B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5170/2016
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder,
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
alle Eritrea,
alle vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kano-
nengasse, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM,
(vormals: Bundesamt für Migration; [BFM])
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juli 2016 / N (…)
E-5170/2016
Seite 2
Sachverhalt:
I
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Hei-
matland Eritrea illegal am 30. Juni 2014 und fuhren auf dem Landweg in
den Sudan. Nach einem 5-tägigen Aufenthalt im Sudan respektive einem
23-tägigen Aufenthalt in Ägypten seien sie auf dem Seeweg nach Italien
gelangt. In Brescia seien sie eine Woche lang in einer Kirche untergebracht
worden. Am 30. Juli 2014 seien sie mit der Eisenbahn via Mailand in die
Schweiz eingereist. Gleichentags ersuchten die Beschwerdeführenden für
sich und ihre vier minderjährigen Kinder C._______, D._______,
E._______ und F._______ um Asyl.
B.
Am 14. August 2014 wurden die Beschwerdeführenden dem Kanton Zürich
zugewiesen.
C.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 trat das BFM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und
verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für
die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das
BFM unter anderem den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführen-
den nach Italien.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2015 (E-6236/2014)
wurde die am 15. Oktober 2014 gegen diese BFM-Verfügung erhobene
Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2014
aufgehoben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
E.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2015 liessen die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin Beweismittel betreffend heilpädagogische Massnahmen
betreffend den Sohn D._______ nachreichen.
E-5170/2016
Seite 3
F.
Mit Schreiben vom 24. August 2015 teilte das SEM den Beschwerdefüh-
renden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet sei und das SEM das na-
tionale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführe.
II
G.
Gemäss Mitteilung des (...) wurde die Tochter G._______ am (…) geboren.
Die Tochter G._______ wird in das hängige Asylverfahren der Eltern und
vier Geschwister aufgenommen.
H.
Am 20. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer A._______ einlässlich zu
seinen Asylgründen angehört. Dabei trug er im Wesentlichen hervor, er ge-
höre der Ethnie der (...) an, sei in (...) geboren und sei als Kind nach (...)
(...) umgesiedelt. Seine Eltern seien früh verstorben, weshalb sein älterer
Bruder die Erziehung übernommen habe. 1979 seien sie wegen des Krie-
ges in den Sudan geflohen und hätten dort im Flüchtlingslager (...) gelebt.
Er habe dort auch die Schule besucht. Als Flüchtling habe er sich nie um
die sudanesische Staatsbürgerschaft bemüht. Nach der Unabhängigkeit
Eritreas seien sie im Jahr 2002/2003 nach Eritrea zurückgekehrt und seien
in H._______ in der Landwirtschaft tätig gewesen. In Eritrea seien sie re-
gistriert worden und hätten eine Hütte und ein Stück Land zugeteilt erhal-
ten. Bis zur Heirat habe er in dieser Hütte gewohnt. Weil er Familienvater
sei, habe er als Ausnahme nie Militärdienst leisten müssen. Ende 2013
habe der Verantwortliche der [von H._______]-Verwaltung mitgeteilt, dass
das Grundstück und das Vieh, von dem sie gelebt hätten, vom Staat kon-
fisziert würden. Der Beschwerdeführer habe diese Massnahme kritisiert.
Von den betroffenen Personen seien der Beschwerdeführer und vier wei-
tere Personen gewählt worden, um mit den staatlichen Behörden wegen
der Landbeschlagnahmung das Gespräch zu suchen. Von diesen fünf Per-
sonen sei derjenige, der die Anliegen vorgetragen habe, verhaftet worden.
Weil Kritik in Eritrea nicht zugelassen werde und weil er um seine Kinder
Angst bekommen habe, habe er nicht gewagt, sich weiter zur Wehr zu set-
zen. Im Weiteren leide sein Sohn D._______ an einer merkwürdigen
Krankheit und habe eine Behandlung im Ausland benötigt. Die Behörden
hätten aber die Genehmigung für diese Behandlung im Ausland mehrmals
grundlos verweigert. Bei der letzten Vorsprache des Beschwerdeführers
E-5170/2016
Seite 4
hätten die Behörden ihm gedroht. Weil sie nach diesen Vorfällen die Hoff-
nung aufgegeben hätten, hätten sie den Schmuck seiner Ehefrau verkauft,
um die Ausreise aus Eritrea zu finanzieren. Ende Juni 2014 hätten sie die
gefährliche Reise in den Sudan und dann weiter nach Europa unternom-
men.
I.
Am 27. Mai 2016 wurden ein fremdsprachiges Dokument (Eheschein) so-
wie die Farbkopie einer Identitätskarte der Mutter der Beschwerdeführerin
zu den Akten gereicht.
J.
Am 27. Mai 2016 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin
zu ihren Asyl- und Ausreisegründen statt. Die eingeladene Hilfswerksver-
tretung nahm an der Anhörung nicht teil. Vor Beginn der eigentlichen Be-
fragung erklärte die Beschwerdeführerin, es sei für sie kein Problem, dass
ihre Anhörung ohne Anwesenheit einer Hilfswerksvertretung stattfinde.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen vor, sie sei im Flüchtlingslager (...) im Sudan geboren. Da-
nach sei sie mit ihren Eltern nach (...) umgezogen, habe im dortigen Flücht-
lingslager gelebt und sei dort in die Primarschule gegangen. Die Mittel- und
Sekundarschule habe sie in einem Nachbardorf respektive in der benach-
barten Stadt absolviert. Anschliessend habe sie an der Universität in Khar-
tum studiert und 2002 ihr Studium abgeschlossen. Sie habe nie die suda-
nesische Staatsangehörigkeit erlangt. Nachdem die UNO-Flüchtlingskom-
mission Leute unterstützt habe, die freiwillig nach Eritrea zurückkehrten,
sei sie im Jahr 2003 mit ihrer Familie (Eltern und sechs Geschwister) nach
H._______, Eritrea zurückgekehrt. Ausserhalb der Stadt H._______ hätten
sie ein kleines Stück Land zur Bewirtschaftung erhalten. Sie habe bis zur
Heirat im Jahr 2007 bei ihren Eltern gelebt. Sie habe Eritrea verlassen, weil
der Staat ihnen – rund fünf bis sechs Monate vor ihrer Ausreise – das Land
und ihr Vieh konfisziert habe. Die Männer hätten im Rahmen einer Kom-
mission versucht, mit den staatlichen Behörden zu sprechen, aber der
Staat habe kein Interesse an ihren Anliegen gezeigt. Zudem sei ihr Sohn
krank geworden. Sie hätten ihn legal zur medizinischen Behandlung ins
Ausland bringen wollen, was ihnen grundlos verwehrt worden sei. Sie hät-
ten die gefährliche Reise aus Eritrea nicht auf sich genommen, wenn sie
sich nicht in einer Notsituation befunden hätten.
E-5170/2016
Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 – am 26. Juli 2016 eröffnet – hielt das
SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das Asylgesuch wurde abgelehnt und die Wegweisung aus der
Schweiz angeordnet. Gleichzeitig wurde die vorläufige Aufnahme der Be-
schwerdeführenden infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
verfügt.
Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt das SEM insbeson-
dere fest, vor dem Hintergrund der gesamten Schilderungen der Beschwer-
deführenden sei nicht davon auszugehen, dass der Konfiszierung des Lan-
des und des Viehs eine asylrechtlich relevante Motivation zugrunde gele-
gen habe und sie im Visier der eritreischen Behörden stehen würden.
Beide Beschwerdeführenden hätten angegeben, dass auch andere Fami-
lien dieselben Probleme gehabt hätten. Sodann hätten sie nach der Kon-
fiszierung bis zur Ausreise in ihrem Haus gelebt, ohne von den eritreischen
Behörden behelligt worden zu sein. Im Weiteren hätten sie nach der Kon-
fiszierung bei der Verwaltung in H._______ Ausreisevisa für sich und ihre
gemeinsamen Kinder beantragt. Sie seien weder politisch aktiv gewesen,
noch hätten sie jemals Probleme mit den Behörden gehabt. Aus den er-
wähnten Angaben könne geschlossen werden, dass der behördlichen
Massnahme kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv gemäss Art. 3 Abs. 1
AsylG zugrunde gelegen habe, weshalb diesem Vorbringen keine Asylre-
levanz zukomme. Auch die geltend gemachten Schwierigkeiten im Zusam-
menhang mit einer Ausreisebewilligung zur medizinischen Behandlung ih-
res Sohnes seien auf die allgemeine politische und soziale Situation in Erit-
rea zurückzuführen. Ausreisevisa würden von den eritreischen Behörden
bereits seit mehreren Jahren nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen
ausgestellt. Es handle sich bei diesem Vorbringen nicht um einen Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG. Die Behandlung von Rückkehrenden durch die
eritreischen Behörden sei nach aktuellen Erkenntnissen davon abhängig,
ob die Rückkehr nach Eritrea freiwillig oder mit Zwang erfolgt sei und wel-
chen Nationaldienst-Status die Rückkehrenden vor ihrer Ausreise aus Erit-
rea gehabt hätten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Nati-
onaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang mit zwangswei-
sen Rückkehrern darstelle. Gemäss ihren Angaben hätten die Beschwer-
deführenden weder den Nationaldienst verweigert noch seien sie aus dem
Nationaldienst desertiert. Somit hätten sie nicht gegen die „Proclamation
on National Service“ verstossen. Den Akten sei auch sonst nichts zu ent-
nehmen, wonach sie bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile
zu gewärtigen hätten. Die Anforderungen an eine begründete Furcht vor
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Seite 6
künftiger Verfolgung seien vorliegend nicht erfüllt. Die Vorbringen bezüglich
der illegalen Ausreise seien somit asylrechtlich unbeachtlich.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als unzumutbar eingestuft
und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet
L.
Mit Eingabe vom 25. August 2016 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einrei-
chen und beantragten die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 25. Juli
2016 bezüglich der Dispositivziffern 1-3; es sei ihre Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlings-
eigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive -verbeiständung ersucht.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdefüh-
renden seien bereits wegen ihres langen Aufenthaltes im Ausland von den
eritreischen Behörden verdächtigt worden, der Opposition anzugehören.
So seien zahlreiche Eritreer, welche in Khartum gelebt oder studiert hätten,
im Sudan exilpolitisch aktiv. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden
nie an Treffen der Regierungspartei in ihrer Gemeinde teilgenommen hät-
ten. Der Beschwerdeführer habe explizit zu Protokoll gegeben, er sei vom
eritreischen Staat als Staatsfeind betrachtet worden. Auch die anderen
Leute, deren Land konfisziert worden sei, hätten unter Beobachtung der
Regierung gestanden, weil sie nicht an den Aktivitäten der Regierungspar-
tei mitgemacht hätten, wozu auf das Anhörungsprotokoll vom 20. Mai 2016
verwiesen werde (vgl. Fragen 71 und 78, S. 10 und 11). Auch dem Bericht
der UN-Untersuchungskommission zu Eritrea vom 15. Juni 2015 könne
entnommen werden, dass Landenteignungen als Vergeltungsmassnahme
gegen Mitglieder von verbotenen Religionsgruppen und gegen Oppositio-
nelle eingesetzt würden. Die Beschwerdeführenden seien nach der Ent-
eignung von den eritreischen Behörden behelligt worden. So sei der Be-
schwerdeführer sowohl wegen der Enteignung seines Landes als auch we-
gen eines Ausreisevisums zwecks medizinischer Behandlung seines Soh-
nes bedroht worden. Darüber hinaus sei ihr Haus nach ihrer Ausreise von
den eritreischen Behörden versiegelt worden, was darauf hinweise, dass
sie als Oppositionelle angesehen würden. Schliesslich scheine auch die
Verweigerung der Ausreisevisa zwecks medizinischer Behandlung des
Sohnes D._______ auf einem flüchtlingsrelevanten Motiv zu beruhen,
E-5170/2016
Seite 7
nachdem anderen Personen entsprechende Visa ausgestellt worden
seien.
Den Ausführungen der Vorinstanz zur illegalen Ausreise und zum National-
dienst könne nicht gefolgt werden. Es gebe keinen Grund für eine Ände-
rung der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
Eritrea, weil keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen würden,
die eine solche begründen könnten. Das SEM habe bei der vorgenomme-
nen Praxisänderung die geltenden COI-Standards nicht eingehalten und
stütze sich auf eine äusserst dünne und fragwürdige Quellenlage. Zudem
stünden die von der Vorinstanz zitierten Quellen im Widerspruch zu weite-
ren Berichten und Quellen zur Situation von illegal ausgereisten Rückkeh-
rern, wie dem EASO-Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länder-
fokus Eritrea, vom Mai 2015 und dem Bericht von Amnesty International,
„Just Deserters, Why indefinite national service in Eritrea has created a
generation of refugeees“ vom Dezember 2015.
