Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5182/2009
U r t e i l v om 2 7 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Kurt Gysi, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
Parteien A._______ und ihre Kinder B._______, C._______ und
D._______, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Juli 2009 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte mit Schreiben vom 25. April 2008 an
die Schweizerische Botschaft in Colombo und suchte für sich und ihre drei
Kinder um Asyl nach. Sie führte dazu aus, ihr Ehemann habe das Land
zwei Jahre zuvor verlassen müssen; er habe als (…) gearbeitet und sei
aufgrund der zunehmenden Gewalt an Leib und Leben gefährdet
gewesen. Sie machte weiter geltend, am (…) 2008 hätten Polizisten sie
zu Hause aufgesucht und nach ihrem Ehemann gefragt. Sie hätten ihn im
Zusammenhang mit einer Person namens E._______ befragen wollen,
die unter dem "Prevention of Terrorism Act" festgenommen worden sei.
An seiner Stelle hätten sie zunächst die Beschwerdeführerin als Zeugin
ins (…) Camp mitnehmen wollen, dann aber davon abgesehen, als sie
ihnen gesagt habe, dass sie nichts über E._______ wisse und ihr
Ehemann zwei Jahre zuvor in die Schweiz ausgereist sei. Ihrem Gesuch
legte sie ein fremdsprachiges Dokument in Kopie bei – gemäss der
ebenfalls eingereichten Übersetzung ins Englische eine Vorladung der Sri
Lanka Police, (…), datierend vom (…) 2008 und lautend auf F._______,
der am (…) 2008 um 9 Uhr zur Zeugenaussage in der Sache E._______
im (…) Camp zu erscheinen habe.
B.
B.a Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 forderte die Schweizerische Botschaft
in Colombo die Beschwerdeführerin auf, detailliert zu begründen, weshalb
sie Sri Lanka verlassen wolle.
B.b In ihrer Eingabe vom 17. Mai 2008 führte die Beschwerdeführerin
aus, sie sei bereits vor dem Ereignis vom (…) 2008 von Polizisten
belästigt worden, nämlich am (…) und (…) 2006 sowie am (…) und am
(…) 2007, jeweils wegen ihres Ehemannes, der für eine NGO gearbeitet
und aufgrund seiner Gefährdung das Land verlassen habe. Sie habe sich
infolge der Bedrohungen an die Human Rights Commission of Sri Lanka
(HRC) und das Internationale Komitee für das Rote Kreuz gewandt.
Aufgrund ihrer tamilischen Ethnie und Herkunft aus dem Osten Sri
Lankas seien sie und ihre Kinder im ganzen Land gefährdet. Schliesslich
fügte sie an, im Jahre 1989 durch Schüsse verletzt worden zu sein. Mit
der Eingabe wurden diverse Identitätsdokumente und die Bestätigung der
Registrierung einer Klage seitens der HRC vom (…) 2008, alles in Kopie,
eingereicht.
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C.
Mit Notiz vom 24. Juni 2008 überwies die Schweizerische Botschaft in
Colombo die Eingaben der Beschwerdeführerin dem BFM zur Prüfung.
D.
In ihren Schreiben an die Botschaft vom 24. Juli, 7. Oktober und 22.
Dezember 2008 suchte die Beschwerdeführerin um rasche Behandlung
ihres Gesuches nach; Entführungen und Tötungen in G._______ seien
häufig, man fordere Geld von ihr und sie werde bedroht. Inzwischen sei
ihr Ehemann in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden, und sie
ersuche darum, mit ihren Kindern möglichst rasch zu ihm in die Schweiz
reisen zu können. Ihren Eingaben legte sie ein Unterstützungsschreiben
eines Rechtsanwalts aus G._______ vom 16. Juli 2008 und ein
Bestätigungsschreiben der HRC vom 27. November 2008 bei.
In einem weiteren Schreiben vom 18. März 2009 führte die
Beschwerdeführerin aus, am 11. Februar 2009 habe sich eine
unbekannte Person telefonisch nach ihrem Ehemann erkundigt und von
ihr Geld gefordert. Für den Fall, dass sie der Forderung nicht
nachkomme, habe man ihr mit einem Bombenattentat und Entführung
gedroht. Am 25. Februar 2009 habe sie erneut einen solchen Anruf
erhalten, und nachdem sie geantwortet habe, dass sie nicht so viel Geld
besitze, sei sie beschimpft und mit weiteren Anrufen bedroht worden. Sie
befürchte das Schlimmste, zumal drei Tage zuvor in G._______ ein Kind
entführt und, als die Eltern den Geldforderungen nicht nachgekommen
seien, umgebracht worden sei.
E.
Mit Schreiben vom 22. April 2009 gab das BFM der Schweizerischen
Botschaft in Colombo Einsicht in die Akten des Ehemannes der
Beschwerdeführerin und bat, diese zu befragen.
F.
Am (…) 2009 wurde die Beschwerdeführerin auf der Schweizerischen
Vertretung in Colombo zu ihren Ausreisegründen angehört (Protokoll:
B13). Sie machte geltend, 1989 sei ihre Mutter von Mitgliedern der
Eelam People's Democratic Party (EPDP) erschossen und sie selbst
durch Schüsse verletzt worden. Seit 2006 werde sie von Angehörigen
unbekannter Gruppierungen bedroht. Im Oktober 2007 seien zwei
unbekannte Personen zu ihr nach Hause gekommen, hätten nach ihrem
Ehemann gefragt und das Haus durchsucht; sie hätten sie angewiesen,
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niemandem von ihrem Kommen zu erzählen. Aufgrund der Geschehnisse
von 1989 gehe sie davon aus, dass die Urheber wiederum Angehörige
der EPDP gewesen seien, möglicherweise auch Anhänger der Karuna
Gruppe, jedenfalls arbeiteten sie mit der srilankischen Regierung
zusammen. Im Februar 2009 hätten unbekannte Personen sie telefonisch
aufgefordert, eine Summe von – umgerechnet – Fr. 3000.− zu zahlen. Für
den Fall, dass sie der Forderung nicht nachkomme, habe man ihr
gedroht, eine Bombe zu legen oder sie und ihre Kinder zu entführen. Sie
habe der Person gesagt, dass sie nicht über einen solchen Betrag
verfüge; später sei sie nochmals auf die gleiche Weise bedroht worden.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, auch von srilankischen
Sicherheitskräften belästigt worden zu sein. Am (…) 2008 hätten
Angehörige der (…) Police Station sie aufgesucht und sie anstelle ihres
Ehegatten als Zeugin ins (…) Camp mitnehmen wollen. Sie habe sich
geweigert mitzugehen und sich an das HRC in G._______ gewandt, das
gegenüber den Polizisten bestätigt habe, dass sie nichts mit den
Häftlingen zu tun habe, in deren Zusammenhang ihr Ehemann hätte
befragt werden sollen. Einen Monat später seien wieder zwei Polizisten
zu ihr nach Hause gekommen, hätten sich als Angehörige des Criminal
Investigation Department (CID) ausgewiesen und ihr auf grobe Art und
Weise Vorwürfe gemacht, weil sie sich ans HRC gewandt habe.
Zu ihren Lebensverhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei
in H._______ geboren, wo sich noch ihr Vater, ein Bruder und eine
Schwester mit ihren Familien aufhielten. In Jaffna wohnten weitere
Verwandte; und sie selbst lebe seit 14 Jahren in G._______, zusammen
mit ihren drei Kindern, ihrer Neffen und Nichten und ihrer
Schwiegermutter. Ebenfalls in G._______ lebe eine weitere Schwester
mit ihrer Familie. Sie gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern
bestreite den Lebensunterhalt aus der Unterstützung, die ihr Ehemann ihr
aus der Schweiz zukommen lasse.
F.a Mit Begleitschreiben, in welchem sich die Verfasserin abschätzig über
die Erscheinung und das Verhalten der Beschwerdeführerin äusserte und
sie namentlich als unglaubwürdig bezeichnete, überwies die
Schweizerische Botschaft in Colombo das Protokoll der Befragung vom 4.
Juni 2009 am selben Tag dem BFM zur abschliessenden Beurteilung.
G.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2009 stellte die Beschwerdeführerin der
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Schweizerischen Vertretung in Colombo eine Kopie des Reisepasses
ihres Ehemannes zu und bat um förderliche Behandlung ihres Gesuches.
H.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2009 lehnte das BFM die Gesuche der
Beschwerdeführerin um Einreise in die Schweiz und um Asylgewährung
ab.
