Abtei lung V
E-5171/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...),
Guinea,
vertreten durch Peter Lüthy,
Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler
Sozialdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5171/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea am
15. Januar 2009 verliess und am 16. Februar 2009 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 18. Februar 2009 und bei der
Direktanhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 11. Juni
2009 zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei am
28. Dezember 1993 geboren und damit noch minderjährig,
dass er und ein Kollege sich geweigert hätten, einer Gruppe (Gang)
beizutreten, worauf er deswegen Morddrohungen ausgesetzt gewesen
und eines Tages von Mitgliedern dieser Gang abgefangen worden sei,
dass bei dieser Gelegenheit, statt seiner versehentlich ein Gangmit-
glied erschossen worden sei, was daraufhin festgenommene Gangmit-
glieder anlässlich des polizeilichen Verhörs ihm als Mord zur Last ge-
legt hätten,
dass er sich, nachdem die Polizei ihn in seiner Abwesenheit gesucht
habe, zur Ausreise entschieden habe,
dass er mit Hilfe eines Mannes, der die Reise organisiert habe, auf
dem Seeweg ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren keine
Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass ihm vom zuständigen Amt des Kantons Aargau eine
Vertrauensperson beigeordnet wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder
Identitätspapiere abgegeben,
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dass Zweifel bestünden, dass der Beschwerdeführer nie einen Reise-
pass oder eine Identitätskarte besessen habe, weil bekannt sei, dass
in Guinea Identitätspapiere bereits vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt
und Identitätskontrollen häufig durchgeführt würden,
dass überdies nicht geglaubt werden könne, der Beschwerdeführer
habe ohne jegliche Ausweispapiere und ohne Kontrollen von Guinea in
die Schweiz reisen können,
dass weiter die Angabe, er habe für die Reise nichts bezahlt, unglaub-
haft sei, da die Reise von Afrika nach Europa ein ertragreiches Ge-
schäft sei, und den Schleppern mehrere tausend Dollars pro Person
bezahlt würden,
dass das BFM weiter ausführte, der Beschwerdeführer habe sich auch
bei den weiteren Ausführungen zu den Flucht- und Verfolgungsgrün-
den in zahlreiche Widersprüche verstrickt,
dass er anlässlich der Erstbefragung angegeben habe, er wisse nicht,
wie die Gang sich nenne, indessen an der Bundesanhörung den Na-
men C._______ als Clan-Namen genannt habe,
dass er im Weiteren im EVZ geschildert habe, er habe ein Militärfahr-
zeug vor seinem Haus gesehen, weshalb er (aus Furcht vor einer
Festnahme) geflüchtet sei, wogegen er an der Bundesanhörung gel-
tend gemacht habe, er habe auf dem Heimweg ein Mädchen aus der
Nachbarschaft getroffen, das ihm mitgeteilt habe, die Polizei suche
nach ihm,
dass er im Weiteren von diesem Mädchen erfahren habe, seine Mutter
und sein Bruder seien festgenommen worden, weil die Polizei ihn nicht
vorgefunden habe,
dass er im Gegensatz dazu bei der Erstbefragung nicht geltend ge-
macht habe, dass seine Mutter festgenommen worden sei, indessen
zu Protokoll gegeben habe, ein Mann auf einem Motorrad habe ihm
mitgeteilt, dass seiner Mutter die Festnahme drohe,
dass aufgrund dieser Feststellungen die Vorbringen des Beschwerde-
führers nicht geglaubt werden könnten und er die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 7 AsylG nicht erfülle sowie auf-
grund der Akten keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass das BFM im Weiteren – unter dem Hinweis, dass am Alter des
Beschwerdeführers starke Zweifel bestehen würden – den Wegwei-
sungsvollzug, ohne weitere Abklärungen, als zulässig, zumutbar und
möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch seine Vertrau-
ensperson Beschwerde erheben liess,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Rechtsmittelschrift keine klaren Rechtsbegehren enthielt und
der Anfechtungsgegenstand nicht aus der Begründung hervorging,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
25. August 2009 dem Beschwerdeführer eine siebentägige Frist zur
Beschwerdeverbesserung eingeräumt hatte, welche mit Eingabe vom
27. August 2009 eingehalten wurde,
dass in der dürftigen, den formellen Anforderungen knapp genügenden
Eingabe präzisiert wurde, die Beschwerde richte sich in erster Linie
gegen den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz, und eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland sei unzumutbar,
da ihm seit der Machtübernahme durch die Militärjunta die Todesstrafe
drohe,
und zog in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Angabe, es drohe ihm bei einer allfälligen Rückkehr in sein
Heimatland die Todesstrafe (weil er einer Mordtat bezichtigt werde), im
Sinne eines Eintretensbegehrens auf das Asylgesuch zu verstehen ist,
obwohl gemäss der Beschwerdeverbesserung die Beschwerde „in ers-
ter Linie“ gegen den Wegweisungsvollzug aus der Schweiz gerichtet
sei,
dass somit Anfechtungsgegenstand sowohl das Nichteintreten auf das
Asylgesuch als auch der Wegweisungsvollzug aus der Schweiz ist,
dass auf die (knapp) form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass zunächst in formeller Hinsicht festzustellen ist, dass die Vor-
instanz dem angeblich minderjährigen Beschwerdeführer unter
Berücksichtigung von Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 7 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) eine Vertrauensperson beiordnete und damit
den ihr obliegenden verfahrensrechtlichen Pflichten nachkam,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dem-
entsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73)
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
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Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. BVGE 2007/8
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen
Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch mate-
riell mit der Sache befasste,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten rechtsgenügliche Ausweispa-
piere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs einzureichen,
mit zutreffender Begründung verneint hat,
dass deshalb vorab und zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf
die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass zudem der Beschwerdeführer diesen Erwägungen auf Beschwer-
deebene nichts entgegenhält,
dass folglich dem BFM beizupflichten ist, es erscheine nicht glaubhaft,
der Beschwerdeführer sei nie im Besitz von Identifikationspapieren
und das Vorzeigen der Schülerkarte sei bei den jeweiligen Kontrollen
ausreichend gewesen (vgl. act. A1 S. 3 ff),
dass nämlich in Guinea des Öfteren Identifikationskontrollen stattfin-
den und Identitätspapiere auch vor dem 18. Lebensjahr ausgestellt
werden,
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dass überdies die Angaben zur Reise, zu den Formalitäten, insbeson-
dere der Kosten nicht glaubhaft erscheinen und als stereotyp zu beur-
teilen sind (vgl. act. A16 S.5 und S. 9 F 86 ff),
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass er unter Verwendung au-
thentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz gelangte,
welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht
den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt
hat,
dass die diesbezüglichen Vorbringen in der Rechtsmittelschrift für den
Entscheid unerheblich sind,
dass somit der Beschwerdeführer insgesamt nicht glaubhaft darzule-
gen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an
der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung
vom 18. Februar 2009 und der Direktanhörung vom 15. Juni 2009 der-
massen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbe-
ständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss sum-
marischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich
nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegwei-
sung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen
verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb vor-
ab auf die vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere betreffend die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, verwiesen
wird,
dass diese überdies nicht als flüchtlingsrelevant zu erachten sind, da
es sich bei dem geschilderten Mord, der dem Beschwerdeführer ange-
lastetet worden sein soll, um ein gemeinrechtliches Delikt handelt, wel-
ches der Staat zu verfolgen befugt ist,
dass es sich deshalb erübrigt, im Einzelnen auf die Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers einzugehen, zumal dieser es in
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der Rechtsmittelschrift gänzlich unterliess, sich mit den diesbezügli-
chen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und lediglich
wiederholte, er sei fälschlicherweise des Mordes beschuldigt worden,
weshalb ihm die Todesstrafe drohe,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegwei-sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und dem-nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
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und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger spezifische Abklä-
rungen ihrer persönlichen Situation im Lichte von Art. 22 des Überein-
kommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK,
SR 0.107) vorzunehmen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2),
dass indessen mit dem BFM festzuhalten ist, dass angesichts der
unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers zum Fehlen von
Papieren und zu seiner Reise bestehen starke Zweifel an seinem Alter
bestehen,
dass der Beschwerdeführer diesem Vorhalt auf Beschwerdeebene
nichts entgegenhält,
dass aus diesen Gründen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
nicht als glaubhaft zu erachten und von seiner Volljährigkeit auszuge-
hen ist,
dass folglich keine Abklärungen vor Ort vorzunehmen waren, um fest-
zustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zu seiner Mutter zu-
rückgeführt werden kann und diese in der Lage ist, seine Bedürfnisse
abzudecken (vgl. EMARK 2006 Nr. 24 E. 6.2.4 S. 260),
dass davon auszugehen ist, der gesunde Beschwerdeführer verfüge in
Conakry mit seiner Mutter und seinem Bruder sowie weiteren Bekann-
ten über ein tragfähiges Beziehungsnetz, das ihm beim Aufbau einer
Existenzgrundlage behilflich sein kann,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwer-
deführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Vertrauensperson UMA des Beschwerdefüh-
rers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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