B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5172/2015
Ur t e i l vom 2 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
p. A. Schweizer Botschaft in Addis Abeba, Äthiopien
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 5. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Schweizerischen Vertretung in Addis Abeba mit einer in englischer Sprache
verfassten Eingabe sinngemäss um Gewährung der Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewäh-
rung.
Am 28. Mai 2014 fand eine persönliche Befragung des Beschwerdeführers
durch die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er stamme aus Mogadischu, wo er an der Universität (...)
studiert habe. Er sei ab Anfang des Jahres 2011 (…) gewesen. In dieser
Funktion habe er die Studenten darüber aufgeklärt, dass die Ideologie der
islamistischen Miliz Al-Shabaab falsch sei, und habe sie dazu ermuntert,
diesen nicht beizutreten. Aufgrund dieses Verhaltens habe er am (…) 2011
von den Al-Shabaab eine SMS erhalten, in welcher diese ihn aufgefordert
hätten, damit aufzuhören, sich gegen sie und den Jihad einzusetzen. Nach-
dem er ihnen geantwortet gehabt habe, er werde sein Engagement nicht
einstellen, seien am (…) 2011 auf der Strasse zwei bewaffnete Mitglieder
der Al-Shabaab auf ihn zugekommen. Er habe diesen jedoch entkommen
können und sei am nächsten Tag aus Somalia nach Äthiopien ausgereist.
Er halte sich gegenwärtig zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern,
welche ihm später nachgereist seien, in B._______ auf. Er sei angewiesen
auf die Unterstützung von Freunden seiner Mutter, welche dort leben wür-
den. Diese würden nun aber beabsichtigen, nach C._______ auszureisen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Lebens-
lauf, ein Schulzeugnis, zwei Studentenausweise und ein Bestätigungs-
schreiben der "(…)" vom 5. Oktober 2011, alle in Kopie, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2015 – eröffnet am 16. Juli 2015 – verweigerte
das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte
dessen Asylgesuch ab.
D.
Mit Eingabe vom 13. August 2015 via Schweizerische Vertretung erhob der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die
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Verfügung des SEM und beantragte sinngemäss, es sei ihm das Asyl in
der Schweiz zu gewähren und die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.4 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfah-
rens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person gemäss aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufor-
dern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (vgl. zum Ablauf des erstin-
stanzlichen Ausland-Asylverfahrens BVGE 2007/30 E. 5).
4.5 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt.
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Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewil-
ligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im
Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung, oder
aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (vgl. BVGE 2015/2 E. 5 ff., 2007/19
E. 3.2). Nach aArt. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befin-
det, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich
in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung
von aArt. 52 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der
ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die
den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz ge-
währen soll. Bei dieser Beurteilung sind namentlich die persönliche Bezie-
hung zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen an-
deren Staat, die Qualität allfälliger Beziehungen zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilati-
onsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Damit aArt. 52 AsylG zur Anwen-
dung kommen kann, muss als Grundvoraussetzung eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vorab aus, diese
beziehe sich einzig auf den Beschwerdeführer, da seine Ehefrau und die
Kinder weder in das Asylgesuch eingeschlossen worden seien, noch eine
Gefährdung dieser Personen geltend gemacht worden sei. Seine Ehefrau
sei auch nie persönlich in Erscheinung getreten. Es könne zwar nicht mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG seitens der Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei.
Jedoch seien diese im August 2011 aus Mogadischu und den umliegenden
Gebieten vertrieben worden, und die allgemein verbesserte Sicherheits-
lage, habe dazu geführt, dass viele ehemals vertriebene Somalier dorthin
zurückgekehrt seien. Das Bundesverwaltungsgericht sei in einer ausführli-
chen Lageanalyse zum Schluss gekommen, dass im heutigen Zeitpunkt
nicht mehr von einer Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Ge-
walt in Mogadischu gesprochen werden könne, die zu einer ernsthaften
Gefährdung jeder in der Stadt wohnhaften Person führen würde. Die sub-
jektive Angst vor einer künftigen möglichen Bedrohung alleine genüge nicht
für die Annahme einer begründeten Frucht vor Verfolgung im Sinne von
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Art. 3 AsylG. Es sei demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer gegenwärtig in Mogadischu keiner asylrelevanten Bedrohung sei-
tens der Al-Shabaab ausgesetzt sei. Im Übrigen betreffe die allgemeine
Unsicherheit in Somalia als unausweichliche Folge des Konflikts die ge-
samte Bevölkerung und es fehle an einer Gezieltheit der Verfolgung. Des-
halb könne Personen, die nur unter den allgemeinen Auswirkungen des
Bürgerkriegs leiden würden, nicht Asyl gewährt werden.
5.2 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seiner Beschwerde im
Wesentlichen vor, das von ihm gestellte Asylbegehren sei als solches für
die gesamte Familie zu verstehen, da diese auch von seinen Sicherheits-
problemen betroffen sei. Seine Ehefrau sei von den Al-Shabaab gefoltert
worden, und sie habe sich einer versuchten Vergewaltigung nur durch die
Flucht entziehen können. Er sei in Äthiopien bei der Somali-Gemeinschaft
in B._______ als Flüchtling registriert. Er veröffentliche nach wie vor Texte,
welche sich kritisch mit den Al-Shabaab befassten und erhalte deshalb im-
mer noch Drohschreiben von Al-Shabaab-Kämpfern. Diese würden ihm
drohen, ihn auch in Äthiopien umbringen zu wollen. Auch wenn die Al-
Shabaab sich aus Mogadischu zurückgezogen hätten, seien dort immer
noch Attentate und Anschläge zu verzeichnen. Es seien unter anderem
mehrere Personen, welche mit ihm zusammengearbeitet hätten, von den
Al-Shabaab getötet worden. Er müsse daher nach wie vor mit gezielten
Verfolgungsmassnahmen durch diese rechnen und sei nicht bloss von den
allgemeinen Auswirkungen des Bürgerkriegs in Somalia betroffen. Die Si-
tuation in seinem Heimatland sei nicht sicher, so dass eine Rückkehr dort-
hin nicht in Frage komme. In Äthiopien habe er nur ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht erhalten. Zudem sei die finanzielle Situation von ihm und
seiner Familie prekär, und der Schulbesuch sei für seine Kinder erschwert.
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6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass das schriftliche Asylgesuch vom 5. Mai
2012 ausdrücklich nur für den Beschwerdeführer selber gestellt wurde und
das SEM daher zu Recht feststellte, seine Verfügung beziehe sich nur auf
ihn. Soweit in der Beschwerde im Ergebnis eine nachträgliche Erweiterung
des Anfechtungsgegenstands herbeigeführt werden soll, kann auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. BVGE 2011/39 E. 4.3.2
S. 827 f.). Abgesehen davon ist das Rechtsmittel wiederum nur vom Be-
schwerdeführer formuliert und unterzeichnet, womit die Angehörigen ge-
genüber den Schweizer Asylbehörden weiterhin nicht persönlich in Er-
scheinung getreten sind.
6.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Verfügung der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist:
6.2.1 Aufgrund der (wenig substanziierten) Ausführungen des Beschwer-
deführers liegen gewisse Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm im Zeitpunkt
seiner Ausreise nach Äthiopien asylrelevante Nachteile durch die Al-
Shabaab drohten. Zudem hat er in der Beschwerdeschrift zu Recht darauf
hingewiesen dass trotz des Abzugs der Al-Shabaab-Milizen aus Moga-
dischu nach wie vor zu gezielten Anschlägen durch diese kommt. Für eine
aktuell bestehende gezielte asylrelevante Verfolgungsgefahr des Be-
schwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den Akten aber keine
stichhaltigen Anhaltspunkte. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er
publiziere weiterhin kritische Botschaften über die Al-Shabaab und werde
deshalb bedroht, handelt es sich um eine nicht weiter substanziierte Be-
hauptung, welche durch keine Beweismittel untermauert wurde.
6.2.2 Letztlich kann die Frage einer Gefährdung des Beschwerdeführers
im Heimatstaat offengelassen werden. Denn die Voraussetzungen für die
Bewilligung der Einreise in die Schweiz sind schon deshalb nicht gegeben,
weil ihm zugemutet werden kann, sich im Drittstaat Äthiopien, wo er sich
seit 2012 aufhält, weiterhin um Schutz zu bemühen. Die schweizerischen
Asylbehörden gehen praxisgemäss davon aus, dass somalischen Staats-
angehörigen – und Angehörigen anderer Staaten – in Äthiopien der Schutz
des Drittstaates oder des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Ver-
einten Nationen (UNHCR) grundsätzlich gewährt wird; dieser ist bei Bedarf
auch in Anspruch zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist es unbenommen,
sich an die örtliche Vertretung des UNHCR zu wenden und sich dort regist-
rieren zu lassen, falls er dies als notwendig erachtet (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts E-3601/2015 vom 22. Juli 2015, E-2925/2015 vom
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16. Juni 2015). Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Konkrete Hinweise auf eine Gefährdung
des Beschwerdeführers in Äthiopien liegen nicht vor. Eine generell schwie-
rige Lebenssituation stellt gemäss der Praxis des Gerichts keinen erhebli-
chen Grund für eine Bewilligung der Einreise dar.
6.2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der weitere Verbleib des
Beschwerdeführers in Äthiopien zumutbar und zulässig ist, weshalb er auf
den Schutz der Schweiz nicht angewiesen ist. Das Gesuch um Bewilligung
der Einreise zur Durchführung eines Asylverfahrens und die Gewährung
von Asyl wurde von der Vorinstanz zu Recht abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Er-
hebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Äthiopien.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain