B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5168/2019
Ur t e i l vom 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 30. September 2019 / N (…).
E-5168/2019
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, georgischer Staatsangehöriger aus
B._______, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (…) Juli
2019 und reiste über Griechenland gleichentags in die Schweiz ein, wo er
am (…) Juli 2019 um Asyl nachsuchte.
A.b Am 8. August 2019 wurde der Beschwerdeführer im Bundesasylzent-
rum (BAZ) Region Zürich zu seinen Personalien befragt. Am 9. August
2019 wurde ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) durchgeführt.
B.
Mit ans SEM gerichteter Eingabe vom 9. August 2019 («Nachtrag zum
Dublingespräch») betonte der Beschwerdeführer – handelnd durch seine
Rechtsvertretung – im Kern, dass er sich in einer sehr schlechten gesund-
heitlichen Verfassung befinde und deshalb ins BAZ Boudry transferiert wer-
den möchte, da sein Vater sich dort in der Nähe befinde.
C.
Am 10. August 2019 erfolgte eine erste medizinische Abklärung des Be-
schwerdeführers im C._______ in D._______.
D.
Am (…) August 2019 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische
Sprechstunde mit E._______, FA Psychiatrie und Psychotherapie, bei (…)
F._______ wahr. Der entsprechende Bericht wurde dem SEM am 30. Au-
gust 2019 zu den Akten gereicht.
E.
Mit Eingabe vom 18. September 2019 reichte der Beschwerdeführer dem
SEM neu einen Kurzaustrittsbericht der Notfallstation des Spitals
G._______, datierend vom (…) August 2019, zu den Akten.
F.
Am 19. September 2019 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Ausreise-
gründen angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, im Jahre
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2015 habe er sich mit der zukünftigen Mutter seines im September 2017
geborenen Kindes religiös getraut. Später habe er eine (…) Freundin ge-
habt, deren (…) Brüder ihn – als sie von seiner Frau erfahren hätten – hät-
ten töten wollen; einer der Brüder habe ihn diesbezüglich wohl aus Mitleid
gewarnt. Aus Angst sei er eine Woche nach dem Vorfall ausgereist. Zirka
zwei Monate vor seiner Ausreise habe ihn sein Arbeitgeber wegen verbaler
Auseinandersetzungen entlassen respektive habe er aufgrund seiner
Probleme seine Arbeit niedergelegt. Vor allem aber habe er massive ge-
sundheitliche Probleme. So leide er an einem (…), an (…), (…), habe (…),
(…), (…) und müsse zudem am (…) operiert werden. Auch bestehe der
Verdacht auf eine (…). Er habe sich in Georgien bereits einer (…)operation
unterzogen und deshalb einen Kredit aufnehmen müssen. Seit diesem Ein-
griff habe er indessen massive Probleme mit seinem (…). Er habe Angst,
sich in Georgien weiter behandeln zu lassen, zumal ein Freund an einer
(…)operation in Georgien gestorben sei. Wegen seiner gesundheitlichen
Probleme habe er bereits (…). Zudem müsse er (…), (…) und habe (…).
In H._______ habe er wegen (…) notfallmässig ins Spital gebracht werden
müssen. Er habe zudem bei seiner Rückkehr keine Unterkunft, da sich nie-
mand mehr dort befinde. Zu seiner Mutter, die sich irgendwo in der Türkei
aufhalte, habe er keinen Kontakt mehr. Sein Vater weile zur (…)behand-
lung in der Schweiz, sein Bruder befinde sich ebenfalls in der Türkei. Er sei
auch nicht mehr krankenversichert. Soweit er wisse, gebe es heutzutage
keine staatliche Versicherung mehr. Zudem seien die Spitäler in Georgien
furchtbar.
G.
Am (…) September 2019 erfolgte eine erneute medizinische Abklärung des
Beschwerdeführers im C._______ in D._______.
H.
Am 26. September 2019 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellung-
nahme.
I.
Mit Stellungnahme vom 27. September 2019 teilte die Rechtsvertretung
dem SEM mit, dass es ihr nicht möglich gewesen sei, mit dem Beschwer-
deführer in Kontakt zu treten. Seitens der Rechtsvertretung wurde insbe-
sondere auf die Behandlungsnotwendigkeit im Zusammenhang mit den ge-
sundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers verwiesen und diesbe-
züglich beantragt, zwecks vollständiger Abklärung des medizinischen
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Seite 4
Sachverhalts zwingend einen Termin bei einer georgisch-sprachigen Psy-
chiaterin anzuberaumen und insbesondere die Diagnose betreffend die
(…)beschwerden des Beschwerdeführers abzuwarten.