Zur Begründung führte es aus, behördliche Nachforschungen, wie sie die
Beschwerdeführerin für den (…) 2008 geltend mache, stellten aufgrund
der geringen Eingriffsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne des
Asylgesetzes dar. Aus den Akten gehe zudem hervor, dass sie seit über
einem Jahr von Seiten der srilankischen Behörden keine Schwierigkeiten
mehr gehabt habe; ausserdem sei sie am 3. Juni 2009 problemlos mit
dem Zug von G._______ nach Colombo gelangt, was zweifellos gegen
ein Verfolgungsinteresse der Behörden an ihr spreche. Demzufolge
bestehe auch kein Grund zur Annahme, sie werde in Zukunft
behördlicherseits von Schwierigkeiten betroffen sein, die für die
Bewilligung einer Einreise in die Schweiz relevant sein könnten. Die
geltend gemachten Belästigungen seitens unbekannter Gruppierungen
beziehungsweise der EPDP in den Jahren 2006 und 2007 stellten keine
ernsthaften Nachteile dar, zumal die Ereignisse weit zurücklägen. Ebenso
wenig bedinge der Telefonanruf eines Unbekannten im Frühjahr 2009 die
Schutzgewährung durch die Schweiz; die Beschwerdeführerin habe
vielmehr die Möglichkeit, sich in ihrem Heimatland gegen derartige
Belästigungen zur Wehr zu setzen. Die eingereichten Unterlagen
vermöchten nichts daran zu ändern, dass ihre Vorbringen keine Relevanz
hinsichtlich einer allfälligen Einreisebewilligung besässen, weshalb die
Frage der Glaubhaftigkeit offen gelassen werden könne. Im Übrigen
berechtige der Status ihres Ehemannes (vorläufige Aufnahme) nicht zum
Familiennachzug, weshalb die Einreise in die Schweiz auch aus diesem
Grund zu verweigern sei.
Die Schweizerische Vertretung in Colombo leitete diese Verfügung mit
Begleitschreiben vom 17. Juli 2009 an die Beschwerdeführerin weiter.
I.
I.a. Mit Eingabe vom 7. August 2009 gelangte die Beschwerdeführerin an
die Schweizerische Botschaft in Colombo und rekurrierte gegen die BFM
Verfügung vom 3. Juli 2009; sie beantragte sinngemäss deren
Aufhebung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die
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Asylerteilung. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie
habe sich wegen der Drohungen zeitweise bei Verwandten und Freunden
aufgehalten, auch wenn sie die Eingaben an die Schweizer Botschaft –
der Erreichbarkeit wegen – stets mit dem gleichen Absender versehen
habe. Sie sei absichtlich mit dem Zug nach Colombo gereist, weil sie
davon ausgegangen sei, wegen der vielen Passagiere viel weniger
gefährdet zu sein als in einem kleinen Bus. Im Übrigen würden die
Belästigungen andauern; nach ihrer Rückkehr aus Colombo habe sie
erneut nächtliche Telefonanrufe erhalten. Man habe sie nach dem
Aufenthaltsort ihres Ehegatten gefragt und Geld von ihr gefordert. Ihr
Sohn E._______ sei am 27. Juni 2009 von unbekannten Personen
entführt, nach seinem Vater gefragt und nach einigen Stunden
freigelassen worden.
I.b. Die Botschaft überwies die Beschwerde mit Schreiben vom 18.
August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses bestätigte mit
Zwischenverfügung vom 26. August 2009 den Eingang der Beschwerde.
J.
Mit Eingaben vom 10. Oktober 2010 und vom 27. August 2011 teilte die
Beschwerdeführerin mit, sie habe mit ihrer Familie den Aufenthaltsort
gewechselt wegen der ständigen Belästigungen. Unbekannte Personen
würden Minderheiten, insbesondere Frauen, angreifen. Die Situation sei
für sie als alleinstehende Mutter sehr schwierig, weshalb sie bitte, mit
ihrem Mann in der Schweiz zusammenleben zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asylrechts in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des
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Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin
frühestens am 17. Juli 2009 (vgl. so datiertes Begleitschreiben)
weitergeleitet. Die Beschwerde vom 7. August 2009 ging dann laut
entsprechendem Eingangsstempel am 11. August 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo ein. Damit ist die Beschwerdefrist
offensichtlich gewahrt; die Rechtsmitteleingabe entspricht auch den
einschlägigen Formvorschriften (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde wird einzutreten.
Das BFM hat die angefochtene Verfügung einzig an die
Beschwerdeführerin adressiert. Diese hat jedoch ihre – damals alle noch
minderjährigen – Kinder von Beginn an in ihr Asylgesuch eingeschlossen.
Diese sind mithin, soweit im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides
immer noch minderjährig, im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ebenfalls legitimiert.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wird im Ausland ein Asylgesuch gestellt, so überweist die
schweizerische Vertretung das Asylgesuch mit einem Bericht dem
Bundesamt. Dieses bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz
zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, am Wohnsitz oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen
Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib am
Wohnsitz oder Aufenthaltsort namentlich dann, wenn die asylsuchende
Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes
sind Personen, die im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet sind, also in
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ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie wohnen, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3.2 Die Einreisebewilligung kann einer gesuchstellenden Person
entweder im Hinblick auf eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und die Asylgewährung oder im Hinblick auf die Abklärung des
Sachverhaltes erteilt werden. Wird die Erteilung einer Einreisebewilligung
verweigert, weil die gesuchstellende Person keine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 und 7 AsylG darzutun vermochte oder ihr zugemutet werden
kann, einen Drittstaat um Schutz zu ersuchen, kann das BFM mit der
Verweigerung der Einreisebewilligung das Asylgesuch materiell ablehnen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12 E. 7 mit Hinweis).
3.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
4.1. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist nach
dem Gesagten zunächst die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person,
mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wurde (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG – beziehungsweise ist,
wenn sie sich im Ausland aufhält, in diesem Sinne schutzbedürftig –,
wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss,
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die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu
werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen
Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f., 2008/4 E. 5.2 jeweils
mit weiteren Hinweisen).
4.2. Das BFM hat die Frage der Glaubhaftigkeit der von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen offengelassen.
Tatsächlich erübrigt sich aufgrund der nachfolgenden Erwägungen eine
abschliessende Prüfung. In Anbetracht von im Befragungsprotokoll vom
4. Juni 2009 (B13) enthaltenen unnötigen und zynischen Bemerkungen
seitens der befragenden Person und dem in ebensolcher Art verfassten
Bericht vom selben Datum, den die Schweizerische Botschaft in Colombo
ans BFM überwies, wird der guten Ordnung halber hier festgehalten,
dass das Bundesverwaltungsgericht seinerseits keinen Anlass sieht, an
der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln,
zumal sie ihre und die Identität ihrer Kinder offengelegt hat, ihre Angaben
weitgehend stimmig ausgefallen sind und ihre Ausführungen sich ohne
Weiteres mit jenen ihres Ehegatten in seinem Asylverfahren vereinbaren
lassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E6079/2006 vom 21.
Dezember 2011).
4.3. Das BFM erachtete in der angefochtenen Verfügung die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne der
massgeblichen Bestimmung nicht als gegeben. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt aus folgenden Gründen zum selben
Schluss:
4.3.1. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Belästigungen
und Drohungen sind zwar nicht zu verniedlichen, das BFM qualifiziert sie
aber zutreffend mangels Intensität nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art.3 AsylG. Das gilt ebenso für die auf Beschwerdestufe geltend
gemachten weiteren Übergriffe wie etwa die anonymen Telefonanrufe,
mit welchen man von der Beschwerdeführerin unter Drohungen Geld
gefordert habe, und für die Entführung von D._______. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass dessen Entführung nur einige Stunden gedauert habe
und offenbar nicht mit Misshandlungen verbunden gewesen ist. Die
geltend gemachten Belästigungen gereichen schliesslich auch insgesamt
nicht zur Annahme eines "unerträglichen psychischen Druckes" im Sinne
von Art. 3 Abs. 2 AsylG. Die Anforderungen an einen solchen Druck sind
hoch; er ist erst dann anzunehmen, wenn die Betroffenen aus objektiver
Sicht aufgrund der Benachteiligungen einem so starken Druck ausgesetzt
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sind, dass ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht oder in
unzumutbarer Weise erschwert wird und eine derart unerträgliche
psychische Belastung darstellt, dass sie sich nur durch Flucht ins Ausland
entziehen können (vgl. BVGE 2010/28 E. 3.3.1.1 mit Hinweisen). Auch
wenn die Beschwerdeführenden sich laut ihren Angaben zeitweise bei
Verwandten oder Freunden aufgehalten haben – laut zwei im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens des Ehemannes eingereichten
Bestätigungsschreiben vom November 2011 leben sie nun wieder an der
ursprünglichen Adresse –, lag und liegt hier eine solchermassen
umschriebene Situation nicht vor. Dazu fehlt es sowohl an der Schwere
der einzelnen Eingriffe als auch an deren Häufigkeit. Bezeichnenderweise
scheinen die Kinder, Neffen und Nichten der Beschwerdeführerin auch
ihre Ausbildung wahrnehmen zu können (jedenfalls im Zeitpunkt der
Befragung, (…) 2009, B13 S. 8).
Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Ereignisse aus dem Jahr
1989 fallen im Hinblick auf eine aktuelle Schutzbedürftigkeit nicht mehr
ins Gewicht. Die Beschwerdeführerin selbst leitet daraus nichts
Entscheidendes ab, sondern zieht sie nur heran, um zu erklären, weshalb
sie annahm, bei den unbekannten Personen, die sie belästigten, hätte es
sich um Angehörige der damals verantwortlichen EPDP gehandelt. Im
Übrigen führt sie alle Belästigungen, die sie und ihre Familie seit der
Ausreise des Ehemannes und Vaters betroffen hätten – abgesehen von
der nicht weiter präzisierten Bemerkung in der jüngsten Eingabe, die
Minderheiten, darunter insbesondere die Frauen, würden von
unbekannten Personen angegriffen – auf die Nachforschungen nach ihm
zurück.
4.3.2. Nachdem die Beschwerdeführenden ihre eigene Gefährdung im
Wesentlichen auf jene ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters
zurückführen, fällt schliesslich entscheidend gegen ihre geltend gemachte
Schutzbedürftigkeit ins Gewicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in
Bezug auf den Ehemann jüngst zum Schluss gekommen ist, dieser sei im
heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht in asylrechtlich relevanter Weise
gefährdet (vgl. E. 7.4.1 und 7.4.2 seines Urteils). Seit der Beendigung des
militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE
ist abschliessend ganz allgemein auf die erheblich verbesserte Lage in
Sri Lanka hinzuweisen, wobei nicht übersehen wird, dass sich das Land
noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Zu diesem Schluss kam
das Bundesverwaltungsgericht in einer umfassenden Analyse der Lage in
Sri Lanka, die es im vergangenen Herbst im Rahmen eines Urteils
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Seite 11
vorgenommen hat; insbesondere die Sicherheitslage habe sich nach der
militärischen Vernichtung der LTTE im Frühjahr 2009 in bedeutsamer
Weise stabilisiert (BVGE E6220/2006 vom 27. Oktober 2011).
4.3.3. Insgesamt erfüllen die Beschwerdeführenden die Anforderungen
an die Schutzbedürftigkeit im Sinne der massgeblichen Bestimmungen
bereits deshalb nicht, weil sie weder bisher ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG erlitten, noch solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft zu befürchten haben. Damit erübrigt es sich,
auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin
und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen.
4.4. Das BFM erwog in der angefochtenen Verfügung schliesslich, auch
unter dem Aspekt einer Familienzusammenführung könne der
Beschwerdeführerin keine Einreisebewilligung erteilt werden, da sein
Aufenthalt mit dem Status eines vorläufig Aufgenommenen nicht zu
einem Familiennachzug berechtige.
Diesbezüglich ist allerdings ausdrücklich festzuhalten, dass entgegen
dieser Erwägung der Status des Ehemannes der Beschwerdeführerin als
vorläufig aufgenommene Person nach Schweizer Recht unter gewissen
Voraussetzungen sehr wohl einen Familiennachzug des Ehegatten und
der ledigen Kinder unter 18 ermöglicht (vgl. Art. 85 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]), wobei namentlich eine dreijährige
Aufenthaltsdauer nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme gegeben
sein muss. Nachdem dieses Zeiterfordernis mittlerweile erfüllt ist – der
Ehemann der Beschwerdeführerin wurde am 18. März 2008 vorläufig
aufgenommen – wäre ein allenfalls von ihm einzureichendes
entsprechendes Gesuch vom BFM unter diesem Aspekt zu prüfen.
4.5. Zusammenfassend hat das BFM zu Recht der Beschwerdeführerin
die Bewilligung der Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asylgesuch
abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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Seite 12
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die zu erhebenden Kosten im
Umfang von Fr. 600.− (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E5182/2009
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Schweizerische
Vertretung in Colombo und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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Seite 14
Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden, durch Vermittlung der Schweizerischen
Vertretung in Colombo, Srik Lanka (per EDAKurier; Beilage:
Einzahlungsschein)
– die Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka mit der Bitte um
Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht (Ref.Nr. 131.41 COF/KTS 8128 (in Kopie)
– das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit
den Akten N_______ (in Kopie)