Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5168/2009/ame
Urteil vom 15. Dezember 2010
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
.
Parteien A._______,
Pakistan,
vertreten durch Ursula Singenberger, SWISS-EXILE, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 21. September 2004 lehnte das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF, heute BFM) das Asylgesuch ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung
wurde ausgeführt, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen eines asylrelevanten Sachverhaltes nicht
standzuhalten.
Gegen die Verfügung des Bundesamtes liess der Beschwerdeführer am 27. September 2004 durch seinen
damaligen Rechtsvertreter bei der vormals zuständigen Schweizerische Asylrekurskommission (ARK)
Beschwerde einreichen.
Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das bei der ARK anhängig gemachte
Beschwerdeverfahren zur Behandlung. Mit Urteil vom 18. Juni 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerde vom 27. September 2004 in letzter Instanz ab.
B.
Am 8. Juli 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein Gesuch um Erteilung einer
Jahresaufenthaltsbewilligung B ein, welches von der zuständigen
kantonalen Behörde am 12. August 2008 abschlägig beantwortet wurde.
Ein in der Folge bei der kantonalen Behörde eingereichtes Gesuch um
Härtefallregelung wurde ebenfalls abgelehnt; auf eine dagegen bei der
zuständigen kantonalen Rechtsmittelinstanz eingereichte Beschwerde
trat diese am 6. März 2009 nicht ein.
II.
C.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2009 ersuchte der Beschwerdeführer beim
BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. September 2004,
eventuell sei sein Gesuch unter dem Rechtstitel der Revision zu prüfen.
Im Einzelnen beantragte er die Sistierung aller
Wegweisungsmassnahmen, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
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und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Weiter
beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Arztzeugnisse von Dr. med. B._______
vom 16. März 2009 und vom 27. März 2009, drei "Lease Agreements" vom (…), (…) und (…), eine
Bestätigung der "C._______" vom (…), einen "First Investigation Report" (FIR) vom (…) und einen "Report
in the Summons" vom (…) zu den Akten.
Am 18. Juni 2009 legte er ein Arztzeugnis von Dr. med. M. _______ vom 24. April 2009 ins Recht.
D.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2009 setzte das Bundesamt im Sinn einer
vorsorglichen Massnahme einstweilen den Vollzug der Wegweisung aus.
E.
Mit Verfügung vom 4. August 2009 – eröffnet am 10. August 2009 –
nahm die Vorinstanz die als "Wiedererwägungsgesuch" eingereichte
Eingabe als zweites Asylgesuch entgegen, trat in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf dieses nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.
F.
Mit Eingabe vom 14. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
ersuchte der Beschwerdeführer um Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, Eintreten auf sein Wiedererwägungsgesuch sowie um
Behandlung der darin enthaltenen Revisionsgründe in einem
Revisionsverfahren; eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung anzuerkennen. Weiter
beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit Eingabe vom 17. August 2009 präzisierte der Beschwerdeführer die Begründung seines Rechtsmittels
und reichte eine kurze Notiz von B._______ vom 14. August 2009 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 24. August 2009 verfügte der
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Instruktionsrichter, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren
Zeitpunkt des Verfahrens verwiesen.
Gleichzeitig übermittelte der Instruktionsrichter die Beschwerdeschrift an die Vorinstanz und ersuchte diese
um Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist.
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 31. August 2009 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2009 zur Kenntnis gebracht.
I.
Am 6. Juli 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Beweismittel,
ein Schreiben des Durchgangszentrums E._______ vom 24. Juni 2010
sowie ein Arztzeugnis von Dr. med. F._______ vom 29. Juni 2010, zu
den Akten.
J.
Mit Eingabe vom 27. September 2010 reichte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers ihre Vollmacht und ein Schreiben des
Durchgangszentrums E._______ vom 22. September 2010 zu den Akten.
Im Schreiben wird auch ausgeführt, die Familie des Beschwerdeführers
habe in Pakistan vor der Flutkatastrophe fliehen müssen
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
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Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des
Nichteintretenstatbestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der
Begründetheit des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 21. S.
240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine
materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz bereits erfolglos ein
Asylverfahren, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. In der Folge
reichte er am 12. Juni 2009 beim BFM ein mit "Wiedererwägungsgesuch"
bezeichnetes Schreiben ein. Die Vorinstanz nahm dieses als zweites
Asylgesuch entgegen und trat gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
darauf nicht ein.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein
Wiedererwägungsgesuch vom 12. Juni 2009 zu Unrecht als zweites
Asylgesuch entgegen genommen, zumal er ausdrücklich festgehalten
habe, es handle sich eventuell teilweise um Revisionsgründe. Die
Vorinstanz wäre daher gehalten gewesen, sein Gesuch als
Revisionsgesuch an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen.
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Zudem handle es sich bei seinen Vorbringen nicht um völlig neue
Asylgründe, sondern seine Vorbringen stünden in Zusammenhang mit
den im ordentlichen Asylverfahren dargelegten Asylgründen.
3.3.
3.3.1. Nach Prüfung der vorliegenden Akten kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im
"Wiedererwägungsgesuch" teilweise tatsächlich vorbestandene
Tatsachen – beziehungsweise Beweismittel, die dem Beleg solcher
Tatsachen dienen sollen – vorgebracht wurden, die vom
Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgründe zu prüfen gewesen
wären; konkret wären die Vorbringen der Morddrohungen gegen die
Ehefrau, der Notwendigkeit des ständigen Wohnsitzwechsels aus
Sicherheitsgründen und der Unmöglichkeit des Schulbesuchs der Kinder
nicht vom BFM, sondern vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen
gewesen.
3.3.2. Andererseits wurde mit der geltend gemachten Veränderung der
gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers jedoch zusätzlich
auch eine nachträgliche Veränderung der Aktenlage geltend gemacht, die
vom BFM zu beurteilen war; dies hätte formal korrekterweise im Rahmen
eines Wiedererwägungs-Gesuchsverfahrens geschehen müssen,
nachdem das interessierende Vorbringen potenziell nicht asyl- sondern
wegweisungsrechtlich relevant war. Immerhin hatte das BFM die neu
geltend gemachten medizinischen Umstände auch im Rahmen des
Verfahrens gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG uneingeschränkt materiell
zu beurteilen; die Vorinstanz hat diese inhaltliche Prüfung des Vorliegens
von Wegweisungsvollzugshindernissen in der angefochtenen Verfügung
denn auch korrekt vorgenommen (vgl. Beschwerde S. 5 f., BFM-
Verfügung S. 5). Mit Bezug auf die geltend gemachten
Gesundheitsbeschwerden änderte sich somit für den Beschwerdeführer
nichts durch die fälschlicherweise erfolgte Beurteilung der
Revisionsgründe durch das hierfür nicht zuständige Bundesamt.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt die beim BFM (und im Verlauf des Beschwerdeverfahrens) geltend
gemachten Revisionsgründe in einem separaten Verfahren (E-8143/2009) und fällt über das
Revisionsgesuch in gleicher Besetzung gleichzeitig sein Urteil aus.
Dem Beschwerdeführer ist bei diesem Verfahrensgang dadurch, dass das BFM die als Wiedererwägung
bezeichnete Eingabe als zweites Asylgesuch entgegengenommen hat (und somit neben dem
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Bundesverwaltungsgericht zusätzlich eine unzuständige Bundesbehörde ihre Einschätzung der
Erheblichkeit der geltend gemachten Revisionsgründe abgegeben hat), kein Nachteil erwachsen. Eine
Rückweisung der Akten an das BFM zur Beurteilung der medizinischen Vorbringen im Rahmen des
korrekten formalen Gefässes würde nach dem in Erwägung 3.3.2 Gesagten einen reinen prozessualen
Leerlauf darstellen. Es ist deshalb darauf zu verzichten, die Sache zur erneuten, jedoch auf die
Wiedererwägungsgründe beschränkte – mithin insoweit inhaltlich zwingend identischen – materiellen
Beurteilung rückzuüberweisen (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
4.
4.1. Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom
4. August 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Gemäss
dieser Bestimmung wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den
Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2. Nach dem oben Gesagten hat das BFM die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Revisionsgründe ohne dafür zuständig zu sein
fälschlicherweise im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs behandelt. Auf
die Verfügung vom 4. August 2009 ist deshalb im Asylpunkt
(Nichteintreten) nicht weiter einzugehen.
4.3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten, gemäss seinen
Ausführungen erheblich verstärkten gesundheitlichen Probleme sind
– wie vom Beschwerdeführer ursprünglich beantragt im Rahmen der
Prüfung des Vorliegens einer wiedererwägungsrechtlich relevanten
Veränderung der Sachlage – bei der Beurteilung des Vollzugs der
Wegweisung zu prüfen. Im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder
unmöglichen Vollzugs wäre das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen des des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu regeln.
5.
5.1. Der Vollzug der Wegweisung ist in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen nach wie vor zulässig, weil
angesichts der unglaubhaften Vorbringen im Asylpunkt – die weder im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens noch des parallelen
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Revisionsverfahrens eine Relativierung erfahren haben – keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich
sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat
drohen würde (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im Übrigen kann an dieser Stelle auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2008,
insbesondere dessen Erwägung 6.3, verwiesen werden.
5.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
5.2.1. Gestützt auf die im vorliegenden Verfahren eingereichten ärztlichen
Zeugnisse ergibt sich im Wesentlichen folgendes gesundheitliches
Beschwerdebild: Der Beschwerdeführer leidet nach wie vor an den
Folgen der im Jahr (...) erlittenen Schussverletzungen. Den ärztlichen
Berichten sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
sich diese gesundheitlichen Probleme in einem Ausmass verstärkt hätten,
als dadurch eine Behandlung im Heimatstaat nicht (mehr) möglich wäre.
So lässt sich allein daraus, dass im Arztbericht vom 16. März 2009 die
verschiedenen Beschwerdebilder einzeln aufgelistet und erläutert werden
nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers schliessen. Vielmehr werden dadurch die
bestehenden, bereits im ersten Asylverfahren bekannten und
entsprechend gewürdigten gesundheitlichen Probleme erneut dargestellt.
5.2.2. Im Bericht vom 27. März 2009 wird unter anderem festgehalten,
dass der Beschwerdeführer durch die ungewisse Situation und die
erlittene schwere Verletzung unter psychischem Druck stehe, unter
Spannungskopfschmerzen und wahrscheinlich auch einer psychogenen
Verstärkung der körperlichen Beschwerden leide.
Eine nachfolgende Untersuchung durch einen Gefässspezialisten (vgl. Arztbericht vom 24. April 2009) hat
ergeben, dass der Beschwerdeführer als eine weitere Folge jener Schussverletzungen unter einer
Erkrankung der Venen im linken Bein leidet, da er dieses aufgrund der Gehbehinderung weniger bewegen
kann. Als Massnahme empfiehlt der beurteilende Arzt das Tragen eines Kompressionsstrumpfs, was
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gemäss seiner Prognose zu guten Ergebnissen führen würde. Die Notwendigkeit einer operativen
Behandlung der Venenleiden wird als unwahrscheinlich beurteilt.
Namentlich dem Arztbericht vom 24. April 2009 ist zu entnehmen, dass es sich bei den vorgeschlagenen
Therapiemassnahmen nicht um Behandlungen handelt, die nur in der Schweiz durchgeführt werden
könnten. Vielmehr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den verordneten Kompressionsstrumpf
auch in Pakistan weiter tragen kann. Weiter handelt es sich bei solchen Therapiemassnahmen nicht um
eine kostenintensive Behandlung, die in Pakistan nicht erhältlich oder nicht bezahlbar wäre. Auch bezüglich
der festgestellten verschiedenen Schmerzen, wie beispielsweise der Spannungskopfschmerzen ist
festzuhalten, dass adäquate Schmerzmittel zweifellos auch in Pakistan erhältlich sind, zumal diese
gesundheitliche Problematik sich unter Umständen nach einer Rückkehr in das familiäre Umfeld unter
Umständen entschärfen könnte
5.2.3. Der Beschwerdeführer reichte am 6. Juli 2010 ein weiteres
ärztliches Zeugnis zu den Akten. Darin wird im Wesentlichen auf den
Arztbericht vom 16. März 2009 verwiesen und festgehalten, der
Beschwerdeführer sei zwischen dem 22. März und 15. Juni 2010
vordergründig wegen Koprostase-Symptomen (Probleme mit dem
Stuhlgang) behandelt worden. Auch die diesbezüglichen Medikamente
sind nicht komplexer Natur und liegen nicht im Hochpreissegment.
Vielmehr werden vornehmlich schmerzstillende und verdauungsfördernde
Tabletten, Cremes für die äussere Anwendung und ein Antidepressivum
genannt, das der Beschwerdeführer zum Schlafen benötigt.
Es ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren
angegeben hatte, in Pakistan habe er Medikamente erhalten, es sei ihm dort sogar besser gegangen (vgl.
Anhörungsprotokoll vom 9. Februar 2004 S. 8). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Heimatort des
Beschwerdeführers, G._______, im Einzugsgebiet verschiedener grosser Städte liegt. So sind
beispielsweise H._______ (wo sich der Beschwerdeführer bereits vor der Ausreise einige Zeit aufgehalten
hat) und I._______ jeweils in weniger als einer Stunde Autofahrt erreichbar, J._______ wäre in gut
eineinhalb Stunden, K._______ oder L._______ in gut zweieinhalb Stunden erreichbar. Alle diese Städte
mit teilweise mehreren Millionen Einwohnern verfügen über verschiedene Spitäler und medizinische
Einrichtungen.
5.2.4. Der Beschwerdeführer hat in seiner Eingabe vom 17. August 2009
mitgeteilt, er habe eine weitere (urologische) Untersuchung. Ausser dem
erwähnten Arztzeugnis vom 29. Juni 2010 sowie dem Schreiben vom 24.
Juni 2010 hat er diesbezüglich bis heute keine weiteren Unterlagen zu
den Akten gereicht.
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5.2.5. Soweit in der letzten Eingabe vom 27. September 2010 auf die
Überschwemmungen in Pakistan hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass
die Heimatregion des Beschwerdeführers im (...) Teil (...) von der
Flutkatastrophe nicht direkt betroffen war (vgl. etwa die auf den Daten der
United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs [OCHA]
basierenden Karten von ReliefWeb "Pakistan – Floods Impact Profile – 13
August 2010" [/rw/rwb.nsf/db900sid/CVIE-88AFX2] und
"Pakistan Floods: Punjab – Flood Impact Profile [as of 31 Aug 2010],
[/rw/ rwb.nsf/db900SID/CVIE-88WD77], beide
Webseiten zuletzt besucht am 25. November 2010). Die in keiner Weise
belegte oder zumindest minimal substanziierte Behauptung in einer
Mitteilung des Durchgangszentrums des Beschwerdeführers vom
22. September 2010, das Hochwasser habe das ganze "Hab und Gut
(der Familie) fortgeschwemmt", ist jedenfalls nicht plausibel.
5.2.6. Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
mit Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
eine wiedererwägunsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage
darzutun. Der Vollzug erweist sich damit als weiterhin zumutbar.
5.3. Der Vollständigkeit halber kann an dieser Stelle festgehalten werden,
dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs keine Wiedererwägungsgründe geltend gemacht
hatte. Es obliegt ihm nach wie vor, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der
Wegweisung weiterhin als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
6.
Insgesamt ist die Verfügung des BFM vom 4. August 2009 nach dem Gesagten zu bestätigen, soweit sie
durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen war (vgl. Erwägung 3 f. hiervor). Die Vorinstanz hat im
Ergebnis zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage
verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der in der vorinstanzlichen
Verfügung vom 4. August 2009 erhobenen Gebühr beantragt, ist
festzuhalten, dass das Bundesamt sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 17b Abs. 2 AsylG unter
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Hinweis auf die Begründung der Verfügung – mithin in erkennbarer
Verneinung der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzung der
Nicht-Aussichtslosigkeit der Gesuchsbegehren – abgewiesen hat.
Im Zusammenhang mit der Gebührenauflage spielt es auch keine Rolle, dass das BFM das
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers fälschlicherweise als zweites Asylgesuch behandelt hat:
Die Gebührenauflage von Art. 17b AsylG findet Anwendung bei bei der Behandlung sowohl von
Wiedererwägungsgesuchen (vgl. Art. 17b Abs. 1-3 AsylG) als auch von zweiten Asylgesuchen (vgl. Art.
17b Abs. 4 AsylG; diese Bestimmung enthält einzig den hier nicht interessierenden Vorbehalt der Rückkehr
in den Heimatstaat vor dem Stellen des zweiten Asylgesuchs).
Die angefochtene Verfügung ist mit Bezug auf die Gebührenauflage von 600.- nicht zu beanstanden.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie hier zu beurteilen war,
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
9.
Für das vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer ebenfalls ein
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Nachdem sich die Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers vorliegend aus den Akten ergibt und die Beschwerde auch nicht als aussichtslos im
Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG beurteilt werden musste, ist das Gesuch gutzuheissen und von der
Auferlegung von Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen..
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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