Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Grundsatz der Nicht-
rückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig.
Sodann ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den
Akten nicht, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat
dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 11
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Kosovo hat sich die Sicherheitslage in den vergangenen Jahren ver-
bessert oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit, dass Bosnia-
ken allein wegen ihrer Ethnie konkret gefährdet sind, ist äusserst gering.
Für Bosniaken sind in Kosovo sowohl die Bewegungsfreiheit wie auch der
Zugang zu medizinischen und sozialen Strukturen grundsätzlich gewähr-
leistet.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine Ausbildung als (...) und über
langjährige Arbeitserfahrung (...). Es kann davon ausgegangen werden,
dass er nach seiner Rückkehr wieder Anschluss im Erwerbsleben finden
wird. Dass in gesundheitlicher Hinsicht etwas gegen eine Wegweisung
sprechen würde, geht aus den Akten nicht hervor. Der Gesundheitszu-
stand der Beschwerdeführerin, von welcher seit der Hospitalisierung im
Jahr 2011 keine gesundheitliche Beeinträchtigung aktenkundig geworden
ist, spricht ebenfalls nicht gegen den Vollzug der Wegweisung. Dieser er-
scheint auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zumutbar, da
aufgrund des bisher nur relativ kurzen Aufenthalts der Kinder in der
Schweiz nicht von einer weitgehenden Integration respektive einer Ent-
wurzelung in ihrer Heimat ausgegangen werden muss. Daran ändert
auch die Einschätzung der Schulsozialarbeiterin vom 1. Februar 2013
nichts, die vorbringt, ihrer Erachtens wäre die gesunde psychische Ent-
wicklung der Kinder im Falle einer Rückkehr gefährdet. Auch wenn eine
Rückkehr für die Kinder mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, deutet
nichts darauf hin, dass sie dadurch in ihrer Gesundheit und Entwicklung
erheblich geschädigt würden, zumal die Kernfamilie zusammenbleiben
wird. Die Beschwerdeführenden verfügen zudem in Kosovo über ein Ver-
wandtschafts- und Beziehungsnetz und sind immer noch Eigentümer ei-
nes Hauses sowie wohl weiterer Vermögenswerte.
Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar.
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5.2.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der Ver-
tretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3 Zusammenfassend hat das BFM den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ih-
nen jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: