Abtei lung V
E-5173/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richterin Regula Schen-
ker Senn, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Algerien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5173/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 5. Juli 2009 von F._______ aus mit einem Frachtschiff verliess,
etwa vier Tage später in Palermo landete, von dort mit der Bahn am
10. Juli 2009 via Rom nach Basel reiste, wo er am 13. Juli 2009 um
Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 13. Juli 2009 den Beschwerdeführer mittels Formu-
lar und Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Nichteintretensbe-
stimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden rechtsgenügliche
Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass der Beschwerdefüher anlässlich der Kurzbefragung im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 15. Juli 2009 sowie der di-
rekten Anhörung vom 29. Juli 2009 erklärte, algerischer Herkunft und
islamischen Glaubens zu sein, zum Volksstamm der C._______ zu
gehören, ursprünglich aus D._______ zu stammen und seit dem Jahr
2000 bis zur Ausreise in F._______ gelebt zu haben,
dass er im Wesentlichen geltend machte, als Journalist Artikel für ver-
schiedene Zeitungen verfasst zu haben, unter anderem auch unter ei-
nem Pseudonym für die Zeitung G._______, eine verbotene Publikati-
on der H._______-bewegung,
dass er als massgebliches Mitglied des I._______ für den
Informationsfluss in D._______ verantwortlich gewesen sei,
dass er beispielsweise in einem 1999 in der G._______ erschienen Ar-
tikel Abdelaziz Bouteflika, dem heutigen Präsidenten Algeriens und
damaligen Aussenminister, vorgeworfen habe, (...),
dass daraufhin der Sicherheitsdienst des Militärs die Offenlegung sei-
ner Quellen gefordert habe,
dass er dieser Forderung nicht nachgekommen sei, worauf er (...) mit
einem Berufsverbot belegt und (...) im Gefängnis festgehalten und
misshandelt worden sei,
dass er damals ein Urteil einer regierungsfreundlichen Gerichtsinstanz
erhalten habe,
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dass die Quelle der veröffentlichten Informationen der Generalsekretär
der I._______, der (...), gewesen sei,
dass er im Jahr 2004 erneut ins Gefängnis gekommen sei, weil er Kri-
tik an der von der Regierung kontrollierten Presse geübt habe,
dass er im April 2009 eine Rede (...) gehalten und in seinen
veröffentlichten Berichten der Regierung vorgehalten habe, die
Republik (...) umzuwandeln,
dass er Mitte April 2009 von unbekannter Seite Drohbriefe erhalten
habe, in denen er als Freund des Christentums bezichtigt worden sei,
dass sein (...) am Tag des Festes der H._______ vom (...) umgebracht
worden sei,
dass er den algerischen Geheimdienst hinter dieser Tat vermute, die
wahrscheinlich ihm gegolten habe, da (...),
dass ihn der Militärsicherheitsdienst zwei Tage später verhaftet und
drei (...) respektive zwei Monate lang in Untersuchungshaft behalten
habe, obwohl eine solche höchstens 45 Tage dauern dürfte,
dass ihm vorgehalten worden sei, Unwahres gegen den Präsidenten
verbreitet zu haben, ein Autonomist zu sein und illegalen Organisatio-
nen anzugehören,
dass bei der provisorischen Entlassung beziehungsweise vor seiner
Ausreise alle seine Dokumente und Unterlagen zu Hause konfisziert
und sein Reisepass beschlagnahmt worden seien und ihm eine (...)
Meldepflicht auferlegt worden sei,
dass er vom Anwalt erfahren habe, es werde vor dem Obergericht
noch ein richtiger Prozess gegen ihn erhoben,
dass er sinngemäss nicht davon ausgehen könne, dass der Prozess
fair verlaufen werde,
dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer keinen Identitätsausweis einreichte,
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dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 7. August
2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es dabei zur Begründung seines Entscheides zur Hauptsache
ausführte, der Beschwerdeführer habe nach der Einreichung seines
Asylgesuches innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden keine
Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er vermöge für das Fehlen
von Papieren keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen, die
Flüchtlingseigenschaft erfülle er wegen Unglaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen nicht, und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass es im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar
und möglich erkannte,
dass der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 7. und 12. August 2009
an die Informationsstelle des Bundesverwaltungsgerichts gelangte,
welches diesen Nachrichten keine Beachtung schenkte, da kein Bezug
zu einer anfechtbaren Verfügung erkennbar war,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom
14. August 2009 gegen die Verfügung des BFM vom 7. August 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und deren Aufhe-
bung, Eintreten auf das Asylgesuch, Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft und Erlass einer neuen Verfügung beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht (sinngemäss) beantragte, es sei der
Sachverhalt rechtsgenüglich zu klären, das rechtliche Gehör sei zu ge-
währen, der Entscheid sei rechtsgenüglich zu begründen, die unent-
geltliche Prozessführung sei zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass zudem die Ansprüche auf eine wirksame Beschwerde, auf die
Rechtsweggarantie und auf den Datenschutz einzuhalten seien,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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dass die Vorakten am 17. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die nach wie
vor zutreffende Praxis in Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1),
dass indessen bei der Anwendung des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigen-
schaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rah-
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men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8 insbe-
sondere E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem solchen Beschwerdeverfahren unge-
achtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintre-
tensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft - allerdings nur hin-
sichtlich der Überprüfung deren offensichtlichen Fehlens - Prozessge-
genstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerde sinngemäss gerügt wird, der Sachverhalt sei
nicht rechtsgenüglich abgeklärt und erfasst, der rechtliche Gehörsan-
spruch des Beschwerdeführers sei verletzt (namentlich im Bereich der
Feststellung entschuldbarer Gründe für das Nichteinreichen von Identi-
tätspapieren und im Bereich der Konfrontation mit eigenen Widersprü-
chen) und der Entscheid sei nicht rechtsgenüglich begründet,
dass diese Vorhalte vorab zu prüfen sind, weil sie gegebenenfalls eine
Aufhebung der angefochtenen Verfügung nach sich ziehen könnten,
dass aus den Protokollen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer sei-
ne Asylgründe ungehindert darlegen konnte, die Dolmetscher gut ver-
standen und seine Aussagen - nach wörtlicher Rückübersetzung in
eine ihm verständliche Sprache (...) - vorbehaltlos unterzeichnet hat,
weshalb er bei seinen Aussagen zu behaften ist,
dass der angeblich journalistisch tätige Beschwerdeführer auf offene
Fragen nach den Ausreise- und Asylgründen erstaunlicherweise nicht
allzu differenziert zu antworten wusste und wiederholt Gelegenheiten
nicht wahrnahm, in sich stimmig seine Erlebnisse darzulegen, weshalb
wiederholt nachzufragen war,
dass er in den Anhörungen mit den entscheidwesentlichen unstimmi-
gen Angaben konfrontiert worden ist (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 13),
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dass er am Schluss der Anhörung bestätigte, alles gesagt zu haben,
was ihm für sein Asylgesuch wichtig erschien (A8 F 42),
dass er allfällige Unterlassungen in der Substanz seiner Antworten sich
selber zuzuschreiben hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG),
dass dem Protokollblatt der Hilfswerkvertreterin nicht zu entnehmen
ist, die Anhörung habe Anlass für formelle Einwände geboten, auch
wenn sie weitere Abklärungen bei der Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses anregte,
dass entgegen der sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers
der Untersuchungsgrundsatz nicht verletzt wurde, der entscheidrele-
vante Sachverhalt als hinreichend rechtsgenüglich erstellt zu erachten
ist, es mithin keiner weiteren Abklärungen bedarf, und keine Verlet-
zung der Begründungspflicht erkennbar ist,
dass demzufolge die Protokolle als Entscheidgrundlagen genügen und
die formelle Rüge (Verletzung des rechtlichen Gehörs) abzuweisen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende
Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die asylsu-
chende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldba-
ren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass zunächst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung
vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ein-
reichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise- oder Identi-
tätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beant-
worten ist, ob sie glaubhaft machen kann, dass sie aus entschuldba-
ren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente
nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
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stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3 a.E.),
dass unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder Identi-
tätspapier eingereicht wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Kurzbefragung zwar behauptete, der
militärische Sicherheitsdienst habe Ende April 2009 (nach der dreiwö-
chigen Haft [vgl. A1 S. 5]) alle seine Papiere (...., alle von ihm
verfassten Berichte) konfisziert (vgl. A1 S. 3 f.),
dass er später demgegenüber erklärte, nach (...) seien die Papiere
beschlagnahmt worden (vgl. A8 S. 4), mithin Mitte Juni 2009,
dass er dabei nicht nur das Datum, sondern auch die Umstände der
Wegnahme nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei darlegen konn-
te und es nicht glaubhaft erscheint, dass für ein Gerichtsverfahren vor-
gesehene Beweismittel in dieser Phase vom militärischen Sicherheits-
dienst konfisziert worden wären, zumal - wollte man der Logik des Be-
schwerdeführers folgen - die Sicherheitsbehörden ein Interesse an sei-
ner Verurteilung haben müssten,
dass die Vorinstanz zu Recht auch die vom Beschwerdeführer angege-
benen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bun-
desverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich vagen, widersprüch-
lichen und nicht überzeugenden Ausführungen des Beschwerdeführers
und der dargelegten Reisemodalitäten davon ausgeht, er habe für
seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet,
welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner
gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den
schweizerischen Behörden nicht ausgehändigt hat,
dass er genügend Zeit gehabt hätte, entsprechende Dokumente und
Beweismittel beizubringen (vgl. dazu A1 Ziff. 22), und somit keine ent-
schuldbaren Gründe vorliegen, welche ihm verunmöglicht hätten, in-
nert angesetzter Frist die verlangten rechtsgültigen Identitätspapiere
nachzureichen,
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dass mangels Nachweises die Identität des Beschwerdeführers unbe-
kannt bleibt,
dass weiter - unter Beachtung der in BVGE 2007/8 aufgestellten Richt-
linien (E. 5.6) - zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Ak-
ten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG), oder ob bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festge-
stellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung der Anhörungsprotokolle angesichts der nicht vertrauenswürdig
erscheinenden Aussagen und des dürftigen Beschwerdeinhalts in Be-
stätigung der vorinstanzlichen Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass
ohne besonderen Begründungsaufwand das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft ausgeschlossen werden kann, zumal er in Bezug auf seine
erlebten Vorkommnisse weitgehend ungereimt, vage, substanzlos und
wiklichkeitsfremd berichtet hat und seine Schilderungen kaum Glaub-
haftigkeits- oder Realitätsmerkmale beinhalten,
dass seine Angaben haltlos sind und ihm nicht zu glauben ist, dass er
im Fokus des algerischen Geheimdienstes gestanden haben kann,
sein (...) seinetwegen umgebracht worden und er in algerischen
Gefängnissen wiederholt eingesperrt gewesen sei, wo er schwer miss-
handelt worden sei,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die korrekte Argumentation in
den Erwägungen der angefochtenen Verfügung abgestellt werden kann,
dass angesichts der geltend gemachten langjährigen beruflichen Tä-
tigkeiten und Mitgliedschaften in oppositionellen Bewegungen nicht
