B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5167/2015
Ur t e i l vom 2 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch (…), Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (…).
E-5167/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Chiasso am 18. April 2015 um Asyl nach. Am 20. April 2015 wurde
im Spital Regionale Mendrisio eine Altersanalyse (Handknochenanalyse)
durchgeführt. Am 30. April 2015 fand die Befragung zur Person statt und
es wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt.
B.
Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac
ergab, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2015 illegal in Italien in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreiste und registriert wurde. Am 22.
Mai 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2015 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht
ein, verfügte die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Italien und
beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 reichte der Beschwerdeführer unter Bei-
lage zweier Beweismittel (Ausdruck betreffend Verfolgung einer DHL-Sen-
dung; E-Mail einer Caritas Mitarbeiterin) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht ein und beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid auf-
zuheben, die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch
materiell zu prüfen. Eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehör-
den anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden
Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen. Es seien die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und der Unterzeichnende als Rechtsbei-
stand beizuziehen. Für das weitere Verfahren sei dem Beschwerdeführer
eine Vertrauensperson beizuordnen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 27. August 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
E-5167/2015
Seite 3
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestim-
mung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zustän-
digkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neu-
fassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO).
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
E-5167/2015
Seite 4
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein.
4.
4.1 Die Vorinstanz tritt auf das Asylgesuch nicht ein und führt in der ange-
fochtenen Verfügung aus, der Abgleich mit der Zentraleinheit Eurodac er-
gebe, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2015 illegal in Italien in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist sei. Italien habe auf Ersuchen
des SEM um Übernahme innerhalb der festgelegten Frist keine Stellung
genommen, woraufhin gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO die Zustän-
digkeit am 23. Juli 2015 auf Italien übergegangen sei. Anlässlich der Ge-
währung des rechtlichen Gehörs am 30. April 2015 habe der Beschwerde-
führer keine Einwände gegen die Zuständigkeit Italiens und die damit ver-
bundene Überstellung geltend gemacht. Bei der Gesuchseinreichung habe
er das Geburtsdatum 1. April 1999 angegeben, in der Befragung das Jahr
1999, ohne den Tag zu wissen. Gemäss der eingereichten Taufurkunde sei
er am 11. Juli 1999 geboren. Den Schweizer Grenzbehörden hingegen
habe er angegeben, am 4. Januar 1999 geboren zu sein. Wegen erhebli-
cher Zweifel des Alters sei eine Handknochenanalyse durchgeführt wor-
den, die ergeben habe, dass der Beschwerdeführer mindestens 19 Jahre
alt sei. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hierzu, habe der Beschwerde-
führer gesagt, er wisse das Jahr 1999 von seinem Vater; der 1. April sei ein
Zufallsdatum. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, das Alter
mittels rechtsgenüglicher Ausweispapiere zu belegen. Eine Taufurkunde
sei leicht fälschbar und gelte im Übrigen nicht als rechtsgenüglicher Aus-
weis. Sodann sei er gemäss Taufurkunde zum Zeitpunkt der Handkno-
chenanalyse höchstens 15 Jahre und zehn Monate alt gewesen. Die Diffe-
renz zwischen dem angegebenen Alter und demjenigen der Experten be-
trage mehr als drei Jahre, was ebenfalls für die Unglaubhaftigkeit seiner
Altersangabe spreche. Das SEM kommt zum Schluss, der Beschwerde-
führer sei nicht als Minderjähriger gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu
behandeln. In Würdigung der Aktenlage seien des Weiteren keine Gründe
ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. Die
Wegweisung nach Italien sei zulässig, zumutbar und durchführbar.
4.2 Der Beschwerdeführer hält an seinem Geburtsjahr 1999 fest. Er kenne,
wie viele seiner Landsleute, sein genaues Geburtsdatum nicht. Er sei von
der Vorinstanz als volljährig behandelt worden und sei so in das Caritas
Durchgangszentrum gekommen, wo die Betreuerinnen ihn jedoch wegen
seines äusseren Erscheinungsbildes eher wie 13 bis 14 geschätzt hätten.