J.
Mit Verfügung vom 30. September 2019 verneinte das SEM die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
K.
Am 2. Oktober 2019 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
L.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer in eigenem
Namen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft sowie die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Un-
zumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und sinnge-
mäss die Gewährung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Auf-
hebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neu-
beurteilung. Dabei sei die Vorinstanz anzuweisen, weitere medizinische
Abklärungen abzuwarten und erst dann zu entscheiden. In formeller Hin-
sicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um eine angemes-
sene Parteientschädigung ersucht.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 7. Oktober 2019 den Ein-
gang der Beschwerde.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei-
nes zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzich-
tet.
4.
Der Beschwerdeführer moniert, der medizinische Sachverhalt sei unvoll-
ständig erstellt worden, zumal der Ursprung seiner diversen Leiden nicht
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Seite 6
abschliessend abgeklärt worden sei. Diese formelle Rüge ist vorab zu be-
urteilen, da sie allenfalls eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung
nach sich zieht.
4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/
21 E. 5.1. m.w.H.). Dazu gehört auch die Feststellung des medizinischen
Sachverhalts (Art. 26bis AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände
berücksichtigt wurden.
4.2 Aus den Akten geht hervor, dass die gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers bereits zu Beginn der Anhörung als «zentrales
Thema» bezeichnet wurde (vgl. Vorakte 1047567-24/16 F12 S. 3). Diesbe-
züglich räumte die Befragerin dem Beschwerdeführer sodann wiederholt
Gelegenheit ein, sich zu seinen körperlichen und psychischen Beschwer-
den zu äussern (vgl. a.a.O. F57 bis F60 S. 6 bis 8 sowie F88 bis F112 und
F114 S. 11 bis 14). Sodann wurden vom SEM zwei medizinische Abklä-
rungen in Auftrag gegeben sowie eine psychiatrische Sprechstunde ange-
ordnet. Dem vom Beschwerdeführer selbst eingereichten Bericht des
Stadtspitals G._______ (siehe oben Bst. E) ist nichts zu entnehmen, was
darauf hinweisen würde, dass der medizinische Sachverhalt weiterer Ab-
klärungen in Bezug auf das Asylverfahren des Beschwerdeführers bedurft
hätte. Der Beschwerdeführer befinde sich in «sehr gutem Allgemeinzu-
stand» und es lägen «weder klinisch, laborchemisch noch bildmorpholo-
gisch Hinweise auf eine (…)-Erkrankung» vor. Der auf den (…) Oktober
2019 angesetzte Termin, der nach Ansicht des Beschwerdeführers zur voll-
ständigen Sachverhaltsabklärung hätte abgewartet werden müssen, sieht
eine (…) vor. Angesichts der bereits ergangenen Abklärungen ändert die-
ser Termin nichts daran, dass sich die Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt
bereits ein rechtsgenügliches Bild vom medizinischen Sachverhalt machen
konnte. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass eine (…)krankheit
aufgrund der Akten auszuschliessen ist, zumal nirgends ein diesbezügli-
cher ärztlicher Vermerk ersichtlich ist. So hat der Beschwerdeführer denn
auch auf Beschwerdeebene sowohl die anfänglich behauptete (…)- als
auch die behauptete (…)erkrankung nicht mehr angesprochen.
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Seite 7
4.3 Demnach hat die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht (auch) in Be-
zug auf den medizinischen Sachverhalt gebührend Rechnung getragen,
womit sich die entsprechende formelle Rüge des Beschwerdeführers als
unbegründet erweist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive dro-
hen, zugefügt zu werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2).
6.
6.1 Zur Begründung seiner ablehnenden Verfügung führte das Staatssek-
retariat betreffend Flüchtlingseigenschaft aus, bei den vom Beschwerde-
führer vorgebrachten Drohungen handle es sich um Handlungen von Dritt-
personen, welche vom georgischen Staat weder unterstützt noch gebilligt
würden. Übergriffe durch Dritte würden von den zuständigen Strafverfol-
gungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet. Be-
troffenen Personen sei es somit möglich und zumutbar, mit rechtlichen Mit-
teln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes gegen solche Drohungen
vorzugehen. Sollte die Polizei sich indessen weigern, die entsprechenden
E-5168/2019
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Schritte in die Wege zu leiten, bestehe die Möglichkeit, sich bei einer hö-
heren Instanz zu beschweren. Der georgische Staat sei grundsätzlich
schutzfähig und schutzwillig. Es liege jedoch ausserhalb der Möglichkeiten
des Staates, jeden erdenkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern.
Weiter würde es Nachteilen, die sich aus einer schlechten finanziellen Lage
ergeben könnten, an den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
erforderlichen Voraussetzungen nach Art. 3 AsylG fehlen. Insgesamt er-
fülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft daher nicht, womit
sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig,
zumutbar und möglich. Betreffend die Zumutbarkeit führte das SEM im We-
sentlichen aus, dass in Georgien mittlerweile jede Stadt mindestens über
ein Krankenhaus und ein Zentrum für ambulante Behandlungen verfüge.
Des Weiteren seien mittlerweile fast alle Krankheiten heilbar, somit auch
die diagnostizierten physischen und psychischen Krankheiten des Be-
schwerdeführers. Aktuell würden zirka 90% der Bevölkerung von der staat-
lichen Krankenversicherung Universal Health Care (UHC) profitieren, de-
ren Leistung zufriedenstellend sei. Es könne davon ausgegangen werden,
dass für die Mehrheit der Einwohner Georgiens ein Arztbesuch unter guten
Bedingungen sichergestellt sei. Ferner seien die meisten üblichen Medika-
mente in Georgien erhältlich. Insgesamt seien weder in genereller noch in
individueller Hinsicht Wegweisungsvollzugshindernisse zu erkennen.
6.2 Diesen Erwägungen hält der Beschwerdeführer vor Bundesverwal-
tungsgericht neben Wiederholungen seiner Probleme im Zusammenhang
mit den Brüdern seiner (…) Freundin und seiner Grossmutter in materieller
Hinsicht insbesondere seine gesundheitlichen Ausreisegründe entgegen.
So sei er in Georgien vergebens in Behandlung gewesen und in der
Schweiz seien diverse Diagnosen gestellt worden. Zwecks weiterer Abklä-
rungen sei für den (…) Oktober 2019 ein Termin angesetzt worden. Am (…)
August 2019 habe ein Termin bei einem Psychiater stattgefunden, der Arzt
sei indessen der georgischen Sprache nicht mächtig gewesen. Den Be-
richten sei zu entnehmen, dass er sehr krank sei und die Behandlungsver-
suche in Georgen keinen Erfolg gezeigt hätten. Bereits eine umfassende
Diagnose sei in Georgien nicht möglich gewesen. Die Ärzte in Georgien
hätten weder die Ausbildung noch die Infrastruktur, um ihn erfolgreich zu
behandeln. Weiter sei darauf zu verweisen, dass Georgien ein «Co-pay-
ment-Gesundheitssystem» kenne, welches voraussetze, dass der Patient
für Teile seiner Behandlung selbst aufkommen müsse. Die Mitfinanzierung
seiner Gesundheitskosten sei ihm indessen aufgrund seiner aktuellen fi-
nanziellen Lage nicht möglich. Aus diesen Gründen erweise sich ein Weg-
weisungsvollzug sinngemäss als unzumutbar.
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Seite 9
7.
7.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten,
wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers der Asylrelevanz entbeh-
ren. Wie das SEM mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zutreffend feststellte, ist davon auszugehen, dass der geor-
gische Staat bezüglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten
Motiven erfolgten Bedrohung durch Drittpersonen schutzwillig und schutz-
fähig ist (vgl. dazu Urteile des BVGer E-3006/19 vom 27. Juni 2019 E. 8.1
und E-1772/2019 vom 27. Mai 2019 E. 5.3 m.w.H.). Die Aussage des Be-
schwerdeführers, dass er sich nicht an die Polizei gewandt habe, weil dies
«nur alles schlimmer gemacht hätte» (vgl. Vorakte 1047567-24/16 F71) ist
unbehelflich; das SEM wies zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich eventuell mit der Hilfe eines Rechtsanwaltes die Polizei
um Schutz ersuchen oder sich gegebenenfalls an übergeordnete Stellen
hätte wenden können. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die
georgischen Staatsstellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in
den Bereichen Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung verzeich-
nen konnten. Exemplarisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptions-
wahrnehmungsindex (Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von
Transparency International in der Rangliste 2018 inzwischen besser ab-
schneidet als Länder wie Italien und Griechenland (vgl.
/ cpi2018, zuletzt abgerufen am 09.10.2019). Ebenso ist die
Vorinstanz darin zu bestätigen, dass sich aus an finanzielle Schwierigkei-
ten anknüpfenden Nachteilen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe
ableiten lassen.