nachvollziehbar ist, dass er als Journalist lediglich eine schwache
Kenntnis über die oppositionellen Bewegungen besitzt und die eigenen
oppositionellen Tätigkeiten und Erlebnisse mit den Behördenvertretern
nur vage, detailarm und ohne erkennbare persönliche Betroffenheit
beschreiben kann,
dass insbesondere die Aussagen zu den Inhalten seiner in den letzten
Jahren verfassten Texte und die von ihm berücksichtigten Medien von
einer auffälligen Detailarmut geprägt sind,
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dass es gerade einem Journalisten ein Leichtes sein müsste, seine im
Laufe der Jahre hinterlassenen journalistischen Spuren sichtbar zu
machen und das ganze Netzwerk seiner beruflichen und politischen
Tätigkeit im Detail zu beschreiben und zu belegen,
dass sich somit sein Beweggrund zum Verlassen des Landes nicht aus
seiner politischen oder journalistischen Tätigkeit oder aus erlebten
Misshandlungen in algerischen Gefängnissen ergeben kann,
dass ihm auch nicht geglaubt werden kann, dass sein (...) an seiner
Statt getötet worden sei, zumal mangels Nachweis seiner Identität
auch diejenige seines (...) letztlich offen bleibt,
dass somit grundsätzlich nicht glaubhaft erscheint, dass er allein des-
wegen unter einem solchen Leidensdruck gestanden haben kann, der
zu den beschriebenen psychischen und physischen Problemen geführt
hätte (vgl. Beschwerde S. 6; E-Mail-Nachrichten vom 7. und 12. August
2009), und demzufolge seine gesundheitlichen Beschwerden andere
als die von ihm angegebenen Entstehungsgründe haben müssen,
dass die Rechtsmitteleingabe somit keine stichhaltigen Argumente
enthält, die die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung in Zweifel zu ziehen vermögen,
dass die zentralen Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Verfolgungs- und Fluchtgründe offensichtlich haltlos sind, die Voraus-
setzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch kei-
ne weiteren Abklärungen notwendig erscheinen,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigt, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Fest-
stellung eines allfälligen Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich
sind,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und der Beschwerde-
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führer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, wes-
halb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass seine nächsten Angehörigen im Heimatland leben (A1 S. 3) und
er weitere Verwandte im Ausland hat, die ihn ebenfalls bei einer Rück-
kehr nach Algerien unterstützen könnten, weshalb von einem intakten
sozialen Beziehungsnetz in Algerien auszugehen ist,
dass in gesundheitlicher Hinsicht keine ärztlichen Zeugnisse aktenkun-
dig sind und sich die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten ge-
sundheitlichen Probleme nicht auf die von ihm geltend gemachten Vor-
kommnisse zurückführen lassen,
dass dem (...)-jährigen, (...)-sprachigen Beschwerdeführer, der sein
(...) absolviert und langjährig journalistische Erfahrungen gesammelt
haben will, zuzumuten ist, erneute Anstrengungen zur Aufnahme einer
geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Heimatland zu unternehmen,
dass nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine
existenzielle Notlage geraten,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss beantragt wird, es sei da-
für zu sorgen, dass eine Kontaktaufnahme mit den Behörden des Hei-
mat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben nicht möglich werde, andernfalls erhebliche Verfahrensgarantien
(Anspruch auf wirksame Beschwerde, Rechtsweggarantie, Recht auf
effizienten Datenschutz) in Mitleidenschaft gezogen würden,
dass angesichts des offensichtlichen Fehlens einer Gefährdung des
Beschwerdeführers kein Anlass für eine Anweisung an das BFM oder
die kantonalen Vollzugsbehörden bestanden hat und ab diesem Ur-
teilszeitpunkt ein solches Vorgehen ohnehin hinfällig geworden ist,
dass es ihm insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die ange-
fochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sach-
verhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Prozessaussichten
und das Fehlen eigener finanzieller Mittel die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahrens-
kosten abgesehen werden kann, wenn beschwerdeführernde Person
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint,
dass aufgrund der vorstehenden Erwägungen das Begehren als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist,
dass es somit zumindest an einer der kumulativen Voraussetzungen
fehlt, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses angesichts des vorliegenden Entscheids in der Hauptsache ge-
genstandslos geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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