Abtei lung V
E-5177/2007/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
1. A._______, Sri Lanka,
2. B._______, Sri Lanka,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 27. Juli 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5177/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2003 und die Beschwer-
deführerin am 1. Juni 2004 in der Schweiz Asylgesuche stellten, wel-
che mit Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2005 unter An-
ordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges abgelehnt
wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2007 eine
gegen die Verfügung des BFM bei der damals zuständigen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission erhobene Beschwerde vom 27. Dezem-
ber 2006 abwies,
dass den Beschwerdeführern am 30. Mai 2007 von der Vorinstanz
eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 25. Juli 2007 einge-
räumt wurde,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2007 beim Bun-
desverwaltungsgericht um die Revision des Urteils vom 22. Mai 2007
ersuchten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. September
2007 auf das Revisionsgesuch vom 23. Juli 2007 nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe ebenfalls vom 23. Juli 2007
beim BFM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom
23. November 2005 einreichten und beantragten, es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren,
dass sie eventualiter in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien,
dass im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Vollzug der Weg-
weisung für die Dauer des Verfahrens auszusetzen sei,
dass sie zur Begründung ihrer Begehren im Wesentlichen ausführten,
sie hätten am 19. Juli 2007 erfahren, dass der Bruder des Beschwer-
deführers am 14. Juli 2007 von unbekannten Personen überfallen und
bedroht worden sei,
dass die unbekannten Personen den Bruder des Beschwerdeführers
mit dem Beschwerdeführer verwechselt hätten und davon ausgegan-
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gen seien, der Beschwerdeführer sei bereits in das Heimatland zurück-
gekehrt,
dass sich der Bruder nach dem Überfall im Spital habe pflegen lassen
müssen und am 19. Juli 2007 bei der Polizei Anzeige erstattet habe,
dass dieser Vorfall zeige, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka gefährdet sei,
dass die Beschwerdeführer zum Beweis der Vorbringen eine Kopie
zweier Behandlungspläne einer medizinischen Klinik einreichten und
für die Einreichung weiterer Beweismittel um die Gewährung einer
Frist ersuchten,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 27. Juli 2007 das Wiedererwä-
gungsgesuch als zweites Asylgesuch qualifiziert hat, auf dieses in An-
wendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eingetreten ist und gleichzeitig die
Wegweisung und den Vollzug angeordnet hat,
dass zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen
ausgeführt wurde, der Überfall auf den Bruder des Beschwerdeführers
sei offensichtlich nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführer zu begründen, zumal dieser nicht erwiesen sei,
dass im ordentlichen Asylverfahren festgestellt worden sei, dass die
Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs nachgewiesener-
massen unwahre Angaben gemacht und gefälschte Dokumente einge-
reicht hätten, so dass beim geltend gemachten Überfall nicht von vorn-
herein davon ausgegang werden könne, dass dieser glaubhaft sei,
wenn er lediglich auf der Behauptung der Beschwerdeführer beruhe,
dass im ordentlichen Asylverfahren zudem festgestellt worden sei,
dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verfolgungssi-
tuation nicht glaubhaft gemacht worden sei,
dass vor dem Hintergrund der Ausreisemodalitäten der Beschwerde-
führer davon ausgegangen werden könne, dass sie das Heimatland
als unbescholtene Bürger verlassen hätten,
dass im Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich der Hintergründe des
angeblichen Überfalls weder die Täterschaft noch deren Motivation ge-
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nannt, sondern lediglich auf eine unbekannte Täterschaft hingewiesen
werde,
dass mithin, selbst wenn der Überfall tatsächlich stattgefunden hätte,
unter diesen Umständen nicht auf einen asylbeachtlichen Zusammen-
hang geschlossen werden könnte,
dass die Beschwerdeführer schliesslich nach ihrer Rückkehr die Mög-
lichkeit hätten, nötigenfalls bei den dortigen Sicherheitsbehörden um
Schutz nachzusuchen,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2007 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreich-
ten und beantragten, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juli
2007 aufzuheben und das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen,
dass die Sache eventualiter an die Vorinstanz zurückzuweisen sei,
dass auf einen Kostenvorschuss zu verzichten sei,
dass den Beschwerdeführern zur Einreichung der in ihrer Eingabe vom
23. Juli 2007 angekündigten Beweismittel Frist zu gewähren sei,
dass in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe über die Ein-
gabe der Beschwerdeführer befunden, ohne dass sie Zeit gehabt hät-
ten, die angekündigten Beweismittel einzureichen,
dass die Beschwerdeführer "nur auf die von ihrer Verwandschaft dar-
gelegten Übermittlungen angewiesen" seien und "keinen weiteren
Einblick in den Sachverhalt erhalten" hätten,
dass sie "auf die Erzählungen ihrer Verwandtschaft angewiesesen"
seien, aufgrund der jeweils nur kurzen Kontakte indessen sachver-
haltsmässig nichts mehr mitteilen könnten,
dass ihnen daher Frist zur Einreichung der angekündigten Beweismit-
tel zu gewähren sei, zumal diese belegen könnten, dass der Vorfall
stattgefunden habe und die Beschwerdeführer gefährdet seien,
dass der Begründung des Vorinstanz, wonach dieser Vorfall nicht ge-
eignet sei, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, nicht gefolgt wer-
den könne,
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dass in Bezug auf den Vorhalt, wonach die Hintergründe des Überfalls
nicht bekannt seien, geltend gemacht wird, dass sich die Beschwerde-
führer noch nicht erkundigen konnten, weil "noch nicht viel vorliege
und der Überfall sehr kurz" zurück liege,
dass völlig klar sei, "dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht umge-
hend des weiteren immer wieder Kontakt mit seiner Familie" aufneh-
me,
dass sie zu Recht befürchteten, "bei einer allfälligen Rückkehr mit dem
Leben gefährdet" zu sein,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
7. August 2007 unter anderem festhielt, die Beschwerdeführer könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass die Beschwerdeführer legitimiert sind, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass sich die Beschwerdeführer bezüglich der von der Vorinstanz vor-
genommen Qualifikation der Eingabe vom 23. Juli 2007 als zweites
Asylgesuch einer klaren Äusserung enthalten,
dass in der Beschwerde ferner nicht geltend gemacht wird, es sei zu
Unrecht nicht auf das (zweite) Asylgesuch eingetreten,
dass sich aus dem Antrag, es sei das Wiedererwägungsgesuch gutzu-
heissen, zumindest sinngemäss die Rüge einer unzutreffenden Qualifi-
kation der Eingabe durch die Vorinstanz entnehmen lassen könnte,
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dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
rer indessen zu Recht als zweites Asylgesuch entgegengenommen
hat, geben sie doch darin zu erkennen, dass sie immer noch um
Schutz vor Verfolgung nachsuchen und machen zur Begründung nicht
etwa Revisionsgründe, sondern eine nachträglich veränderte Sachlage
geltend (so die diesbezüglich auch heute noch zutreffende Praxis der
ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20, 1998 Nr. 1, E. 6 a und b),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (EMARK 2004 Nr. 34, Erw. 2.1.,
S. 240 f.),
dass im Beschwerdeverfahren daher weder die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführer noch die Asylgewährung Gegenstand des Ver-
fahrens sind,
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr
Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfah-
rens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die An-
hörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
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die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Beschwerdeführer unbestrittenermassen in der Schweiz be-
reits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben,
dass die Anwendung der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
eine summarische materielle Prüfung der Glaubwürdigkeit der gesuch-
stellenden Person voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen
von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bezie-
hungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorüberge-
henden Schutzes ergibt (so in der weiterhin zutreffenden Rechtspre-
chung der ARK in EMARK 2000 Nr. 14),
dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen der Beschwerde-
führer nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit of-
fensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest-
hält, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer aufgrund ihres
Verhaltens im ersten Asylverfahren erschüttert ist,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung vom 27. Juli 2007 verwiesen werden kann,
dass sich aus dem zur Begründung des (neuen) Asylgesuchs geltend
gemachten Überfall auf den Bruder des Beschwerdeführers vor die-
sem Hintergrund sowie der Umstände, dass es sich dabei um eine
blosse, lediglich auf angeblichen Erzählungen Dritter beruhende und
offensichtlich auf Vermutungen basierende Behauptung handelt, of-
fensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehen-
den Schutzes relevant sind,
dass den Vorhalten in der angefochtenen Verfügung mit den vagen und
pauschalen Hinweisen auf die Schwierigkeiten der Kontaktnahme mit
der Verwandschaft im Heimatland sowie dem Umstand, dass die Be-
schwerdeführer selber sachverhaltsmässig auch nicht mehr wüssten,
nichts Stichhaltiges entgegengebracht wird,
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dass sich die Beschwerdeführer schliesslich seit Abschluss des ersten
Asylverfahrens unbestrittenermassen in der Schweiz aufgehalten ha-
ben und keinerlei Hinweise auf subjektive oder objektive Nachflucht-
gründe erkennbar wären,
dass die Vorinstanz somit insgesamt zu Recht auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten ist,
dass seit der Einreichung der Eingabe vom 23. Juli 2007, in welcher
erstmals die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht gestellt
wurde, mehr als zwei Monate verstrichen sind, den Beschwerdefüh-
rern mithin genügend Zeit zur Beschaffung und Einreichung derselben
zur Verfügung stand, so dass es sich erübrigt, weiter auf die Einrei-
chung derselben zuzuwarten, beziehungsweise Frist dazu zu gewäh-
ren,
dass der Vollständigkeit halber schliesslich festgehalten werden kann,
dass der geltend gemacht Vorfall beziehungsweise allfällige im Zusam-
menhang mit diesem stehende und als Beweismittel dienende Doku-
mente auch unter revisionsrechtlichen Aspekten nicht zu einer ande-
ren Erkenntnis zu führen vermöchte, zumal sich die Beschwerdeführer
diesbezüglich Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (in fine) entgegen halten las-
sen müssten,
dass sich vor diesem Hintergrund – Nichteintreten auf Revisionsge-
such und Abweisung der Beschwerde – erübrigt, weiter auf das Ver-
hältnis der beiden gleichzeitig eingereichten Rechtsmittel einzugehen
und über weitere Instruktionsmassnahmen zu befinden (vgl. dazu
Zwischenverfügung vom 7. August 2007),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001
Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
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stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermögen, welche geeignet wäre, ihre Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine ande-
re menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihnen in ih-
rem tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass in Bezug auf die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung voll-
umfänglich auf die ausführlichen und nach wie vor zutreffenden Erwä-
gungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007
verwiesen werden kann, zumal sich weder aus den Vorbringen der Be-
schwerdeführer noch aus anderen Gründen Hinweise ergeben, wel-
che zu einer anderen Erkenntnis zu führen vermöchten,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das Endurteil gegen-
standslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerde-
führern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beila-
gen: Angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- das D._______ (Kopie)
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Kurt Gysi Rudolf Raemy
Versand:
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