Abtei lung V
E-518/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______,
Somalia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Januar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-518/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Januar 2010 - eröffnet am
21. Januar 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 19. Juli 2008 nicht eintrat und die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG seien vorliegend erfüllt, da
der Bundesrat Italien als sicheren Drittstaat bezeichnet und der Be-
schwerdeführer sich vor der Einreise in die Schweiz dort aufgehalten
habe, wie er nach der Sicherstellung italienischer Dokumente, die ihm
hätten zugeordnet werden können, zugegeben habe,
dass Italien die Bereitschaft für die Rückübernahme erklärt habe,
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz weder nahe Angehörige
noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen habe,
dass die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offensichtlich
erfüllt sei, da die vom Beschwerdeführer vorgetragenen tragischen
Ereignisse (Tod seiner Eltern und Brüder sowie selbst erlittene Ver-
letzungen) als Folgen von bürgerkriegerischen Auseinandersetzungen
in der Regel keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen
würden,
dass keine Hinweise vorliegen würden, wonach in Italien kein effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG bestünde,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges in
den Drittstaat Italien schliessen lassen würden,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zwar
behauptet habe, in Italien auf der Strasse gelebt, keine staatliche oder
kirchliche Unterstützung erhalten sowie vom Betteln gelebt zu haben,
und es sei unmöglich gewesen, eine Arbeit zu finden oder irgend-
welche Unterstützung zu erhalten,
Seite 2
E-518/2010
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung bemerkt, das Verhalten
des Beschwerdeführers spreche nicht für ihn, wenn er den vor-
gängigen Aufenthalt in Italien nicht aus eigenem Antrieb erwähnt und
überdies seine italienischen Ausweisdokumente einer Schlepper-
organisation mit dem Ziel einer missbräuchlichen Verwendung über-
geben habe,
dass überdies darauf hinzuweisen sei, dass caritative Organisationen
in Italien Migranten fürsorglich betreuen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhebt und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzu-
heben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu
gewähren,
dass im Weiteren festzustellen sei, dass der Wegweisungsvollzug un-
zulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung mit
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu bewilligen sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an-
begehrt wird,
dass die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
anzuweisen seien, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben zu unter-
lassen,
dass eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe dem Be-
schwerdeführer mit einer separaten Verfügung offenzulegen sei,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung der Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen dieselben Einwände gegen eine Rückkehr nach
Italien vorbringt, wie er sie im Rahmen des rechtlichen Gehörs im erst-
instanzlichen Verfahren vorgebracht hatte, und betont, es sei für ihn
äusserst schwierig, ja gar gefährlich, in Italien zu leben,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Januar 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 3
E-518/2010
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und den Inhalt der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist und auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52
VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst ist, jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung verzichtet werden kann, da sich aus der in englischer
Sprache verfassten Beschwerdeschrift genügend klare Rechts-
begehren mit entsprechender Begründung ergeben und ohne weiteres
darüber befunden werden kann,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nicht Gegenstand der Beschwerde bilden kann, da der Be-
schwerde vorliegend von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht entzogen hat, weshalb
Seite 4
E-518/2010
mangels Rechtsschutzinteresses auf diesen Antrag nicht einzutreten
ist,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Daten-
weitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Hauptsache gegenstandslos wird, den Akten auch keine Hinweise auf
eine bereits erfolgte Datenweitergabe durch das BFM zu entnehmen
sind und zudem die Wegweisung in den Drittstaat Italien und nicht in
den Heimat- oder Herkunftsstaat angeordnet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurück-
kehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
Seite 5
E-518/2010
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten be-
zeichnen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asyl-
suchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass der vorangegangene Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien
aktenkundig und unbestritten ist,
dass das BFM zu Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe zur
Schweiz weder enge Beziehungen noch würden hier nahe Angehörige
leben,
dass der Umstand, wonach angeblich ein Onkel des Beschwerde-
führers in der Schweiz lebt und der Beschwerdeführer gerne in dessen
Nähe leben möchte, die Voraussetzungen an Art. 34 Abs. 3 Bst a
AsylG nicht zu erfüllen vermag (vgl. BVGE 2009/8),
dass Italien - zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten -
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat be-
zeichnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer - wie vom BFM zutreffend erkannt - in den
sicheren Drittstaat Italien zurückkehren kann, da dessen Behörden ge-
genüber der Schweiz die Rückübernahme zugesichert haben,
dass der Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rück-
schiebungsschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Dritt-
staat Italien nicht zu widerlegen vermag,
dass ferner eine Missachtung des Non-refoulement-Gebotes durch
den Drittstaat gar nicht begangen werden kann, solange die Behörden
Seite 6
E-518/2010
dieses Drittstaates mangels Schutzersuchens oder mangels Mit-
wirkung der Betroffenen (beispielsweise durch Beachtung einer An-
hörungseinladung) gar nicht auf eine allfällige Verfolgungs- oder Ge-
fährdungssituation im Heimatstaat aufmerksam gemacht werden,
dass es somit in der Disposition des Beschwerdeführers liegt, ent-
sprechende Gründe nach einer Rückkehr nach Italien geltend zu ma-
chen,
dass auch keine Indizien für die Widerlegung der Vermutung ersichtlich
sind, wonach Italien im Falle des Beschwerdeführers den Rück-
schiebungsschutz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG beachte,
dass bei Anwendung des Nichteintretens-Tatbestandes von Art. 34
Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1 der
gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungs-
sicheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Ver-
folgung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass sich, wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, aus
den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen Annahme der
Flüchtlingseigenschaft ergeben und auf die betreffenden Erwägungen
verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
Seite 7
E-518/2010
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an Leib, Leben oder Frei-
heit gefährdet ist oder eine menschenrechtswidrige Behandlung zu be-
fürchten hat und er dort zudem – wie bereits oben erkannt – Schutz
vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, sofern
darum ersucht wird,
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges des Be-
schwerdeführers nach Italien sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse er-
Seite 8
E-518/2010
sichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass demnach die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzu-
weisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des Erkannten und der gesamten Umstände und Vor-
bringen darauf verzichtet werden kann, auf die gestellten Anträge und
den Inhalt der Beschwerde weiter einzugehen oder allfällige weitere
Beweismittel abzuwarten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der behaupteten Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
E-518/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
Seite 10