B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5174/2013
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Gambia,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt
für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 23. August 2013 / N (…).
E-5174/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus dem Dorf B._______ stammender gambi-
scher Staatsangehöriger, verliess eigenen Angaben zufolge seinen Hei-
matstaat glaublich im Jahre 2011 und reiste via Senegal, Mauretanien und
Spanien am 7. Dezember 2011 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 21. Dezember 2011 fand eine Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ und am 30. April
2013 die Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) statt.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er sei in seinem Heimatdorf in einen Verkehrsunfall ver-
wickelt gewesen. Er sei bei einer Fahrt auf dem Motorrad eines Freundes
mit einem anderen Motorradfahrer zusammengestossen, wobei dieser er-
heblich verletzt worden sei und ins Spital habe gebracht werden müssen.
Da ihn die Angehörigen des verletzten Fahrers mit dem Tod bedroht hätten,
für den Fall dass dieser sterbe, sei er noch am selben Tag per Fahrrad in
den Senegal gefahren und von dort über Mauretanien, die Kanarischen
Inseln und Spanien in die Schweiz gelangt. Im Übrigen habe er in der
Schweiz eine Freundin, welche ein Kind von ihm erwarte.
C.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) Dezember 2012 wurde
der Beschwerdeführer wegen Kaufs, Besitzes und versuchten Verkaufs
von Marihuana gestützt auf Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG
(SR 812.121) sowie Art. 42 Abs. 1 und Art. 47 StGB mit einer Geldstrafe
von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt ausgesprochen bei einer Probe-
zeit von 2 Jahren, bestraft.
Mit Verfügung vom (…) Dezember 2012 verfügte das (…) des Kantons
D._______ gestützt auf Art. 74 AuG (SR 142.20) die Ausgrenzung des Be-
schwerdeführers aus der Stadt E._______ und angrenzenden Gemeinden.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) Januar 2013 wurde
der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 und Art. 119 Abs.
1 AuG sowie Art. 34 und Art. 47 StGB wegen Missachtens dieser Ausgren-
zung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.–, bedingt ausge-
sprochen bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft.
E-5174/2013
Seite 3
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom (…) Februar 2013 wurde
er wegen erneuten Missachtens der angeordneten Ausgrenzung sowie Wi-
derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 74
Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 AuG, Art. 34, Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB
sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 40 Tagen
(unbedingt) verurteilt.
D.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 stellte das BFM fest, der Beschwerdefüh-
rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese
Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retour-
niert.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juli 2013 reichte
der Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie der kantonalen "Aufforde-
rung zur Ausreise" vom 15. Juli 2013 sowie eines kantonalen Vollzugsauf-
trags für Strafen und Massnahmen eine "Verwaltungsbeschwerde […] be-
treffend Entscheid vom 15. Juli 2013" ein.
Abklärungen des Gerichts bei den kantonalen Behörden ergaben, dass der
Beschwerdeführer sich vom (…) Mai 2013 bis am (…) Juni 2013 im Straf-
vollzug befunden hatte.
Mit Urteil E-4268/2013 vom 20. August 2013 trat das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Beschwerde gegen die Mitteilung des (…) des Kantons
D._______ vom 15. Juli 2013 ("Aufforderung zur Ausreise") nicht ein, stellte
die Nichtigkeit der Verfügung des BFM vom 31. Mai 2013 infolge nicht er-
folgter Eröffnung fest und wies die Vorinstanz an, das Asylverfahren korrekt
abzuschliessen.
F.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...) vom (…) August 2013 wurde der
Beschwerdeführer wiederum wegen Missachtung der angeordneten Aus-
grenzung sowie wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 und Art. 119 AuG, Art. 41, Art. 47 und Art.
49 Abs. 1 StGB sowie Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG zu seiner Freiheitsstrafe
von 45 Tagen (unbedingt) verurteilt.
E-5174/2013
Seite 4
G.
Mit neuer Verfügung vom 23. August 2013 – eröffnet am 27. August 2013 –
stellte das BFM wiederum fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 (Poststempel) beantragte der Be-
schwerdeführer, die Dispositiv-Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des BFM seien
aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihm als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er darum, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2013 forderte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführer auf, seine Mittellosigkeit in den nächsten Ta-
gen zu belegen; er stellte weiter fest, dass über das Gesuch um unentgelt-
liche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde und verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde das BFM zur Einreichung einer
Vernehmlassung eingeladen.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. Oktober 2013 wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen.
L.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2013 reichte der Beschwerdeführer eine
Mittellosigkeitsbestätigung der (…) vom 13. Dezember 2013 ein und teilte
mit, dass seine Tochter am (…) 2013 geboren worden und beim Zivil-
standsamt F._______ das Verfahren zur Anerkennung seiner Vaterschaft
anhängig gemacht worden sei.
E-5174/2013
Seite 5
M.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2014 stellte der Beschwerdeführer dem Ge-
richt eine Bestätigung der Kindesanerkennung nach der Geburt, ausge-
stellt vom Zivilstandsamt F._______ am 9. Januar 2014, zu.
N.
Mit Schreiben vom 13. März 2014 ersuchte der Instruktionsrichter das (…)
des Kantons D._______ um Zustellung eines allfälligen der Vaterschaftsa-
nerkennung zugrunde liegenden Unterhaltsvertrages sowie um eine Auf-
stellung sämtlicher abgeschlossener und laufender Strafermittlungs- und
Strafuntersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer. Ferner wurde
um Informationen über den Aufenthaltsstatus des Kindes sowie der Kinds-
mutter und über die Beziehung des Beschwerdeführers zu diesen Perso-
nen ersucht.
Mit Telefax-Schreiben vom 18. März 2014 machte das (…) des Kantons
D._______ Angaben zu den vom Instruktionsrichter gestellten Fragen und
übermittelte einen Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.
O.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2014 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, die Gründe darzulegen, welche gegebenenfalls
dagegen sprechen würden, die Beziehung zu seiner Freundin und dem ge-
meinsamen Kind in Deutschland (Heimatort seiner Freundin und des ge-
meinsamen Kindes) oder Gambia zu leben, und dem Gericht eine Kopie
des der Vaterschaftsanerkennung zugrundeliegenden Unterhaltsvertrags
zuzustellen.
Mit Schreiben vom 22. April 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu
den gestellten Fragen und erklärte, dass noch kein Unterhaltsvertrag ab-
geschlossen worden sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Soweit die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des
Asylgesuches betreffend (Dispositivziffern 1 und 2), ist die angefochtene
Verfügung des BFM unangefochten in Rechtskraft erwachsen, nachdem
sich die Eingabe des Beschwerdeführers auf die Frage der Wegweisung
und deren Vollzug beschränkt (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. 3–5 des
Dispositivs).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 In seiner Beschwerde vom 16. September 2013 rügte der Beschwer-
deführer zunächst, die Vorinstanz habe in ihren Erwägungen den Umstand,
dass seine mit einer Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz lebende
Freundin schwanger sei und er bald Vater werde, nicht gewürdigt. Eine Va-
terschaftsanerkennung sei beantragt worden. Dieses Sachverhaltselement
sei dem BFM bekannt gewesen, habe es dieses doch in der angefochtenen
Verfügung erwähnt. Die Feststellung, es sei nicht einsehbar, was seine all-
fällige Vaterschaft für einen Einfluss auf das Verfahren haben sollte, sei
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nicht zutreffend. Falls – wie es vorliegend der Fall sei – gemäss Art. 14
AsylG während der Dauer des Asylverfahrens kein Gesuch um Erteilung
einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung gestellt werden könne,
müsse ein allfälliger sich aus Art. 8 EMRK ergebender Anspruch auf ein
Aufenthaltsrecht im Rahmen des Asylverfahrens geprüft werden. Das Bun-
desamt habe diese Prüfung jedoch unterlassen. Gemäss Rechtsprechung
des Bundesgerichts müsse in Übereinstimmung mit der Kinderechtskon-
vention im Falle eines ausländischen Elternteils eines Schweizer Kindes
das Interesse des Kindes am Verbleib des Elternteils in der Schweiz vor-
rangig beachtet werden. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung
könne nur überwiegen, wenn besondere zusätzliche Gründe die Ein-
schränkung des Kindeswohls rechtfertigen würden. Es stelle sich die
Frage, ob diese Grundsätze auch im Falle von EU-Bürgern mit einer Auf-
enthaltsbewilligung zur Anwendung kommen müssten, wofür das Freizü-
gigkeitsabkommen mit der EU eine Rechtsgrundlage biete. Das BFM wäre
verpflichtet gewesen, die Geburt des Kindes abzuwarten und danach die
Vereinbarkeit seiner Wegweisung mit dem Kindeswohl zu prüfen. Dadurch
dass sie sich mit diesen Punkten nicht befasst habe, habe die Vorinstanz
den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und die Begrün-
dungspflicht verletzt. Die Rückweisung der Sache an das BFM sei ange-
bracht, damit er keine Instanz verliere.
Der bald bevorstehende voraussichtliche Geburtstermin seines Kindes sei
nur wenige Wochen nach seinem Ausreisetermin. Der Schutz der werden-
den Familie sei dem Schutz der Familie gleichzustellen, seien doch die
werdende Mutter und das Kind auf Unterstützung angewiesen, die im Falle
der Trennung nicht gewährleistet werden könnte. Die Übernahme der ge-
meinsamen Sorge für das Kind würde dadurch verhindert. Daher könnten
sie sich bereits in diesem Zeitpunkt auf Art. 8 EMRK berufen. Im Weiteren
sei zwar in der schweizerischen Rechtsprechung umstritten, ob eine als
Konkubinat gelebte Beziehung in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1
EMRK falle, dies werde vom Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) aber bejaht. Das Bundesgericht erachte den Schutzbereich
von Art. 8 EMRK auch als tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führe. Nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung habe ferner ein verheirateter bezie-
hungsweise geschiedener Elternteil, auch wenn er weder die elterliche Ge-
walt noch die Obhut innehabe, Anspruch auf eine Anwesenheitsberechti-
gung in der Schweiz, wenn zum Kind eine intakte und intensive Beziehung
bestehe und dieses in der Schweiz über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfüge. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Er pflege einen
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Seite 8
sehr guten Kontakt zu seiner Freundin und begleite sie durch die Schwan-
gerschaft. Ein Zusammenleben sei geplant, sei aber erst möglich, wenn er
über ein Aufenthaltsrecht verfüge. Sie würden beabsichtigen, gemeinsam
für ihr Kind zu sorgen. Die dauerhafte Anwesenheit beider Elternteile sei
für die Entwicklung des Kindes förderlich. Es würden ferner keine beson-
deren Gründe vorliegen oder geltend gemacht, die es rechtfertigen wür-
den, im öffentlichen Interesse das Kindeswohl zu beeinträchtigen.
4.2 Das BFM führte in seiner Vernehmlassung aus, gemäss bundesge-
richtlicher Rechtsprechung verleihe Art. 8 EMRK nur dann einen Anspruch
auf eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz, wenn ein tatsächlich
gelebtes Ehe- oder Eltern-Kind-Verhältnis und eine intakte Beziehung ge-
geben seien sowie das betreffende Familienmitglied über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfüge. Diese Voraussetzungen seien
vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Freundin
nicht verheiratet und er habe nie geltend gemacht, mit ihr im Konkubinat
zu leben. Er habe im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens auch deren
Identität, Wohnort und Aufenthaltstitel nicht offengelegt, und ein gemeinsa-
mer Wohnsitz sei nicht belegt. Das Argument, es bestehe eine echte und
tatsächlich gelebte Beziehung, vermöge gerade auch vor der Hintergrund
der zweimaligen Inhaftierung des Beschwerdeführers für längere Zeit in-
nert Jahresfrist nicht zu überzeugen. Es würden ferner auch keine Beweise
dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Vater des un-
geborenen Kindes seiner Freundin sei, und eine intensive Beziehung im
Sinne von Art. 8 EMRK zu einem ungeborenen Kind sei begriffslogisch
nicht möglich. Aus diesen Gründen könne der Beschwerdeführer kein An-
wesenheitsrecht aus Art. 8 EMRK ableiten. Im Übrigen sei festzustellen,
dass die Untersuchungspflicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ihre Grenzen an
der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers finde. Diesem obliege auch die
Substanziierungslast. Der Beschwerdeführer wäre somit verpflichtet gewe-
sen, dem BFM die notwendigen Informationen zukommen zu lassen und
habe sich aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht ergebende Nachteile sel-
ber zuzurechnen.
Ein ausländerrechtliches Verfahren könne nach Einreichung eines Asylge-
suchs nur eingeleitet werden, wenn ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbe-
willigung bestehe, oder bei fortgeschrittener Integration ein schwerwiegen-
der persönlicher Härtefall vorliege. Diese Ausnahmen seien abschliessend
geregelt. Ein ausländerrechtlicher Anspruch könne nicht im Rahmen des
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Asylverfahrens geprüft werden, sondern falle in die Kompetenz der kanto-
nalen Behörden. Die Beurteilung ob die Bedingungen hierzu erfüllt seien,
sei nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens und falle nicht in die
Kompetenz des BFM.
5.
5.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
BGE 129 I 232 E. 3.2).
5.2 Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der
Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der
Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die
Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen
können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit
jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen,
von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die
Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegen-stand,
den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei
schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des
Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich
2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30
E. 5.6 S. 366 f.).
5.3 Der Beschwerdeführer brachte der Vorinstanz in der Anhörung vom 30.
April 2013 zur Kenntnis, dass seine Freundin ein Kind von ihm erwarte (vgl.
A22 S. 13 f.). Das BFM erwog in seiner Verfügung diesbezüglich lediglich,
dass eine allfällige Vaterschaft keinen Einfluss auf das vorliegende Asyl-
verfahren habe. In seiner Vernehmlassung führte das Bundesamt zudem
aus, zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Freundin beziehungs-
weise dem gemeinsamen Kind bestehe keine Beziehung, welche unter den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Zwar ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung in Bezug
zu dem damals noch ungeborenen Kind keine Beziehung bestehen konnte,
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aus welcher ein Aufenthaltsanspruch hätte abgeleitet werden können. Je-
doch konnte ein Einfluss der Beziehung zur Kindesmutter auf den Ausgang
des Asylverfahrens keineswegs ausgeschlossen werden. Gemäss kon-
stanter Praxis ist, falls sich die Frage stellt, ob eine asylsuchende Person
während hängigem Asylverfahren ein fremdenpolizeiliches Verfahren um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einleiten darf, zunächst vorfrage-
weise zu prüfen, ob die betroffene Person sich grundsätzlich auf einen An-
spruch im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG berufen kann, wobei die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK massgeblich ist (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4 unter Hinweis und Bestätigung von Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21 E. 8a und b). Ist ein solcher Anspruch zu bejahen, fällt die konkrete
Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid
über die Wegweisung in die Zuständigkeit der fremdenpolizeilichen Behör-
den (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2, EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d). Vorliegend
konnte ein derartiger Anspruch im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung
der Vorinstanz nicht a priori ausgeschlossen werden. Demnach wäre das
BFM aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet gewesen, nä-
her zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus seiner Beziehung zu seiner
Freundin einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann; aus diesem Grund
hatte der Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichts das BFM im Urteil
vom 20. August 2013
– mit dem das BFM angewiesen wurde, das Asylverfahren des Beschwer-
deführers korrekt abzuschliessen – auch eingeladen, sich "argumentativ
mit dem inhaltlichen Hauptanliegen des Beschwerdeführers auseinander-
zusetzen" (vgl. Urteil E-4268/2013 S. 4).
5.4 Trotz dieser Aufforderung befasste sich die Vorinstanz in der angefoch-
tenen Verfügung nicht mit diesen Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie
hat damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt.
Die Begründungspflicht wurde vom BFM immerhin nicht in einer Weise
missachtet, welche die sachgerechte Anfechtung der neuen Verfügung ver-
unmöglicht hätte. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung zudem eine
ausführliche Prüfung eines allfälligen sich aus Art. 8 EMRK ergebenden
Anspruchs des Beschwerdeführers vorgenommen und damit das Ver-
säumte nachgeholt. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfü-
gung vom 11. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme zur vo-
rinstanzlichen Vernehmlassung gegeben (die dieser nicht nutzte). Unter
diesen Umständen kann gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 11
aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung des festgestellten Ver-
fahrensmangels angenommen werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4,
m.w.H.).
5.5 Der Hauptantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist da-
mit abzuweisen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die
asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
6.2 In Art. 14 Abs. 1 AsylG wird der sogenannte Grundsatz des Vorrangs
des Asylverfahrens (gegenüber ausländerrechtlichen Verfahren) festge-
setzt.
6.2.1 Demnach kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asyl-
gesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung ei-
ner Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, aus-
ser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist dies der Fall, geht die
Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu verfügen, von den
Asylbehörden auf die kantonale Aus-länderbehörde über, welche über die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilli¬gung zu befinden hat (vgl. zum Ganzen
BVGE 2013/37 E. 4.4 S. 579 f. und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d S. 175 f.).
6.2.2 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb
nicht zu verfügen, falls ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung besteht, über den konkret zu befinden die kantonale
Ausländerbehörde zuständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2
S. 231 f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176 f.). Ist die asylsuchende Person
nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im
Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit
der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen (vgl. E-
MARK 2001 Nr. 21 E. 10 S. 177), ob die asylsuchende Person sich im
Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf
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Seite 12
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Ge-
setz oder Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung vermitteln, fällt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in
Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung
massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b S. 173 f. sowie E. 9
S. 176 f.). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf
den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienle-
bens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst,
wenn intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten
(sogenannte Kernfamilie) bestehen, die über ein gefestigtes Anwesen-
heitsrecht in der Schweiz verfügen. Letzteres ist der Fall, wenn der sich in
der Schweiz aufhaltende Angehörige das Schweizer Bürgerrecht oder eine
Niederlassungsbewilligung besitzt oder über eine Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (vgl.
BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f., BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., EMARK
2005 Nr. 3 E. 3.1 S. 31 f.).
6.2.3 Ergibt die vorfrageweise Prüfung, dass sich die asylsuchende Person
auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung berufen kann, ist sie im Asyl- und Wegweisungsverfahren darauf hin-
zuweisen, dass sie ein entsprechendes Bewilligungsgesuch bei der zu-
ständigen kantonalen Ausländerbehörde einzureichen hat. Ist bei der kan-
tonalen Ausländerbehörde bereits ein Verfahren um Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung hängig, so hat das BFM – weist es das Asylgesuch ab oder
tritt es auf dieses nicht ein – die Wegweisung nicht zu verfügen. Das Bun-
desverwaltungsgericht hebt diesfalls eine vom BFM verfügte Wegweisung
auf (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 9a S. 177). Andererseits haben sich die
Asylbehörden bei der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
nicht mehr mit Art. 8 EMRK zu befassen, wenn die kantonale Ausländerbe-
hörde es bereits abgelehnt hat, gestützt auf diese Norm eine Aufenthalts-
bewilligung zu erteilen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 12b S. 178 f. und c
sowie E. 14a S. 179).
7.
Im Rahmen dieser vorfrageweisen Prüfung ist das Folgende festzustellen:
7.1 Der Beschwerdeführer verfügt über keine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise dafür, dass
er bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer
solchen gestellt hätte.
E-5174/2013
Seite 13
7.2 Das Kind des Beschwerdeführers und seine deutsche Freundin sind
Staatsangehörige eines EU-Mitgliedsstaates und verfügen über Aufent-
haltsbewilligungen EG/EFTA. Gemäss Akten (vgl. insbesondere die Ein-
gabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2014 und die Bestätigung des
(…) des Kantons D._______ vom 18. März 2014) verzeichnen die unver-
heirateten Eltern des Kindes keinen gemeinsamen Wohnsitz. Der Be-
schwerdeführer lebt die Beziehung zu seiner Freundin und zu seiner Toch-
ter, die durch beide Elternteile betreut wird. Der Beschwerdeführer wird von
der Fürsorge unterstützt und leistet keinen finanziellen Beitrag an den Un-
terhalt seines Kindes.
7.3 Ein Anspruch des Beschwerdeführers auf (umgekehrten) Familien-
nachzug gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkom-
men, FZA; SR 0.142.112.681) wird zu Recht nicht geltend gemacht. Er fällt
schon deshalb ausser Betracht, weil einerseits der Beschwerdeführer mit
seiner aufenthaltsberechtigten Partnerin nicht verheiratet ist (Art. 7 Bst. d
i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a Anhang I FZA); andererseits liegt hinsichtlich der
Tochter beim Beschwerdeführer keine Konstellation gemäss Art. 3 Abs. 2
Bst. b Anhang I FZA vor (Verwandte in aufsteigender Linie, denen – hier
durch ein anwesenheitsberechtigtes Kind – Unterhalt gewährt wird).
7.4 Das Bundesgericht anerkennt in seiner mit BGE 109 Ib 183 eingeleite-
ten und seither bestätigten Rechtsprechung (siehe aktuell in BGE 135 I 143
sowie BGE 130 II 281, mit weiteren Hinweisen), dass Art. 8 EMRK unter
gewissen Voraussetzungen einem Ausländer einen – nur unter den Vo-
raussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK beschränkbaren – Anspruch auf
eine Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz verleiht, wenn ein Fami-
lienleben vorliegt, welches tatsächlich gelebt wird und intakt erscheint und
ein Familienmitglied in der Schweiz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht –
die schweizerische Staatsangehörigkeit, die Niederlassungsbewilligung o-
der eine Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch be-
steht – besitzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.307/2003 vom 11. Mai
2004, BGE 126 II 382, BGE 125 II 639; EMARK 1995 Nr. 24 E. 8 S. 228
f.).
7.4.1 Der Begriff Familienleben umfasst unter anderem die Beziehungen
zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwi-
schen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, die zusammenleben
E-5174/2013
Seite 14
und bei denen also eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. BVGE
2013/49 m.w.H).
7.4.2 Mit Bezug auf das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner
Freundin ist offenkundig nicht von einem Familienleben in diesem Sinn
auszugehen, weil die beiden Partner keinen gemeinsamen Wohnsitz ver-
zeichnen und deshalb keine eheähnliche Beziehung unterhalten.
7.4.3 Gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss der Elternteil, der sich für
das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, aus fami-
lienrechtlichen Gründen grundsätzlich über das Sorge- beziehungsweise
Obhutsrecht verfügen. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Ausländer
kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus zivilrechtlichen
Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben, näm-
lich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts.
7.4.3.1 Hierzu ist nach Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nicht er-
forderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8
EMRK ist Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurz-
aufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls des-
sen Modalitäten entsprechend anzupassen sind. Ein Anspruch auf erstma-
lige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist ausnahmsweise dann zu be-
jahen, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kindern in wirtschaftli-
cher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht – die
deutlich intensiver gelebt wird, als es einem üblichen Besuchsrecht ent-
spricht –, die, würde eine Bewilligung verweigert, wegen der Distanz zwi-
schen der Schweiz und dem Land, in welches der Ausländer vermutlich
auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte; zudem
darf das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei
Klagen Anlass gegeben haben (sogenannt tadelloses Verhalten; vgl. zum
Ganzen BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H.)
7.4.3.2 Vorliegend scheinen indessen offensichtlich mehrere dieser Vo-
raussetzungen nicht erfüllt zu sein:
Eine besonders enge Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht ist nicht anzu-
nehmen, weil der Beschwerdeführer gemäss Akten nichts zum Unterhalt
seines Kindes beiträgt.
E-5174/2013
Seite 15
Angesichts der mehrfachen Verurteilungen des Beschwerdeführers in den
Jahren 2012 und 2013 (wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit-
telgesetz beziehungsweise Missachtung einer angeordneten Ausgren-
zung), unter anderem zu zwei unbedingten Gefängnisstrafen von 40 bezie-
hungsweise 45 Tagen, kann von einem "tadellosen Verhalten" zweifellos
nicht die Rede sein.
Und schliesslich steht auch nicht fest, dass das Besuchsrecht bei einer Ab-
weisung der Beschwerde nicht aufrechterhalten werden könnte. Die Frage
des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 9. April 2014 nach konkreten
Gründen, die gegebenenfalls dagegen sprächen, das Familienleben in
Gambia (Heimatstaat des Beschwerdeführers) oder in Deutschland (Hei-
matstaat der Freundin und des gemeinsamen Kindes) zu leben beantwor-
tete der Beschwerdeführer bloss mit diesen Ausführungen: Es sei "nicht
vorgesehen", dass die Freundin ihren Wohnsitz nach Deutschland oder
nach Gambia verlege, zumal sie ja in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sei
und in Ausbildung stehe.
7.4.3.3 Nach dem Gesagten ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf
Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestützt auf Art. 8 EMRK nicht of-
fenkundig gegeben.
8.
8.1 Nach dieser vorfrageweisen Beurteilung bleibt festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer keinen offensichtlichen Rechtsanspruchs auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hin-
weis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). Mangels einer solchen klar zu Tage
tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegwei-
sung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbe-
hörden über.
8.2 Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (auch
nicht des BFM) sein, in einem Asyl- und Wegweisungsverfahren umfas-
send und abschliessend über einen allenfalls bestehenden – aktenmässig
nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren zu erstellen- den
– Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen einer bloss vor-
frageweise vorzunehmenden Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs
auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher
E-5174/2013
Seite 16
Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Aus-
schliesslichkeit beziehungsweise des Vorrangs des Asylverfahrens darstel-
len.
8.3 Die vom BFM in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügte Weg-
weisung des Beschwerdeführers wurde nach dem Gesagten mangels be-
stehender Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder mutmasslichen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.1 m.w.H.) beziehungsweise klar erkennbaren Anspruchs auf eine sol-
che (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 m.w.H.) vom BFM in Anwendung von Art. 44
Abs. 1 AsylG und im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und der
Praxis zu Recht angeordnet.
8.4 Dem Beschwerdeführer bleibt es beim vorliegenden Verfahrensgang
unbenommen, nach Ausfällung dieses Urteils einen allfälligen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK mit ei-
nem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde gel-
tend zu machen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3341/2011
vom 10. April 2013 E. 5.5.2 und E-6274/2012 vom 7. August 2013 S. 11).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
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Seite 17
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach
dem oben Gesagten ebenfalls nicht auszugehen. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Gambia lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-5174/2013
Seite 18
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
In Gambia herrscht keine Situation allgemeiner flächendeckender Gewalt,
aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als existenziell gefährdet be-
zeichnet werden müsste. Das Land ist bisher auch von der seit Frühling
2014 in mehreren westafrikanischen Staaten ausgebrochenen Ebolafie-
ber-Epidemie verschont geblieben (vgl. wiki/Ebola-
fieber-Epidemie_2014 oder den Bericht "Gambia Dismisses Ebola
Rumours" von Jollof News Online vom 11. November 2014 unter
dismisses-ebola-rumours; beide Internetquellen am 10.12.2014 abgeru-
fen).
Zudem sind den Akten sind keine individuellen Wegweisungshindernisse
des Beschwerdeführers zu entnehmen, Es deutet nichts darauf hin, dass
er aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei
einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, zu-
mal er keine Einwände gegen die entsprechenden Erwägungen in der
vorinstanzlichen Verfügung vorgebracht hat.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem
Gesagten abzuweisen
11.
Angesichts des prozessualen Fehlverhaltens des BFM (vgl. oben E. 5) sind
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Seite 19
keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG). Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit ge-
genstandslos.
Die Frage der Ausrichtung einer Parteientschädigung stellt sich vorliegend
schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer im Verfahren nicht vertre-
ten war, weshalb ihm keine Parteikosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG
erwachsen sein können
(Dispositiv nächste Seite)
E-5174/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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