B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5177/2015
Ur t e i l vom 1 2 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksrepublik China),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge Mitte Juni 2012 und reiste über Nepal, wo er sich nach seiner Flucht
während ungefähr einem Jahr aufgehalten haben will, und ihm unbekannte
Länder am 12. Juni 2013 in die Schweiz ein. Gleichentags stellte er im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. An-
lässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2013 trug der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus B._______,
Bezirk C._______, Präfektur D._______, Tibet, wo er von seinem neunten
Lebensjahr an bis zu seiner Flucht zusammen mit seiner verwitweten Mut-
ter und seinem jüngsten Bruder gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet
sowie Teppiche gewoben habe. Bis zu seinem (…) Lebensjahr habe er in
E._______, ebenfalls im Gebiet D._______, gelebt. Die Schule habe er nie
besucht. Anlässlich der Selbstverbrennungen zweier Tibeter in Lhasa Ende
Mai 2012 habe er zusammen mit einem Freund Anfang Juni 2012 an einer
Demonstration in B._______ von ungefähr zwanzig Personen teilgenom-
men. Dabei hätten er und sein Freund Fotografien der beiden Opfer und
Plakate getragen, auf denen gestanden sei, dass die Selbstverbrenner
vom gleichen Volk wie sie seien und dass die Tibeter im Leid und im Glück
zusammenhielten. Kurze Zeit darauf habe seine Mutter erfahren, dass bei
einer der Militäranlagen in B._______ Bilder dieser Demonstration aufge-
hängt worden seien, auf denen er – der Beschwerdeführer – abgebildet
sei. In der Folge habe er sich für fünf bis sechs Nächte bei einem Nachbarn
versteckt. Drei Tage nach der Demonstration sei sein Freund von den chi-
nesischen Behörden gefasst worden und habe diesen den Namen des Be-
schwerdeführers verraten. Daraufhin sei er von den chinesischen Behör-
den zwei oder drei Mal bei sich zu Hause gesucht worden, weshalb seine
Mutter schliesslich entschieden habe, dass er aus Tibet ausreisen müsse.
Vor der Demonstration Anfang Juni 2012 habe der Beschwerdeführer des
Öfteren an kleineren Kundgebungen teilgenommen, habe deswegen aber
nie Probleme gehabt.
B.
Im Auftrag der Vorinstanz führte eine sachverständige Person am 15. Au-
gust 2013 ein gut 50-minütiges Telefongespräch mit dem Beschwerdefüh-
rer durch und erstellte gestützt darauf am 24. Juli 2014 ein schriftliches
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Gutachten betreffend die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und die lin-
guistischen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (sogenannte "Lingua-
Analyse"). Aus diesem Gutachten geht hervor, dass der Beschwerdeführer
nach Einschätzung der sachverständigen Person eindeutig nicht – wie von
ihm behauptet – in B._______, Bezirk C._______, Präfektur D._______,
Tibet, sondern vielmehr in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
der Volksrepublik China sozialisiert wurde.
C.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2015 legte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
die Ergebnisse der Lingua-Analyse sowie den Werdegang und die Qualifi-
kation der mit der Analyse betrauten Fachperson offen und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör, von welchem der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe vom 8. Juli 2015 Gebrauch machte.
D.
D.a Mit Verfügung vom 28. Juli 2015 – eröffnet am 29. Juli 2015 – lehnte
die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei sie den
Vollzug in die Volksrepublik China ausschloss.
D.b Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Hauptsozialisierung in
der Volksrepublik China und damit seine Asylgründe glaubhaft zu machen.
Vielmehr sei namentlich aufgrund des Resultats der Lingua-Analyse davon
auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibeti-
schen Diaspora gelebt habe. Diesem Schluss habe der Beschwerdeführer
auch im Rahmen des ihm mit Schreiben vom 3. Juli 2015 gewährten recht-
lichen Gehörs nichts Stichhaltiges entgegenhalten können. Da er seine
Vorbringen überdies auch nicht mit Identitätsdokumenten untermauert
habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er die Asylbehörden über
seine tatsächliche Herkunft täusche. Damit sei auch seinen Asylvorbrin-
gen, welche sich vollumfänglich auf eine Verfolgungssituation in der Volks-
republik China abstützten, jegliche Grundlage entzogen. Ohnehin könnten
ihm diese aber nicht geglaubt werden. Vor diesem Hintergrund sei von ei-
ner unbekannten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszuge-
hen. Da dieser Status auf eine grobe Mitwirkungspflichtverletzung seitens
des Beschwerdeführers zurückzuführen sei, sei es nicht Aufgabe der Vo-
rinstanz, zu prüfen, ob im tatsächlichen Heimatstaat flüchtlings- oder weg-
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weisungsbeachtliche Gründe bestünden. Folglich sei der Wegweisungs-
vollzug zulässig, zumutbar und möglich, solange der Vollzug in die Volks-
republik China ausgeschlossen sei.
D.c Ferner führte die Vorinstanz aus, dass sie angesichts dieser Täu-
schung der Asylbehörden über den Ort der eigenen Sozialisation und mit-
hin über die eigene Identität – wie vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil
D-6780/2014 vom 26. Mai 2015 festgehalten – gestützt auf Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG (SR 142.31) auf eine eingehende Anhörung des Beschwerde-
führers verzichtet habe.
E.
Gegen diesen Entscheid der Vorinstanz erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 25. August 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und in der Sache neu zu beurteilen, seine Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzu-
stellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor-
lägen, subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung
unzumutbar sowie unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner beantragte er, die zustän-
dige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den
Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, eventualiter sei er bei bereits erfolgter
Datenweitergabe in einer separaten Verfügung darüber zu informieren.
Zur Begründung hielt er im Wesentlichen fest, dass er chinesischer Staats-
angehöriger sei und seine Mitwirkungspflicht stets befolgt habe, weshalb
seine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung mit Bezug zur Volksrepub-
lik China zu prüfen sei. Sollten ihm seine Asylvorbringen nicht geglaubt
werden, sei in jedem Fall seine Flüchtlingseigenschaft zu bejahen, da er
wegen der illegalen Ausreise aus seinem Heimatland subjektive Nach-
fluchtgründe habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer zusam-
men mit seiner Rechtsmitteleingabe namentlich eine Bestätigung des "The
Tibet Bureau" in Genf vom 6. August 2015, wonach er Tibeter und Mitglied
der tibetischen Gemeinschaft in der Schweiz sei, sowie eine Bestätigung
[einer Vereins] in Nepal vom 18. August 2015, wonach er aus der Ortschaft
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B._______ stamme und der Neffe des Hauptvorsitzenden des Vereins sei,
bei dem er ein Jahr lang gewohnt habe, ins Recht.
F.
In seiner Zwischenverfügung vom 28. August 2015 stellte das Bundesver-
waltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten dürfe. Überdies hiess es das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Ferner wies es den Antrag, die zuständige Behörde
sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diesel-
ben zu unterlassen, ab. Den Antrag, bei bereits erfolgter Datenweitergabe
an die Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sei der Beschwerde-
führer in einer separaten Verfügung darüber zu informieren, schrieb es als
gegenstandslos ab. Schliesslich lud es die Vorinstanz zur Stellungnahme
zur Beschwerde ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2015 – dem Beschwerdeführer
am 7. September 2015 zur Kenntnisnahme zugestellt – hielt die Vorinstanz
fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfer-
tigen könnten, weshalb sie vollumfänglich an seinen Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung festhielt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
Asylgesetz nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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Seite 6
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Wie in der angefochtenen Verfügung erwähnt, verzichtete die Vorin-
stanz – mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe die Asylbehörden
über den Ort der eigenen Sozialisation und mithin über die eigene Identität
getäuscht – gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG und mit Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6780/2014 vom 26. Mai 2015
auf eine eingehende Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (vgl. Bst. D.c).
Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen mit dem Gesetz und der ein-
schlägigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgänger-
organisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), im Ein-
klang ist, was auf Beschwerdeebene – zumindest sinngemäss – in Frage
gestellt wird.
3.2 Seit dem 1. Februar 2014 ist eine revidierte, vorliegend anwendbare
Fassung des Asylgesetzes (Änderung vom 14. Dezember 2012) in Kraft.
Diese sieht bei feststehender Identitätstäuschung seitens der asylsuchen-
den Person kein Nichteintreten mehr vor (vgl. aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
erlaubt es der Vorinstanz in einem solchen Fall aber, auf eine Anhörung im
Sinne von Art. 29 AsylG zu verzichten (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG). Für
die Auslegung des Begriffs der "feststehenden Identitätstäuschung" nach
Art. 36 Abs. 1 Bst. a AsylG ist auf die Praxis zum entsprechenden, aufge-
hobenen Nichteintretensgrund gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu ver-
weisen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH; Hrsg.], Handbuch zum
Asyl- und Wegweisungsverfahren, 2. Aufl. 2015, S. 88; FLORENCE ROUIL-
LER, in: Code annoté de droit des migrations, Volume IV: Loi sur l'asile
(LAsi), 2015, Art. 36 N20-24, S. 307 ff.). Gemäss dieser Praxis ist der Nach-
weis der Identitätstäuschung von den schweizerischen Asylbehörden zu
erbringen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003
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Nr. 27 E. 4a). Die gesetzliche Regelung sieht neben der erkennungsdienst-
lichen Behandlung (Daktyloanalyse) auch „andere Beweismittel“ vor, auf-
grund derer die Identitätstäuschung feststehen kann (vgl. Art. 36 Abs. 1
Bst. a AsylG; identisch formuliert waren die Voraussetzungen gemäss
aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG); als „andere Beweismittel“ kommen unter an-
derem namentlich die Erkenntnisse im Rahmen einer Lingua-Analyse in
Frage (vgl. EMARK 1999 Nr. 19).
Der Begriff der Identität ist in Art. 1a Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geregelt und schliesst den Namen
und den Vornamen, die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsda-
tum, den Geburtsort und das Geschlecht einer asylsuchenden Person ein.
Diese Aufzählung der Begriffsmerkmale der Identität ist abschliessend und
umfasst weder den Herkunftsort, noch den Ort der Sozialisation einer be-
troffenen Person (vgl. EMARK 2001 Nr. 27 E. 5e; vgl. auch EMARK 2004
Nr. 4; vgl. zum Ganzen BVGE 2013/10 E. 9.1). Das von der Vorinstanz er-
wähnte Urteil D-6780/2014 vermag diese bisherige Rechtsprechung nicht
zu entkräften.
3.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch aus der
Lingua-Analyse selbst hervorgeht, gibt letztere Aufschluss über den Ort der
Sozialisation des Beschwerdeführers, nicht aber über seinen Geburtsort
oder seine Staatsangehörigkeit. Gemäss den Ausführungen in BVGE
2014/12 (E. 5.6-5.8) ist nämlich davon auszugehen, dass ein grosser Teil
der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibeterinnen und -Tibeter keine neue
Staatsangehörigkeit erworben haben und somit nach wie vor die chinesi-
sche Staatsbürgerschaft besitzen. Folglich steht auch für jene Personen,
denen eine Sozialisation in der Volksrepublik China gestützt auf ein Lingua-
Gutachten nicht geglaubt werden kann, nicht fest, dass sie die schweizeri-
schen Asylbehörden tatsächlich über ihre chinesische Staatsangehörigkeit
getäuscht haben. Da mit der Lingua-Analyse vom 24. Juli 2014 somit le-
diglich eine Täuschung des Beschwerdeführers über den Ort seiner
Hauptsozialisation belegt ist, die Sozialisation – wie in E. 3.2 erörtert – aber
kein Merkmal der Identität im Sinne von Art. 1a Bst. a AsylV 1 darstellt, sind
die Voraussetzungen einer feststehenden Identitätstäuschung gemäss Art.
36 Abs. 1 Bst. a AsylG vorliegend nicht erfüllt. Angesichts dessen hätte die
Vorinstanz eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG durchführen müssen
und verletzte durch den Verzicht darauf neben dem Untersuchungsgrund-
satz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) auch den Anspruch des Beschwer-
deführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV).
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4.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Wie in E. 3 dargelegt, hat die Vorinstanz zu Unrecht auf eine Anhörung
gemäss Art. 29 AsylG verzichtet, weshalb dieser Verfahrensschritt nachzu-
holen ist. Da eine solche Anhörung den Rahmen des Beschwerdeverfah-
rens sprengen würde, ist es angezeigt, die Sache zu diesem Zweck sowie
zur anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung vom 28. Juli 2015 ist
aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG
zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung respektive zur
rechtsgenüglichen Gewährung des rechtlichen Gehörs und zur Neubeur-
teilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwer-
deinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer im Beschwerde-
verfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche unverhältnismäs-
sig hohen Kosten ihm entstanden sein könnten, weshalb ihm keine Ent-
schädigung zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5177/2015
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 28. Juli 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird keine Partei-
entschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: