B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5187/2014
Ur t e i l vom 1 9 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 25. April 2013 im Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl nach. Gleichentags wurde ihr die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthalts-
ort zugewiesen. Am 27. April 2013 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt. Am 30. April 2013 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin
die Einreise in die Schweiz. Am 18. Juni 2014 fand die Anhörung statt.
A.b Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme
aus C._______ und sei Analphabetin. Sie habe nie Probleme mit den syri-
schen Behörden gehabt. Indes sei ihr Ehemann wegen ihrer Kinder, insbe-
sondere den Söhnen, die keinen Militärdienst geleistet hätten, von den hei-
matlichen Behörden belästigt worden. Einerseits seien die Behörden zu
ihnen nach Hause gekommen, andererseits sei ihr Ehemann immer wieder
nach D._______ vorgeladen worden.
B.
B.a Der Beschwerdeführer suchte am 1. Mai 2013 im Flughafen Zürich-
Kloten um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm die Einreise in die Schweiz
vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens als Aufenthalts-
ort zugewiesen. Am 3. Mai 2013 fand die BzP statt und am 6. Mai 2013
bewilligte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz. Am 18. Juni 2014 fand die Anhörung statt.
B.b Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme
aus C._______, habe als E._______ für eine syrische F._______ gearbei-
tet und sei seit anfangs (…) pensioniert. Seither sei er von den syrischen
Sicherheitsbehörden beziehungsweise dem Nachrichtendienst mehr als
zehn Mal wegen seiner Söhne vorgeladen worden, weil sich diese seit län-
gerem im Ausland aufhalten würden und keinen Militärdienst geleistet hät-
ten. Er sei nicht verhaftet, sondern nur befragt worden. Anlässlich dieser
Befragungen sei er weder geschlagen noch beschimpft oder erniedrigt
worden. Im Frühling beziehungsweise Herbst 2011 sei er eines Nachts von
den syrischen Behörden zu Hause aufgesucht worden. Während seine
Ehefrau die Gegensprechanlage bedient habe, sei er ohnmächtig gewor-
den und gestürzt. Er sei ins Spital eingeliefert und operiert worden. Ein
Blutgerinnsel im Kopf hätte entfernt werden müssen. Nun müsse er zeitle-
bens Medikamente einnehmen. Vor der Ausreise hätten die Behörden noch
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einmal bei ihnen zuhause vorgesprochen. Nachdem sie seinen Zustand
gesehen hätten, seien sie wieder gegangen. Nach Ausbruch des Bürger-
krieges habe er mehrmals die Wohnadresse gewechselt und sei von den
Behörden nicht mehr aufgesucht worden. Dennoch habe er sich vor einer
Verhaftung gefürchtet, weshalb er sich zur Ausreise entschieden habe.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die
Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an.
D.
Mit Eingabe vom 15. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig auf-
zunehmen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2014 hiess die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung – unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der
finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführenden – gut und verzichtete
antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 1. Oktober 2014 die
Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2014
stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlas-
sung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten Frist liessen sie sich
nicht vernehmen.
G.
Am 13. Mai 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Vertretungsvoll-
macht vom 1. April 2015 sowie – jeweils in arabischer Sprache – ein Arzt-
zeugnis und einen Haftbefehlt zu den Akten. Am 29. Mai 2015 reichten sie
die deutschen Übersetzungen der Dokumente nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs.
1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Flucht-
gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Durch die Vor-
sprachen und Vorladungen der Sicherheitsbehörden sei der Beschwerde-
führer unter Druck gesetzt und diskriminiert worden. Indes sei er weder
tätlich angegriffen noch sei ihm das alltägliche Leben verunmöglicht wor-
den. Die Vorfälle seien daher nicht als schwere Misshandlungen zu werten,
die einen unerträglichen psychischen Druck verursacht hätten. Den Ereig-
nissen fehle die erforderliche Intensität, welche ein menschenwürdiges Le-
ben verunmöglichen würde. Sodann betreffe der Bürgerkrieg die gesamte
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Bevölkerung, mithin würden insoweit keine gezielt gegen die Beschwerde-
führenden gerichteten Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen.
4.2 Die Beschwerdeführenden machen vorab geltend, die Vorinstanz habe
ihr Gesuch zu wenig umfassend und sorgfältig geprüft. Sinngemäss rügen
sie damit eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie die Ver-
letzung der Begrünungspflicht.
4.2.1 Die Beschwerdeführenden verkennen die Tragweite der behördli-
chen Untersuchungspflicht. Diese hat ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht
der Beschwerdeführenden (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Was die Beschwerdeführerin be-
trifft, hat sie sich zur Begründung ihres Asylgesuchs auf die Asylgründe ih-
res Ehemannes bezogen und geltend gemacht, sie persönlich habe keine
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt. Betreffend den Be-
schwerdeführer wurden ihm zur Feststellung des Sachverhalts anlässlich
der Befragungen genügend offene als auch konkrete Fragen gestellt. Im
Rahmen der Beantwortung dieser Fragen obliegt es dem Beschwerdefüh-
rer, alle Asylgründe umfassend zu nennen und substantiiert darzutun. Wei-
ter wurde der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung explizit gefragt,
ob er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich
erachte. Dies bejahte er und bestätigte, er habe alle Gründe genannt.
Schliesslich hat der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten An-
hörung anwesende Hilfswerksvertreter in seiner Bestätigung zwar auf die
Konzentrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers hingewiesen, in-
des die Befragung in keiner Weise beanstandet. Die Rüge der Verletzung
des Untersuchungsgrundsatzes geht fehl.
4.2.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müs-
sen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Vorliegend hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich
dargelegt, aus welchen Gründen sie die Voraussetzungen zur Anerken-
nung als Flüchtlinge nicht erfüllten. Die Beschwerde selbst zeigt denn
auch, dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Die Rüge der Ver-
letzung der Begründungspflicht ist demnach unzutreffend.
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4.3 Die Beschwerdeführenden rügen weiter, die Vorinstanz habe sie zu Un-
recht nicht als Flüchtling anerkannt und damit Bundesrecht verletzt.
Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefoch-
tenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die
Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flücht-
linge nicht erfüllen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht
wird, ist nicht geeignet, einen anderen Schluss zu ziehen. Mit der Vor-
instanz ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich im
Rahmen von Hausbesuchen und Vorladungen von den Sicherheitsbe-
hörden beschimpft und beleidigt wurde, in seine körperliche Integrität
wurde jedoch nicht eingegriffen. Damit mangelt es an der erforderlichen
Intensität der erlebten Behelligungen, um im Sinne von Art. 3 AsylG von
ernsthaften Nachteilen auszugehen. Unerträglicher psychischer Druck liegt
sodann erst dann vor, wenn staatliche Massnahmen erduldet oder be-
fürchtet werden müssen, die objektiv ein Verbleib im Land unter menschen-
unwürdigen Umständen verunmöglichen (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 17 E. 11b). Dabei ist nicht ausschlaggebend, wie der Betroffene die
Situation subjektiv erlebt hat. Die blosse Angst, einmal verhaftet und
möglicherweise misshandelt zu werden, genügt demnach offensichtlich
nicht für die Annahme eines unerträglichen psychischen Drucks. Weiter
haben die Beschwerdeführenden als Beweismittel einen Haftbefehl im
Original eingereicht. Indes unterlassen sie es nur schon ansatzweise
darzutun, wie sie in den Besitz dieses amtsinternen Schreibens gekommen
sind. Insoweit bestehen Zweifel an der Echtheit dieses Dokuments. Zudem
hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahren an keiner
Stelle geltend gemacht, vor seiner Ausreise in irgendeiner Weise politisch
aktiv gewesen zu sein, namentlich zu Demonstrationen aufgerufen und an
solchen teilgenommen zu haben. Damit ist der im Haftbefehl angeführte
Grund für die Verhaftung mit den Angaben des Beschwerdeführers nicht
vereinbar. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführenden
aus diesem Haftbefehl nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Gleiches gilt
bezüglich des Bestätigungsschreibens der Kurdischen Demokratischen
Partei Syriens, wonach der Beschwerdeführer unter schwierigen
Umständen das Land habe verlassen müssen, handelt es sich dabei doch
um ein blosses Gefälligkeitsschreiben.
4.4 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, seit der Einreise
in die Schweiz nehme der Beschwerdeführer regelmässig an politischen
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Veranstaltungen teil, bei welchen die Rechte der Kurden eingefordert wür-
den. Damit werden subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG gel-
tend gemacht. Indes unterlassen es die Beschwerdeführenden, das be-
hauptete exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers auch nur
schon ansatzweise zu substantiieren und zu belegen. Da den Akten auch
sonst keine Hinweise auf eine solche Tätigkeit des Beschwerdeführers zu
entnehmen sind, ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu
verneinen.
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden
weder Fluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen
oder nachweisen können. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung
auf das aus Syrien stammende Arztzeugnis einzugehen. Die Vorinstanz
hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen
weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über ei-
nen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die
Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwürdiges Inte-
resse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Voll-
zug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 hat die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse
gutgeheissen. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass sich die finanziellen
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Verhältnisse der Beschwerdeführenden zwischenzeitlich geändert hätten.
Bei dieser Sachlage sind den Beschwerdeführenden keine Verfahrenskos-
ten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Barbara Balmelli