E-5167/2015
Seite 5
Auch die Taufurkunde bestätige dieses Alter. Er sei in Italien nur als voll-
jährig registriert, weil ein Kollege für ihn das Geburtsdatum eingetragen
habe. Das Dokument der Grenzbehörden, auf welches sich die Vorinstanz
berufe, finde sich nicht in den Akten. Auch wenn die Taufurkunde – von
DHL aus Asmara gesendet – kein Identitätsdokument im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG darstelle, so komme ihr jedoch Indizwert zu. Sodann
habe er in der Befragung gesagt, er sei noch nicht zum Militärdienst vorge-
laden worden, was seinem angegebenen Alter entspreche. Eine Altersbe-
stimmung alleine auf die Handknochenanalyse zu stützen, sei eine zu ein-
seitige Würdigung. Diese Analyse sei zu kritisieren, sie habe nur be-
schränkten Aussagewert. In seinem Fall betrage das Resultat dieser Ana-
lyse nur knapp über drei Jahre und sei damit fast noch im Rahmen der
üblichen Abweichungen. Sodann sei die Anwendung der Dublin VO vorlie-
gend besonders stossend, da Italien sich innerhalb der Überstellungsfrist
nicht gemeldet habe und keine Garantien bezüglich der Minderjährigkeit
abgegeben worden seien.
4.3 Der Handknochenanalyse kommt für sich allein zwar nur beschränkte
Beweiskraft zu (statt vieler EMARK 2000/19). Die Vorinstanz stützt sich je-
doch nicht allein auf das Resultat dieser Altersanalyse, sondern auf eine
Vielzahl von Beweisaussagen und Indizien: Widersprüchliche Angaben
zum Geburtsdatum und Alter, keine Abgabe rechtsgenüglicher Identitäts-
dokumente, das Fehlen einer plausiblen Erklärung hierfür und das offen-
sichtliche Resultat der Handknochenanalyse, dass der Beschwerdeführer
19 Jahre alt oder mehr ist (SEM-Akten, A 8).
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist nicht geeignet, das Be-
weisergebnis in Frage zu stellen. Entgegen der Beschwerde ist die Anhal-
tung durch die Schweizer Grenzbehörden in den Akten sehr wohl doku-
mentiert, weshalb die Vorinstanz darauf abstellen durfte (SEM-Akten, A 7).
Der Verweis auf die verfolgbare DHL-Sendung geht an der Sache vorbei,
weil es nicht um die Frage der Herkunft geht. Mit der Behauptung, vom
äusseren Erscheinungsbild wirke er wie 13-14 Jahre (Beschwerdeschrift
S. 3), oder dem Vorbringen, die Differenz zwischen der Handknochenana-
lyse und seiner Aussage betrage nur knapp über drei Jahre und liege "da-
mit fast noch im Rahmen der üblichen Abweichung" (Beschwerdeschrift S.
6) vermag er dem vorinstanzlichen Beweisergebnis nichts Stichhaltiges
entgegenhalten.
Aus der Befragung vom 30. April 2015 ergeben sich sodann zahlreiche In-
dizien dafür, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt ist,
E-5167/2015
Seite 6
seine wahre Identität preiszugeben. Dies beginnt zunächst beim Frage-
block zu den Schuljahren (SEM-Akten, A 10 S. 4 ff.). Die Aussagen zu den
Dokumenten (insbesondere zum Schülerausweis) lassen sodann die ge-
schilderten Schuljahre als unglaubhaft erscheinen (SEM-Akten, A 10 S. 7).
Der Beschwerdeführer will gemäss seinen Aussagen in derselben Befra-
gung keine Dokumente organisieren können, weil er keine habe. Das wie-
derum bestätigt indirekt den vorinstanzlichen Schluss, dass die nachge-
reichte Taufurkunde nicht das wahre Geburtsdatum beinhalteten kann. Um
Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die angefochtene Verfügung ver-
wiesen werden.
Die Vorinstanz ist deshalb zutreffend von der Volljährigkeit ausgegangen.
Sie hat richtig erkannt, dass keine Wegweisungsvollzugshindernisse vor-
liegen. Dass Italien nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, bleibt ohne
Bedeutung. Bereits mit Fristablauf wird die Zustimmung fingiert, was die
Verpflichtung nach sie zieht, die Person aufzunehmen und angemessene
Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die
Vorinstanz ist folgerichtig auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
5.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund
kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden. Die Gesuche um auf-
schiebende Wirkung und auf Beiordnung einer Vertrauensperson sind mit
dem vorliegenden Beschwerdeurteil gegenstandslos geworden. So auch
die Anträge auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um
Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
E-5167/2015
Seite 7
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv: nächste Seite)
E-5167/2015
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: