Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5174/2007
Urteil vom 11. Juli 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer
Ethnie, reichte am 10. November 2006 (Eingang bei der Botschaft:
21. November 2006) bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo ein
Asylgesuch ein; mit Eingabe vom 29. Januar 2007 (Eingang bei der
Botschaft: 6. März 2007) ergänzte sie ihre Vorbringen. Am 15. Mai 2007
hörte die Botschaft sie zu ihren Asylgründen an und am 17. Mai 2007
überwies sie die entsprechenden Akten an das BFM.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie und ihre
Familie (Ehemann und ein Sohn aus erster Ehe der Beschwerdeführerin)
stammten aus B._______ und seien 1997 nach C._______ geflüchtet.
Am 12. September 2006 hätten sie auf ihrem Land hinter ihrem Haus
eine Landmine gefunden und dies den staatlichen Behörden gemeldet.
Zwei Wochen später seien zwei Männer zu ihrem Haus gekommen und
hätten nach dem Ehemann der Beschwerdeführerin gefragt, der sich
nicht zu Hause befunden habe. Sie hätten gedroht, ihn zu entführen.
Seither habe die Familie wiederholt anonyme Drohanrufe erhalten. Seit
dem 23. Dezember 2006 sei der Ehemann verschwunden; die
Beschwerdeführerin habe dies bei den Behörden zur Anzeige gebracht.
Die Drohanrufe gegen die Beschwerdeführerin und ihren Sohn seien bis
im Februar 2007 weitergegangen. Zudem habe sich am 24. April 2007
eine unbekannte Person nach dem Sohn der Beschwerdeführerin
erkundigt.
B.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2007 – der Beschwerdeführerin durch die
Schweizerische Botschaft in Colombo am 18. Juli 2007 eröffnet –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise und lehnte ihr
Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin verfüge in
[Grossraum Colombo] über eine innerstaatliche Fluchtalternative, da der
srilankische Staat grundsätzlich willens sei, Personen, die von
Unbekannten bedroht würden, zu schützen. Im Süden und Westen
Sri Lankas herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, auch wenn die
Regierung die Sicherheitsbestimmungen im Grossraum Colombo
verschärft habe und Tamilen häufig von Personenkontrollen,
Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder Hausdurchsuchungen
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betroffen seien. Zudem habe die Beschwerdeführerin einen Schwager,
der in [Grossraum Colombo] wohne. Deshalb bestehe keine
einreiserelevante Gefährdungssituation.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2007 (Eingang beim Gericht: 2. August 2007)
erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die
Verfügung sei aufzuheben und ihr sei die Einreise zu bewilligen sowie
Asyl zu gewähren.
Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Vorbringen aus
dem Verfahren vor dem BFM und betonte insbesondere, sie gehe davon
aus, dass ihr Ehemann von den unbekannten Personen ermordet worden
sei. Sie sei unschuldig und werde gesucht sowie in anonymen
Telefonanrufen mit dem Tod bedroht. Zudem habe sie in Sri Lanka keine
Möglichkeit, ihr Leben zu schützen.
Mit der Beschwerdeschrift gab die Beschwerdeführerin zudem einen Brief
betreffend Adressänderung sowie ein Bestätigungsschreiben eines
lokalen Parlamentsabgeordneten zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2007 verzichtete der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung
ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2007 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen in der Verfügung vom 5. Juli 2007 fest und beantragte
Abweisung der Beschwerde. Den Akten seien keine konkreten und
glaubhaften Anhaltspunkte für eine landesweite und gezielte Verfolgung
der Beschwerdeführerin oder ihres Sohnes zu entnehmen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2007 gab der Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
innert Frist zur Vernehmlassung des BFM Stellung zu nehmen.
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G.
Die Beschwerdeführerin nahm zur Vernehmlassungsantwort des BFM
nicht Stellung und machte auch in der Folgezeit keine weiteren Eingaben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor dem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Eine gesuchstellende Person, die sich in ihrem Heimatstaat befindet,
kann zwar verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG und demzufolge
schutzbedürftig sein, um aber die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen,
muss sie gemäss Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) das Heimatland
verlassen haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in ihrem
Heimatstaat und erfüllt somit die Voraussetzung des Verlassens des
Heimatlandes und damit die Flüchtlingseigenschaft nicht.
3.1. Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
entweder zur Asylerteilung, wenn feststeht, dass diese die
entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, oder zur Abklärung des
Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen
(Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann,
wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15
E. 2e-g). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist
dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c), mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob ihr der Verbleib
am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet
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werden kann. Die Einreise wird verweigert, wenn eine Person in ihrem
Heimat- oder Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Art und Weise
gefährdet ist und mithin des Schutzes der Schweiz nicht bedarf. Nicht
schutzbedürftig ist eine Person insbesondere dann, wenn sie über eine
innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne der Rechtsprechung verfügt
(vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/31 E. 5.2
übernommene Rechtsprechung der Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) in EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c).
4.
Es ist zu prüfen, ob das BFM der Beschwerdeführerin zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch abgelehnt hat, weil
sie keiner Gefährdung im Sinne von Art. 3 Asyl ausgesetzt und damit
nicht schutzbedürftig sei.
5.
5.1. Das BFM lehnte das Gesuch um Einreise und Asyl der
Beschwerdeführerin mit dem Hinweis ab, ihr stehe eine innerstaatliche
Fluchtalternative zu Verfügung, da sie insbesondere in den Grossraum
Colombo ziehen könne.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerdeschrift Verfolgung
durch unbekannte Personen geltend, bei denen es sich nach ihren
Angaben um Mitglieder der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu
handeln scheint. Sie bringt vor, die LTTE hätten die Meldung der
Landmine bei den staatlichen Behörden als Verrat betrachtet und
bedrohten sie und ihren Sohn deshalb in anonymen Telefonanrufen mit
dem Tod. Zudem sei ihr Ehemann seit dem 14. September 2006
verschwunden. Er sei vermutlich von den unbekannten Personen entführt
worden. Die neue Regierung Sri Lankas habe zudem die
Machenschaften unbekannter Gruppierungen nicht gestoppt, und sie
habe in Sri Lanka keine Möglichkeit, ihr Leben zu schützen.
Bezüglich der Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift
ist festzustellen, dass sie im Verfahren vor der Vorinstanz mehrmals den
23. Dezember 2006 als den Tag angegeben hatte, an dem ihr Ehemann
verschwunden sei, während sie in der Beschwerdeschrift diesbezüglich
den 14. September 2006 nennt. Für die weitere Beurteilung der
Rechtslage ist jedoch wie nachfolgend aufgezeigt weder das korrekte
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Datum von Bedeutung, noch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
diesbezüglich widersprüchliche Angaben machte.
6.
Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer
Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2007 keine weiteren Eingaben beim
Bundesverwaltungsgericht gemacht hat. Nach Art. 8 Abs. 1 AsylG sind
Asylsuchende verpflichtet, an der Erstellung des Sachverhaltes
mitzuwirken. Es hätte deshalb der Beschwerdeführerin oblegen, allfällige
Änderungen ihrer Situation dem Bundesverwaltungsgericht zu melden
respektive darzulegen, inwiefern sie in der heutigen veränderten Situation
in Sri Lanka weiterhin bedroht ist. Da sie dies unterlassen hat, legt das
Bundesverwaltungsgericht dem vorliegenden Entscheid die vorhandenen
Akten und seine Kenntnisse der allgemeinen Sicherheits- und
Menschenrechtslage in Sri Lanka zugrunde.
6.1. Eine inländische Fluchtalternative besteht dann, wenn eine Person
nicht auf dem gesamten Territorium ihres Heimat- oder Herkunftsstaates
asylrelevanter Bedrohung ausgesetzt ist, sondern der Staat in gewissen
Landesteilen in der Lage und willens ist, den betroffenen Personen
wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren und die asylsuchende
Person diese Landesteile erreichen kann. Unter diesen Umständen ist die
betroffene Person nicht auf den in der Flüchtlingskonvention geregelten
internationalen Schutz angewiesen, da sie die Möglichkeit hat, in einem
anderen Teil ihres Heimat- oder Herkunftsstaates Schutz zu finden
(EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b).
6.2. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung des BFM – Mitte 2007 –
herrschte im Norden und Osten Sri Lankas eine Situation allgemeiner
Gewalt, und der srilankische Staat war weder in der Lage noch willens,
dort tamilische Bürger vor Übergriffen der LTTE oder anderer nicht-
staatlicher Gruppierungen zu schützen. Demgegenüber war die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Colombo für
Angehörige der tamilischen Ethnie zwar schwierig und durch staatliche
Einschränkungen geprägt, jedoch war der Staat grundsätzlich in der Lage
und willens, tamilische Personen in diesem Gebiet vor Übergriffen der
LTTE zu schützen. Deshalb ist dem BFM zuzustimmen, wenn es in seiner
Verfügung feststellt, dass die Beschwerdeführerin im Grossraum
Colombo eine innerstaatliche Fluchtalternative habe und deshalb nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei.
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6.3. Dies trifft auch heute noch zu. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
seinen Entscheidungen auf die im Zeitpunkt seines Entscheides
bestehende Situation abzustellen. Die Sicherheits- und
Menschenrechtslage hat sich in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges im Mai 2009 erheblich verbessert. Insbesondere die
Aktivitäten der paramilitärischen Gruppierungen haben stark
abgenommen. Auch wenn die Lage noch nicht befriedigend ist und die
Regierung teilweise rücksichtslos gegen politische Gegner vorgeht, hat
sich die Situation seit dem Untergang der LTTE im ganzen Land beruhigt.
Die LTTE sind heute nicht mehr in der Lage, Personen landesweit zu
verfolgen, und die staatlichen Behörden sind grundsätzlich in der Lage
und willens, tamilische Staatsangehörige vor Übergriffen nichtstaatlicher
Gruppierungen zu schützen. Da die Beschwerdeführerin nicht politisch
aktiv war oder sich in irgendeiner Weise exponiert hätte, die sie einer
Verfolgungsgefahr aussetzen könnte, und da sie eigenen Angaben
zufolge mit den Behörden keine Probleme gehabt habe und zudem nicht
vorgebracht hat, inwiefern sie zum jetzigen Zeitpunkt besonders
gefährdet sei, kann davon ausgegangen werden, dass sie nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist.
7.
Zusammenfassend hat das BFM das Gesuch um Einreise und Asyl zu
Recht abgelehnt, da die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht gegeben ist. Die Verfügung der
Vorinstanz ist zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist vorliegend in Anwendung von Art.
63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 6 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
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