7.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Verfolgungsgründe ersicht-
lich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht ver-
neint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver-
fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll-
zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5168/2019
Seite 10
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ge-
orgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
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Seite 11
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.5 Was das Vorbringen des Beschwerdeführers angeht, wonach die ge-
sundheitliche Versorgung in Georgien dermassen schlecht sei, dass sich
ein Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar erweise, ist Folgendes
festzuhalten: Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunfts-
land nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein
noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen ist erst
dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehand-
lung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes nach sich zieht beziehungsweise – nach präzisieren-
der Rechtsprechung des EGMR – infolge fehlenden Zugangs zu einer me-
dizinischen Behandlung intensives Leiden oder eine erhebliche Kürzung
der Lebenserwartung droht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; EGMR, Papos-
hvili gegen Belgien, Urteil vom 13. Dezember 2016, Beschwerde-Nr.
41738/10, § 183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben: Laut
den Arztberichten liegen keine Hinweise auf eine (…) vor. Beim Beschwer-
deführer wurden eine akute (…), (…), eine (…), eine (…), (…) sowie an-
dere (…) diagnostiziert und es besteht der Verdacht auf eine (…). Das ge-
samte Gesundheitssystem Georgiens hat sich in den letzten Jahren präg-
nant verbessert (vgl. World Health Organization [WHO], Georgia’s health
financing reforms show tangible benefits for the population, 15.07.2015,
E-5168/2019
Seite 12
gias-health-financing-reforms-show-tangible-benefits-for-the-population,
abgerufen am 09.10.2019). Die klinische Grundversorgung ist gemäss ver-
trauenswürdigen Quellen kostenlos (vgl. International Organization for Mig-
ration [IOM], Länderinformationsblatt Georgien, 2017, https://files.
/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, abgerufen
am 09.10.2019). Es besteht darüber hinaus ein breites psychiatrisches Be-
treuungs- beziehungweise Therapieangebot (vgl. Social Service Agency,
Tbilisi. State program – Mental health,
id=ENG&sec_id=808, abgerufen am 09.10.2019). Von der Verfügbarkeit
adäquater Behandlungsmöglichkeiten ist in Bezug auf die physische als
auch auf die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers daher auch
in Georgien auszugehen. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend aus-
führt, können fast alle Krankheiten in Georgien behandelt werden, somit
auch die beim Beschwerdeführer vorliegenden, zumal es sich nicht um
aussergewöhnliche Krankheitsbilder handelt. Schliesslich ist im Zusam-
menhang mit der Rüge des Beschwerdeführers, es fehle ihm an finanziel-
len Mitteln, von der Versicherung nicht gedeckte Kostenanteile zu beglei-
chen, auf die Möglichkeit einer medizinischen Rückkehrhilfe
(vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG) hinzuweisen. Im Übrigen kann – zur Ver-
meidung von Wiederholungen – vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden (siehe oben E. 6.1).
9.6 Weiter lassen weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle
Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur – in Übereinstimmung mit den
vorinstanzlichen Erwägungen – auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers in seinem Heimatland schliessen. Beim Beschwerdefüh-
rer handelt es sich um einen volljährigen Mann im arbeitsfähigen Alter, der
gemäss eigenen Angaben eine Ausbildung zum (…) absolviert hat und auf
eine mehrjährige Berufserfahrung zurückgreifen kann, da er sowohl in ei-
nem (…) als auch in einer (…) als (…) gearbeitet hat (vgl. Vorakte 1047567-
24/16 F38 bis F50). Damit ist davon auszugehen, dass er sich in Georgien
wieder ins berufliche Leben integrieren kann und bei einer Rückkehr nicht
in eine existenzbedrohende Situation geraten wird, wobei allein wirtschaft-
liche Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen
können. Aufgrund seiner relativ kurzen Landesabwesenheit ist zudem da-
von auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr ohne grössere Schwierig-
keiten auf sein bisheriges Bekanntennetz zurückgreifen kann. Er gab an,
vor seiner Ausreise bei seiner geschiedenen Frau und seinem Kind gelebt
zu haben (vgl. a.a.O. F19). Zudem habe er auch Rechte an der Wohnung
seiner Grossmutter (vgl. a.a.O. F83), wo er auch schon mit dieser gewohnt
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Seite 13
habe (vgl. a.a.O. F17 und F18). Deshalb ist davon auszugehen, dass er –
ungeachtet der vorgebrachten Streitigkeiten mit seiner Grossmutter und
entgegen seiner Behauptung, dass er bei einer Rückkehr keine Unterkunft
habe – im Heimatland über Wohnmöglichkeiten verfügt.
9.7 Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers
insgesamt als zumutbar.
10.
10.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
10.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
12.2 Das mit der Eingabe vom 4. Oktober 2019 gestellte Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1VwVG – ungeachtet der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers – nicht erfüllt sind.
12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
E-5168/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Sarah Diack
Versand: