B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-518/2014
U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
Serbien,
Empfangs- und Verfahrenszentrum, Freiburgerstrasse 50,
4057 Basel,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Januar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin – ethnische Serbin aus D._______ (Ser-
bien) – eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 14. Dezember
2013 mit (…) mit einem Bus verliess und am 15. Dezember 2013 in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie am 20. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
E._______ und am 20. Januar 2014 einlässlich zu ihren Asylgründen an-
gehört wurde,
dass sie dabei geltend machte, sie sei in F._______ geboren und, nach-
dem sie die Kindergartenzeit abgeschlossen habe, nach Serbien zurück-
gekehrt, wo sie bei den Grosseltern aufgewachsen sei und die Schule
absolviert habe,
dass ihre Eltern eine Aufenthaltsbewilligung C besitzen und zwischen
Serbien und der Schweiz pendeln würden,
dass sie mit ihren Kindern im Haus ihres Vaters in D._______ gewohnt
habe, in welchem auch ihre Schwester und ihr Schwager wohnen wür-
den,
dass sie von ihrer Familie jahrelang beschimpft und bedroht worden sei,
weil sie uneheliche Kinder habe,
dass sie ihr die Kinder hätten wegenehmen wollen,
dass sie auch von Kriminellen aus der Nachbarschaft geschlagen worden
sei,
dass sie sich an die Polizei gewendet habe, diese jedoch nichts dagegen
unternommen habe,
dass sie seit zehn Jahren von der Sozialhilfe lebe, weil sie keine Arbeit
gefunden habe,
dass sie sich zur Ausreise entschlossen habe, weil ihr der Vater die Woh-
nungsschlüssel weggenommen habe,
dass sie in ihrer Heimat mehrmals in psychiatrischer Behandlung gewe-
sen sei, weil sie Angstzustände gehabt habe,
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dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen mit Verfü-
gung vom 22. Januar 2014 – eröffnet am 24. Januar 2014 – ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwer-
deführerin habe anlässlich der Erstbefragung allgemein von Kriminellen,
die sie geohrfeigt hätten, gesprochen, jedoch erst bei der Anhörung er-
wähnt, durch ihren Nachbar, der sie habe heiraten wollen und dessen
Namen sie befremdlicherweise nicht kenne, malträtiert worden zu sein,
dass daher diesen nachgeschobenen Vorbringen nicht geglaubt werden
könne und diese zudem nicht den Eindruck erwecken würden, sie habe
das Erzählte tatsächlich erlebt, da sie dies äusserst unsubstanziiert ge-
schildert habe,
dass auch ihre Aussagen über den Behördenkontakt wenig konkret aus-
gefallen seien,
dass sie sich wegen der Bedrohung durch ihren Vater nicht an die Polizei
gewendet habe, weshalb diese keine Kenntnis davon gehabt habe und
daher auch keine Massnahmen habe einleiten können,
dass zwar Übergriffe durch Drittpersonen nicht gänzlich ausgeschlossen
werden könnten, der serbische Staat diese jedoch nicht unterstütze,
dass vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimat-
staat auszugehen sei, weshalb die von der Beschwerdeführerin angeführ-
ten Nachteile nicht asylrelevant seien,
dass sie finanzielle Unterstützung von der Sozialhilfe erhalten habe und
ihre Freunde ihr Geld für die Ausreise gegeben hätten, weshalb von ei-
nem sozialen Netz auszugehen sei,
dass sie sich wegen ihrer schwierigen Verhältnisse an das (…) Frauen-
haus in G._______, welches Opfern von häuslicher Gewalt Schutz biete,
hätte wenden können,
dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Beschwer-
deführerin, in der Heimat behandelt werden könnten,
dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 30. Januar 2014 (Ein-
gabe und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
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tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei sinngemäss Gewährung
von Asyl sowie Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragten,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Serbien ermordet
würde,
dass sie schweres Rheuma und eine Lungenentzündung habe,
dass sie seit fünf Jahren vom Psychiater Medikamente verschrieben be-
kommen habe und sich in der Schweiz weiterhin medizinisch behandeln
lassen wolle,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG,
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Ar. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer-
den, wobei frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
und die Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Asylentscheid vom 22. Ja-
nuar 2014 zu überzeugen vermögen und die Ausführungen der Be-
schwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu keiner anderweitigen Beurtei-
lung führen,
dass die Beschwerdeführerin, wie von der Vorinstanz zutreffend darge-
legt, zu den Umständen, wie sie von irgendwelchen Kriminellen bezie-
hungsweise von einem kriminellen Nachbarn malträtiert worden sei, sehr
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ungenaue und allgemeine Aussagen gemacht hat, so dass erhebliche
Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen,
dass insbesondere die in der Befragung geltend gemachte und bei der
Anhörung nicht mehr wiederholte Aussage, wonach ihr der Chef der Poli-
zeistation gesagt habe, man würde ihr etwas Illegales anhängen, sollte
sie etwas gegen diese unternehmen, nicht geglaubt werden kann,
dass sie nämlich bei der Anhörung die Frage, ob sie sich über die Untä-
tigkeit der Polizei beschwert habe, verneint habe, und anfügte nicht ge-
wusst zu haben, wo sie sich hätte beschweren sollen,
dass sie im Übrigen geltend machte, mit den Behörden niemals Probleme
gehabt zu haben (A3/13 S. 8),
dass ihre Schilderungen, wie sie sich bei der Polizei beschwert und diese
nichts gemacht habe, nicht den Eindruck hinterlassen, die Beschwerde-
führerin habe tatsächlich wegen krimineller Dritter bei der Polizei vorge-
sprochen,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung des BFM teilt, der
vom Bundesrat als verfolgungssicher eingestufte Staat Serbien sei
grundsätzlich schutzfähig und –willig,
dass er kriminelle Übergriffe durch Dritte bei Bekanntgabe weder billigt
noch unterstützt, sondern diese strafrechtlich verfolgt,
dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin vielmehr der Ein-
druck entsteht, sie sei mit ihrem Leben in Serbien als ledige und allein er-
ziehende Mutter sowie mit den Vorurteilen ihrer Familie und den Nachba-
ren nicht fertig geworden,
dass sie sich in der Schweiz ein besseres Leben und eine bessere medi-
zinische Versorgung erhoffte,
dass jedoch solche allgemeinen privaten Probleme offensichtlich nicht als
asylrechtlich relevant gelten können,
dass es den Beschwerdeführerinnen somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das Bun-
desamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und an-
dernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2
m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die in Serbien droht,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum soge-
nannten verfolgungssicheren Herkunftsstaat (safe country) im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und bisher von dieser Einschätzung
im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) nicht abge-
wichen ist,
dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerinnen im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ein Wegweisungsvoll-
zug aus medizinischen Gründen nur dann unzumutbar ist, wenn eine
notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder zum Tod der betroffenen Per-
son führt,
dass einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Serbien keine medizi-
nischen Gründe entgegenstehen, weil sie sich bereits dort psychiatrisch
behandeln liess und Medikamente gegen Depressionen erhielt,
dass sie zudem im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglich-
keit hat, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe festhält, Dokumente vom
Universitätsspital E._______ zu besitzen und Arzttermine für die nächsten
Monate zu haben,
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dass hinsichtlich der Arzttermine und eines allfälligen Spitalaufenthalts
festzuhalten ist, dass dieser Umstand bei der Einsetzung einer Ausreise-
frist zu berücksichtigen ist,
dass in Serbien Freunde und mehrere Verwandte der Beschwerdeführe-
rin leben, die ihr bereits bei der Ausreise geholfen haben,
dass sie während zehn Jahren eine Unterstützung von der Sozialhilfe be-
kommen hat, was sie weiterhin wird beanspruchen können,
dass ihr weiter zuzumuten ist, sich mit Hilfe des Sozialamtes mit ihren El-
tern zu arrangieren,
dass somit weder die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin
noch individuelle Gründe einem Wegweisungsvollzug nach Serbien ent-
gegenstehen,
dass sodann auch das Kindeswohl einem Vollzug der Wegweisung nicht
entgegensteht (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.9.3.2 S. 367f.) zumal sich die
Beschwerdeführerinnen erst sein kurzer Zeit in der Schweiz befinden und
somit klarerweise nicht von einer hiesigen Verwurzelung der beiden Töch-
ter gesprochen werden kann, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung
in Anbetracht der gesamten Umstände als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführerinnen obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: