B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5175/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Russland,
B._______,
Russland,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2014 – eröffnet am 19. Mai 2014 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 14. März 2014 nicht ein,
wies diese aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug
nach Deutschland an. Die am 21. Mai 2014 dagegen erhobene Be-
schwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2766/2014
vom 1. Juli 2014 ab.
B.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 7. Juli 2014 beim BFM eine Ein-
gabe ein, welche das BFM als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm.
Darin übten sie Urteilskritik und machten (weitere) gesundheitliche Prob-
leme ([…]) der minderjährigen Beschwerdeführerin geltend.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 erachtete das BFM das Wie-
dererwägungsgesuch als aussichtslos und erhob einen Gebührenvor-
schuss, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert
der angesetzten Frist auf das Gesuch nicht einzutreten. Zur Begründung
führte es aus, dass keine Hinweise dafür vorlägen, dass Deutschland
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Soll-
ten sie sich von den deutschen Behörden ungerecht oder rechtswidrig
behandelt fühlen, könnten sie sich an die zuständigen [deutschen] Be-
hörden wenden.
D.
Mit Verfügung vom 15. August 2014 trat das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch vom 7. Juli 2014 androhungsgemäss nicht ein und stellte
fest, dass die Verfügung vom 6. Mai 2014 rechtskräftig und vollstreckbar
sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme. Die Verfügung versah es mit einer Rechtsmittelbelehrung, wo-
nach die Verfügung innert 30 Tagen anfechtbar sei.
E.
Mit Eingabe vom 13. September 2014 (Poststempel) erhoben die Be-
schwerdeführerinnen beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Durchführung eines Asylverfahrens in der
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Schweiz. Auf die Begründung der Beschwerde sowie ihre Beilagen ist –
soweit entshceidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzu-
gehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis
Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfü-
gung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden kön-
nen, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in
der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Anfechtungsobjekt ist nicht nur die Verfügung des BFM vom
15. August 2014 (Verfügung, mit welcher das BFM auf das Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführerinnen mangels Bezahlung des Ge-
bührenvorschusses nicht eintrat), sondern auch die erst mit dem Endent-
scheid anfechtbare Zwischenverfügung des BFM vom 30. Juli 2014, mit
welcher es den Gebührenvorschuss mit der Begründung, das Wiederer-
wägungsgesuch sei aussichtslos, erhob (vgl. BVGE 2007/18 E. 4).
1.3 Die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide beträgt gemäss
Art. 108 Abs. 2 AsylG fünf Arbeitstage seit Eröffnung der Verfügung. Zum
Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wäre die Beschwerdefrist bereits ab-
gelaufen. Indessen hatte das BFM die angefochtene Verfügung den Be-
schwerdeführerinnen mangelhaft eröffnet, indem es in seiner Rechtsmit-
telbelehrung anstatt der fünftägigen Beschwerdefrist eine Frist von 30 Ta-
gen aufgeführt hatte. Aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung darf ei-
ner Partei kein Rechtsnachteil erwachsen, wenn sich jene in guten Treu-
en auf diese verlassen durfte (vgl. Art. 38 VwVG und Art. 5 Abs. 3 und
Art. 9 BV). Nur derjenige kann sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbeleh-
rung berufen, der die Unrichtigkeit nicht kennt und auch bei gebührender
Aufmerksamkeit nicht hätte erkennen können, wobei jedoch nur grobe
Fehler einer Partei oder ihres Vertreters dazu führen sollen, eine falsche
Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Ein solcher Fehler wird namentlich
dann bejaht und der Vertrauensschutz dementsprechend verneint, wenn
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eine Partei oder ihr Anwalt die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung
durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes hätte erkennen
können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
VwVG, Kommentar zum Bundesgesetzt über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 38 Rz. 1, 4-7 und 18; vgl. BGE 135 III 377 E.
1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Das BFM wies in der Rechtsmittelbeleh-
rung mit dem Hinweis auf Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG fälschlicher-
weise auf die 30tägige Beschwerdefrist hin, ohne die spezialgesetzliche
Regelung von Art. 108 Abs. 2 AsylG zu erwähnen. Mit dem Verweis des
BFM auf die Verfahrensbestimmungen des VwVG wird der Anschein er-
weckt, hinsichtlich der vom BFM angegebenen Rechtsmittelfrist würden
die Bestimmungen des VwVG zum Tragen kommen. Eine entsprechende
Konsultation des VwVG würde ergeben, dass) eine 30tägige Beschwer-
defrist gelte. Aufgrund dieser Sachlage ist davon auszugehen, die unver-
tretenen Beschwerdeführerinnen haben keine Kenntnis von der spezial-
gesetzlichen fünftägigen Beschwerdefrist besessen und sind durch die
Angabe der falschen Rechtsmittelfrist in einen Irrtum versetzt worden,
den sie auch bei grösserer Aufmerksamkeit nicht hätte vermeiden kön-
nen, zumal nicht angenommen werden kann, die Beschwerdeführerinnen
hätten als Laien unter den gegebenen Umständen die fehlerhafte Eröff-
nung des BFM erkennen können. Demzufolge kann die verspätete
Eingabe der Beschwerdeführerinnen als begreifliche Folge der irrtümli-
chen Rechtsmittelbelehrung angesehen werden. Das BFM hat in der
Rechtsmittelbelehrung aber 30 Tage angegeben. Die Beschwerde ist
somit frist- und im Übrigen auch formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
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einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem BFM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.). Falls die abzuändernde
Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdever-
fahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – kön-
nen auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begrün-
den (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. et-
wa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.).
6.
Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich eine nachträglich we-
sentlich veränderte Sachlage geltend gemacht werden kann, Revisions-
gründe angesichts des Urteils vom 1. Juli 2014 dagegen im Wiedererwä-
gungsverfahren nicht gehört werden können. Weder im Wiedererwä-
gungsgesuch noch auf Beschwerdeebene haben die Beschwerdeführe-
rinnen auch nur ansatzweise dargelegt, inwiefern die geltend gemachte
Behinderung der minderjährigen Beschwerdeführerin gegenüber der La-
ge zum Zeitpunkt des Urteils vom 1. Juli 2014 eine erhebliche Ver-
schlechterung darstellen soll und, falls es sich um eine veränderte Sach-
lage handeln sollte, diese dahingehend erheblich ist, dass sie an der
Feststellung, dass Deutschland seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhält, etwas ändern sollte. Revisionsgründe, appellatorische Kritik und
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Vorbringen zu den Asylgründen sind im vorliegenden Verfahren, bei dem
es um eine Wiedererwägung eines Nichteintretensentscheids auf Asylge-
suche geht, unbeachtlich. Nach dem Gesagten hat das BFM das Wieder-
erwägungsgesuch zu Recht als aussichtslos eingestuft und in Anwen-
dung von Art. 111d Abs. 3 bst. a AsylG zu Recht einen Gebührenvor-
schuss erhoben. Dementsprechend ist es nach versäumter Frist auch zu
Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen und den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Beschwerdeführerin-
nen auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
Versand: