B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5169/2009
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
vertreten durch Sararard Arquint, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
15. Juli 2009 / N (…).
E-5169/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Hei-
matstaat im Mai 2005 oder 2006 und reiste nach B._______, wo sie
während dreier Jahre lebte. Am 27. Januar 2009 reiste sie unter Um-
gehung der Grenzkontrolle in die Schweiz ein und ersuchte gleichen-
tags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl.
Anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Februar 2009 im EVZ und der
Anhörung vom 30. Juni 2009 zu den Asylgründen machte sie im We-
sentlichen geltend, sie sei (…) und habe während zehn Jahren in
D._______ eine (…) geführt. Ihr Ehemann sei ein (…) und (…) gewe-
sen. Seit 2000 sei er von Unbekannten beziehungsweise Behörden-
mitgliedern zur Zahlung hoher Summen erpresst worden. Im Jahre
2002 sei er gestorben. Sie vermute, dass er von den Erpressern um-
gebracht worden sei. Nach seinem Tod sei ihr Sohn von den gleichen
Männern erpresst worden. Nachdem er das Land verlassen habe, hät-
ten die Verfolger der Beschwerdeführerin seit anfangs 2003 jeden Tag
in (…) angerufen und 50'000 Dollar verlangt, ansonsten sie entführt
und getötet werde. Deswegen habe sie mit Hilfe ihres Sohnes Ende
2004 die Wohnung verkauft und im Jahre 2005 (…) aufgelöst. Ihr Sohn
habe ihr eine Arbeitsstelle in B._______ organisiert, weshalb sie nach
B._______ gegangen sei. Dort sei sie krank geworden und habe an
(…) operiert werden müssen. Da sie danach nicht mehr habe arbeiten
können und Hilfe gebraucht habe, sei sie zu ihrem Sohn in die
Schweiz gekommen, damit er sie nun unterstütze.
Als Beweismittel reichte sie verschiedene (…) Medizinalakte ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2009 (eröffnet am 17. Juli 2009) stellte das
Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es
die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordne-
te den Vollzug an. Es forderte die Beschwerdeführerin auf, die
Schweiz bis am 9. September 2009 zu verlassen und beauftragte den
Kanton E._______ mit dem Vollzug. Die Vorinstanz begründete ihren
ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Verfolgungsvorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht ge-
nügten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die
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Seite 3
Wegweisungsanordnung begründete das Bundesamt damit, dass die-
se gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Regelfolge der Ablehnung des
Asylgesuchs darstelle, und der Wegweisungsvollzug sei zulässig zu-
mutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 14. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerde ein. Da diese nicht rechtsgenüglich war, wurde sie mit
Zwischenverfügung vom 19. August 2009 – unter Androhung des
Nichteintretens – aufgefordert, innert sieben Tagen ab Erhalt, eine Be-
schwerdeverbesserung einzureichen.
D.
Mit Eingabe ihres zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters vom
27. August 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdever-
besserung ein, in welcher sie beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, even-
tuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorin-
stanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen zurückzuweisen, subeven-
tuell sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie, die der Beschwerde zukommende aufschiebende Wir-
kung zu bestätigen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege unter Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung ei-
ner amtlichen Verbeiständung zu gewähren. Für die Begründung wird,
soweit wesentlich, auf die Erwägungen verwiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 stellte die Instrukti-
onsrichterin fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen wurde, weshalb die Beschwerdeführerin den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Weiter hiess sie das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) – unter Vorbehalt einer nachträg-
lichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und verzichtete
entsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dagegen
wies sie das Gesuch um unentgeltliche Beiordnung einer Rechtsver-
tretung ab. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung bis
zum 17. September 2009 eingeladen.
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Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. September 2009, die der Beschwerdefüh-
rerin am 8. September 2009 zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte
das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2011 wurde der Beschwerde-
führerin Einsicht in die Akten gewährt. Gleichzeitig wurde ihr Gelegen-
heit gegeben, bis zum 9. November 2011 allenfalls eine Beschwerde-
ergänzung und ein Arztzeugnis einzureichen.
H.
Mit Schreiben vom 9. November 2011 wurde ein ärztliches Zeugnis
vom 1. April 2011 eingereicht.
I.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 liess die Beschwerdeführerin
drei Arztberichte vom 19. April 2011, 3. Mai 2011 und 9. August 2011
den Akten zukommen.
J.
Die Beschwerde des Sohnes der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2011 rechtskräftig
abgelehnt (E-841/2008).
K.
Mit Verfügung des BFM vom 10. Februar 2012 wurde das vom Sohn
der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Verlängerung der Aus-
reisefrist vom 29. Januar 2012, weil er seine Mutter am (…) März 2012
zur neuesten (…)-Untersuchung begleiten wolle, bis zum 31. März
2012 erstreckt.
E-5169/2009
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig,
ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall end-
gültig entscheidet.
1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 und 105 AsylG).
1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
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Seite 6
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religi-
on, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bun-
desamt im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien unglaubhaft, weil sie in zentralen Punkten zu wenig konkret, de-
tailliert und differenziert dargelegt seien und somit den Eindruck ver-
mitteln würden, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. So
hätte sie angesichts der unzähligen Drohanrufe und aufgrund der In-
formation ihres Ehemannes und zu einem späteren Zeitpunkt seitens
ihres Sohnes erwartungsgemäss präzisierende Angaben über die Ver-
folger beziehungsweise Erpresser machen können. Dazu sei sie je-
doch nicht imstande gewesen (vgl. A20, S. 6).
Sodann habe die Beschwerdeführerin erklärt, die Verfolger hätten
während Jahren täglich in (…) in D._______ telefoniert. Es sei jedoch
davon auszugehen, dass sie niemals derart geduldig gewesen wären,
sondern vielmehr längst zur Tat geschritten wären und ihre Drohungen
wahr gemacht hätten. Ebenfalls sei realitätsfremd, dass die Verfolger
nie in ihre Eigentumswohnung in D._______ telefoniert hätten. Ferner
mangle es an Realkennzeichen, da die Beschwerdeführerin ihre Schil-
derungen auf das Anführen von Allgemeinplätzen reduziert habe. Ins-
besondere habe sie keine Angaben darüber machen können, was sie
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Seite 7
dem Erpresser beim letzten Telefongespräch gesagt habe, nachdem
dieser ihr angedroht habe, dass sie entführt werde, wenn sich ihr Sohn
nicht bei ihnen melde.
Überdies habe sich die Beschwerdeführerin in Widersprüche verstrickt,
da sie bei der Bundesanhörung gesagt habe, (…) in D._______ an-
fangs 2005 aufgelöst und in der Folge bei Verwandten in F._______
gewohnt zu haben. Seitdem sie nicht mehr in D._______ gewohnt ha-
be, hätten die Drohanrufe aufgehört (A20, S. 4). Demgegenüber habe
sie bei der EVZ-Befragung zu Protokoll gegeben, sie habe bis zu ihrer
Ausreise aus Georgien Drohanrufe erhalten (A1/S. 7). Die Vorbringen
hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, so dass ihre Relevanz nicht geprüft werden müsse.
4.2
In der Rechtsmitteleingabe rügte die Beschwerdeführerin vorab, dass
die Vorinstanz der Untersuchungsmaxime nicht nachgekommen sei,
da die sich zwingend stellende Fragen hinsichtlich ihres Gesundheits-
zustandes nicht abgeklärt worden seien. Sodann werde aus dem an-
gefochtenen Entscheid nicht klar, ob die Vorinstanz die flüchtlingsrele-
vanten Umstände der Ethnie, der Religion, der Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe weiter abgeklärt habe. Sie sei russisch-
freundlich ausgerichtet, habe in der Ukraine studiert und sich mehrfach
in Moskau aufgehalten. Wie bei ihrem Sohn mache der angefochtene
Entscheid den Eindruck, dass nicht wirklich nach den Gründen der be-
hördlichen Schikanen und Erpressungen und Bedrohungen gefragt
und in diese Richtung untersucht worden sei. So könne der Staat kei-
nen Schutz gewähren, da er aufgrund mangelnder Institutionen und
der Korruption dazu nicht in der Lage sei. Wie ihr Sohn sei sie von den
Behördenmitgliedern in der Weise erpresst worden, dass das freie be-
rufliche Fortkommen nicht mehr möglich gewesen sei. Auch habe sie
Angst um ihr Leben haben müssen. Ihre Angaben seien glaubhaft. Sie
sei nochmals zu befragen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, auf
konkret benannte Widersprüche zu reagieren. Rein zeitliche Unstim-
migkeiten der Vorgaben seien nicht von vornherein als unglaubhaft zu
werten. Die Vorinstanz habe auch die Begründungspflicht verletzt, da
sie die übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin mit den-
jenigen ihres Sohnes nicht verglichen habe. Aufgrund der fehlenden
weiteren nachforschenden Befragung habe das Bundesamt auch das
rechtliche Gehör verletzt. Die Drohanrufe in (…) seien nicht realitäts-
fremd, vielmehr sei dadurch das Führen des Betriebs massiv er-
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Seite 8
schwert oder sogar verunmöglichst worden. Das Nichtvorsprechen
beim in Frage stehenden Justizapparat könne nicht als ungenügendes
sich Zurwehrsetzen verstanden werden. Die Situation in Georgien sei
äusserst gespannt und russisch-freundliche Bevölkerungsteile würden
zusätzlichem innerstaatlichen Druck unterliegen.
5.
5.1
Zu den formellen Rügen der Beschwerdeführerin ist vorab Folgendes
festzustellen:
Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin mit den Widersprüchen zu ih-
ren eigenen Aussagen nicht konfrontiert worden ist. Selbst wenn ein
Asylgesuchsteller mit Widersprüchen in seinen eigenen Aussagen
möglichst konfrontiert werden sollte, um ihm Gelegenheit zu geben,
diese allenfalls zu erklären, ergibt sich dieser Grundsatz aus der Pflicht
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes, stellt jedoch keinen eigentlichen verfahrensrechtlichen An-
spruch im Sinne des rechtlichen Gehörs dar (vgl. EMARK 1994 Nr. 13
E. 3b). Zudem hat das BFM seine Begründung in der Verfügung vom
15. Juli 2009 derart abgefasst, dass die Beschwerdeführerin diese auf
Beschwerdeebene anfechten konnte (vgl. auch dazu BGE 112 Ia 110
sowie ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 2.20). Das
Bundesamt hat daher - entgegen den Ausführungen in der Beschwer-
de - seine Begründungspflicht und das rechtliche Gehör nicht verletzt,
wenn es die Beschwerdeführerin nicht bereits während der Befragun-
gen auf die Widersprüche in ihren Schilderungen aufmerksam machte.
5.2 Weiter wurde in der Beschwerde gerügt, dass die Vorinstanz die
Untersuchungsmaxime verletzt habe, weil sie den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin nicht eingehend abgeklärt habe.
Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der
Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richti-
gen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die
den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungs-
pflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Iden-
tität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mit-
zuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten
E-5169/2009
Seite 9
(BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.).
Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde
die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst-
haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Für das Asylverfahren wird der Anspruch auf
rechtliches Gehör in Art. 29 AsylG, der vorschreibt, dass Asylsuchende
zu den Asylgründen mündlich anzuhören sind, näher konkretisiert. Die
Anhörung soll Gewähr bieten, dass die asylsuchende Person ihre
Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde
korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere
auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts
zu stellen und Missverständnisse zu klären (BVGE 2007/30 E. 5.5.1
und 5.5.2 S. 365 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Ba-
sel/Frankfurt a.M.1990, S. 256 f.). Schliesslich soll die Begründung der
Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebe-
nenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich so-
wohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragwei-
te des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügen-
de Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss,
sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann.
Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsge-
genstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe-
nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschütz-
ten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage
der Gewährung des Asyls – eine sorgfältige Begründung verlangt wird
(BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256).
Vorliegend ist die Vorinstanz aufgrund der Parteiauskünfte (vgl. Art. 12
Bst. b VwVG) offensichtlich davon ausgegangen, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren Be-
weismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt erst dann
als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entschei-
des ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen, beziehungs-
weise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwal-
tungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Das BFM äusserte sich
hingegen rechtsgenüglich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin
anlässlich der durchgeführten Befragungen. Insbesondere forderte es
sie unmittelbar vor seiner Entscheidfindung auf, ein Arztzeugnis einzu-
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Seite 10
reichen, was sie getan hat und dies auch entsprechend im Entscheid
gewürdigt wurde. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsat-
zes im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes kann demnach nicht ausgegan-
gen werden. Auch der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung
der Vorbringen respektive der aktuellen Situation in Georgien zu einem
anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gekommen ist, stellt noch
keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.
5.3 Letztlich vermag die Beschwerdeführerin auch mit der Rüge der
mangelnden Begründungsdichte beziehungsweise unzureichenden
Sachverhaltsermittlung (recte: Gehörsverletzung) als Folge davon,
dass die Vorinstanz die Angaben ihres Sohnes mit den Ihrigen nicht
verglich, nicht zu überzeugen. Das BFM würdigte zwar, dass die An-
gaben des Sohnes aufgrund unsubstantiierter, widersprüchlicher und
realitätsfremder Angaben als kaum glaubhaft zu beurteilen seien, be-
schränkte sich jedoch bei der Würdigung der Vorbringen darauf, sein
Asylgesuch aufgrund asylrechtlich nicht relevanter Angaben abzuwei-
sen. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin wurden von der Vor-
instanz, wie bereits unter Ziffer 4.1 ausgeführt, als überwiegend nicht
glaubhaft beurteilt. Dabei handelte es sich um Erlebnisse die sich vor-
wiegend nach der Ausreise der Beschwerdeführerin ereignet haben
sollen. Das BFM hätte Aussagen zum gleichen Sachverhalt zwar ver-
gleichen können, allerdings hätte es bei der Auflistung von Ungereimt-
heiten zwischen ihren Aussagen und denjenigen ihres Sohnes eine
vorgängige Konfrontation bedürft (vgl. EMARK 1994 Nr. 14). Da jedoch
die beiden BFM-Verfügungen nicht gleichzeitig ergangen sind und die
Verfügung des Sohnes vom 28. Januar 2008 bereits ein Jahr vor der
Einreichung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin (27. Januar
2009) erfolgte, verzichtete das BFM zu Recht, die Aussagen zu ver-
gleichen, zumal es sich hier nur um alleinige Konfrontation zu den
Aussagen des Sohnes handeln würde. (Gleichzeitig muss indessen
festgehalten werden, dass somit der Beschwerdeführerin kein Nachteil
entstanden ist, da dadurch auch eine Prüfung zu [allfällig] divergieren-
den Aussagen zum gleichen Sachverhalt zwischen der Beschwerde-
führerin und ihrem Sohn entfallen ist).
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass
besteht, die Beschwerdeführerin nochmals anzuhören und die ange-
fochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
E-5169/2009
Seite 11
6.
6.1 Im Folgenden ist sodann zu prüfen, ob das BFM im vorliegenden
Fall das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen
hat.
6.1.1 Hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kommt das
Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten in Übereinstim-
mung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführe-
rin nicht gelungen ist, eine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an-
stehende Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu
machen.
6.1.2 Vorab ist der Argumentation der Vorinstanz zuzustimmen, wo-
nach die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Droh-
anrufen sehr vage und undifferenziert erfolgt sind. Sie enthalten auch
keine Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilde-
rung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie in-
haltliche Besonderheiten), was jedoch gerade mit Blick auf die geltend
gemachten Sachverhaltselemente erwartet werden dürfte, zumal es
sich bei den wiederholten Drohanrufen um einschneidende Ereignisse
handeln sollte, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis
haften bleiben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüg-
lich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Ferner trifft zwar zu, wie es in
der Beschwerde angeführt wird, dass für das Vorgehen einer erpres-
sender Person oder eines Verfolgers kein objektives Kriterium besteht,
andererseits ist zu bemerken, dass tägliche, vier Jahre lang dauernde
Drohanrufe wohl kaum ein taugliches Mittel gewesen wären, um das
erwünschte Ziel zu erreichen und zum Geld zu kommen. Ebenfalls wä-
re nicht logisch, wenn die Erpresser ihre Drohungen nur telefonisch
durchgeführt und nicht einmal (allenfalls nur zur Einschüchterung) ver-
sucht hätten, diese in die Tat umzusetzen. Es wird zwar nicht in Abre-
de gestellt, dass möglicherweise der Ehemann der Beschwerdeführe-
rin, da er ein (…) und (…) gewesen sein soll, zur Geldzahlung aufge-
fordert worden sein könnte, indes wurde nicht glaubhaft dargelegt,
dass nach seinem Tode und der Einstellung beziehungsweise Zerstö-
rung des Betriebs sowie nach der Ausreise ihres Sohnes, weiterhin in
beschriebener Intensität Summen von 50'000 Dollar von der Be-
schwerdeführerin verlangt worden sind. Überdies wäre nicht einzuse-
hen, warum die Erpresser mit den Drohanrufen hätten aufhören sollen,
nachdem die Beschwerdeführerin zu ihrem Neffen nach F._______
E-5169/2009
Seite 12
gegangen sei, zumal es für jene ein Leichtes gewesen wäre, sie bei ih-
ren Verwandten ausfindig zu machen.
6.1.3 Soweit ferner in der Beschwerde argumentiert wird, die Erpres-
ser hätten deswegen nur in der Praxis und nicht bei der Beschwerde-
führerin zu Hause angerufen, um das Führen des Betriebes in (…) zu
stören, muss dies als (unbehelfliche) Schutzbehauptung gewertet wer-
den, da es nicht zutrifft, dass sich eine bedrohte Person im Privaten
durch Nichtabnahme des Telefons besser schützen könnte. Überdies
machte die Beschwerdeführerin diesbezüglich in den Befragungen
keine Angaben. Nach dem Gesagten sind somit die Drohanrufe im ge-
schilderten Ausmass als nicht glaubhaft zu erachten.
6.1.4 In der Beschwerde wurde weiter behauptet, die Beschwerdefüh-
rerin sei russisch-freundlich ausgerichtet und habe in der Ukraine stu-
diert, weshalb dies ebenfalls ein Grund für eine Verfolgung darstellen
könnte. Hierzu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während
der Befragungen nichts in dieser Hinsicht geltend machte, weshalb
diese Darlegung die Vermutung aufkommen lässt, dass in der Be-
schwerde versucht wird, eine "Minderheitsproblematik" zu konstruie-
ren, zumal es sich bei der Beschwerdeführerin um eine ethnische Ge-
orgierin handelt und 84 % der ca. 4,6 Mio Einwohner ethnische Geor-
gier sind, die zu der orthodoxen georgischen Apostelkirche angehören.
Somit gehört die Beschwerdeführerin sowohl ethnisch als auch religiös
eindeutig zur der dort wohnenden Mehrheit an, weshalb die Behaup-
tung, dass sie Minderheitsprobleme auch Grund zur Verfolgung seien,
ins Leere stossen.
Im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin ist wahr-
scheinlicher, dass sie (…) wegen ihres Alters, immerhin was sie bei
der (…)aufgabe (…) alt, aufgelöst hat und deswegen auch ihre Woh-
nung verkauft hat und nach B._______ übersiedete, weil sie sich dort
eine bessere medizinische Behandlung als in Georgien erhoffte.
6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu erfüllen vermögen und es
ihr daher nicht gelungen ist, das Vorliegen einer Verfolgung als über-
wiegend wahrscheinlich darzustellen. Die auf Beschwerdeebene auf-
geführten Einwände vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise
zu führen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 13
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34
E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingsei-
genschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen
(Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs stellte das Bundesamt fest,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden,
der Beschwerdeführerin drohe im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matsstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behand-
lung. Weder die in Georgien herrschende politische Situation noch an-
dere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin
sprechen. Gleiches gelte für die angeführten gesundheitlichen Prob-
leme, zumal sie sich gemäss ärztlichem Bericht vom 5. Juli 2009 in ei-
nem gesundheitlich guten Allgemeinzustand mit günstiger medizini-
scher Prognose befinde. Ihrem Wunsch, bei ihrem Sohn wohnen zu
können, könne nicht entsprochen werden, da dieser über keinen gesi-
cherten Aufenthalt verfüge. Zudem habe sie ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz in F._______. Schliesslich sei der Vollzug der Weg-
weisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
8.4 Hiezu machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie stark an-
geschlagen und auf umfangreiche ärztliche Betreuung und Kontrollen
angewiesen sei. Die ärztliche Versorgung in Georgien, insbesondere
bei älteren Personen, sei nicht gut.
8.5 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Seite 15
8.6 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weite-
ren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Ge-
orgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.7 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
8.8 Eine Rückkehr nach Georgien ist vor dem Hintergrund der dort
herrschenden Situation als zumutbar zu erachten. Den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts zufolge besteht in Georgien seit der
Beendigung des Krieges mit Russland im Jahre 2008 keine Situation
allgemeiner Gewalt, und es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer konkreten Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt wäre. Der Weg-
weisungsvollzug nach Georgien erweist sich somit als generell zumut-
bar.
8.9. Soweit die Beschwerdeführerin auf ihre gesundheitliche Situation
hingewiesen und entsprechende ärztliche Berichte zu den Akten ge-
reicht hat, ist Folgendes festzuhalten:
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8.9.1 Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. A20/8,
Antworten 23-24) wurde sie im Juli 2007 und im Dezember 2008 in
B._______ an (…) und (…) operiert. Es wurde ihr (…). Gemäss ärztli-
chem Bericht vom 5. Juli 2009 konnte ihr im April 2009 ein (…) ambu-
lant entfernt werden. Sie soll sich in einem guten Allgemeinzustand mit
günstiger medizinischer Prognose befinden. Wegen hohen Blutdrucks
wurden Medikamente verordnet und es sollte eine (…) Untersuchung
stattfinden. Im ärztlichen Bericht vom 1. April 2011 wurden neu (…) mit
keiner akuten oder subakuten Läsion (Schädigung) diagnostiziert. Im
weiteren ärztlichen Bericht vom 19. April 2011 wurde zum aktuellen
Zeitpunkt von einer Operation abgesehen und eine medikamentöse
Therapie für die (…) Beschwerdesymptomatik eingeleitet. Bei klinisch
stabilem Verlauf werde bei der nächsten Kontrolle eine (…)-
Untersuchung vorgesehen. Im ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2011 wur-
de als Beurteilung und Procedere festgehalten, dass aufgrund des Al-
ters der Patientin, der geringen Symptomatik und bei minimaler (…)
eine Behandlung der (…) nicht indiziert sei. Im Vordergrund stehe die
Behandlung von (…)schmerzen. Da ein operativer Angriff als wenig Er-
folg versprechend erachtet wurde, wurde zunächst eine medikamentö-
se Therapie mit (…) unter Kontrolle der (…) vorgeschlagen. Zur Quan-
tifizierung der (…) wurde eine (…) Untersuchung vorgeschlagen. Soll-
ten – so der Arztbericht - bis da die (…) Schmerzen nicht bessern,
könnte allenfalls eine (…) in Betracht gezogen werden mit dem Ziel,
die Schmerzen so zu reduzieren und (…). Am 30. Mai 2011 wurde in
der (…) eine (…), eine (…) diagnostiziert. Da die Patientin im Alltag
ordentlich zurechtkomme, wünsche sie keine (…). Im letzten Ambula-
toriumsbericht vom 9. August 2011 wurde aufgrund der Aussagen der
Beschwerdeführerin eine deutliche Verbesserung der (…) festgestellt.
Hinweise auf neue (…) Defizite, (…) oder (…) seien nicht eruierbar. Als
Beurteilung und Procedere wurde aufgrund der Verbesserung des kli-
nischen Zustandes keine Änderung im Behandlungsvorgehen vorge-
nommen und eine Verlaufsbeobachtung vorgeschlagen. Bei weiterhin
klinisch stabilem Verlauf wurde die nächste Kontrolle für am (…) März
2012 vorgesehen.
8.9.2 Angesichts der obgenannten ärztlichen Befunde und Beurteilun-
gen steht fest, dass die Beschwerdeführerin zwar (…) hat, aber durch
die medikamentöse Behandlung ihr Zustand als stabil zu bezeichnen
ist. Verschlechterungen hat es bis anhin nicht gegeben und sie wird of-
fensichtlich ihren nächsten Arzttermin im März 2012 wahrnehmen kön-
nen. Gemäss den ärztlichen Unterlagen findet sich die Beschwerde-
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Seite 17
führerin gut zurecht, sodass sie nicht einmal (…) benötigt. Sie musste
in der Schweiz auch nicht stationär behandelt werden, sondern alle
ärztlichen Besuche konnten ambulant durchgeführt werden. Somit ist
davon auszugehen dass sie bei einer Rückkehr nach Georgien keiner
unmittelbaren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist, und es sind
den Akten keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf
schliessen lassen würden, dass die attestierten Gesundheitsbe-
schwerden der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht auch im Hei-
matland behandelbar wären, zumal vorliegend eine benötigte medika-
mentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist.
8.9.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus D._______, wo sich mehre-
re private Einrichtungen befinden. Eine der bedeutendsten Kliniken in
D._______ ist das (…). Mit finanzieller Hilfe (…) konnten wesentliche
Teile der Klinik während der vergangenen Jahre renoviert und moder-
nisiert werden, so dass sie hinsichtlich der Unterbringung und der
technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen ge-
recht wird. Die medizinische Versorgung ausserhalb von D._______ ist
zwar mit der medizinischen Versorgung in Mitteleuropa nicht zu ver-
gleichen. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen,
dass aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asyl-
bewerbers nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Be-
handlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Ge-
sundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als we-
sentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung er-
achtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz
absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann nicht vor,
wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen
Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist. Wenn
die notwendige Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat sicherge-
stellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu beurteilen
(vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationnement, Bern 2002,
S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
8.9.4 Zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin ist festzuhal-
ten, dass es sich zwar vorliegend um eine (…) Frau handelt. Sie ist je-
doch in Georgien nicht auf sich alleine gestellt, da sie einen Sohn hat,
der (…) Ausbildung hat und mit dem sie, wie sie mehrmals während
der Befragungen beteuerte, zusammenleben will (vgl. A20/8, Antwor-
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ten 20-21). Seine Asylbeschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 31. Oktober 2011 rechtkräftig abgelehnt. Sein Ge-
such um Verlängerung der Ausreisefrist, weil er seine Mutter beim
nächsten Untersuchungstermin am (…) März 2012 begleiten wolle,
wurde gutgeheissen und die Ausreisefrist bis zum 31. März 2012 er-
streckt. In der gleichen Verfügung wurde dem Sohn, der offenbar be-
reits Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen hat, auch mitgeteilt,
dass wenn er seine Mutter nicht allein in der Schweiz zurücklassen
wolle, diese die Möglichkeit habe, ihre Beschwerde zurückzuziehen,
freiwillig mit ihm in ihre Heimat zurückzukehren und medizinische
Rückkehrhilfe zu beantragen. Da ihre Beschwerde jedoch mit heuti-
gem Entscheid abgewiesen wird, erübrigt sich ein Rückzug der Be-
schwerde. Der Beschwerdeführerin steht es - wie es das BFM bereits
vorgeschlagen hat- jedoch offen im Rahmen der individuellen Rück-
kehrhilfe zusätzliche medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung vom 11. Au-
gust 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312). Darüber
hinaus hat die Beschwerdeführerin in F._______ einen Neffen, bei
dem sie bereits vor ihrer Ausreise gewohnt hat und der ein ausgebilde-
ter Arzt ist.
8.9.5 Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist somit davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach Georgien zurück-
kehren und dort auf ein tragbares Beziehungsnetz zurückgreifen sowie
medizinisch behandelt werden kann. Unter diesen Umständen ist die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug – trotz bestehender gesund-
heitlicher Probleme – zu bejahen.
8.9.6 Die Beschwerdeführerin ist im Besitze einer Identitätskarte und
es obliegt ihr, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates
weitere, für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen
(Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Eine konkrete und an-
dauernde Einschränkung der Reisefähigkeit aus medizinischen Grün-
den ist den bei den Akten liegenden Berichten nicht zu entnehmen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch unter diesen Umständen
auch als möglich zu bezeichnen ist.
8.9.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
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Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
9.
Das Bundesamt ist anzuweisen, die Ausreisefristen der Beschwerde-
führerin und ihres Sohnes zeitlich zu koordinieren.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da mit Zwischenverfü-
gung vom 2. September 2009 ihr Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen
wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Ausreisefrist der Beschwerdeführerin
mit derjenigen ihres Sohnes zu koordinieren und diesem allenfalls eine
erneute Fristerstreckung zu gewähren.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: