B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5166/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Tamile aus B._______, seinen Heimat-
staat eigenen Angaben zufolge am (…) Juli 2009 auf dem Luftweg ver-
liess und am 28. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel
um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 30. Juli 2009 und der
eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 18. August 2009 im We-
sentlichen vorbrachte, er habe während seiner Schulzeit an einer De-
monstration gegen die Regierung teilgenommen und sei deswegen im
Mai 2006 kurzzeitig festgehalten worden,
dass er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt habe und
am (…) Juli 2007 gemeinsam mit einem mit den LTTE in Verbindung ste-
henden Kollegen von sieben Soldaten geschlagen und verhaftet worden
sei,
dass er in den ersten fünf Tagen der Haft gefoltert worden sei und nach
Zahlung einer hohen Bestechungssumme durch seinen Vater das Camp
nach 12 Tagen in der Nacht habe verlassen können,
dass er zu Verwandten nach C._______ geflohen sei, jener Ort jedoch im
April 2008 vom Militär attackiert worden sei, weshalb er wieder nach
B._______ zurückgekehrt sei, wo er sich bis zur Ausreise versteckt habe,
dass für die detaillierten Vorbringen auf die Befragungsprotokolle (vgl. die
vorinstanzlichen Akten A1/10 und A7/14) zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine Identi-
tätskarte zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 28. August 2012 ge-
stützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 1. Oktober 2012 an das
Bundesverwaltungsgericht gelangte und in materieller Hinsicht die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl, even-
tualiter die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung durch das BFM beantragte,
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dass er den anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen geschilderten
Sachverhalt auf Beschwerdeebene in verschiedenen Punkten ergänzte,
dass für die neuen Vorbringen sowie die Begründung der Anträge auf die
Beschwerdeschrift zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe sowie mit
Schreiben vom 7. November 2012 Bestätigungen der angeblich erlittenen
Verfolgungshandlungen sowie ein Dokument des Hochkommissariats für
Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) im Original samt Zustell-
couverts, fremdsprachige Unterlagen betreffend die Identität seiner Tante
und deren Aufenthalt in einem Lager, Auszüge aus einem Themenpapier
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. September 2011, ei-
nen Internetartikel vom 20. Mai 2007 betreffend seinen Cousin, die Identi-
tätskarte seiner Schwester, sowie Unterlagen zu seiner Arbeitstätigkeit in
der Schweiz (alles in Kopie) zu den Akten reichte,
dass ihn das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
8. Oktober 2012 zur Zahlung eines Kostenvorschusses aufforderte, der
fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG),
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a AsylG auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung unvollständig zusam-
mengefasst, womit eine unrichtige und unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes vorliege (vgl. die Beschwerdeschrift S. 2),
dass sich eine Beurteilung dieser Rüge erübrigt, da vorliegend der Sach-
verhalt bereits aus einem anderen Grund nicht vollständig erhoben ist,
dass die Vorinstanz nach der Inhaftierung zweier abgewiesener tamili-
scher Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der Wieder-
einreise im August 2013 eine Untersuchung durch das UNHCR eingelei-
tet sowie eine Dienstreise nach Sri Lanka beschlossen hat,
dass sie in der Folge in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, bereits
angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzuset-
zen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage
in Sri Lanka stattgefunden hat (vgl. dazu die Medienmitteilung des BFM
vom 3. Oktober 2013, "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige
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Asylsuchende in Haft sind", abrufbar unter
content/bfm/de/home/dokumentation/medienmitteilungen/2013/2013-
1003.html>, besucht am 24. Dezember 2013),
dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich aus diesem Grunde auch der der vorinstanzlichen Verfügung
vom 28. August 2012 zugrunde liegende Sachverhalt als nicht vollständig
erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass dieses die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die
Frage des Asyls sowie der Wegweisung unter Berücksichtigung der neu-
en Erkenntnisse sowie der Vorbringen auf Beschwerdeebene erneut zu
beurteilen haben wird,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
und der geleistete Kostenvorschuss zurückzuerstatten ist (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer keine Rechtsvertretung mandatiert hat und
sich aus den Akten keine Hinweise darauf ergeben, dass ihm durch die
Beschwerdeführung verhältnismässig hohe Kosten im Sinne von Art. 64
Abs. 1 VwVG erwachsen wären, weshalb trotz seines Obsiegens keine
Parteientschädigung auszurichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom
28. August 2012 wird aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der
Erwägungen zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer vom Bundesverwal-
tungsgericht zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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