B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5171/2010
U r t e i l v o m 1 4 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Sarah Straub.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
vertreten durch Suzanne Stotz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juni 2010 / N (…).
E-5171/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer A._______ verliess Äthiopien eigenen Angaben
zufolge am (…), gelangte über den Sudan, Libyen sowie Italien am
30. Juli 2008 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Er
wurde am 19. August 2008 im (…) zur Person befragt (BzP) und am
11. November 2009 vom BFM einlässlich zu seinen Asylgründen ange-
hört.
B.
A._______ machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er sei
Staatsbürger Eritreas und afarischer Ethnie. Zuletzt habe er bei einem
Freund seines Vaters in B._______ gewohnt. Seine Mutter, Schwestern
und Verwandten würden sich in C._______ aufhalten. Sein Vater sei aus
Äthiopien nach Eritrea deportiert worden und unterwegs gestorben; auch
ein Bruder sei verstorben. Er selber habe nie in Eritrea gelebt. Seine El-
tern, Staatsbürger Eritreas, seien im (…) in ihr Heimatland zurückgekehrt,
während er mit seinem älteren Bruder in Äthiopien geblieben sei. Er sei
bei seinem Onkel in Äthiopien aufgewachsen und habe nach dem Schul-
abschluss als Autokarossier gearbeitet.
Sein Bruder sei von den äthiopischen Sicherheitskräften festgenommen
worden und an den Folgen der erhaltenen Schläge gestorben. Auch er
sei festgenommen und geschlagen worden, habe aber aus dem Spital
fliehen können. Die Festnahme sei auf ihren illegalen Aufenthalt und dar-
auf zurückzuführen, dass man sie verdächtigt habe, an Attentaten mitzu-
wirken; jemand in der Nachbarschaft habe sie verraten. Aus Äthiopien sei
er ausgereist, weil er Angst gehabt habe, dass man auch ihn umbringen
würde.
Der Beschwerdeführ brachte vor, nie einen Pass oder eine Identitätskarte
besessen zu haben. Er reichte einen Flüchtlingsausweis zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2010 ersuchte des Bundesamt die Schweize-
rische Botschaft in Addis Abeba (in der Folge: die Botschaft), Abklärungen
zu den Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen.
Das Ergebnis dieser Abklärungen vom 19. April 2010 wurde dem Be-
schwerdeführer am 3. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht, und er wurde ein-
geladen, sich dazu zu äussern.
E-5171/2010
Seite 3
Durch seine Rechtsvertreterin liess A._______ dem BFM mit Eingabe
vom 14. Mai 2010 mitteilen, er halte an seinen Angaben fest.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2010 – eröffnet am 22. Juli 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
16. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantrag-
te in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 3 und 4 des Dispositivs
der angefochtenen vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Un-
zulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung
und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2010 hielt der Instruktionsrichter fest,
der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Es hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs.1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Dem Gericht ging mit Eingabe vom 30. Juli 2010 das Original eines be-
reits früher als Faxkopie eingereichten ärztlichen Berichts der Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsspitals Zürich (…) zu.
H.
Vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. April 2011 zur Vernehm-
lassung eingeladen, hielt das BFM am 29. April 2011 an der Abweisung
der Beschwerde fest.
In seiner Replik vom 10. Juni 2011 hielt der Beschwerdeführer seinerseits
an seinen Vorbringen fest und zeigte die Nachreichung eines aktuellen
E-5171/2010
Seite 4
psychiatrischen Berichts an. Dieser (…) ging dem Gericht mit Eingabe
vom 20. Juli 2011 zu.
I.
Der Beschwerdeführer selber gelangte mit Schreiben vom 11. Oktober
2011, tituliert als "Neues Asylgesuch", an das Bundesamt und teilte die-
sem mit, er sei unter falschem Namen (richtiger Name: D._______) in die
Schweiz eingereist und wolle nunmehr Klarheit schaffen, was wirklich
passiert sei.
J.
Auf Ersuchen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universi-
tätsspitals Zürich (…) stellte das BFM dieser am 22. Dezember 2011 die
nachgesuchten Ausweispapiere des Beschwerdeführers zu.
K.
Im Zusammenhang mit einer Ehevorbereitung (…) stellte das Bundesamt
dem Zivilstandsamt (…) die verfügbaren Unterlagen zu und zeigte an,
dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers hängig sei.
L.
Mit Verfügung vom 12. April 2012 gelangte der Instruktionsrichter an die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwecks Klärung der Frage, ob
ihr diese Eingabe bekannt sei und ob das Mandatsverhältnis weiterhin
bestehe, was unter anderem die im eigenen Namen erfolgte Eingabe des
Beschwerdeführers problematisch erscheinen lassen würde.
M.
Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers teilte dem Gericht mit
Schreiben vom 27. April 2012 mit, dass das Mandatsverhältnis weiterhin
bestehe. Gemäss eigenen Angaben habe dieser das Ehevorbereitungs-
verfahren unter seinem richtigen Namen D._______ eingeleitet.
N.
Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom
21. Juni 2012 auf, innert Frist über den aktuellen Stand des Ehevorberei-
tungsverfahrens zu informieren.
O.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, gemäss
Information des Zivilstandsamtes (…) könne derzeit keine Eheschlies-
sung durchgeführt werden, weil seine Identität nicht eindeutig nachgewie-
E-5171/2010
Seite 5
sen werden könne. Zudem wies er darauf hin, dass seine Lebenspartne-
rin ein Kind von ihm erwarte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde wird die Aufhebung der Dispositivziffern 3 und 4 der
vorinstanzlichen Verfügung beantragt. Betreffend Flüchtlingseigenschaft,
Asyl und die angeordnete Wegweisung wird der Entscheid des BFM nicht
angefochten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit aus-
E-5171/2010
Seite 6
schliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
4.
4.1 Zur Begründung ihres angefochtenen Entscheides führte die Vorin-
stanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien tatsachenwidrig
sowie widersprüchlich und als unglaubhaft zu werten. Weder der Vater
noch die Mutter hätten identifiziert werden können. Die eingereichte
Flüchtlingskarte sei zwar echt, es komme ihr jedoch kein Beweiswert zu,
da solche Karten auch „gekauft“ werden könnten und zudem in der Regel
an Personen abgegeben würden, welche als Flüchtlinge nach Äthiopien
gelangten, und nicht an solche, welche – wie der Beschwerdeführer – be-
reits seit Geburt dort lebten. Die tatsachenwidrigen und widersprüchlichen
Aussagen liessen daran zweifeln, dass es sich bei den Eltern um eritrei-
sche Staatsbürger handle und diese sowie die Geschwister nach Eritrea
deportiert worden seien. Bezeichnenderweise habe er keine Dokumente
eingereicht, welche seine eritreische Staatsbürgerschaft bezeugen könn-
ten. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er mutmasslich
äthiopischer Staatsbürger sei, wobei auch andere Heimat- oder Her-
kunftsländer nicht ausgeschlossen werden könnten.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden könn-
ten, seien auch die geltend gemachten Ursachen für die diagnostizierte
posttraumatische Belastungsstörung zu bezweifeln. Soweit diese in der
vorgebrachten Inhaftierung in Lybien zu suchen seien, werde darauf hin-
gewiesen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatsaat um Schutz
ersuchen könne und die Schutzgewährung in der Schweiz gemäss dem
Grundsatz der Subsidiarität nicht erforderlich sei. Es sei nicht davon aus-
zugehen, dass das Aussageverhalten durch die psychischen Probleme
beeinträchtigt worden sei, es habe keinerlei Anlass gegeben, an der Fä-
higkeit zu zweifeln, das Erlebte in anschaulicher Weise zu schildern. Die
zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen liessen sich nicht im
Nachhinein mit einem schlechten psychischen Zustand erklären.
Grundsätzlich sei von Amtes wegen zu prüfen, ob der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Diese Untersuchungspflicht
finde jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden,
und es sei nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen.
Der Beschwerdeführer habe daher die Folgen seiner mangelhaften Mit-
wirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Her-
E-5171/2010
Seite 7
kunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, einer
Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat würden keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen. Unter der Annah-
me, der Beschwerdeführer sei äthiopischer Staatsangehöriger, würden
sich aus den Akten keine individuellen Gründe ergeben, welche den
Wegweisungsvollzug nach Äthiopien als unzumutbar erscheinen liessen.
Da sich die Vorbringen als unglaubhaft erwiesen hätten, sei davon aus-
zugehen, dass er in Äthiopien über ein Beziehungsnetz verfüge, zu des-
sen Ausgestaltung sich das BFM aber nicht äussern könne, weil er hierzu
keine Angaben gemacht habe. Er leide an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung, welche jedoch in Äthiopien behandelt werden könne. Es
bleibe ihm unbenommen, eine individuelle Rückkehrhilfe zu beantragen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird demgegenüber geltend gemacht, in
Anbetracht des Gesundheitssystems in Äthiopien könne nicht davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführer angemessenen Zugang
zu psychologischer oder psychiatrischer Behandlung hätte. Gemäss Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juni 2009 habe
knapp die Hälfte der Bevölkerung keinen Zugang zum Gesundheitssys-
tem. Die WHO (World Health Organization) qualifiziere die psychiatrische
Versorgung als den am meisten vernachlässigten Bereich des Gesund-
heitssystems. Die Zahlen im Bericht der SFH würden den Schluss nahe-
legen, dass eine stationäre Behandlung auch in einem Notfall praktisch
nicht möglich sei. Psychische Erkrankungen würden in Äthiopien in erster
Linie medikamentös behandelt, wobei Psychopharmaka oft von Allge-
meinärzten verschrieben würden. Gemäss dem Bericht der SFH habe es
in Äthiopien im Jahr 2007 keine klinischen Psychologen gegeben. Aus
diesen Gründen sei ein Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdefüh-
rer im jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormali-
E-5171/2010
Seite 8
gen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweis-
standard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
5.2
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da
rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Daran vermögen auch
die nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe nichts zu ändern, da diese als
nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren sind (vgl. E. 5.3.3).
E-5171/2010
Seite 9
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Wie den ärztlichen Berichten (…) zu entnehmen ist, wurden beim Be-
schwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, eine somato-
forme Schmerzstörung und eine rezidivierende depressive Störung diag-
nostiziert. Diese gesundheitlichen Probleme stellen auch dann unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar,
wenn im Heimatland der medizinische Standard schlechter ist als in der
Schweiz, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwer-
den leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen
eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR
vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht ersicht-
lich.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 In konstanter Praxis wird von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits Ent-
E-5171/2010
Seite 10
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
OAU (Organisation of African Unity) vermittelten Waffenstillstand und ei-
nem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Frie-
densabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Erit-
rea im März 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Kon-
flikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insge-
samt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechte-
rung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
5.3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob individuelle Gründe gegen eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seine Heimat sprechen.
Da der Beschwerdeführer an psychischen Beschwerden leidet, ist zu-
nächst abzuklären, ob er bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer an-
gemessenen medizinischen Versorgung rechnen kann. Hinsichtlich des
äthiopischen Gesundheitswesens ist festzuhalten, dass B._______ (…)
im Bereich der medizinischen Versorgung besondere Privilegien geniesst.
So präsentiert sich dort die allgemeine Infrastruktur im Vergleich zu den
anderen Landesteilen besser und moderner. Was die psychiatrische Ver-
sorgung anbelangt, gibt es (…) sechs Zentren, in denen eine stationäre
Behandlung möglich ist (…). Es ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer in B._______, wo er gemäss eigenen Angaben (…) ge-
lebt hat, die in den ärztlichen Berichten (…) als notwendig erachtete psy-
chiatrische Behandlung erhalten kann. Sollte er sich diese Behandlung
aus finanziellen Gründen nicht leisten können, steht es ihm offen, in sei-
ner Heimatgemeinde eine Bescheinigung zu beantragen, um kostenlos
gesundheitlich versorgt zu werden. Weiter besteht die Möglichkeit, nöti-
genfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG i.V:m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August
1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Einer allfälligen
Verschlechterung der psychischen Beschwerden bei einer Rückführung
wäre mit geeigneten medikamentösen oder auch psychotherapeutischen
Massnahmen entgegenzuwirken.
Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich, dass
der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat aus anderen persönlichen
Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art 83 Abs. 4 AuG
ausgesetzt sein könnte. Wie das BFM richtig festgestellt hat, findet die
Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich der Zulässigkeit, Zu-
E-5171/2010
Seite 11
mutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Vorliegend ist der Beschwerdeführer aufgrund
seiner als unglaubhaft erachteten Angaben und der fehlenden Einrei-
chung rechtsgenüglicher Identitätspapiere seiner Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht nicht nachgekommen, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbe-
hörden sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen. Auch die mit Eingabe an das BFM vom 4. April 2011 erstmals
geltend gemachte angeblich wahre Identität hat der Beschwerdeführer
nicht mit rechtsgenüglichen Identitätspapieren zu belegen vermocht. Wie
das BFM in seiner Vernehmlassung vom 29. April 2011 zutreffend fest-
hält, bestehen zwischen den Fotografien auf den neu eingereichten Un-
terlagen und den aktuellen Fotos erhebliche Merkmalsunterschiede, so
dass nicht festgestellt werden kann, ob es sich hierbei tatsächlich um den
Beschwerdeführer handelt. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen
Gründen er seine Deportation nach Eritrea und den dortigen Militärdienst
im erstinstanzlichen Verfahren hätte verschweigen sollen. Die Erklärung,
seine psychische Verfassung habe nicht zugelassen, dass er die Wahr-
heit sage, vermag nicht zu überzeugen, vielmehr erscheinen die neuen
Vorbringen nachgeschoben. Der Beschwerdeführer hat deshalb die Fol-
gen der nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen Identität und Herkunft zu
tragen, und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass er in der
Heimat nach wie vor über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz ver-
fügt. Infolgedessen ist damit zu rechnen, dass ihm bei der Wiedereinglie-
derung geholfen wird, was sich auch auf seine psychische Verfassung
positiv auswirken dürfte. Nötigenfalls wird ihm die Rückkehrhilfe der
Schweiz den Wiedereinstieg im Heimatland ebenfalls erleichtern können.
Mit Schreiben vom 23. Juli 2012 teilt der Beschwerdeführer mit, dass sei-
ne Lebenspartnerin ein Kind von ihm erwarte. Er macht zwar in diesem
Zusammenhang keine Wegweisungsvollzugshindernisse geltend, aber es
ist trotzdem festzuhalten, dass Art. 8 EMRK nur anwendbar wäre, wenn
er sich auf eine intakte familiäre Beziehung zum Kind berufen könnte. Da
das Kind noch nicht geboren und die Vaterschaft bisher nicht belegt ist,
kann der Beschwerdeführer aus Art. 8 EMRK nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
E-5171/2010
Seite 12
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm aber mit Zwischenver-
fügung vom 30. Juli 2010 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor
von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5171/2010
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und (…).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Sarah Straub
Versand: