B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-518/2015
Ur t e i l vom 3 0 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2015 – am 19. Januar 2015
eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf
das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
26. Januar 2015 (vorab per Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in der Sache
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei
an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum neuen
Entscheid zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf
die Sache einzutreten und vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
sowie um superprovisorischen Vollzugsstopp ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 VwVG des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwer-de einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
(Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und summarisch begründet zu
behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen
in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-
ständig ist, (Dublin-III-VO) geprüft hat,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestimmun-
gen der Dublin-III-VO vorläufig anwendet,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
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entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, [EU-Grund-
rechtecharta]) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein
anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 30. August 2014
mit einem verfälschten Pass und mit einer italienischen Fluggesellschaft
von Colombo nach Italien reiste,
dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Oktober 2014 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der vor-
gesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens
implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene die Lebensbedingun-
gen in Italien kritisiert,
dass er damit geltend macht, bei einer Überstellung nach Italien zu riskie-
ren, unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu müssen,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer dem
internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widersprechenden
Behandlung ausgesetzt ist,
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dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbe-
hörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstel-
lung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet,
dass der Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen muss, dass
seine dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, dass jener Staat, der für die Prüfung
des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen ein-
halte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen, wo-
bei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden des
in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht ver-
letzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Urteil des
EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
30696/09, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des EuGH vom 21. Dezember
2011 C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis mit seinen allgemeinen Ausführungen nicht erbracht
worden ist,
dass die Vermutung, Italien halte seine Verpflichtungen ein, folglich nicht
umgestossen wurde (vgl. Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.),
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht bewei-
sen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko bestehe, seine Überstellung nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK
oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass entgegen der Beschwerde auch im Lichte des Entscheids des EGMR
in Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 (Nr. 29217/12)
nicht zu einem andern Schluss zu kommen ist, zumal es sich beim Be-
schwerdeführer um einen jungen Mann handelt, während sich der EGMR
in besagtem Entscheid mit der Situation von Familien mit minderjährigen
Kindern auseinandersetzte,
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dass mit diesem Beschwerdeverfahren dem Anspruch auf wirksame Be-
schwerde im Sinne von Art. 13 EMRK Genüge getan wird,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf seinen Gesund-
heitszustand beruft, der einer Überstellung entgegenstehe, wobei er eine
(…) geltend macht,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des
EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05),
dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers
nicht zutrifft,
dass er an der Kurzbefragung vom 6. Oktober 2014 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zudem ausdrücklich erklärte, gesund zu
sein,
dass er seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten Probleme weder sub-
stanziiert noch belegt hat,
dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt,
dass der Umstand, dass eine Schwester in der Schweiz lebt, entgegen der
Beschwerde bei der Anwendung der Dublin-III-VO unmassgeblich ist,
dass daraus auch im Lichte von Art. 8 EMRK nichts abzuleiten ist, da seine
Schwester angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht zu
seiner Kernfamilie zählt und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis
substanziiert dargetan worden ist,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach entgegen der Beschwerde keinen Grund für die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel ( Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) gibt,
dass nach dem Gesagten auch kein Anlass zur Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz besteht,
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dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet
ist, ihn wieder aufzunehmen,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Über-
stellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl.
BVGE 2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung so-
wie auf vorläufigen Vollzugsstopp als gegenstandslos erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: