B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5166/2019
Ur t e i l vom 2 3 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Grégory Sauder,
Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben
China [Volksrepublik]),
vertreten durch lic. iur. Domenico Altomonte,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 25. September 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Tibet gemäss eigenen Angaben im (…)
2018 in Richtung Nepal, wo er sich über ein Jahr lang aufgehalten habe.
Am (…) 2019 habe er Nepal mit dem Flugzeug verlassen und sei in ein (…)
Land gereist. Dort sei er einen Monat lang geblieben. Danach sei er mit
dem Auto und zu Fuss an einen ihm unbekannten Ort gereist.
A.b Am 3. Juli 2019 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Am 8. Juli 2019 bevollmächtigte er die
ihm zugewiesene Rechtsvertretung. Am 11. Juli 2019 fand die Personali-
enaufnahme (PA) statt. Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am
12. August 2019 und 16. September 2019 einlässlich zu seinen Asylgrün-
den an.
Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei chinesischer Staatsangehöri-
ger tibetischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Gemeinde
C._______, Kreis D._______, Präfektur E._______. Dort habe er zusam-
men mit seiner Grossmutter gelebt. Seine Eltern seien verstorben, als er
noch ein Kleinkind gewesen sei. Geschwister habe er keine. Die Schule
habe er nie besucht. Einmal pro Jahr sei er für einen bis zwei Monate in
ein Kloster geschickt worden, um Tibetisch zu lernen. Den Lebensunterhalt
habe er sich als (…) und (…) erwirtschaftet.
Zu seinen Asylgründen führte er aus, am (…) 2018 habe er zusammen mit
ungefähr 20 Personen an einer Versammlung ausserhalb des Klosters teil-
genommen. Anlässlich dieser hätten die Teilnehmer sich darauf geeinigt,
einen Tag später eine Demonstration gegen die chinesische Regierung
durchzuführen. Während der Demonstration habe er Parolen gerufen und
die grosse chinesische Flagge, die auf dem (…)dach gehisst worden sei,
entfernt und zu Boden geworfen. Die anwesenden Polizisten hätten nichts
unternommen. Die Soldaten, die später dazu gestossen seien, hätten das
Feuer auf die Demonstranten eröffnet. Ein (…)bruder habe ihm zugerufen,
dass er fliehen solle. Daraufhin habe er die Umgebung des (…) verlassen
und sich in einem (…) versteckt. Am Abend, als sich die Lage etwas beru-
higt habe, sei er weggerannt und habe den Fahrer eines vorbeifahrenden
Autos gebeten, ihn gegen Entgelt nach B._______ mitzunehmen. Zu
Hause habe er seiner Grossmutter von diesem Vorfall erzählt. Auf Anraten
seiner Grossmutter und mit Hilfe seines Onkels sei er in Richtung Nepal
ausgereist.
E-5166/2019
Seite 3
B.
Aufgrund von Zweifeln an der Hauptsozialisation des Beschwerdeführers
in Tibet wurde im Auftrag der Vorinstanz am 18. August 2019 ein Telefon-
interview mit dem Beschwerdeführer durchgeführt. Eine sachverständige
Person der Fachstelle LINGUA kam gestützt darauf in ihrer landeskundlich-
kulturellen und linguistischen Analyse vom 29. August 2019 zum Schluss,
dass der Beschwerdeführer sehr wahrscheinlich nicht in der von ihm ange-
gebenen Region, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb der Volksrepublik China sozialisiert worden sei.
C.
Im Rahmen der Anhörung vom 16. September 2019 gewährte die Vor-
instanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den wesentlichen
Ergebnissen der LINGUA-Analyse und informierte ihn über den Werde-
gang und die Qualifikation der sachverständigen Person. Der Beschwer-
deführer hielt daran fest, in der angegebenen Region geboren worden zu
sein und bis zu seiner Ausreise dort gelebt zu haben.
D.
Am 23. September 2019 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör zum Entscheidentwurf. Mit Schreiben vom 24. Sep-
tember 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 25. September 2019 verneinte die Vorinstanz die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, wobei ein Wegweisungs-
vollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen wurde. Den zuständi-
gen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
instanz sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ihn
als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. Prozessual ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
E-5166/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerde-
führer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
3.4 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen ihre Identität offenlegen sowie Reisepapiere und
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Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a Asylverordnung 1
über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Der Untersuchungsgrund-
satz findet unter anderem seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Die sachverständige Person der Fachstelle LINGUA habe in ihrem Gutach-
ten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer habe
sein Heimatdorf B._______ zu lokalisieren vermocht und zwei Nachbardör-
fer nennen können. Die Namen weiterer Dörfer und Gemeinden im Kreis
D._______ habe er nicht in Erinnerung. Von den vom Experten erwähnten
Nachbardörfern und Marktflecken habe er noch nie gehört. Auch die Nach-
barkreise seines Heimatkreises habe er nicht korrekt benennen können
und überdies zu hohe Distanzangaben betreffend die Entfernung zwischen
seinem Heimatdorf und der Hauptstadt des Marktfleckens gemacht. Ange-
sichts der Tatsache, dass er zwanzig Jahre lang in seinem Heimatdorf ge-
lebt und die Hauptstadt des Marktfleckens anlässlich seiner Klosterbesu-
che regelmässig besucht habe, würden seine unvollständigen Angaben er-
staunen. Zwar habe er gewusst, was aus Gerste und Weizen hergestellt
werde, jedoch die Arbeitsschritte für die Herstellung des Grundnahrungs-
mittels Tsampa nicht erläutern können. Den Nutzen der Tiere, insbeson-
dere der Yaks, habe er schildern können. Erstaunlich sei indes, dass er
nichts über die (…) oder die (…) gewusst habe. Auch über das Sammeln
der chinesischen (…) in seiner Heimatregion habe er keine Angaben ma-
chen können. Zum Personalausweis habe er weder angeben können, wel-
chen (…) und dass für (…), noch inwiefern sich dieser (…) unterscheide.
Dass er trotz (…) nichts über den (…) oder den (…) habe erzählen können
und angegeben habe, seine Grossmutter habe alles erledigt, sei – ange-
sichts der Notwendigkeit des persönlichen Vorsprechens auf dem Amt –
nicht plausibel. Zwar habe er durchaus einige Angaben zum Schulwesen
in Tibet machen können, jedoch habe er beispielsweise nicht gewusst,
dass das (…) werde oder dass sowohl (…) – (…) – existierten. Unerwartet
sei auch seine Angabe, wonach er eine (…) in E._______ gesehen habe,
obwohl es in dieser Gegend keine solche gebe.
4.2 Zur linguistischen Analyse habe die sachverständige Person im Gut-
achten ausgeführt, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers dürfte
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Seite 6
erwartet werden, dass dieser muttersprachlich den Dialekt von D._______
spreche. Hierzu habe die sachverständige Person den Dialekt von
E._______ herangezogen. Es sei nicht erklärbar, weshalb seine Sprache
auf allen Ebenen (Phonetik/Phonologie, Morphologie und Lexikon) fast
ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit dem Dialekt von Lhasa aufweise. So
habe seine Sprech- und Ausdrucksweise so gut wie keine Übereinstim-
mung mit dem Dialekt von E._______ gezeigt. Dies sei selbst in Anbetracht
seiner Aufenthalte in Lhasa und Nepal unerwartet. Schliesslich verfüge er
über keine grundlegenden passiven Kenntnisse des Hochchinesischen.
Die sachverständige Person sei zum Schluss gelangt, dass der Beschwer-
deführer eindeutig nicht im der Stadt E._______ unterstellten Gebiet in Ti-
bet und sehr wahrscheinlich auch nicht im Autonomen Gebiet Tibet, son-
dern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden sei.
In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer zwar einige wenige
Punkte klären können. Es sei ihm indes nicht gelungen, das Resultat des
Gutachtens umzustossen.
4.3 Schliesslich seien die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen
Asylgründen widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen. Auf die
Frage nach konkreten, persönlichen Problemen mit den Chinesen habe er
angegeben, dass er – abgesehen davon, dass in Tibet offiziell kein Tibe-
tisch gelernt werden dürfe – nie welche gehabt habe, seine Familie jedoch
schon. Der Frage nach seinen Beweggründen für die Teilnahme an der
Demonstration sei er ausgewichen und habe pauschale und oberflächliche
Aussagen gemacht. Dies erstaune, zumal er sich als einer der Verantwor-
tungsträger der Demonstration bezeichnet habe. Den Ort der Demonstra-
tion habe er nicht anschaulich beschreiben können. Auf die Frage, wie er
trotz der geringen Anzahl Demonstranten, die sowohl mit der Polizei als
auch mit ungefähr 40 Soldaten konfrontiert gewesen seien, habe fliehen
können, habe er lediglich ausgeführt, an der Front gewesen zu sein. Auf
die Bitte nach einer präziseren Schilderung dieser Flucht habe er auswei-
chend reagiert und seine Aussagen wiederholt. Schliesslich seien auch die
Schilderungen zu seinem angeblichen Reiseweg unsubstantiiert und un-
plausibel ausgefallen.
5.
In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer in mehrfacher Hin-
sicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E-5166/2019
Seite 7
5.1 Zunächst habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
Sie sei kaum auf seine Vorbringen eingegangen. Dies sei deutlich im Pro-
tokoll der Anhörung ersichtlich, an dessen Ende sie bereits festgestellt
habe, dass die Stellungnahme das Gutachten nicht umzustossen vermöge.
Es sei demnach keine weitere Prüfung oder Stellungnahme des Experten
zu seinen Angaben eingeholt worden.
Entgegen der Ansicht in der Beschwerde drängte sich vorliegend eine er-
neute Konsultation der sachverständigen Person nicht auf. Die Vorinstanz
hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, dass im Rahmen der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zwar einige wenige Punkte hätten geklärt
werden können, jedoch die Summe der unpräzisen Angaben nichts ande-
res als den Schluss zulasse, dass an den Erkenntnissen der Analyse fest-
zuhalten sei. Dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung
zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangt, stellt indes
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern ist eine
Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die erhobene Rüge geht in-
soweit fehl.
5.2
5.2.1 Weiter erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darin, dass ihm die Vorinstanz anlässlich der Anhö-
rung hinsichtlich des linguistischen Teils des Gutachtens nicht genügend
Informationen zur Verfügung gestellt habe. Von ihm angeblich verwendete
Begriffe seien nicht angegeben und im Allgemeinen nur oberflächliche In-
formation bekannt gegeben worden. Damit habe er sich nicht umfassend
zu den Vorwürfen der Vorinstanz äussern können.
5.2.2 Gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in eine
Herkunftsanalyse aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen
(Gefahr einer missbräuchlichen Weiterverwendung durch Dritte; Vermei-
dung eines unerwünschten Lerneffekts) keine vollständige Einsicht zu ge-
währen. Der asylsuchenden Person ist indes der wesentliche Inhalt der
Herkunftsabklärung so detailliert zur Kenntnis zu bringen, dass sie hierzu
konkrete Einwände anbringen kann (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1 mit Hinweis
auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1998 Nr. 34 E. 9b).
5.2.3 Die linguistische Analyse untersuchte vorliegend die Phonetik/Pho-
nologie, Morphologie/Morphosyntax und das Lexikon der Sprache des Be-
schwerdeführers. Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer
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Seite 8
entgegengehalten, seine Sprech- und Ausdruckweise liesse nicht darauf
schliessen, dass er sein bisheriges Leben wie angegeben in Tibet im Dorf
B._______, Gemeinde C._______, Kreis D._______, verbracht habe. Sein
Dialekt weise in allen analysierten Bereichen fast ausschliesslich Gemein-
samkeiten mit dem Dialekt von Lhasa auf. Die Sprech- und Ausdrucks-
weise weise zudem eine exiltibetische Färbung auf, welche sich mit einem
Aufenthalt von etwas mehr als einem Jahr in Nepal nicht erklären lasse.
Dazu konnte der Beschwerdeführer Stellung nehmen. Dabei machte er
nicht geltend, über zu wenig Informationen im Zusammenhang mit dem
linguistischen Teil der Analyse zu verfügen. Insbesondere führte auch die
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nichts Entsprechendes ins
Recht, sondern verneinte, zur Analyse noch Fragen zu haben. Auch in der
Stellungnahme zum Entscheidentwurf äusserte sich der Beschwerdeführer
nicht dahingehend, es würden zu wenig Informationen vorliegen. Vielmehr
führte er aus, da die LINGUA-Expertin Westtibetisch gesprochen habe,
habe er sich ihr angepasst und ebenso versucht, Westtibetisch zu spre-
chen. Er habe es jedoch mit dem Kham-Dialekt vermischt. Im Übrigen
stellte die Vorinstanz nicht nur auf die Ergebnisse der linguistischen Ana-
lyse ab, sondern hauptsächlich auf die nicht den Erwartungen entspre-
chenden landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers
sowie die nicht glaubhaft gemachte Teilnahme an einer Demonstration.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor.
5.3 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begrün-
dungspflicht. Das SEM hätte zumindest summarisch begründen und auf-
zeigen müssen, worin im Einzelfall die Zweifel an der Herkunft des Be-
schwerdeführers bestehen würden. Dies hätte eine Auseinandersetzung
mit dem Anhörungsprotokoll bedingt, was jedoch in casu unterblieben sei.
Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und einlässlich begründet,
weshalb sie seine Hauptsozialisation in der angegebenen Region als un-
glaubhaft erachtet. Nebst dem, dass sie ihren Schluss auf das Ergebnis
der LINGUA-Analyse abstützt, hat sie sich auch mit den konkreten Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diesbezüglich hat sie
die Teilnahme an der Demonstration als unglaubhaft bewertet. Der Um-
stand, dass sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der
Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine Verlet-
zung der Begründungspflicht, sondern eine inhaltliche Kritik an der materi-
ellen Würdigung der Vorinstanz dar. Die erhobene Rüge erweist sich inso-
weit als unbegründet.
E-5166/2019
Seite 9
Damit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor und der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
6.
6.1 In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Dezember 2015, die
Vorinstanz habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen und damit
Bundesrecht verletzt. Es sei durchaus möglich, dass eine Person, welche
in einer ländlichen Gegend in Tibet aufgewachsen sei, nicht eingeschult
werde und folglich keine Auskunft über das chinesische Schulsystem ge-
ben könne. Sodann seien nicht alle Tibeter in der Lage, Chinesisch zu spre-
chen. Es sei schwierig, allgemeingültige Aussagen zu diversen Fragen des
Alltags der tibetischen Bevölkerung zu machen. Er habe konsistent vorge-
bracht, dass er erst nach seinem Umzug vom Heimatdorf nach Lhasa den
Lhasa-Dialekt gelernt habe. Dass die anlässlich des LINGUA-Interviews
gesprochene Sprache vom Lhasa-Tibetischen geprägt gewesen sei, sei
dabei konsequent. Die Vorinstanz stütze sich vollumfänglich auf das Gut-
achten, welches den Asylgründen und den Aussagen zur illegalen Ausreise
jegliche Grundlage entziehe. Er habe seine Vorbringen indes plausibel,
konsistent und mithin glaubhaft geschildert.
6.2 Die Fachstelle LINGUA hat vorliegend eine landeskundlich-kulturelle
und linguistische Analyse durchgeführt. Dieser sind keine Hinweise zu ent-
nehmen, dass die von der Rechtsprechung definierten Mindeststandards
(BVGE 2014/12) nicht eingehalten worden wären. Entgegen der vom Be-
schwerdeführer vertretenen Ansicht wurde seitens der LINGUA-Expertin
für die Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie des sprachli-
chen Ausdrucks des Beschwerdeführers dem von ihm behaupteten biogra-
fischen Hintergrund Rechnung getragen. Sie ist ferner fundiert und mit ei-
ner überzeugenden sowie ausgewogenen Begründung versehen, die zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt. Sie basiert auf einer Vielzahl unter-
schiedlicher Fragen, die sich auf Alltagswissen sowie das spezifische Profil
des Beschwerdeführers beziehen. Da der Bericht die inhaltlichen Qualitäts-
anforderungen erfüllt und aufgrund des Werdeganges – welcher dem Be-
schwerdeführer bekannt gegeben wurde (vgl. Anhörung F6) – die Qualifi-
kation der sachverständigen Person nicht anzuzweifeln ist, kommt dem Fa-
zit des Berichts, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China soziali-
siert worden, erhebliches Gewicht zu.
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Seite 10
6.3 Sodann ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bis zum heutigen
Zeitpunkt keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gereicht hat,
die es erlauben würden, Rückschlüsse auf seine Identität (vgl. dazu Art. 1a
Bst. a AsylV 1) zu geben. Gemäss Art. 8 AsylG obliegt es den Asylsuchen-
den im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht unter anderem, ihre Identität offen-
zulegen und Reisepapiere und Identitätsausweise abzugeben. Die stereo-
typen Antworten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen er-
schöpfen sich in den Behauptungen, es sei ihm aus technischen Gründen
nicht möglich und es sei zu gefährlich, diese zu beschaffen. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass das Erhältlichmachen von Dokumenten aus sei-
nem Heimatstaat nicht ausgeschlossen wäre. Soweit er vorbringt, die Vor-
instanz weigere sich den Onkel zu kontaktieren, ist darauf hinzuweisen,
dass es nicht der Vorinstanz, sondern dem Beschwerdeführer obliegt, im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG Beweismittel zur Un-
termauerung seiner Identität einzureichen. Die Identität des Beschwerde-
führers steht demnach nicht fest.
6.4 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist auch weitergehend nicht zu
beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird nachvollziehbar und
hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft sind. Entgegen den Ausführun-
gen in der Beschwerde hat die sachverständige Person den vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten biografischen Hintergrund einbezogen
und würdigte auch die Elemente, die für eine Sozialisation in der angege-
benen Region sprechen. Aufgrund der ungenügenden landeskundlich-kul-
turellen und linguistischen Kenntnisse kam die sachverständige Person
zum Schluss, dass die Sozialisation des Beschwerdeführers sehr wahr-
scheinlich nicht in Tibet, sondern in einer exiltibetischen Gemeinschaft aus-
serhalb Chinas erfolgt sei. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer
einerseits einige geografische und kulturelle Gegebenheiten der von ihm
angegebenen Herkunftsregion korrekt angeben konnte. Andererseits wei-
sen seine diesbezüglichen Angaben aber auch auffallende Lücken und
Fehler auf. Insbesondere waren seine Aussagen zum (…) und den (…)
teilweise falsch. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass geringe
Chinesischkenntnisse nicht a priori gegen eine Herkunft aus Tibet spre-
chen (vgl. dazu den [als Referenzurteil publizierten] Entscheid des Bun-
desverwaltungsgerichts E-5864/2014 vom 4. August 2015 E. 6.3.2). Dass
die Sprache des Beschwerdeführers fast ausschliesslich Gemeinsamkei-
ten mit dem Dialekt von Lhasa aufweist, entspricht indes trotz seines ver-
hältnismässig kurzen Aufenthaltes im Exil nicht den Erwartungen.
E-5166/2019
Seite 11
Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiert,
wird dadurch bestärkt, dass auch seine Ausführungen zur Teilnahme an
der Demonstration, welche das Kernvorbringen seiner Asylbegründung ist,
widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Mit der Vorinstanz ist
festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Frage nach den persönlichen
Beweggründen für die Teilnahme an der Demonstration ausweichend und
oberflächlich beantwortet hat. Trotz wiederholter Nachfrage blieben seine
Aussagen stereotyp und rudimentär. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich machte der Beschwerde-
führer kaum Angaben zu seinem Reiseweg von Nepal in die Schweiz. So
führte er aus, er wisse nicht, wie der Ort heisse, in dem er über ein Jahr in
Nepal gelebt habe, womit die Schlussfolgerung bekräftigt wird, dass er an
der Bekanntgabe seines tatsächlichen Herkunftsortes nicht interessiert ist.
6.5 Nach dem Gesagten ist weder die Identität noch die Staatsangehörig-
keit beziehungsweise das Herkunftsland des Beschwerdeführers geklärt.
Sein Verhalten stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungs-
pflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht
er die Abklärung, welchen effektiven Status er im Staat seines vormaligen
Aufenthalts hatte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist anzunehmen,
dass der Beschwerdeführer zwar ethnischer Tibeter ist und nicht ausge-
schlossen werden kann, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitzt, jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der Volksrepub-
lik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora sozialisiert wurde. Bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder ver-
heimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flücht-
lings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ih-
ren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und
6.).
6.6 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet
wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
E-5166/2019
Seite 12
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Eine weitergehende
Prüfung von Vollzugshindernissen erübrigt sich angesichts des Umstan-
des, dass der Beschwerdeführer der ihm obliegenden und zumutbaren Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 AsylG) hinsichtlich Herkunft, Staatsangehörigkeit
und Identität nicht nachzukommen gewillt ist. Es kann diesbezüglich auf
die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf E. 5.3 und E. 6 des erwähnten
Urteils BVGE 2014/12 verwiesen werden.
8.3 Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen tibetischer Ethnie,
weshalb möglich ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt.
Ein Wegweisungsvollzug nach China ist deshalb auszuschliessen, da ihm
dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass
E-5166/2019
Seite 13
seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch
abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses gegenstandlos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5166/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin
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