Die Vorinstanz sei nicht auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen eingegan-
gen. Die Beschwerdeführenden hätten auf plausible und übereinstim-
mende Weise die Enteignung ihres Landes und ihres Viehs sowie die wei-
teren Verfolgungshandlungen der eritreischen Behörden geschildert. Die
illegale Ausreise sei glaubhaft dargelegt worden. Im Falle einer Rückkehr
nach Eritrea drohten den Beschwerdeführenden bereits am Flughafen eine
willkürliche Festnahme, unmenschliche Behandlung sowie Folter während
den Verhören sowie eine anschliessende Inhaftierung oder eine direkte Zu-
führung zum Militärdienst, im Rahmen dessen ihnen ebenfalls willkürliche
und unmenschliche Bestrafung drohten.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 31. August 2016 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten sich als asylsu-
chende Personen bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz
aufhalten. Zudem verfügten sie aufgrund der vom SEM angeordneten vor-
läufigen Aufnahme über einen gültigen Aufenthaltstitel zum Verbleib in der
Schweiz. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege inklusive -verbeiständung gutgeheissen und MLaw An-
gela Stettler, Advokatur Kanonengasse, (...), als amtliche Rechtsbeiständin
eingesetzt.
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Seite 8
N.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2016 hielt das SEM an sei-
nen Erwägungen fest. Ergänzend wurde ausgeführt, die Beschwerdefüh-
renden hätten beide in der BzP angegeben, die Landenteignung sei grund-
los erfolgt und es habe keine konkrete Gemeinsamkeit unter den von der
Enteignung betroffenen Familien bestanden (Akte A5, S. 13, Akte A7, S.12
und Akte A48, Fragen 78 und 79). Es müsse deshalb davon ausgegangen
werden, dass diesen willkürlichen Massnahmen der Behörden gegen meh-
rere Familien keine Motive im Sinne von Art. 3 AsylG zugrunde gelegen
hätten. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführenden
nach ihrer Wiederansiedlung in Eritrea ein Haus und Land zur Bewirtschaf-
tung von der eritreischen Regierung zur Verfügung gestellt worden sei.
Diese Umstände stünden im Widerspruch zur These in der Beschwerde-
eingabe, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Auslandaufent-
haltes der Opposition verdächtigt worden seien. Es sei auch nicht nach-
vollziehbar, weshalb im Kontext der äusserst restriktiven Praxis bei der
Ausstellung von Ausreisevisa auf ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3
AsylG geschlossen werde. In der Beschwerdeschrift werde selbst auf diese
restriktive Praxis hingewiesen, die eine überwiegende Mehrheit der Ein-
wohner Eritreas betreffe.
Im Weiteren habe das SEM in seiner Verfügung explizit auf die zentrale
COI-Quelle verwiesen, die sich ihrerseits ausführlich mit der Quellenlage
auseinandersetze. Die bisherige Asyl- und Wegweisungspraxis des SEM
habe im Wesentlichen auf einem Grundsatzurteil von 2006 beruht. Die Län-
deranalyse des SEM werte laufend Berichte zu Eritrea aus und tausche
sich mit Experten und Partnerbehörden aus. Im Rahmen einer Fact-Fin-
ding-Mission im Februar und März 2016 habe die Länderanalyse des SEM
diese Erkenntnisse vertieft und ein Up-Date zum Nationaldienst und zur
illegalen Ausreise erstellt. Im Lichte der Informationslage Stand Juni 2016
sei das SEM zum Schluss gekommen, dass Personen, die ihre Furcht vor
zukünftiger Verfolgung alleine auf die illegale Ausreise aus Eritrea stützten,
die hohen gesetzlichen Anforderung an eine begründete Furcht vor Nach-
teilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. Die im Juni 2016 öffentlich
angekündigte Praxisanpassung sei daher nicht mit der Konstellation im
Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2010/54) ver-
gleichbar. Im Weiteren habe auch das Gericht in den letzten Jahren eine
differenzierte Betrachtungsweise bezüglich der Beurteilung der illegalen
Ausreise erkennen lassen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden zur
illegalen Ausreise seien nicht auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft worden,
da diese als nicht asylrelevant qualifiziert worden seien. Wie in der SEM-
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Verfügung vom 25. Juli 2016 festgehalten werde, behalte sich das SEM
eine diesbezügliche Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt vor. Die Be-
schwerdeführenden seien nicht aus einem nach Art. 3 AsylG motivierten
Grund verfolgt worden und hätten auch keine begründete Furcht vor wei-
teren Verfolgungsmassnahmen. Sie verfügten über Familienangehörige in
Eritrea und hätten sich nach der Enteignung des Landes nach alternativen
Einnahmequellen umsehen können. Den wirtschaftlichen und familiären
Umständen der Beschwerdeführenden in Eritrea sei bei der Prüfung der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen worden.
O.
Mit Replikeingabe vom 4. Oktober 2016 wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Beschwerdeführenden hätten im Rahmen ihrer Ausführungen le-
diglich angegeben, dass die eritreischen Behörden keinen Grund für die
Enteignung genannt hätten; sie hätten damit zum Ausdruck bringen wollen,
das kein legitimer Grund vorgelegen sei. Der Beschwerdeführer habe ex-
plizit angegeben, vom eritreischen Staat als Feind betrachtet worden zu
sein, weil er nicht an den Treffen der Regierungspartei teilgenommen habe
(Akte A48, Frage 71). Die Familien, deren Land konfisziert worden sei, wie-
sen mehrere Gemeinsamkeiten auf. Bei allen handle es sich um Angehö-
rige der Ethnie (...). Darüber hinaus seien die Familien bereits früher unter
Beobachtung der Regierung gestanden, weil sie lange im Sudan gewohnt
und nicht an den Aktivitäten der Regierungspartei mitgemacht hätten. Dass
den Beschwerdeführenden im Jahr 2003 von den eritreischen Behörden
Land zur Verfügung gestellt worden sei, ändere nichts an der aktuellen Ver-
folgung. Die Praxisänderung sei nach der Fact-Finding-Mission im Frühjahr
2016 erfolgt. Es hätten keine neuen Herkunftsländerinformationen vorge-
legen. Die COI-Standards seien insoweit nicht eingehalten worden, als die
Praxisänderung auf Aussagen der eritreischen Regierung und Behörden
und somit auf nicht zuverlässigen und nicht objektiven Quellen beruhe.
Nachdem die Beschwerdeführenden nach der Enteignung keine landwirt-
schaftlichen Produkte mehr hätten erzeugen können, seien ihnen keine al-
ternativen Einkommensquellen zur Verfügung gestanden, wie dies das
SEM vermute.
Im Weiteren wurde eine Kostennote der Rechtsvertreterin vom 4. Oktober
2016 zu den Akten gereicht.
E-5170/2016
Seite 10
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Da die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen wurden, beschränkt
sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob
das SEM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint, ihre Asylgesuche
abgelehnt und sie aus der Schweiz weggewiesen hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 11
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen respektive
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt wer-
den. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in BVGE 2010/57 (E. 2.2 und 2.3) dargelegt
und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden.
5.
5.1 Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden besteht vorliegend
kein Anlass, an ihrer Staatsangehörigkeit zu zweifeln. Auch das SEM hat
im Rahmen der angefochtenen Verfügung die eritreische Staatsangehörig-
keit der Beschwerdeführenden nicht in Abrede oder in Frage gestellt. Im
Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass es sich bei ihnen um erit-
reische Staatsangehörige handelt.
5.2 Hingegen wird in der angefochtenen Verfügung zutreffend aufgezeigt,
aus welchen Gründen es an der Asylrelevanz der Vorbringen der Be-
schwerdeführenden betreffend der Konfiszierung ihres Grundstückes und
ihres Viehs respektive betreffend der Verweigerung der Ausreisegenehmi-
gung zur medizinischen Behandlung ihres Sohnes D._______ mangelt.
5.2.1 In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdefüh-
renden hätten vorgetragen, sie seien von den eritreischen Behörden als
Oppositionelle betrachtet worden. Die Enteignung und die Verweigerung
der Ausreisegenehmigung zwecks medizinischer Behandlung seien aus ei-
nem asylbeachtlichen Motiv erfolgt. Hierzu ist das Folgende festzuhalten:
5.2.2 In der Beschwerdeeingabe wird mehrfach vorgetragen, die Be-
schwerdeführenden hätten im Rahmen ihrer Befragungen ausgesagt, nie
E-5170/2016
Seite 12
an Treffen der Regierungspartei in ihrer Gemeinde teilgenommen zu ha-
ben, weshalb sie als Staatsfeinde betrachtet worden seien. Diese Angaben
finden in den Befragungsprotokollen, auf welche in der Beschwerde- und
Replikeingabe verwiesen wird (Akte A48, Fragen 71, 78; vgl. S. 5 der Be-
schwerde), indessen keine Stütze. Die Beschwerdeführenden haben zwar
angegeben, sie seien als Staatsfeinde betrachtet worden. Von ihrer Wei-
gerung, an Treffen der Regierungspartei in ihrer Gemeinde teilgenommen
zu haben beziehungsweise an den Aktivitäten der Regierungspartei nicht
mitgemacht zu haben (vgl. Replikeingabe, S. 2), war jedoch bei beiden An-
hörungen beider Beschwerdeführenden nirgends die Rede.
5.2.3 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, sie seien bereits we-
gen ihres langjährigen Aufenthaltes im Ausland (Sudan) von den Behörden
der Opposition verdächtigt worden (vgl. Beschwerde, S. 5). Den diesbe-
züglichen Ausführungen in der Vernehmlassung des SEM vom 14. Sep-
tember 2016 ist jedoch zuzustimmen. Der Umstand, dass den Beschwer-
deführenden nach ihrer Rückkehr aus dem Sudan und der Wiederansied-
lung in Eritrea ein Haus und Land zur Bewirtschaftung zur Verfügung ge-
stellt worden seien, spricht gegen die von ihnen erhobene These. Wenn
die Familien, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Sudan nach Eritrea
zurückkehren, als solche seitens der eritreischen Behörden der missliebi-
gen Opposition verdächtigt worden wären, ist mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auszuschliessen, dass sie anlässlich ihrer Rückkehr
nach Eritrea gleichzeitig vom eritreischen Staat entsprechende Ressour-
cen zur Verfügung gestellt bekommen hätten.
Der Beschwerdeführer gab an, der Verantwortliche der H._______-Verwal-
tung habe Ende 2013 die Landesenteignung mitgeteilt. Er habe sich mit
weiteren vier Personen zur Wehr gesetzt und habe im Rahmen dieser Fün-
fergruppe Kritik am Vorgehen der Behörde kundgetan. In diesem Zusam-
menhang muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich seiner Vorsprache im Rahmen der Fünfergruppe von den eritreischen
Behörden mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen konfrontiert wor-
den wäre, wenn er oder seine Familie im behaupteten Ausmass als Oppo-
sitionelle ins Visier der Behörden geraten wären. Wenn die eritreischen Be-
hörden wirklich ein entsprechendes Verfolgungsinteresse am Beschwerde-
führer oder an seiner Familie gehabt hätten, hätten sie ihn zudem anläss-
lich einer der mehrfachen Vorsprachen zwecks Erhalt einer Ausreisege-
nehmigung zur medizinischen Behandlung seines Sohnes im Ausland be-
langen können.
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Seite 13
Auch der Umstand, dass beide Beschwerdeführende übereinstimmend zu
Protokoll gegeben haben, dass ihre Enteignung ohne Angabe von Gründen
erfolgt sei, lässt ein asylbeachtliches Motiv für diese staatliche Konfiszie-
rung ihres Landes als wenig wahrscheinlich erscheinen. Wenn die Be-
schwerdeführenden tatsächlich davon ausgegangen wären, dass die
Landenteignung aus einem politisch motivierten Anlass erfolgt wäre, wäre
zu erwarten gewesen, dass sie den entsprechenden Zusammenhang aus-
führlich im Rahmen ihrer Anhörungen dargelegt hätten. Alleine die Aus-
sage, sie seien generell als Landesverräter betrachtet worden, lässt noch
nicht auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit eines asylbeachtlichen Mo-
tivs der staatlichen Massnahmen schliessen. Die entsprechenden Erwä-
gungen der Vorinstanz sind zu bestätigen.
Schliesslich muss die in der Beschwerdeeingabe erstmals vorgebrachte
Behauptung, die enteigneten Familien hätten alle der Ethnie der (...) ange-
hört, als nachgeschoben und als angeblicher Verfolgungsgrund daher als
unglaubhaft eingestuft werden.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea beste-
hende oder ihnen drohende asylrechtlich relevante Gefährdung – ein-
schliesslich des auf Beschwerdeebene vorgetragenen unerträglichen psy-
chischen Drucks – nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
Es bleibt somit zu prüfen, ob sie wegen ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer
Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss
Art. 54 AsylG – befürchten müssten, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden
6.
6.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
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Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten Eritrea illegal ver-
lassen und seien deswegen im Falle einer Rückkehr dorthin an Leib und
Leben sowie in ihrer Freiheit gefährdet.
6.2 Gemäss langjähriger bisheriger Praxis der schweizerischen Asylbehör-
den begründete bereits eine (glaubhaft gemachte) illegale Ausreise aus
Eritrea ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Das SEM verschärfte
diese Praxis im Sommer 2016, wovon auch die Beschwerdeführenden be-
troffen waren.
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des (in sei-
nen beiden Asylabteilungen kürzlich koordiniert entschiedenen) Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben.
Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht
mehr habe aufrechterhalten lassen und vom SEM zu Recht angepasst wor-
den sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache von
Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora
für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter
ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten.
Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (a.a.O., E. 5).
6.2.2 Im vorliegenden Fall sind solche zusätzlichen Gefährdungsfaktoren
nicht ersichtlich. Aufgrund des oben Gesagten ist nicht anzunehmen, dass
die Beschwerdeführenden in den Nationaldienst respektive den Militär-
dienst eingezogen wurden. Der Beschwerdeführer hat explizit zu Protokoll
gegeben, dass er keinen Militärdienst geleistet hat und als Familienvater
keinen solchen habe leisten müssen (vgl. Akte A48, Antworten 53 und 54).
Wie oben dargelegt, haben die Beschwerdeführenden nicht dartun können,
dass sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom eritreischen Staat als
Oppositionelle oder als Staatsfeinde betrachtet werden. Es kann daher
nicht davon ausgegangen werden, dass sie in den Fokus der Militärbehör-
den gerieten respektive heute im Visier der eritreischen Behörden stehen.
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Weitere Anknüpfungspunkte, welche sie in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Personen erscheinen lassen beziehungsweise zu ei-
ner Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten, sind nicht erkennbar. Somit bleibt
festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünf-
tigen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise kann mangels flüchtlings-
rechtlicher Relevanz daher offenbleiben, weshalb es sich erübrigt, auf die
entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeeingabe näher einzuge-
hen.
6.3 Es ist den Beschwerdeführenden folglich nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dar-
zutun. Das SEM hat ihre Flüchtlingseigenschaft demnach zu Recht ver-
neint und ihre Asylgesuche abgewiesen.
6.3.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des als Refe-
renzurteil publizierten Entscheids D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die
vom SEM angepasste Praxis bestätigt hat, erübrigen sich weitere Ausfüh-
rungen zu den in der Beschwerdeeingabe erhobenen Rügen betreffend die
vom SEM herangezogenen Herkunftsländerinformationen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 25. Juli 2016 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat,
erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Durchführbarkeit
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des Wegweisungsvollzugs. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorlie-
genden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen.
10.
10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Instruktionsverfügung
vom 31. August 2016 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise
auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist
von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2
Eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 64 VwVG ist beim vorliegen-
den Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.
Den Beschwerdeführenden wurde mit Instruktionsverfügung vom 31. Au-
gust 2017 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung i.S. von Art. 110a Abs.
1 AsylG zugesprochen und MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonen-
gasse, (...), wurde ihnen als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Gestützt auf den in der Kostennote vom 4. Oktober 2016 ausgewiesenen,
als angemessen zu bezeichnenden, Arbeitsaufwand (8.85 Stunden zu ei-
nem Stundenansatz von Fr. 150.-; vgl. diesbezüglich Instruktionsverfügung
vom 31. August 2016) ist der amtlichen Rechtsbeiständin zu Lasten des
Gerichts ein Honorar von Fr. 1‘450.- (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) auszurichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Angela Stettler, Advokatur Kano-
nengasse, (...), wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in
der Höhe von Fr. 1‘450.- zugesprochen
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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