B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5185/2013
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt, angeblich Volksrepublik China (Tibet),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. August 2013 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2013 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel ein Asylgesuch ein, wo man ihn am 8. Mai 2013
summarisch zur Person befragte. Durch einen Alltagsspezialisten wurde
der Beschwerdeführer am 10. Juni 2013 zu seinem Alltagswissen über
die geltend gemachte Herkunftsregion befragt. Eine Evaluation des All-
tagswissens erfolgte am 11. Juli 2013. Das Bundesamt für Migration hörte
ihn am 9. August 2013 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der
Anhörung wurde ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Evaluation
des Alltagswissens gewährt. Dabei wurde er auch über den Werdegang
und die Qualifikation des Alltagsspezialisten informiert. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er habe von Geburt bis zur Aus-
reise in B._______ Tibet, gelebt. Er habe nie eine Schule besucht und im
landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern mitgearbeitet. Zusammen mit zwei
Freunden habe er an einer Demonstration teilgenommen. Als die Militär-
polizisten gekommen seien, habe er fliehen können. Seine Freunde seien
festgenommen worden, weswegen er sich versteckt gehalten habe und in
der Folge ausgereist sei. Er sei mit einem Auto nach C._______ gefahren
und habe dort zu Fuss die Grenze zu Nepal passiert. Von einem ihm un-
bekannten Ort sei er mit einem Auto nach D._______ gefahren. Von
Kathmandu aus sei er in ein ihm unbekanntes arabisches Land geflogen.
Dort sei er in ein anderes Flugzeug umgestiegen und wiederum in ein ihm
unbekanntes Land geflogen. Dann sei er mit dem Auto nach Basel gefah-
ren. Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 – eröffnet am 27. August 2013 – ver-
neinte das BFM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung – mit Ausschluss in die Volksrepublik China –
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung.
C.
Mit Eingabe vom 5. September 2013 – vom BFM dem Bundesverwal-
tungsgericht überstellt und diesem am 17. September 2013 zugegangen
– reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein und beantragte sinnge-
mäss, die Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling zu anerkennen
und das Asylgesuch sei gutzuheissen.
E-5185/2013
Seite 3
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 verlangte der Instrukti-
onsrichter die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Un-
terstützungsbedürftigkeitserklärung des Kantons Aargau ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2013 hob der damals zuständi-
ge Instruktionsrichter die Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom
25. September 2013 auf und verzichtete wiedererwägungsweise auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem ersuchte er das BFM bis
zum 4. November 2013 um die Einreichung einer Vernehmlassung.
G.
Das BFM hielt in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2013 fest, dass
es sich bei den Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, die
nicht durch ungenaue Übersetzungen des Dolmetschers erklärbar seien.
In Bezug auf den vorgebrachten angeschlagenen psychischen Zustandes
des Beschwerdeführers machte das BFM geltend, dass es Aufgabe der
behandelnden Ärzte oder Psychiater sei, ihn auf eine allfällige Ausreise
vorzubereiten.
H.
Mit Eingabe vom 18. November 2013 replizierte der Beschwerdeführer
auf die Vernehmlassung des BFM.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
E-5185/2013
Seite 4
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei
ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57
E. 2.2 und 2.3).
E-5185/2013
Seite 5
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG stand.
Aufgrund der Zweifel an der geltend gemachten Herkunft sei von einem
Experten ein Test über sein herkunftsspezifisches Alltagswissen durchge-
führt worden. Gemäss Resultat dieser Analyse bestehe nur geringe
Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geogra-
phischen Raum gelebt habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum All-
tagswissenstest habe er lediglich ausgeführt, dass er aus dem angege-
benen Gebiet stamme und Tibeter sei. Ferner seien die Angaben zur Aus-
reise und zum Reiseweg widersprüchlich. Aufgrund der fehlenden Chine-
sischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Rei-
seweges, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länder-
kenntnisse sei auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer jemals in der
von ihm angegebenen Region gelebt habe und es sich bei ihm um einen
Flüchtling aus der Volksrepublik China handle. Vielmehr bestünden Indi-
zien auf eine Herkunft aus einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
der Volksrepublik China, insbesondere Nepal oder Indien.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass er
aus B._______ (…) stamme, dort geboren und aufgewachsen sei und Ti-
bet wegen seiner politischen Betätigung verlassen musste. Seit seiner
Flucht leide er psychisch, was sich mit dem negativen Asylentscheid ver-
stärkt habe. Er könne chinesisch weder sprechen noch schreiben und sei
damit in seiner Heimatregion nicht allein. Die Widersprüche hätten mit
seiner psychisch instabilen Situation, seiner Angst und Vergesslichkeit zu
tun. In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, dass er als Tibeter
aus der Volksrepublik China durch seine illegale Ausreise zum Flüchtling
geworden sei. Gemäss Rechtsprechung habe er durch seine illegale Aus-
reise aus Tibet beziehungsweise China und die Asylgesuchseinreichung
im Ausland einen Grund für zukünftige Verfolgung durch die chinesischen
Behörden gesetzt und würde deshalb die Flüchtlingseigenschaft wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG erfüllen.
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Seite 6
5.
5.1
5.1.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Am-
tes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismit-
tel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indes-
sen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13
VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identi-
tätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwir-
ken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismit-
tel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei
der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
5.1.2 Die Behörden sind verpflichtet, Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Nicht erforderlich ist jedoch, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 [S. 188]).
5.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers
nicht feststeht; diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen. Der
Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren trotz ausdrücklicher
Aufforderung weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die
geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunfts-
landes beizutragen, eingereicht. Auch auf Beschwerdeebene ist er dies-
bezüglich untätig geblieben und hat sich nicht darum bemüht, Papiere
beizubringen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwir-
kungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz be-
reits anlässlich der Befragung (BFM-Akten, A4/11 S. 2 und 6) und später
erneut bei der Anhörung (BFM-Akten, A11/12 S. 2) hingewiesen hatte. An-
lässlich der Befragung hat er das Fehlen der Ausweise damit begründet,
weder je eine Identitätskarte noch einen Pass besessen zu haben. Die
Geburtsurkunde, welche sich bei ihm zu Hause befinde, habe er nicht
mitgenommen. Zudem kenne er die Telefonnummer von zu Hause nicht,
weshalb er von dort auch nichts beschaffen könne (BFM-Akten, A4/11
S. 6). Es kann offen bleiben, ob dem tatsächlich so ist.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass überwiegende Zweifel an der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Herkunft bestehen. Diese werden
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Seite 7
dadurch erhärtet, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe auf die in der angefochtenen Verfügung aufgezählten, zahlreichen
Unstimmigkeiten mit keinem Wort eingegangen ist, sondern lediglich sei-
ne Herkunft aus dem behaupteten Gebiet beteuert. Die verschiedenen
Widersprüche und die Unkenntnis lokaler Gegebenheiten will er pauschal
nur mit seiner Vergesslichkeit und seiner psychischen Situation erklären.
So bleibt im Einzelnen unwidersprochen, dass er keine detaillierte Be-
schreibung des Ortes geben konnte, in welchem er gemäss eigenen An-
gaben mehr als dreissig Jahre gelebt habe; dass er etwa die Existenz ei-
ner kommunalen Schule in der Befragung bejahte, in der Anhörung aber
verneinte. Ebensowenig vermag er aufzuklären, weshalb in der Befra-
gung seine Mutter, in der Anhörung aber der Vater seine Ausreise organi-
siert haben soll. Auch trifft es zu, wie die Vorinstanz feststellt, dass der
Beschwerdeführer weder die auf der Reise passierten Ortschaften nen-
nen, noch den Grenzübertritt nach Nepal fundiert beschreiben kann.
Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Behauptung
des Beschwerdeführers, er habe bei der Befragung Lhasa und Lhatse als
Demonstrationsorte verwechselt, angesichts der besonderen Bedeutung
Lhasas für das autonome Gebiet Tibet äusserst unglaubwürdig ist.
5.2
5.2.1 Die Alltagswissenstests des BFM sind keine Sachverständigengut-
achten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. De-
zember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG), sondern schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c
VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG). Sofern bestimmte Anforderun-
gen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Exper-
ten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der
Analyse erfüllt sind, ist solchen Analysen jedoch erhöhter Beweiswert
beizumessen (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7 S. 89; EMARK 1998 Nr. 34
S. 284 ff.).
5.2.2 Der vorliegend zu beurteilenden Evaluation über das Alltagswissen
ist aufgrund der sorgfältigen, ausführlichen und ausgewogenen Begrün-
dung nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zuzumessen,
zumal an der fachlichen Qualifikation des Experten keine Zweifel beste-
hen und auch nicht geltend gemacht werden. Ebensowenig vermag die
Beschwerde Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit der
Analyse zu erwecken. Der Experte prüfte sowohl die sprachliche Kompe-
tenz des Beschwerdeführers, als auch seine Kenntnisse über die von ihm
E-5185/2013
Seite 8
angegebene Herkunftsregion sowie das alltägliche Leben und gelangte
zum Schluss, die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im be-
haupteten geographischen Raum gelebt habe, sei klein (BFM-Akten, A7/6
S. 3). Die Vorinstanz führt zutreffend aus, dass die Schlussfolgerungen
des Experten vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft hätten widerlegt
werden können. So ist mit ihr aufgrund der Analyse einig zu gehen, dass
der Beschwerdeführer wichtige geographische Anhaltspunkte und Wall-
fahrtsorte seines Gebietes nicht kannte oder dass er Begriffe benutzte,
welche oft von Tibetern in Indien verwendet und teilweise in Tibet nicht
verstanden werden.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es ferner nicht gelungen, die Unglaubhaf-
tigkeit seiner Asylvorbringen zu widerlegen. Er beschränkt sich in der Be-
schwerde darauf, Angaben zu wiederholen oder pauschal und somit ohne
nähere Begründung zu behaupten, die Erwägungen der Vorinstanz wür-
den nicht stimmen. Damit zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bun-
desrecht verletzt haben soll, zumal diese die Widersprüche und Unglaub-
haftigkeitselemente in den Aussagen des Beschwerdeführers sorgfältig
aufgezeigt hat. Um Wiederholungen zu vermeiden kann diesbezüglich
ohne Einschränkung auf die ausführlichen und schlüssigen Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Aufgrund der Aktenlage ist davon aus-
zugehen, dass er hauptsächlich ausserhalb Chinas sozialisiert worden ist.
5.4
5.4.1 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der
Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen
Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es –
nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es
ist daher vermutungsweise anzunehmen, dass er in Indien oder Nepal
aufgewachsen ist respektive dort gelebt hat.
5.4.2 Folglich wäre grundsätzlich zu prüfen, ob er über die chinesische
Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatenregelung
im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG mit sich bringen würde, oder ob er die
Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, was zur Folge hät-
te, dass das Vorliegen asylrelevanter Gefährdung hinsichtlich eines jener
Staaten zu prüfen wäre.
E-5185/2013
Seite 9
5.4.3 Wie bereits in Erwägung 5.1.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der
Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer die Mitwirkungs-
pflicht verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen und
eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat verunmöglicht.
Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht er auch die Abklärung,
welchen effektiven Status er in Indien respektive Nepal innehat. Er hat die
Folgen dieses Verhaltens zu verantworten. In diesem Sinne ist im vorlie-
genden Fall die Rechtsprechung in "Entscheide und Mitteilungen der
[vormaligen] Asylrekurskommission" (EMARK) 2005 Nr. 1 insoweit zu
präzisieren, als auch bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Her-
kunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszuge-
hen ist, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe
gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl.
Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führt die Vorinstanz aus, da die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft sei, müsse diese als unbekannt gelten. Ein Vollzug der Weg-
weisung in die Volksrepublik China wurde im vorinstanzlichen Entscheid
ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung
vom 23. August 2013). Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.
Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf den Entscheid des
Bundesamtes verwiesen werden.
E-5185/2013
Seite 10
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungs-
pflicht findet, wie bereits vorstehend in Erwägung 5.1.1 und 5.1.3 ausge-
führt, ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es
ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthal-
tenen Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist vor-
liegend davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugs-
hindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, was insbesondere für Nepal
und Indien gilt, welche als mögliche Herkunftsstaaten in Frage kommen
(vgl. E. 5.4 vorstehend).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Iden-
tität, Herkunft und seine Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwer-
deführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz
und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren
Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den
vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten
dem Gericht die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und
es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulatio-
nen zu ergehen.
Was die vorgebrachten psychischen Belastungen des Beschwerdeführers
betrifft, welche einer Wegweisung entgegenstehen könnten, so sind dem
Gericht diesbezüglich keine ärztlichen Befunde zugestellt worden, welche
diese Behauptung spezifizieren oder überhaupt bestätigen könnten.
7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl.
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
E-5185/2013
Seite 11
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5185/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger
Versand: