B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5165/2015
Ur t e i l vom 4 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 22. Juli 2015 / N (…).
E-5165/2015
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 8. August 2014 in der Schweiz um Asyl
nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 18. August 2014 und der
Anhörung vom 21. April 2015 brachte er zusammengefasst vor, bis zu sei-
ner Ausreise im Dorf B._______ in der Nordprovinz Sri Lankas gelebt zu
haben. 2009 sei sein Vater aufgrund verschiedener Tätigkeiten für die Ta-
mil National Alliance (TNA) erschossen worden. Sein Bruder C._______
sei 2012 nach der Ermordung des Vaters und drei weiterer Freunde aus
Angst um die eigene Sicherheit aus Sri Lanka ausgereist.
Er selbst habe ab 2010 als Tuk-Tuk-Fahrer gearbeitet. Im Vorfeld der Lo-
kalwahlen vom Herbst 2013 habe er für die TNA Plakate aufgehängt und
Flugblätter verteilt. Am 20. Februar 2014 habe er telefonisch den Auftrag
erhalten, mit dem Tuk-Tuk drei Personen in D._______ abzuholen. Diese
hätten ihn aufgefordert, nach E._______ zu fahren. In einer Seitengasse
hätten die Männer ihn aus dem Tuk-Tuk gezerrt und in ein Zimmer ge-
bracht. Dort hätten sie ihn geschlagen und nach seinen Tätigkeiten für die
TNA befragt. Zudem hätten sie Informationen über ein Parteimitglied haben
wollen; über solche Informationen habe er jedoch nicht verfügt. Mit der Auf-
forderung, sich für weitere Befragungen verfügbar zu halten, hätten die
Männer ihn in der Folge gehen lassen. In den folgenden Tagen sei er auf-
gefordert worden, in F._______ zu erscheinen; zudem habe er Drohanrufe
erhalten. Aus Angst habe er der Aufforderung keine Folge geleistet. Am 23.
Februar 2014 hätten dieselben Männer ihn deshalb gegen Mitternacht mit
einem weissen Van in seinem Zuhause abgeholt und an einen unbekann-
ten Ort verbracht. Dort sei er wiederum misshandelt und befragt worden.
Auf Intervention des Dorfvorstehers hin sei er am nächsten Tag freigelas-
sen worden. Bis zu seiner Ausreise am 4. August 2014 habe er sich in
G._______ und H._______ versteckt gehalten, zumal weiter nach ihm ge-
sucht worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 24. August 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfü-
gung des SEM vom 22. Juli 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Im
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Hauptpunkt beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Sinne eines Even-
tualbegehrens beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Subeventualiter stellte er Antrag, die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen.
Im Rahmen der Beschwerde machte der Beschwerdeführer abweichend
von den erstinstanzlich vorgebrachten Verfolgungsgründen geltend, seinen
älteren Bruder C._______ seit 2002 verschiedentlich auf Tuk-Tuk-Fahrten
für die LTTE begleitet zu haben. C._______ sei aufgrund seiner Aktivitäten
von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden und 2012 aus Sri Lanka
nach I._______ geflüchtet. Auch er selbst sei aus Sicht der sri-lankischen
Behörden zu einer wichtigen Informationsquelle geworden, weil dort ver-
mutet werde, dass er beispielsweise über Kenntnisse über weiterhin nicht
ausgehobene Waffen- und Sprengstoffdepots der LTTE verfüge. Im erstin-
stanzlichen Asylverfahren habe er nichts von seinen Verbindungen zur
LTTE gesagt, weil Landsleute ihm davon abgeraten hätten.
D.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 26. Oktober 2015 verschie-
dene weitere Beweismittel ein, darunter das Protokoll der Asylbefragung
seines Bruders C._______ in I._______ vom 28. Oktober 2013 (nachfol-
gend: […]). Aufgrund der dort enthaltenen Informationen stelle sich sein
Risikoprofil anders dar, als noch in der Beschwerde vorgebracht. Sein Bru-
der C._______ sei als Informant für die sri-lankische Armee tätig gewesen;
aufgrund der von ihm beschafften Informationen sei es zu Morden, Verhaf-
tungen und Vergewaltigungen an tamilischen Separatisten gekommen.
Sein Bruder C._______ habe Sri Lanka verlassen, weil er sowohl von ta-
milischer Seite als auch von Seiten der sri-lankischen Sicherheitskräfte un-
ter Druck geraten sei. Er sei also nicht etwa verfolgt worden, weil sein Bru-
der für die LTTE aktiv gewesen sei, sondern weil sich dieser durch seine
Flucht der Tätigkeit für die sri-lankische Armee entzogen habe.
E.
Der Beschwerdeführer machte mit Eingabe vom 11. Mai 2016 auf aktuelle
Entwicklungen in Sri Lanka aufmerksam. Zudem reichte er einen Arztbe-
richt der psychiatrischen Dienste des Spitals J._______ vom 24. März 2016
zu den Akten. Gemäss diesem Bericht leidet der Beschwerdeführer an ei-
ner posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), die durch regelmässige
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psychotherapeutische Sitzungen und die Einnahme von Antidepressiva be-
handelt werden könne; allerdings sei für den Erfolg dieser Behandlung
zwingend, dass die äussere Sicherheit und der Schutz des Beschwerde-
führers vor erneuter Traumatisierung gewährleistet sei.
F.
Der Instruktionsrichter forderte das SEM am 7. März 2017 zur Einreichung
einer Vernehmlassung auf. Das SEM reichte seine Vernehmlassung am
3. April 2017 ein und hielt darin an der angefochtenen Verfügung vollum-
fänglich fest. Der Instruktionsrichter gewährte dem Beschwerdeführer da-
raufhin mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 das Replikrecht, von wel-
chem dieser mit Eingabe vom 19. April 2017 Gebrauch machte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe der Zusam-
mensetzung des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend
machen zu können. Aus Art. 30 BV lässt sich kein Anspruch auf vorgängige
Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers ableiten (vgl. Ur-
teil des BGer 2D_49/2011 vom 25. September 2012 E. 3.6), und auch das
für das Bundesverwaltungsgericht massgeblich anwendbare Verfahrens-
recht (VwVG, BGG, VRG) schreibt dies nicht vor (vgl. dazu auch Urteil des
BGer 1B_491/2016 vom 24. März 2017 E. 1.2.1). Für die Geltendmachung
von Ausstandsgründen genügt es, dass sich die Namen aller Mitglieder des
Bundesverwaltungsgerichts, vorliegend insbesondere der Abteilungen IV
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und V, aus einer leicht zugänglichen öffentlichen Quelle wie dem Staatska-
lender oder dem Internet ergeben (vgl. BGE 128 V 82 E. 2b).
4.
In der Beschwerde werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen
Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen. Diese Rügen
sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.1.1 Anders als in der Beschwerde und der Replik vorgebracht hat die Vor-
instanz in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, warum sie
das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seiner Aktivitäten für die
TNA verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifiziert hat. Die zahlrei-
chen Hinweise auf die Befragungsprotokolle dokumentieren die sorgfältige
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Vorgehensweise der Vorinstanz. In Bezug auf die Begründung der Un-
glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist sie ihrer Be-
gründungspflicht damit nachgekommen.
4.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe bei der
Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine spezifische Si-
tuation ausser Acht gelassen. Diese Vorhaltung verfängt nicht. Die Vo-
rinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung zur Sicherheitslage in der
Heimatregion des Beschwerdeführers, zu seiner familiären Situation und
auch zu den Möglichkeiten seiner ökonomischen Reintegration geäussert.
Damit hat sie die in den Anhörungen vom Beschwerdeführer zu Protokoll
gegebenen Informationen berücksichtigt und die – aus ihrer Sicht – we-
sentlichen Überlegungen für die Bejahung der Zumutbarkeit benannt. Wei-
tergehende Anforderungen ergeben sich aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör nicht.
4.1.3 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz unter dem Titel der Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs weiter vor, seine medizinischen Probleme bei
der Würdigung seiner Aussagen unberücksichtigt gelassen zu haben. Da-
mit vermengt er die Frage der Beweiswürdigung mit der Frage nach dem
rechtlichen Gehör. Dasselbe gilt für seine Vorhaltung, seine Aussagen in
der Anhörungen liessen nicht den von der Vorinstanz gezogenen Schluss
zu, er sei vor allem zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts exilpolitisch tätig
geworden.
4.1.4 Ob die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen hat, weitere Sachver-
haltsabklärungen zu treffen, ist im Übrigen unter dem Titel der vom Be-
schwerdeführer ebenfalls gerügten Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes zu klären.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seinen
Gesundheitszustand nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Sein Verhalten ins-
besondere während der Anhörung habe etliche Anzeichen für psychische
und physische Probleme erkennen lassen, die sich auch auf die Qualität
seiner Aussagen niedergeschlagen hätten. Die Vorinstanz hätte ihm des-
halb Frist ansetzen müssen, um sich in spezialärztliche Untersuchung zu
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begeben und einen Arztbericht einzureichen. Dies gelte auch für die medi-
zinische Dokumentation der von ihm behaupteten Folterspuren.
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Die Befragungspro-
tokolle lassen nicht darauf schliessen, dass zum Zeitpunkt der Anhörung
psychische und physische Probleme bestanden, welche das Aussagever-
halten des Beschwerdeführers massgeblich beeinflusst haben könnten.
Die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang verwendeten Aussagen
des Beschwerdeführers sind aus dem Kontext gerissen und werden nur
selektiv zitiert. Auf die Frage nach seinem Befinden hat der Beschwerde-
führer geantwortet, es gehe ihm einigermassen gut, er sei aber ein biss-
chen depressiv (vgl. A17, F 2). In der Beschwerde wird nur der zweite Teil
dieser Aussage zitiert; damit wird zu Unrecht suggeriert, dass die
Vorinstanz trotz deutlicher Hinweise auf gesundheitliche Probleme keine
weiteren Abklärungen getroffen und namentlich auf die Durchführung einer
weiteren Anhörung verzichtet hat.
In Anbetracht der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG war die
Vorinstanz nicht verpflichtet, die gesundheitlichen Beschwerden von sich
aus weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Entbehrlich war auch
die Durchführung einer weiteren Anhörung, zumal sich auch aus dem Be-
richt der Hilfswerksvertretung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die
Anhörung wichtige Fragen offengelassen hätte und nicht rechtskonform
durchgeführt worden wäre. Der Beschwerdeführer hat zum Ende der An-
hörung vielmehr selbst bestätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein
Asylgesuch als wesentlich erachtete (vgl. A17, F 188).
4.2.2 In der Beschwerde wird der Vorinstanz vorgeworfen, eine allfällige
Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund des Verhaltens seines
nach I._______ geflüchteten Bruders nicht näher untersucht zu haben. Zu
solchen Abklärungen hatte die Vorinstanz jedoch keinen Anlass, zumal der
Beschwerdeführer weder in der BzP noch in der Anhörung zu Protokoll ge-
geben hat, wegen seines Bruders irgendwelche Probleme gehabt zu ha-
ben. Der Vorinstanz kann auch in diesem Zusammenhang keine Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden.
4.3 Im Übrigen verwechselt der Beschwerdeführer die Frage einer Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise des rechtlichen
Gehörs mit der Frage einer falschen Anwendung der Beweiswürdigungs-
regeln, wenn er der Vorinstanz unter Vorlage verschiedener Berichte und
anderer Quellen eine unzutreffende Wahrnehmung der Verhältnisse in Sri
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Lanka und namentlich eine völlig unhaltbare Länderpraxis vorhält. Alleine
der Umstand, dass die Vorinstanz auf der Basis der ihr vorliegenden Län-
derinformationen einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt,
als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht weder für eine ungenügende
Sachverhaltsinstruktion noch für eine Verletzung der Begründungspflicht.
Das gleiche gilt, wenn die Vorinstanz aufgrund der Aktenlage zu einer an-
deren Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerde-
führer gewünscht. Die Vorinstanz tut ihrer Begründungspflicht dann Ge-
nüge, wenn sie im Rahmen der Begründung die wesentlichen Überlegun-
gen nennt, welche sie ihrem Entscheid zugrunde legt. Dieser Anforderung
ist sie im Rahmen ihrer ausführlichen Erwägungen zur Sache zweifelsohne
gerecht geworden.
4.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Es besteht des-
halb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben
und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege ein
unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt zugrunde. Die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet ei-
nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG); dies gilt nicht nur für
den Fall einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die
Vorinstanz (vgl. Urteil des BVGer E-4157/2012 vom 4. Okto-
ber 2012 E. 5.1), weshalb die Frage von den oben bereits abgehandelten
formellen Rügen (vgl. E. 4) zu trennen ist.
5.1 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise
falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den
Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Vorliegend beruft sich der Be-
schwerdeführer sowohl auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl.
dazu nachfolgend E. 5.2) als auch auf eine unvollständige Sachverhalts-
feststellung infolge neuer – erst auf Beschwerdeebene beigebrachter – Be-
weismittel (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3).
5.2 Zunächst ist die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage zu beantwor-
ten, ob zutrifft, dass die Vorinstanz der angefochtenen Verfügung in Ver-
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kennung der geltenden Beweiswürdigungsregeln einen falschen und ak-
tenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt hat.
Im Asylverfahren gilt für die Beweiswürdigung nach Art. 7 AsylG der Glaub-
haftigkeitsmassstab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderun-
gen an das Glaubhaftmachen in einem publizierten Entscheid dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2015/3 E. 6.5.1).
5.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich be-
gründet, weshalb sie das Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen sei-
ner Aktivitäten für die TNA verfolgt worden zu sein, als unglaubhaft qualifi-
ziert hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die ausführlichen
und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden, wonach die Aussagen in den Befragungen widersprüchlich, undif-
ferenziert, unlogisch und tatsachenwidrig ausgefallen seien. Auch auf Be-
schwerdeebene gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die zahlreichen
von der Vorinstanz bereits festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente zu
entkräften, zumal er die Befragungsprotokolle nach der Rückübersetzung
unterzeichnet hat und sich damit auf ihrem Inhalt behaften lassen muss.
Unbehelflich ist in diesem Zusammenhang insbesondere der wiederholt
vorgebrachte Einwand, er verfüge nur über eine mangelhafte Schulbildung
und habe sich deshalb nicht differenziert ausdrücken können; gemäss sei-
nen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer bis zur zehnten Klasse
die Schule besucht (vgl. A4, F 1.17.04), was es ihm zweifellos ermöglicht,
eigene Erlebnisse mit einem Mindestmass an Kohärenz wiederzugeben.
Auch das Argument des Beschwerdeführers, er habe sich in der BzP kurz
halten müssen, so dass allfälligen Widersprüchen und Unvollständigkeiten
nur eingeschränktes Gewicht beigemessen werden könne, führt ins Leere:
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht vorbringt, sind die
Ausführungen des Beschwerdeführers in der BzP aufgrund ihrer Ausführ-
lichkeit qualitativ vergleichbar mit seinen Ausführungen in der Anhörung,
so dass sie für die Glaubhaftigkeitsprüfung vorliegend ohne weitere Vorbe-
halte herangezogen werden können.
5.2.2 Die im Beschwerdeverfahren auch durch Einreichung eines Arzt-
zeugnisses belegte PTBS des Beschwerdeführers vermag an der Richtig-
keit der vorinstanzlichen Erwägungen zur Unglaubhaftigkeit einer Verfol-
gung des Beschwerdeführers wegen seines vorgeblichen TNA-Engage-
ments nichts zu ändern. Aus der Diagnose einer PTBS lässt sich nämlich
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Seite 10
– anders als in der Replik dargelegt – nicht auf die Glaubhaftigkeit be-
stimmter Verfolgungsvorbringen schliessen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1-
7.2.2). Die Aussagen des Beschwerdeführers während der BzP und der
Anhörung sind zudem derart widersprüchlich und substanzlos ausgefallen,
dass sie nicht mit dem Vorliegen einer PTBS erklärt werden können (an-
ders lag der Fall im Urteil des BVGer E-3145/2012 E. 6.1, wo die Aussagen
des Beschwerdeführers insgesamt als „substanziiert, mit Realkennzeichen
versehen und in sich stimmig“ beurteilt wurden).
5.2.3 Ergänzend zu den bereits von der Vorinstanz festgestellten Unglaub-
haftigkeitselementen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die
vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten
Schreiben eines Friedensrichters und des Dorfvorstehers sowohl zueinan-
der als auch zu den Aussagen des Beschwerdeführers in den erstinstanz-
lichen Befragungen teilweise in Widerspruch stehen.
5.2.4 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht davon ausgegan-
gen, dass die vom Beschwerdeführer erstinstanzlich vorgebrachten Asyl-
gründe nicht glaubhaft sind.
5.3 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren und unter Einrei-
chung neuer Beweismittel völlig neue Sachverhalte geltend gemacht. Die
Eingaben vom 26. Oktober 2015 und vom 11. Mai 2016 sind vom Bundes-
verwaltungsgericht nach Massgabe von Art. 32 Abs. 2 VwVG zu berück-
sichtigen. Es stellt sich diesbezüglich namentlich die Frage, ob die neuen
Vorbringen und Beweismittel als rechtserheblich zu qualifizieren sind, was
dazu führen könnte, dass die in der angefochtenen Verfügung festgestell-
ten Tatsachen als unvollständig bezeichnet werden müssten und eine
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erwägen wäre (vgl. Ur-
teil des BVGer E-4175/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 4.6). Die Frage der
Erheblichkeit der auf Beschwerdeebene neu eingebrachten Vorbringen
hängt dabei massgeblich davon ab, ob sie mit Blick auf Art. 7 AsylG und
unter Einbezug der neu eingereichten Beweismittel als glaubhaft bezeich-
net werden können.
Die in der Beschwerde geforderte Ansetzung einer weiteren Frist zur Be-
schwerdeergänzung ist derweil entbehrlich, zumal die bisherigen Eingaben
des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht nach Massgabe
von Art. 32 Abs. 2 VwVG entgegengenommen wurden und ihm zudem die
Möglichkeit gewährt wurde, zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
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Seite 11
zu nehmen. Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung ist daher abzuweisen.
5.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Ver-
laufe seines Asylverfahrens zwar daran festgehalten hat, von den sri-lanki-
schen Sicherheitskräften beziehungsweise von EPDP-Leuten verfolgt zu
werden, jedoch drei völlig verschiedene Verfolgungsmotive in den Raum
gestellt hat: Im erstinstanzlichen Verfahren hat er zu Protokoll gegeben,
wegen seiner Aktivitäten im Vorfeld der Lokalwahlen von 2013 entführt und
bedroht worden zu sein. In der Beschwerdeschrift hat er ausgeführt, vor
allem wegen der Verbindungen seines Vaters und seines Bruders zur LTTE
verfolgt zu werden. In der Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2015
schliesslich führte er seine Verfolgung darauf zurück, dass sein Bruder für
die sri-lankische Armee (SLA) als Spitzel tätig gewesen sei und sich seinen
Verpflichtungen durch seine Ausreise aus Sri Lanka entzogen habe. Allein
diese Unbeständigkeit stellt die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und
seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage, zumal keine entschuldbaren
Gründe (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1998 Nr. 4 E. 5a, zuletzt bestätigt in Urteil des
BVGer E-3852/2016 vom 25. Januar 2018 E. 5.3.1) für das verspätete Gel-
tendmachen zentraler Verfolgungsmotive ersichtlich sind:
Nicht nachvollziehbar ist zunächst die Begründung des Beschwerdefüh-
rers, im erstinstanzlichen Verfahren aus Angst vor einer sofortigen Aus-
schaffung und wegen mangelnder Schulbildung nichts über die Verbindun-
gen seines Bruders zur LTTE berichtet zu haben. Wie die Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung zutreffend vorbringt, ist der Beschwerdeführer zu
Beginn sowohl der BzP wie auch der Bundesanhörung explizit darauf hin-
gewiesen worden, dass er verpflichtet sei, jegliche Verbindungen zur LTTE
offenzulegen, weil es der Vorinstanz nur so möglich sei zu beurteilen, ob
er in Sri Lanka gefährdet sei. Hinzu kommt, dass er in der Anhörung mehr-
mals konkret nach allfälligen Verbindungen zur LTTE gefragt wurde und
solche Fragen unmissverständlich verneint hat (vgl. A17, F 50-53). Hinge-
gen erwähnte er, dass sein Vater mit der LTTE sympathisiert und deren
Fahrzeuge repariert habe (vgl. A17, F 50-51). Die Behauptung des Be-
schwerdeführers, aus Angst keine LTTE-Verbindungen offengelegt zu ha-
ben, ist also auch deshalb inkohärent, weil er über Verbindungen seines
Vaters sehr wohl berichtet hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass
die erstinstanzlich eingereichten Beweismittel (Briefe des Friedensrichters
und des Dorfvorstehers) in deutlichem Widerspruch zum Verfolgungsmotiv
stehen, das der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene behauptet; dort
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wird die Gefährdung des Beschwerdeführers nämlich auf die Fortsetzung
der Tätigkeiten seines Vaters zurückgeführt – von seinem Bruder ist hinge-
gen nicht die Rede (vgl. namentlich Schreiben des Friedensrichters vom
20. Juli 2014 und Schreiben des Dorfvorstehers vom 31. Oktober 2014).
Nicht nachvollziehbar ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, bis
zum Erhalt der (…) Befragungsprotokolle nichts von der angeblichen Infor-
mantentätigkeit seines Bruders C._______ gewusst zu haben. Gemäss
den Ausführungen in der Eingabe vom 11. Mai 2016 hat C._______ die
Tätigkeit als Spitzel während rund sechs Jahren ausgeübt. Unter Berück-
sichtigung des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer ihn oft begleitet
haben will, ist nicht plausibel, dass er von der Tätigkeit nichts erfahren ha-
ben soll, zumal nach den Aussagen von C._______ im (…) Asylverfahren
selbst die Dorfbewohner ihn der Informantentätigkeit verdächtigt hätten
(vgl. […], S. 4-5). Die Aussagen in der (…) von C._______ weisen darüber
hinaus weitere Unstimmigkeiten mit den Aussagen des Beschwerdeführers
auf: Beispielsweise wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdefüh-
rer die mehrmonatige Inhaftierung C._______ im Jahr 2006 (vgl. […], S. 2)
erwähnt hätte, wenn ihm tatsächlich wegen seines Bruders Verfolgung ge-
droht hätte. Das Vorbringen ist aber auch deshalb unplausibel, weil nach
seinen Aussagen in der BzP und der Anhörung verschiedene seiner Fami-
lienangehörige nach wie vor in der Umgebung von B._______ leben (vgl.
A4, F 3.01; A17, F 4 und F 10) und kein Grund dafür ersichtlich ist, warum
gerade er im Zusammenhang mit den Aktivitäten seines Bruders ins Visier
der sri-lankischen Sicherheitskräfte beziehungsweise der EPDP geraten
sein soll.
5.3.2 Keinen Beweiswert hat die mit der Eingabe vom 11. Mai 2016 einge-
reichte Aktennotiz der Schweizerischen Botschaft in Colombo und das
gleichzeitig eingereichte Statement an den UN-Menschenrechtsrat, zumal
diese Beweismittel – ebenso wie die zahlreich eingereichten allgemeinen
Lageberichte und Zeitungsartikel – keinen Zusammenhang zum vorliegen-
den Verfahren aufweisen.
5.3.3 In der Anhörung hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, im
(…) an einer (einzigen) Demonstration vor den Vereinten Nationen in Genf
teilgenommen zu haben (vgl. A17, F 54-57). Daraus und aus seiner Aus-
sage, dort „einfaches Demonstrationsmitglied“ gewesen zu sein (vgl. A17,
F 58) zieht die Vorinstanz völlig zu Recht den Schluss, dass der Beschwer-
deführer kein besonders exilpolitisches Profil aufweist, das ihn in den Au-
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gen der sri-lankischen Behörden als lohnenswerte Zielscheibe der Verfol-
gung darstellen würde. Daran vermögen auch die Eingaben auf Beschwer-
deebene nichts zu ändern. Aus dem behaupteten Umstand, dass der Be-
schwerdeführer mit einem angeblichen Cousin des früheren Geheim-
dienstchefs der LTTE bekannt ist, kann nicht auf ein ausgeprägtes Enga-
gement für die tamilische Sache geschlossen werden, das für die sri-lanki-
schen Behörden von Interesse wäre. Dasselbe gilt für die eingereichten
Fotos. Namentlich lässt das Foto, auf welchem der Beschwerdeführer an
einem nicht näher identifizierbaren Ort als Teil einer Gruppe mutmasslicher
tamilischer Landsleute mit einer LTTE-Fahne zu sehen ist, nicht auf ein
relevantes exilpolitisches Engagement schliessen. Weitergehende Aktivi-
täten wurden von ihm weder geltend gemacht noch mit Beweismitteln do-
kumentiert.
5.4 Die Vorinstanz hat den Sachverhalt folglich zutreffend erstellt. Die erst
auf Beschwerdeebene vorgebrachten Asylmotive sind ebenso wie die neu
eingereichten Beweismittel unerheblich und führen nicht dazu, dass der
vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt als unvollständig erachtet werden
müsste. Unter Einbezug sämtlicher eingereichter Beweismittel geht das
Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Prüfung der flüchtlingsrecht-
lichen Relevanz seines Profils von folgendem – bereits von der
Vorinstanz festgestellten – Sachverhalt aus:
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der im Falle des
Wegweisungsvollzugs nach einem längeren Auslandaufenthalt nach Sri
Lanka zurückkehren würde. Die vom Beschwerdeführer behaupteten ge-
walttätigen Entführungen und Drohungen im Frühjahr 2014 sind unglaub-
haft. Seine exilpolitischen Tätigkeiten beschränken sich auf Sympathiebe-
kundungen und lassen ihn nicht als Person mit prägnantem politischem
Profil erscheinen, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora.
5.5 Auf die in der Beschwerde beantragte Durchführung einer weiteren An-
hörung kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, zumal
sich aus dem Bericht der Hilfswerksvertretung zur erstinstanzlichen Anhö-
rung keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass diese wichtige Fragen offen-
gelassen hätte und nicht rechtskonform durchgeführt worden wäre. Der
Beschwerdeführer hat zum Ende der Anhörung selbst unterschriftlich be-
stätigt, alles gesagt zu haben, was er für sein Asylgesuch als wesentlich
erachtete (vgl. A17, F 188). Zur Einholung weiterer medizinischer Gutach-
ten besteht auch deshalb kein Anlass, weil es dem Beschwerdeführer im
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vorliegenden Verfahren – entgegen seinen Ausführungen in der Beschwer-
deschrift – möglich war, von sich aus einen Bericht zu seinem psychischen
Gesundheitszustand einzureichen. Vor dem Hintergrund der klaren Un-
glaubhaftigkeit seines Vorbringens, von den sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten beziehungsweise von Angehörigen der EPDP misshandelt worden zu
sein, verspricht auch die Einholung einer Dokumentation seiner „Folterspu-
ren“ keine zusätzlichen Erkenntnisse. Die Beweisanträge in der Be-
schwerde sind entsprechend abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Sie sind nach Art. 54
AsylG zwar als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen, erhalten allerdings we-
gen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe kein Asyl (vgl. auch BVGE
2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Aufgrund der unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerde-
führers (vgl. vorstehend E. 5) fehlt die Grundlage zur Annahme einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Vorverfolgung.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach
Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa
respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurtei-
lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form
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von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren.
Dabei handelt es sich um tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder
vergangene Verbindungen zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpoliti-
schen regimekritischen Handlungen und um das Vorliegen früherer Verhaf-
tungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammen-
hang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE
(sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem
gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen
ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach
Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder
die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka
zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach
risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht
wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren
eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben.
Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine
begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird,
dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufle-
ben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
Der Beschwerdeführer ist keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es
sind keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund sei-
ner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte
und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten.
Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer be-
fürchten muss, die sri-lankischen Behörden könnten ihm eine Verbindung
zu den LTTE unterstellen, da seine Vorbringen weder auf eine relevante
Vorverfolgung noch auf ein massgebliches exilpolitisches Engagement
schliessen lassen. Die Brandnarbe am Unterarm des Beschwerdeführers
ändert an diesem Gesamtbild nichts.
6.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten
im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f.; BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer be-
gründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten
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des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei
einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus,
dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG durch die sri-
lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen
Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivis-
mus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zu-
schreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch ex-
poniert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten
Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen
Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identi-
fizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenom-
men werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli
2016 E. 8.5.4).
Wie bereits ausgeführt (vgl. oben, E. 5.3.3 und E. 5.4), erscheint der Be-
schwerdeführer – auch unter Einbezug der im vorliegenden Verfahren ein-
gereichten Beweismittel – nicht als Person mit prägnantem politischen Pro-
fil, sondern vielmehr als Mitläufer der tamilischen Diaspora. Es erscheint
äusserst unwahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Mas-
senveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden
geraten sein könnte, zumal kein Grund zur Annahme besteht, er sei vor
seiner Ausreise aus Sri Lanka bereits von den heimatlichen Sicherheitsbe-
hörden registriert worden. Die sri-lankischen Behörden dürften die höchs-
tens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers – sollten sie
davon überhaupt Kenntnis erlangen – kaum als ernsthafte Bedrohung er-
achten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub-
jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder
Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge-
macht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und
ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
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schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt
den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzuläs-
sig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Auch der
EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-
widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen
Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl.
EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be-
schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen
Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge-
gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08;
Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom
11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts-
hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren-
den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung.
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
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8.2.4 Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch in-
dividuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers las-
sen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzu-
lässig erscheinen.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. E. 13.2). Betreffend den Distrikt Jaffna, hielt es zusam-
menfassend fest, dass es den Wegweisungsvollzug dorthin als zumutbar
erachte, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – ins-
besondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie-
hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und
Wohnsituation – bejaht werden könne (vgl. E. 13.3.3.). In seinem neusten
als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (Ur-
teil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
8.3.3 In Bezug auf die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers
gilt es festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu
einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-
heitszustandes führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK
2003 Nr. 24 E. 5a und b).
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8.3.4 Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas be-
züglich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend
davon auszugehen, dass eine Behandlung der psychischen Beschwerden
des Beschwerdeführers im Rahmen einer ambulanten Therapie – falls eine
solche nötig sein sollte – im Distrikt Jaffna in verschiedenen staatlichen
Institutionen (Teaching Hospital Jaffna, Base Hospital Chavakachcheri und
Base Hospital Point Pedro) zugänglich wäre und grundsätzlich vom Staat
bezahlt würde. Zudem bietet die in Jaffna situierte NGO „Shanthiham –
Association for Health and Counselling“ Beratung, Gruppentherapie und
psychologische Unterstützung für traumatisierte Personen an. Falls die im
März 2016 diagnostizierte PTBS fortdauert, wäre dem Beschwerdeführer
zumutbar, sich an eine dieser Stellen zu wenden. Im Falle einer Ver-
schlechterung seines gesundheitlichen Zustandes wäre eine umfassen-
dere Behandlung auch in Colombo möglich. Ferner wäre die bisherige me-
dikamentöse Behandlung mit einem Antidepressivum in Sri Lanka bei der
State Pharmaceutical Corporation (SPC) grundsätzlich kostenlos erhält-
lich, wenngleich die Nachfrage nach kostenlos zur Verfügung gestellten
Medikamenten zur Behandlung psychischer Krankheiten das Angebot des
SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Zwar
ist nicht auszuschliessen, dass sich eine Rückkehr des Beschwerdeführers
nach Sri Lanka zunächst negativ auf den psychischen Zustand des Be-
schwerdeführers auswirken könnte. Eine allfällige Behandlung im Heimat-
land würde jedoch durchaus auch positive Aspekte mit sich bringen (ver-
traute Umgebung, Kommunikation in der Muttersprache), weshalb die Er-
folgschancen auch bei einer Rückkehr als durchaus intakt zu bezeichnen
wären. Zudem kann den Bedürfnissen des Beschwerdeführers durch die
medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1
Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2,
SR 142.312]). Falls die im März 2016 laufende Therapie noch andauert,
kann er sich schliesslich in Zusammenarbeit mit seiner Therapeutin gezielt
auf eine Rückkehr vorbereiten. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass
eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Die psychi-
sche Erkrankung des Beschwerdeführers stellt demnach kein Wegwei-
sungsvollzugshindernis dar.
8.3.5 Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass sich seine Mutter mit
der Finanzierung der Ausreise ihres Sohnes in eine finanziell schwierige
Situation (vgl. A17, F 151) gebracht haben könnte. Daraus kann jedoch
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nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den, leben doch zahlreiche weitere Verwandte in seiner Heimatregion (vgl.
A4, F 3.01; A 17, F 4 und F 10), wobei seine Brüder alle arbeitstätig sein
sollen. Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Vorliegen ei-
ner Gefährdungssituation für unglaubhaft befunden worden sind (vgl. oben,
E. 5), ist zudem nicht ersichtlich, warum er seine langjährige Tätigkeit als
Tuk-Tuk-Fahrer (vgl. A4, F 1.17.05) nicht wieder aufnehmen könnte. Es
besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka (E._______) in eine existenzielle Notlage geraten wird.
8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge seiner sehr um-
fangreichen Eingaben auf Beschwerdeebene auf insgesamt Fr. 1‘500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner
Versand: